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Beschlussvorlage GB (Anlage 2)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
466 kB
Datum
02.07.2012
Erstellt
31.05.12, 04:04
Aktualisiert
31.05.12, 04:04

Inhalt der Datei

Anlage 2 Bericht zur Unterrichtung des Kreistages über die Chancen und Risiken der beabsichtigten Beteiligung an der zu gründenden „Kreis Euskirchen Regenerative GmbH & Co. KG“ und zur Vorlage zwecks Stellungnahme durch das Handwerk, die mittelständische Wirtschaft und die Gewerkschaften aufgrund der Absicht, unmittelbar verbundene Dienstleistungen zu erbringen. Kall, 23. Mai 2012 Bericht an den Kreistag – Gründung „Kreis Euskirchen Regenerative GmbH & Co. KG“ II Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis ................................................................................................................... II 1 Vorbemerkung ..................................................................................................................1 2 Geplantes Vorhaben .......................................................................................................1 3 Kommentar zur Rechtsform der GmbH & Co. KG und steuerliche Würdigung .....2 4 Chancen und Risiken ......................................................................................................3 5 Auswirkungen auf das Handwerk, die mittelständische Wirtschaft und die Beschäftigten der jeweils handelnden Gewerkschaften............................................4 6 Prüfung der EU-beihilferechtlichen Vorschriften.........................................................4 7 Projektbeschreibung „Sun Park AWZ“ .........................................................................5 Bericht an den Kreistag – Gründung „Kreis Euskirchen Regenerative GmbH & Co. KG“ 1 1 Vorbemerkung Im Juni 2011 wurde der Wunsch zum Bau einer Freiflächen-Photovoltaik-Anlage durch den Kreis Euskirchen an die Energie Nordeifel GmbH & Co. KG (ene) herangetragen. Nach ersten Arbeitstreffen, Planungen und Genehmigungen seitens der zuständigen Behörden und Gesellschafter wurde am 26.10.2011 der Gestattungsvertrag (Pachtvertrag) zwischen dem Kreis Euskirchen und der ene und einen Tag später der Generalunternehmervertrag zur Errichtung der Solaranlage unterzeichnet. Der Spatenstich erfolgte am 05.12.2011 und am 23.12.2011 die vergütungstechnische Inbetriebnahme mit dem Netzbetreiber. Seit dem 16.03.2012 speist die Anlage den erzeugten Strom in das Verteilnetz ein. Im Gestattungsvertrag bietet die Betreiberin (ene) dem Verpächter (Kreis Euskirchen) an, innerhalb von 2 Jahren nach Inbetriebnahme eine gemeinsame Gesellschaft zu gründen, an der der Kreis Euskirchen bis zu 75% der Gesamtanteile erwerben kann.1 Diese Gesellschaft sollte nach vorliegenden Erkenntnissen in der Form einer GmbH & Co. KG gegründet werden und könnte den Namen „Kreis Euskirchen Regenerative GmbH & Co. KG“ tragen. Als Komplementärin und Geschäftsführerin steht die KEVER Projekt-Betriebs-Beteiligungsgesellschaft mbH (KEVER PBB) zur Verfügung, die auch die technische und kaufmännische Betriebsführung übernimmt. Der Gegenstand des zu gründenden Unternehmens erstreckt sich auf die Planung, Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung oder Umwandlung regenerativer Energien einschließlich der Veräußerung der aus den Anlagen gewonnenen elektrischen Stroms zur Einspeisung in das öffentliche Versorgungsnetz, die Erbringung von Versorgungsleistungen im Energiebereich und die mit diesem Bereich unmittelbar verbundenen Dienstleistungen, die dem Hauptzweck dienen sowie die mögliche Veräußerung der von der Gesellschaft im Rahmen des Unternehmenszweck betriebenen Anlagen nebst der dazugehörigen Rechtsverhältnisse. Die örtlichen Selbstverwaltungsorganisationen von Handwerk, Industrie und Handel sowie der für die Beschäftigten der jeweiligen Branche handelnde Gewerkschaft erhalten die Gelegenheit zur Stellungnahme. 