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Beschlussvorlage (Haushaltswirtschaft im Haushaltsjahr 2012; hier: Investive Tätigkeit, Dringlichkeitslisten)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
113 kB
Datum
25.09.2012
Erstellt
11.09.12, 06:15
Aktualisiert
11.09.12, 06:15
Beschlussvorlage (Haushaltswirtschaft im Haushaltsjahr 2012;
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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 194/2012 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Finanzmanagement, -service u. Beteiligungen Vorlage für Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Haushaltswirtschaft im Haushaltsjahr 2012; hier: Investive Tätigkeit, Dringlichkeitslisten Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 05.09.2012 Namenszeichen I/10 Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 194/2012 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Herr Hummelsheim 05.09.2012 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Rat Betreff: Haushaltswirtschaft im Haushaltsjahr 2012; hier: Investive Tätigkeit, Dringlichkeitslisten Beschlussentwurf: Die der Vorlage 194/2012 als Anlage beigefügten Dringlichkeitslisten A und B werden beschlossen. Sachdarstellung: 1. Problem Mit Verfügung vom 14.08.2012 hat der Landrat des Rhein-Erft-Kreises als untere staatliche Verwaltungsbehörde mitgeteilt, dass er sich anhand der vorgelegten Auflistungen der geplanten Investitionen der Stadt im Kernhaushalt mit der Bezirksregierung aufsichtsbehördlich abgestimmt hat und diesen Investitionen keine kommunalaufsichtlichen Bedenken entgegenstehen. Die Maßnahmen wurden gemäß dem Leitfaden „Maßnahmen und Verfahren zur Haushaltssicherung“ des Ministeriums für Inneres und Kommunales (Erlass vom 06.03.2009; im Folgenden kurz: Leitfaden Haushaltssicherung) freigegeben. Bisher noch nicht freigegeben wurden die Investitionen, die in den Wirtschaftsplänen der eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen Entsorgungsbetriebe, Kindertageseinrichtungen, Kulturbetriebe, Sportstätten und Waldund Parkanlagen der Stadt Wesseling veranschlagt sind. Die Aufsichtsbehörde hat die Stadt diesbezüglich mit Verfügung vom 29.08.2012 aufgefordert, vom Rat beschlossene Dringlichkeitslisten vorzulegen, in denen alle geplanten rentierlichen und teil- bzw. unrentierlichen Investitionen der Eigenbetriebe, geordnet nach den im Leitfaden Haushaltssicherung vorgegebenen Kategorien, vorzulegen. In die Beratungen über den Haushaltsplan 2012 hatte die Verwaltung bewusst keine Dringlichkeitslisten zur Beschlussfassung durch den Rat eingebracht, weil solche Listen nach den Vorgaben im Leitfaden Haushaltssicherung nur dann der Aufsichtsbehörde zur Prüfung vorgelegt werden müssen, wenn eine Kreditgenehmigung beantragt wird. Die Stadt benötigt allerdings zur Finanzierung ihrer Investitionen keine Darlehensmittel; sie hat deshalb bei der Aufsichtsbehörde auch keine Kreditgenehmigung beantragt. Sie hat der Aufsichtsbehörde vielmehr mitgeteilt, dass sie sowohl die Investitionen im Kernhaushalt als auch die Investitionen in den eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen vollständig aus Eigenmitteln finanzieren kann und hat – wie es der Leitfaden Haushaltssicherung vorschreibt – lediglich Übersichten über die geplanten Investitionen vorgelegt. Bzgl. der Investitionen im Kernhaushalt ist die Aufsichtsbehörde den Ausführungen der Verwaltung gefolgt und hat diese, wie oben ausgeführt, freigegeben. Die Aufsichtsbehörde geht allerdings - unzutreffend - davon aus, dass die Stadt die Investitionen der eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen nicht ohne Kredite finanzieren kann. Sie kommt zu diesem Ergebnis, weil sie die zur Finanzierung der Investitionen in den Vermögensplänen der Eigenbetriebe