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Beschlussvorlage (s. Vorlage Nr. 196/2012)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
120 kB
Datum
20.09.2012
Erstellt
19.06.12, 06:41
Aktualisiert
18.09.12, 06:13
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Sitzungsvorlage Nr.: 120/2012 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Bauverwaltung und -aufsicht Vorlage für Rat Bau- und Vergabeausschuss Bau- und Vergabeausschuss Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Änderung der Vergabeordnung der Stadt Wesseling Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 31.05.2012 Namenszeichen I/10 Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 120/2012 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Herr Skiba 31.05.2012 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Rat Bau- und Vergabeausschuss Bau- und Vergabeausschuss Betreff: Änderung der Vergabeordnung der Stadt Wesseling Beschlussentwurf: 1. In § 2 wird an entsprechender Stelle der Aufzählung eingefügt: „g) dem Tariftreue- und Vergabegesetz NRW (TVgG NRW)“. 2. § 2a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Für die Jahre 2009 und 2010 und darüber hinaus solange, wie durch Rechtsverordnung oder Runderlass des für Inneres und Kommunales zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen zur Beschleunigung von Investitionen entsprechendes festgelegt ist, werden die in § 3 genannten Wertgrenzen (netto) wie folgt geändert:“. 3. § 12 Abs. 3 wird gestrichen. Sachdarstellung: 1. Problem Zum 1. Mai 2012 ist das Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen - TVgG NRW) in Kraft getreten. Zweck dieses Gesetzes ist, „einen fairen Wettbewerb um das wirtschaftlichste Angebot bei der Vergabe öffentlicher Aufträge unter gleichzeitiger Berücksichtigung von Sozialverträglichkeit, Umweltschutz und Energieeffizienz sowie Qualität und Innovation der Angebote zu fördern und zu unterstützen“. Das Gesetz gilt für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen über Bau- und Dienstleistungen in NordrheinWestfalen und besitzt daher auch für die Gemeinden als Auftraggeber Gültigkeit. Bei der letzten Neufassung der städtischen Vergabeordnung im Jahr 2009 war der neue § 2a eingeschoben worden. Dieser sollte gelten für die Beschleunigung von Investitionen in den Jahren 2009 und 2010 auf Grund des geltenden Konjunkturpakets II der Bundesregierung und der hierin festgelegten höheren Wertgrenzen, die das Innenministerium Nordrhein-Westfalen durch Erlass vom 3. Februar 2009 auch für die nordrhein-westfälischen öffentlichen Auftraggeber für anwendbar erklärt hatte. Das zuständige Landesministerium hat durch zwei spätere Runderlasse diese höheren Wertgrenzen auch bis Ende des Jahres 2012 für anwendbar erklärt. Es ist nicht auszuschließen, dass auch über dieses Jahr hinaus noch entsprechende Runderlasse folgen werden. 2. Lösung Aus Gründen der Klarheit sollte in der Aufzählung der bei der Vergabe zu beachtenden Rechtsnormen in § 2 auch das Tariftreue- und Vergabegesetz aufgeführt sein. Aus Gründen der Klarheit sollte auch die Formulierung des § 2a Abs. 1 so gefasst werden, dass eine Verlängerung der Geltung der hier genannten höheren Wertgrenzen ausdrücklich Erwähnung findet. In diesem Zusammenhang muss der § 12 Abs. 3 der Vergabeordnung gestrichen werden. Die §§ 2, 2a und 12 des zurzeit geltenden Textes sind als Anlage beigefügt. 3. Alternativen --- 4. Finanzielle Auswirkungen Entfällt. Anlage Anlage §2 Grundsätze der Vergabe Für die Vergaben gelten neben a) der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB, Teile A und B) b) der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL, Teile A und B) c) der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) d) der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) e) der preisrechtlichen Bestimmungen für öffentliche Aufträge f) dem Korruptionsbekämpfungsgesetz die Bedingungen dieser Vergabeordnung, sowie die Zusätzlichen und Besonderen Vertragsbedingungen der Stadt Wesseling. Bei jeder Vergabe sind die Verdingungsordnungen bzw. die HOAI schriftlich zu vereinbaren. § 2a Beschleunigung von Investitionen (1) Für die Jahre 2009 und 2010 werden die in § 3 genannten Wertgrenzen (netto) wie folgt geändert: a) bei Bauleistungen (VOB) freihändige Vergaben bis 100.000 € beschränkte Ausschreibungen bis 1 Mio. € b) bei Liefer- und Dienstleistungen (VOL) freihändige Vergaben oder beschränkte Ausschreibungen bis 100.000 €. (2) Die beschränkten Ausschreibungen nach Abs. 1 können ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb durchgeführt werden. Es sind mindestens drei Angebot einzuholen. § 12 Inkrafttreten (1) Diese Ordnung tritt sofort in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Vergabeordnung der Stadt Wesseling für Lieferungen, Leistungen und Bauleistungen vom 21. Juni 2006 außer Kraft. (3) Der § 2a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.