2 Geplantes Vorhaben Der Kreis Euskirchen und die KEV Energie GmbH beabsichtigen entsprechend der im Gestattungsvertrag vom 26.10.2011 eröffneten Möglichkeit zur Gründung einer 1 vgl. Gestattungsvertrag vom 26.10.2011, §14 Gemeinsame Gesellschaft Bericht an den Kreistag – Gründung „Kreis Euskirchen Regenerative GmbH & Co. KG“ 2 gemeinsamen Gesellschaft im Verhältnis 75:25 die „Kreis Euskirchen Regenerative GmbH & Co. KG“ zum_______ zu gründen. Ziel der neu zu gründenden gemeinsamen Gesellschaft ist der Erwerb und der Betrieb der auf einem Teilgrundstück des Abfallwirtschaftszentrums des Kreises Euskirchen errichteten Photovoltaikanlage. Die Geschäftstätigkeit der „Kreis Euskirchen Regenerative GmbH & Co. KG“ könnte sich im Laufe der Zeit auch auf die Planung, Errichtung und den Betrieb von weiteren Anlagen zur Erzeugung oder Umwandlung regenerativer Energien einschließlich der Veräußerung des aus den Anlagen gewonnenen Stroms ausweiten. Die Gesellschaft ist zu allen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen berechtigt, die geeignet erscheinen, den vorgenannten Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern. Die Gesellschaft kann andere Unternehmen gründen, erwerben, pachten und sich an ihnen beteiligen, insbesondere an solchen, deren Unternehmensgegenstände sich ganz oder teilweise auf ihre Geschäftsfelder erstrecken. Sie kann Unternehmen, an denen sie beteiligt ist, unter ihrer einheitlichen Leitung zusammenfassen oder sich auf die Verwaltung beschränken. Sie kann ihren Betrieb ganz oder teilweise verpachten oder in beteiligte Unternehmen ausgliedern oder beteiligten Unternehmen überlassen. 3 Kommentar zur Rechtsform der GmbH & Co. KG und steuerliche Würdigung2 „Anders als eine Kapitalgesellschaft ist die Kommanditgesellschaft selbst nicht Steuersubjekt hinsichtlich Einkommenbzw. Körperschaftsteuer (sog. "Einheitsprinzip"). Folglich werden die Gewinne der KG für ertragsteuerliche Zwecke unmittelbar von den Gesellschaftern besteuert, unabhängig von der Frage, ob diese aus der Gesellschaft entnommen wurden oder nicht. Dagegen findet für gewerbesteuerliche Zwecke eine Besteuerung auf der Ebene der KG statt, d.h. die KG ist selber Gewerbesteuersubjekt. Die ertragsteuerlichen Gewinne der KG werden dem jeweiligen Gesellschafter unmittelbar zugerechnet, unabhängig davon, ob diese tatsächlich entnommen wurden. Zurechnungsmaßstab ist dabei die Beteiligungsquote. Beteiligungsquote in diesem Sinne ist jedoch nicht zwingend die gesellschaftsrechtliche Einlage, wie z.B. das Kommanditkapital. Vielmehr gelten steuerrechtlich alle Werte, die der Gesellschafter auf die Gesellschaft übertragen hat, als Einlage und dienen der 2 vgl. Kühr, Thomas: Bericht an den Kreistag zur Gründung der Sun Park Kalenberg GmbH & Co. KG, Juni 2011 Bericht an den Kreistag – Gründung „Kreis Euskirchen Regenerative GmbH & Co. KG“ 3 Bestimmung der Beteiligungsquote. Dies umfasst zum einen die gesellschaftsrechtliche Einlage (hier: Kommanditkapital), wie auch die Zahlungen auf das variable Kapitalkonto. Nicht dagegen zur Bestimmung der Beteiligungsquote zählen Wirtschaftsgüter oder Barmittel, welche der KG lediglich zur Nutzung überlassen wurden (z.B. Darlehen). Die Art der Besteuerung der Gewinne aus der Kommanditbeteiligung hängt von den Investoren ab. Sind Kommunen die Investoren, unterliegen die Erträge bei diesen der Körperschaftsteuer. Sind private Investoren in Form einer Kapitalgesellschaft organisiert, dürften die Beteiligungserträge in der Regel auch der Körperschaftsteuer unterliegen.“3 Ein besonderer Vorteil dieser Rechtsform liegt darin, dass die Ausschüttungen an die Kommanditisten der Höhe nach nicht abhängig vom Jahresergebnis der Gesellschaft sind, sondern vom Liquiditätsstatus und der Reservenpolitik bestimmt werden können (natürlich unter Beachtung der Gesamtwirtschaftlichkeit des Unternehmens). Die vorgenommenen Ausschüttungen haben somit eine unmittelbare Auswirkung auf die Eigenkapital-Rentabilität der Kommanditisten! 4 Chancen und Risiken Durch das Erneuerbare Energiengesetz wird Betreibern von Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien eine konstante Einspeisevergütung zugesichert, die nicht von Schwankungen des Strom- oder Gaspreises beeinflusst ist und für 20 Jahre ab vergütungstechnischer Inbetriebnahme gezahlt wird. Diese Vergütung wird bei Einspeisung in das öffentliche Netz für jede gelieferte Kilowattstunde fällig. Da die Anlage „Sun Park AWZ“ bereits am 23.12.2011 vergütungstechnisch in Betrieb gegangen ist, gilt hier eine Einspeisevergütung von 21,11 Cent / kWh. Falls die für die Anlage genutzte Fläche als Konversionsfläche anerkannt wird, erhöht sich die Einspeisevergütung auf 22,07 Cent / kWh. Hierzu liegt ein Gutachten vor, welches die entsprechenden Möglichkeiten und Voraussetzungen beschreibt.4 