veranschlagten „verdienten“ Abschreibungen nicht als Deckungsmittel anerkennt. In ihrer Verfügung vom 29.08.2012 führt die Aufsichtsbehörde nach Abstimmung mit der Bezirksregierung hierzu aus, dass „ich Ihre Rechtsauffassung bzgl. des Einsatzes von verdienten Abschreibungen als Deckungsmittel für Investitionen für den Bereich Entsorgungsbetriebe ‚Betriebszweig Abwasser’ und die übrigen eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen nicht teile“. Da die Aufsichtsbehörde die „verdienten“ Abschreibungen als Deckungsmittel „ausblendet“, kommt sie zu dem Ergebnis, dass die Stadt zur Finanzierung der Investitionen der eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen Darlehensmittel benötigt. Benötigt die Stadt Darlehen, bedarf sie einer Kreditgenehmigung, mit der Folge, dass sie der Aufsichtsbehörde Dringlichkeitslisten vorlegen muss. Die Rechtsauffassung der Aufsichtsbehörde ist nicht zutreffend, wie die folgenden Ausführungen zeigen: In die Kalkulation der Abwasserentgelte fließen neben den Personal- und Materialaufwendungen, den sonstigen betrieblichen Aufwendungen usw. auch die Abschreibungen des Anlagevermögens der Entsorgungsbetriebe der Stadt Wesseling (Betriebszweig Abwasser) ein. Mit der Erhebung der Entgelte realisiert der Betrieb Erträge und Einzahlungen auch zur Finanzierung der Abschreibungen. Diesen (Teil-)Beträgen stehen aber keine Auszahlungen gegenüber, weil Abschreibungen nicht liquiditätswirksam sind. Die „verdienten“ Abschreibungen (besser: die Erträge und Einzahlungen zur Finanzierung des Abschreibungsaufwands) erhöhen somit den Bestand an liquiden Mitteln und können selbstverständlich als Deckungsmittel für Investitionen und die Tilgung von Darlehen eingesetzt werden. Auch den Abschreibungen der übrigen eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen der Stadt stehen Einzahlungen gegenüber, nämlich die Verlustausgleichszahlungen zu Lasten des städtischen Haushalts. Auch diese Betriebe erhalten somit liquide Mittel zum Ausgleich ihrer Abschreibungen, die sie zur Finanzierung ihrer Investitionen einsetzen können. Die Verwaltung hat die beschriebenen finanzwirtschaftlichen Zusammenhänge der Aufsichtsbehörde bereits mehrfach schriftlich und mündlich erläutert. Sie hat auch darauf hingewiesen, dass in der Doppik die Aufwandsposition „Abschreibungen“ insbesondere aus dem Grund kalkuliert und ausgewiesen wird, um über die Umsatzerlöse einen Ausgleich für den Werteverzehr, dem das Anlagevermögen unterliegt, zu erreichen, damit mit diesen Mitteln (Ersatz-)Investitionen finanziert werden können. Die Aufsichtsbehörden sind den Ausführungen der Verwaltung allerdings nicht gefolgt und bestehen auf Vorlage von vom Rat beschlossenen Dringlichkeitslisten mit den Investitionen der Eigenbetriebe. 2. Lösung Zwar ist die Vorlage von Dringlichkeitslisten, wie dargestellt, eigentlich nicht erforderlich, weil die Stadt keine Kreditgenehmigung beantragt hat und objektiv auch keine Kredite benötigt, es ist allerdings davon auszugehen, dass die Aufsichtsbehörde die Investitionsmaßnahmen der eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen der Stadt nicht freigibt, wenn die Dringlichkeitslisten nicht vorgelegt werden. Die Verwaltung empfiehlt dem Rat deshalb, die der Vorlage als Anlagen beigefügten Dringlichkeitslisten A (mit den rentierlichen Investitionen) und B (mit den teil- und unrentierlichen Investitionen) zu beschließen. Anlage 1 enthält alle Investitionsmaßnahmen der eigenbetrieblichen Einrichtungen der Stadt, geordnet nach den im Leitfaden Haushaltssicherung vorgegebenen Kategorien, Anlage 2 enthält Erläuterungen zu den einzelnen Maßnahmen, Anlage 3 die Deckungsmittel für die Investitionstätigkeit der Betriebe. 3. Alternativen werden nicht vorgeschlagen. 4. Finanzielle Auswirkungen entfällt