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Beschlussvorlage GB (Anlage 1 zur Beschlussvorlage GB V 266/2012)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
15 kB
Datum
02.07.2012
Erstellt
23.05.12, 14:44
Aktualisiert
23.05.12, 14:44
Beschlussvorlage GB (Anlage 1 zur Beschlussvorlage GB V 266/2012) Beschlussvorlage GB (Anlage 1 zur Beschlussvorlage GB V 266/2012)

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Inhalt der Datei

ENTWURF Vereinbarung über Leistungen, Qualitätsentwicklung und Ziele der Belegung und Durchführung von sozialen Trainingskursen Der Kreis Euskirchen – Abt 51 – Jugend und Familie – und die Stadt Rheinbach, Jugendamt, (Träger) schließen für die Belegung und Durchführung von sozialen Trainingskursen im Rahmen der Mitwirkung im gerichtlichen Verfahren (Aufgabe) auf der Grundlage des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) š š š eine Leistungsvereinbarung (Anl. 1) eine Qualitätsentwicklungsvereinbarung (Anl. 2) eine Zielvereinbarung – Kennzahlen/Controlling/Berichtswesen - (Anl. 3) ab. 1. Die Leistungs- und Qualitätsvereinbarung basieren auf dem jeweiligen Anforderungsprofil der Aufgabe durch die Fachabteilung sowie dem Leistungsund Qualitätsangebot durch den Träger. Die Zielvereinbarung mit den entsprechenden Kennzahlen wird gemeinsam festgelegt. 2. Der Träger verpflichtet sich, einen Kosten- und Finanzierungsplan vorzulegen. 3. Die Vereinbarungen gelten bis zum 31.12.2015. 4. Der Zuschuss/die Förderung des Kreises betragen bis zu 31.000 € jährlich. Gefördert werden die Personalkosten einer halben Fachkraft zuzüglich der dem Träger entstehenden Sach- und Gemeinkosten. Des weiteren werden Sach- und Maßnahmenmittel in Höhe von 8.700 € bezuschusst. Die Berechnung des Zuschuss des Kreises erfolgt auf der Basis der jeweiligen Jugendeinwohner der Städte Meckenheim, Bornheim, Rheinbach, der Gemeinden Alfter und Wachtberg (Kreisjugendamt Jugendhilfezentrum für Alfter und Wachtberg) sowie des Kreis Euskirchen. Die Vergütung richtet sich nach dem Tarifrecht des Trägers. Anerkannt werden jedoch nur Personalkosten für eine Eingruppierung bis zu Entgeltgruppe 9 TVöD des derzeitigen Mitarbeiters inkl. der Lohnanteile aus der Überleitung in den TVöD. Findet ein anderes Tarifsystem Anwendung, so ist eine Besserstellung gegenüber dem TVöD auszuschließen. Die Auszahlung erfolgt halbjährlich zum Quartalsende (Zahlungsrhythmus). 5. Es ist ein regelmäßiger Wirksamkeitsdialog zu führen; in der Regel einmal jährlich. 6. Bei wesentlichen Änderungen, welche die bestehenden Vereinbarungen betreffen, ist auf Verlangen einer Vereinbarungspartei neu zu verhandeln. Der Kreistag entscheidet nach Vorberatung in den Fachausschüssen über die geänderte Vereinbarung. 7. Die Verhandlungen über eine Weiterführung des in Ziffer 3 vereinbarten Zeitraumes sind bis spätestens 6 Monate vor Ablauf abzuschließen. Die endgültige Entscheidung seitens des Kreises Euskirchen obliegt dem Kreistag. 8. Die Nachweisung der Kreisförderung erfolgt in Form eines Verwendungsnachweises zum 31.03. des Folgejahres. Etwaige sich nach Prüfung des Verwendungsnachweises ergebende Über- bzw. Minderzahlungen sind durch den Vertragspartner auszugleichen. Der Kreis behält sich vor, die entsprechende Verwendung insbesondere durch Einsichtnahme in die Buchführung und Belege zu überprüfen. Euskirchen, Rheinbach, Für den Kreis Euskirchen: Für den Träger: _____________________ ________________________ _____________________ ________________________ Anl. 1 Anl. 2 Anl. 3