Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
12 kB
Datum
02.07.2012
Erstellt
23.05.12, 14:44
Aktualisiert
23.05.12, 14:44
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 265/2012
26.04.2012
Datum:
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
31.05.2012
Kreisausschuss
20.06.2012
Kreistag
02.07.2012
Verlängerung der Leistungsvereinbarung zwischen der Arbeiterwohlfahrt, Regionalverband
Rhein-Erft & Euskirchen e.V., und dem Kreis Euskirchen über die Vermittlung und Überwachung von Arbeitsauflagen im Kreisgebiet bis zum 31.12.2015
Sachbearbeiter/in: Herr Firmenich
x
Tel.: 15-624
Abt.: 51.1
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
Zeile:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Produkt:
Zeile:
gez.
Hessenius
Kreiskämmerer
Deckungsvorschlag:
x
Es entstehen Folgekosten ab dem Jahr 2013.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt auf Empfehlung des Jugendhilfeausschusses,
die Leistungsvereinbarung zwischen der Arbeiterwohlfahrt, Regionalverband Rhein-Erft & Euskirchen
e.V., und dem Kreis Euskirchen über die Vermittlung und Überwachung von Arbeitsauflagen im
Kreisgebiet vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2015 zu verlängern.
-2-
Begründung:
Das Jugendamt ist gemäß § 52 Abs. 1 SGB VIII in Verbindung mit §§ 38, 50 JGG verpflichtet in allen
Teilen eines jugendgerichtlichen Verfahrens mitzuwirken.
Hierzu gehört auch die Unterstützung des Gerichtes bei der Überwachung und Vermittlung von Arbeitsauflagen nach § 10 JGG.
Die Jugendgerichtshilfe des Kreises Euskirchen führt seit dem Jahr 2000 die Vermittlung und Überwachung dieser Arbeitsauflagen in Kooperation mit der Arbeiterwohlfahrt, Kreisverband Euskirchen
(ab 01.07.2009 Regionalverband Rhein-Erft Euskirchen e.V.), durch. Hierdurch soll insbesondere
erreicht werden, dass Jugendliche/junge Volljährige ihre Arbeitsauflagen zeit- und ortsnah, zuverlässig ableisten können.
Die Finanzierung erfolgte früher über von den Gerichten verhängte Bußgelder, ab dem 01.01.2008
besteht eine Vereinbarung über Leistungen, Qualitätsentwicklung und Ziele, die zum 31.12.2012 ausläuft (V 317/2007, V 539/2009).
Die Vereinbarung sieht die Förderung von Personalkosten einer Fachkraft mit einem Stellenumfang
von 15 Std. wöchentlich sowie von Sachkosten bis zu 10 % der Personalkosten vor. Der Zuschuss
soll bis zu 25.000 € jährlich betragen.
Die Personalkosten für das Jahr 2011 lagen bei ca. 23.200 €. Zuzüglich des Sachkostenanteils in
Höhe von 10 % ergibt sich eine Förderungssumme von bis zu 25.520 €/Jahr.
Hiervon sind die eingenommen Bußgelder in Höhe von 7.065 € (2011) in Abzug zu bringen, so dass
sich ein tatsächlicher Zuschuss in Höhe von ca. 18.500 € ergibt.
Die Verwaltung schlägt daher vor, dass für die Zeit vom 01.01.2013 bis 31.12.2015 eine Förderung
von Personalkosten einer Fachkraft mit einem Stellenumfang von 15 Std. wöchentlich sowie von
Sachkosten bis zu 10 % der Personalkosten erfolgt.
Die Förderung des Kreises soll bis zu 25.000 € jährlich betragen.
Der Entwurf der Leistungsvereinbarung ist als Anlage beigefügt.
gez. I. V. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)