Es ist anzunehmen, dass die Netzparität für Strom aus erneuerbaren Energien aufgrund steigender Energiepreise an den Großmärkten für konventionellen Strom früher, beziehungsweise vor Beendigung des EEG-Förderzeitraumes erreicht wird. 3 4 Auszug aus einer Stellungnahme der WP-Gesellschaft PricewaterhouseCoopers vgl. BBH Berlin, 2011, Az: 03456-11/Gro: „Die Vergütungshöhe beträgt bei der unterstellten Inbetriebnahme der Photovoltaik-Anlagen in 2011 21,11 Cent/kWh. Voraussetzung der erhöhten Vergütung von derzeit 22,07 Cent/kWh wäre nicht nur das Vorliegen einer (hier nicht auszuschließenden) Konversionsfläche, sondern auch ein nach dem 01.09.2003 aufgestellter oder geänderter Bebauungsplan, der hier bislang jedoch nicht aufgestellt worden ist.“ Anmerkung des Verfassers: Es ist denkbar, dass bereits ein Aufstellungsbeschluss die notwendigen Voraussetzungen schafft. Bericht an den Kreistag – Gründung „Kreis Euskirchen Regenerative GmbH & Co. KG“ 4 Darüber hinaus können energiepolitische Weichenstellungen, nicht zuletzt durch den Einfluss der nuklearen Katastrophe in Fukushima, insgesamt zu einer größeren Wirtschaftlichkeit von erneuerbaren Energien führen. Im Gegensatz zu anderen Formen der Energiegewinnung, die auf dem Verbrauch von Rohstoffen fossiler oder atomarer Art basieren, ist der Betrieb von Windkraft- und Solaranlagen unabhängig von den Beschaffungspreisen der Rohstoffe. Schwankungen, insbesondere Anstiege von Rohstoffpreisen, wirken sich demnach nicht auf die Wirtschaftlichkeit der Anlage aus. Die Menge der produzierten erneuerbaren Energie ist jedoch abhängig von den wechselnden und nicht beeinflussbaren Wetterbedingungen. Unter dem Durchschnitt liegende Sonnen- oder Windaufkommen könnten in einzelnen Jahren zu einer Verringerung der Umsatzerlöse und somit zu einem zeitlich begrenzten Liquiditätsrückgang führen. Durch vorausschauende Ergebnisverteilungen sollte für den Eintrittsfall ein Liquiditätspolster gebildet werden. 5 Auswirkungen auf das Handwerk, die mittelständische Wirtschaft und die Beschäftigten der jeweils handelnden Gewerkschaften § 107 a Abs. 2 GO NRW setzt Grenzen für die mit der Versorgung unmittelbar verbundenen Dienstleistungen. Diese dürfen erbracht werden, wenn sie den Hauptzweck fördern. Gleichzeitig ist sicherzustellen, dass die Belange kleinerer Unternehmen, insbesondere des Handwerks, berücksichtigt werden. Die Gesellschaft erbringt keine Leistungen des Handwerks innerhalb der Kundenanlagen hinter dem Hausanschluss und tritt somit nicht in Konkurrenz zu seinen örtlichen Betrieben. 6 Prüfung der EU-beihilferechtlichen Vorschriften Die Durchreichung eines Kommunalkredits an die neu zu gründende Gesellschaft in Form eines Gesellschafterdarlehens stellt keine beihilferelevante Maßnahme dar, da der aus staatlichen Mitteln gewährte Vorteil den Schwellenwert der sog- „Deminimis“-Verordnung unterschreitet. Bericht an den Kreistag – Gründung „Kreis Euskirchen Regenerative GmbH & Co. KG“ 5 7 Projektbeschreibung „Sun Park AWZ“ Der „Sun Park AWZ“ wurde auf dem Gelände des AWZ in Mechernich-Strempt auf einer renaturierten Fläche von ca. 17.000 m² mit einer Gesamtleistung von 971 kWp errichtet. Mit der dort regenerativ erzeugten Energie können ca. 600 t CO2 p.a. eingespart und etwa 270 Haushalte mit Strom aus Sonnenenergie versorgt werden. - die Einspeisung des erzeugten Stroms erfolgt in das öffentliche Versorgungsnetz, - es wurden 920 kWh/kWp (Benutzungsstunden) angesetzt, - die Leistungsverluste der Anlage sind mit 0,5% p.a. beziffert. Das Projekt bietet staatlich garantierte „Einnahmen“ über 20 Jahre plus Anlaufjahr und die bestehenden Risiken sind mittels einer „All-In Versicherung“ inkl. Ausfallentgelt versicherbar. Technische Daten: Fläche Leistung Module Reihenabstände Wechselrichter Erwartete Arbeit CO2-Vermeidung Theor. vers. Haushalte 17.000 qm 971,04 kWp 3.808 Stck, Monokristallin, 255 W, 20° Variabel, nach Verschattung auf das Gelände modelliert 49 String-Wechselrichter ca. 900.000 kWh p.a. ca. 600 t p.a. ca. 270 Kaufm. Daten unter Voraussetzung Übergang 01.07.2012: Vergütung 21,11 Cent/kWh (22,07 Cent/kWh bei Konversionsfläche) Verkaufspreis absolut entsprechend voraussichtlich 1.800 T Euro 1.854 Euro / kWp avisiertes Eigenkapital 200.000 € (75 % Kreis Euskirchen, 25 % KEV Energie GmbH) 3,02 % zzgl. 0,3 % Zinsaufschlag Kreis („Aval“), 20 Jahre fest Kommunaldarlehen