Daten
Kommune
Wesseling
Größe
120 kB
Datum
20.09.2012
Erstellt
19.06.12, 06:41
Aktualisiert
18.09.12, 06:13
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
120/2012
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Bauverwaltung und -aufsicht
Vorlage für
Rat
Bau- und Vergabeausschuss
Bau- und Vergabeausschuss
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Änderung der Vergabeordnung der Stadt Wesseling
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
31.05.2012
Namenszeichen
I/10
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 120/2012
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Skiba
31.05.2012
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Rat
Bau- und Vergabeausschuss
Bau- und Vergabeausschuss
Betreff:
Änderung der Vergabeordnung der Stadt Wesseling
Beschlussentwurf:
1.
In § 2 wird an entsprechender Stelle der Aufzählung eingefügt: „g) dem Tariftreue- und Vergabegesetz
NRW (TVgG NRW)“.
2.
§ 2a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Für die Jahre 2009 und 2010 und darüber hinaus solange,
wie durch Rechtsverordnung oder Runderlass des für Inneres und Kommunales zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen zur Beschleunigung von Investitionen entsprechendes festgelegt ist, werden die in § 3 genannten Wertgrenzen (netto) wie folgt geändert:“.
3.
§ 12 Abs. 3 wird gestrichen.
Sachdarstellung:
1. Problem
Zum 1. Mai 2012 ist das Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen - TVgG
NRW) in Kraft getreten. Zweck dieses Gesetzes ist, „einen fairen Wettbewerb um das wirtschaftlichste Angebot bei der Vergabe öffentlicher Aufträge unter gleichzeitiger Berücksichtigung von Sozialverträglichkeit,
Umweltschutz und Energieeffizienz sowie Qualität und Innovation der Angebote zu fördern und zu unterstützen“.
Das Gesetz gilt für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen über Bau- und Dienstleistungen in NordrheinWestfalen und besitzt daher auch für die Gemeinden als Auftraggeber Gültigkeit.
Bei der letzten Neufassung der städtischen Vergabeordnung im Jahr 2009 war der neue § 2a eingeschoben
worden. Dieser sollte gelten für die Beschleunigung von Investitionen in den Jahren 2009 und 2010 auf
Grund des geltenden Konjunkturpakets II der Bundesregierung und der hierin festgelegten höheren Wertgrenzen, die das Innenministerium Nordrhein-Westfalen durch Erlass vom 3. Februar 2009 auch für die
nordrhein-westfälischen öffentlichen Auftraggeber für anwendbar erklärt hatte.
Das zuständige Landesministerium hat durch zwei spätere Runderlasse diese höheren Wertgrenzen auch
bis Ende des Jahres 2012 für anwendbar erklärt. Es ist nicht auszuschließen, dass auch über dieses Jahr
hinaus noch entsprechende Runderlasse folgen werden.
2. Lösung
Aus Gründen der Klarheit sollte in der Aufzählung der bei der Vergabe zu beachtenden Rechtsnormen in § 2
auch das Tariftreue- und Vergabegesetz aufgeführt sein.
Aus Gründen der Klarheit sollte auch die Formulierung des § 2a Abs. 1 so gefasst werden, dass eine Verlängerung der Geltung der hier genannten höheren Wertgrenzen ausdrücklich Erwähnung findet. In diesem
Zusammenhang muss der § 12 Abs. 3 der Vergabeordnung gestrichen werden.
Die §§ 2, 2a und 12 des zurzeit geltenden Textes sind als Anlage beigefügt.
3. Alternativen
---
4. Finanzielle Auswirkungen
Entfällt.
Anlage
Anlage
§2
Grundsätze der Vergabe
Für die Vergaben gelten neben
a) der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB, Teile A und B)
b) der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL, Teile A und B)
c) der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)
d) der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
e) der preisrechtlichen Bestimmungen für öffentliche Aufträge
f) dem Korruptionsbekämpfungsgesetz
die Bedingungen dieser Vergabeordnung, sowie die Zusätzlichen und Besonderen Vertragsbedingungen der
Stadt Wesseling. Bei jeder Vergabe sind die Verdingungsordnungen bzw. die HOAI schriftlich zu vereinbaren.
§ 2a
Beschleunigung von Investitionen
(1) Für die Jahre 2009 und 2010 werden die in § 3 genannten Wertgrenzen (netto) wie folgt geändert:
a) bei Bauleistungen (VOB)
freihändige Vergaben bis 100.000 €
beschränkte Ausschreibungen bis 1 Mio. €
b) bei Liefer- und Dienstleistungen (VOL)
freihändige Vergaben oder beschränkte Ausschreibungen bis 100.000 €.
(2) Die beschränkten Ausschreibungen nach Abs. 1 können ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb durchgeführt werden. Es sind mindestens drei Angebot einzuholen.
§ 12
Inkrafttreten
(1) Diese Ordnung tritt sofort in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Vergabeordnung der Stadt Wesseling für Lieferungen, Leistungen und Bauleistungen vom 21. Juni 2006 außer Kraft.
(3) Der § 2a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.