Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
15 kB
Datum
02.07.2012
Erstellt
23.05.12, 14:44
Aktualisiert
23.05.12, 14:44
Stichworte
Inhalt der Datei
ENTWURF
Vereinbarung
über Leistungen, Qualitätsentwicklung und Ziele der
Vermittlung und Überwachung von Arbeitsauflagen im
Kreisgebiet
Der Kreis Euskirchen – Abt 51 – Jugend und Familie –
und die Arbeiterwohlfahrt, Regionalverband Rhein-Erft & Euskirchen e.V., (Träger)
schließen für die Vermittlung und Überwachung von Arbeitsauflagen im Kreisgebiet
(Aufgabe) auf der Grundlage des Jugendgerichtsgesetzes (JGG)
eine Leistungsvereinbarung (Anl. 1)
eine Qualitätsentwicklungsvereinbarung (Anl. 2)
eine Zielvereinbarung – Kennzahlen/Controlling/Berichtswesen - (Anl. 3)
ab.
1. Die Leistungs- und Qualitätsvereinbarung basieren auf dem jeweiligen
Anforderungsprofil der Aufgabe durch die Fachabteilung sowie dem Leistungsund Qualitätsangebot durch den Träger. Die Zielvereinbarung mit den
entsprechenden Kennzahlen wird gemeinsam festgelegt.
2. Der Träger verpflichtet sich, einen Kosten- und Finanzierungsplan vorzulegen.
3. Die Vereinbarungen gelten vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2015.
4. Der Zuschuss/die Förderung des Kreises betragen bis zu 25.000 € jährlich.
Gefördert werden die Personalkosten einer Fachkraft mit einem Stellenumfang
von 15 Std. wöchentlich sowie Sachkosten bis zur Höhe von 10 % der
Personalkosten. Die Vergütung richtet sich nach dem Tarifrecht des Trägers.
Anerkannt werden jedoch nur Personalkosten für eine Eingruppierung bis zu
Vergütungsgruppe 9 TVÖD (vormals IV b BAT). Findet ein anderes Tarifsystem
Anwendung, so ist eine Besserstellung gegenüber dem TVÖD bezüglich der
Eingruppierung auszuschließen.
Die Auszahlung erfolgt halbjährlich zum Quartalsende (Zahlungsrhythmus).
5. Es ist ein ständiger Wirksamkeitsdialog zu führen.
6. Bei wesentlichen Änderungen, welche die bestehenden Vereinbarungen
betreffen, ist auf Verlangen einer Vereinbarungspartei neu zu verhandeln. Der
Kreistag entscheidet nach Vorberatung in den Fachausschüssen über die
geänderte Vereinbarung.
7. Die Verhandlungen über eine Weiterführung des in Ziffer 3 vereinbarten
Zeitraumes sind bis spätestens 6 Monate vor Ablauf abzuschließen. Die
endgültige Entscheidung obliegt dem Kreistag.
8. Die Nachweisung der Kreisförderung erfolgt in Form eines
Verwendungsnachweises zum 31.03. des Folgejahres. Etwaige sich nach
Prüfung des Verwendungsnachweises ergebende Über- bzw. Minderzahlungen
sind durch den Vertragspartner auszugleichen.
Der Kreis behält sich vor, die entsprechende Verwendung insbesondere durch
Einsichtnahme in die Buchführung und Belege zu überprüfen.
Euskirchen,
Euskirchen,
Für den Kreis Euskirchen:
Für den Träger:
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Anl. 1
Anl. 2
Anl. 3