Daten
Kommune
Wesseling
Größe
186 kB
Datum
06.11.2012
Erstellt
16.10.12, 06:16
Aktualisiert
16.10.12, 06:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
47/2012 1. Ergänzung
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Dezernat II
Vorlage für
Hauptausschuss
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Wesseling – Festlegung der Schutzziele
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
15.10.2012
Namenszeichen
I/10
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 47/2012 1. Ergänzung
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Erwin Esser und Wolfram Semrau
15.10.2012
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Hauptausschuss
Rat
Betreff:
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Wesseling – Festlegung der Schutzziele
Beschlussentwurf:
Der Rat stimmt dem mit der Vorlage 47/1.Ergänzung/2012 vorgelegten Brandschutzbedarfsplan mit seinen
folgenden Kernaussagen zu:
Das Schadensszenario orientiert sich in Wesseling an einem kritischen Wohnungsbrand im Obergeschoss eines mehrgeschossigen Wohngebäudes („Referenzereignis“).
Vor diesem Hintergrund lauten die Schutzziele für die Stadt Wesseling:
-
Hilfsfrist 1: mindestens 9 Feuerwehrangehörige treffen innerhalb von maximal 8 Minuten
nach der Alarmierung am Schadensort ein
-
Hilfsfrist 2: mindestens 18 Feuerwehrangehörige treffen innerhalb von maximal 13 Minuten nach
der Alarmierung am Schadensort ein
-
Erreichungsgrad: mindestens 80 %
Diese Schutzziele sind insbesondere auch im Hinblick auf die Industrie- und Gewerbe-einrichtungen als
ausreichend zu betrachten.
Es bedarf in Wesseling ehren- und hauptamtlicher Feuerwehrangehöriger. Für den abwehrenden
Brandschutz muss ein ausreichender hauptamtlicher Personalkörper, als integrativer Bestandteil der
Freiwilligen Feuerwehr Wesseling, zur Erreichung der Schutzziele vorhanden sein. Weiterhin muss die
Bereitschaft der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen zur Ableistung von Diensten auf der Feuerwache verstärkt genutzt werden. Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen sollen zum Ausgleich, wie
bisher auch, eine Aufwandsentschädigung erhalten.
Sachdarstellung:
1. Problem
Der Landesgesetzgeber hat mit dem Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) allen Gemeinden aufgegeben, „den örtlichen Verhältnissen entsprechend leistungsfähige Feuerwehren“ zu unterhalten, „um Schadenfeuer zu bekämpfen sowie bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden“ (§ 1 Abs. 1). Bei der mit dem Gesetz definierten Aufgabe handelt es sich um eine Pflichtaufgabe, die
die Gemeinden „zur Erfüllung nach Weisung wahrnehmen“ (§ 4).
Das FSHG (§ 22) gibt den Gemeinden auf, Brandschutzbedarfspläne für den Einsatz aufzustellen und fortzuschreiben.
Im Mittelpunkt des jeweiligen Brandschutzbedarfsplans ist die Festlegung der Schutzziele für die Gemeinde/Stadt, wobei sowohl die Vorgaben der Aufsichtsbehörden wie die Feuerwehrdienst- und Unfallverhütungsvorschriften sowie die für die öffentlichen Feuerwehren geltenden Standards zu berücksichtigen
sind, und die Beschreibung, wie sie erfüllt werden (sollen).
Schutzziele legen fest:
Hilfsfrist, d.h. in welcher Zeit die Feuerwehr an der Einsatzstelle eintreffen soll
Mindeststärke, d.h. mit welcher Anzahl von Einsatzkräften die Feuerwehr an der Einsatzstelle eintreffen soll und
Erreichungsgrad, d.h. in wie viel Prozent der zeitkritischen Einsatzfälle ist die Hilfsfrist und die Mindeststärke einzuhalten.
Bei der Schutzzielfestlegung sind grundsätzlich die Ziele des Brandschutzwesens zu berücksichtigen; für sie
lautet die Prioritätenfolge:
1) Menschen retten,
2) Tiere, Sachwerte und Umwelt schützen und
3) die Ausbreitung des Schadens verhindern.
Die Schutzziele stellen somit den erforderlichen Soll-Zustand dar, zu der es einer Festlegung bedarf. Um
das Schutzniveau zu erreichen, werden im Brandschutzbedarfsplan die Vorgaben im Hinblick auf die Planungsgröße „Hilfsfrist“, „Mindesteinsatzstärke“ und „Erreichungsgrad“ aufgeführt.
Der Brandschutzbedarfsplan hat - deshalb - auch Auskunft zu geben über das Gefährdungspotenzial in der
Gemeinde/Stadt und die bestehende Struktur der Feuerwehr zu beschreiben.
2. Lösung
Der Vorlage ist der unter Einbindung der Freiwilligen Feuerwehr Wesseling erstellte Brandschutzbedarfsplan beigefügt.
Er beschreibt zum einen das Gefahrenpotenzial der Stadt, er benennt zum anderen das „Referenzereignis“, das für Wesseling anhand der beiden Hilfsfristen, die in unserem Bundesland Standards entsprechen,
unter Beachtung aller Vorgaben und sonstigen Standards zur Festlegung des Schutzziels führt. Er beschreibt auch die Struktur der Feuerwehr in Wesseling.
Die zentralen Aussagen sind:
Das Schadensszenario orientiert sich in Wesseling an einem kritischen Wohnungsbrand im Obergeschoss eines mehrgeschossigen Wohngebäudes („Referenzereignis“).
Vor diesem Hintergrund lauten die Schutzziele für Wesseling:
- Hilfsfrist 1: mindestens 9 Feuerwehrangehörige treffen innerhalb von maximal 8 Minuten nach der
Alarmierung am Schadensort ein
- Hilfsfrist 2: mindestens 18 Feuerwehrangehörige treffen innerhalb von maximal 13 Minuten nach der
Alarmierung am Schadensort ein
-
Erreichungsgrad: mindestens 80 %
Diese Schutzziele sind auch insbesondere im Hinblick auf die Industrie- und Gewerbe-einrichtungen als
ausreichend zu betrachten.
3. Alternativen
werden nicht vorgeschlagen
4. Finanzielle Auswirkungen
s. Vorlage 47/ 2. Ergänzung