Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
256 kB
Datum
02.07.2012
Erstellt
31.05.12, 04:04
Aktualisiert
31.05.12, 04:04
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Anlage 1
Entwurf
GESELLSCHAFTSVERTRAG
Kreis Euskirchen Regenerative GmbH & Co. KG
1
§ 1 Rechtsform, Firma und Sitz
1. Die Gesellschaft ist eine Kommanditgesellschaft. Die Firma der Gesellschaft lautet: Kreis
Euskirchen Regenerative GmbH & Co. KG.
2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Kall.
§ 2 Unternehmensgegenstand
1. Gegenstand des Unternehmens ist die Planung, Errichtung und der Betrieb von Anlagen
zur Erzeugung oder Umwandlung regenerativer Energien einschließlich der Veräußerung
der aus den Anlagen gewonnenen elektrischen Stroms zur Einspeisung in das
öffentliche Versorgungsnetz, die Erbringung von Versorgungsleistungen im
Energiebereich und die mit diesem Bereich unmittelbar verbundenen Dienstleistungen,
die dem Hauptzweck dienen sowie die mögliche Veräußerung der von der Gesellschaft
im Rahmen ihres Unternehmenszwecks betriebenen Anlagen nebst zugehöriger
Rechtsverhältnisse.
2. Die Gesellschaft ist zu allen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen berechtigt, die
geeignet erscheinen, den vorgenannten Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu
fördern.
3. Die Gesellschaft kann andere Unternehmen gründen, erwerben, pachten und sich an
ihnen beteiligen, insbesondere an solchen, deren Unternehmensgegenstände sich ganz
oder teilweise auf die in Absatz 1 genannten Geschäftsfelder erstrecken. Sie kann
Unternehmen, an denen sie beteiligt ist, unter ihrer einheitlichen Leitung
zusammenfassen oder sich auf die Verwaltung der Beteiligung beschränken. Sie kann
ihren Betrieb ganz oder teilweise verpachten oder in beteiligte Unternehmen ausgliedern
oder beteiligten Unternehmen überlassen.
§ 3 Gesellschafter, Einlagen, Gesellschafterpflichten
1. Einzige persönlich haftende Gesellschafterin - Komplementärin - ist die KEVER ProjektBetriebs-Beteiligungsgesellschaft mbH (KEVER PBB) mit Sitz in Kall, eingetragen im
Handelsregister des Amtsgerichts Düren unter HRB 6181 Die Komplementärin ist am
Kommanditkapital und am Vermögen der Gesellschaft nicht beteiligt.
2. Kommanditisten sind
a) die KEV Energie, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragen im
Handelsregister des Amtsgerichts Düren unter HRB 6165 mit einer
Kommanditeinlage in Höhe von Euro 50.000 (dies entspricht einer Beteiligungsquote
von 25,0 %), und
b) der Kreis Euskirchen mit einer Kommanditeinlage in Höhe von Euro 150.000 (dies
entspricht einer Beteiligungsquote von 75,0%).
3. Die im Handelsregister der Gesellschaft einzutragende Hafteinlage der Kommanditisten
beträgt 100 % der Pflichteinlage.
4. Die Kommanditeinlage wird grundsätzlich bar geleistet.
5. Der Kreis Euskirchen ist berechtigt, seinen Anteil auf andere Unternehmen des
öffentlichen oder des privaten Rechts zu übertragen, sofern er an diesen mehrheitlich
beteiligt ist.
§ 4 Gesellschafterkonten
1. Für die Kommanditisten werden folgende Konten geführt:
•
•
•
•
•
Festkapitalkonto
Rücklagenkonto
Verlustvortragskonto
Darlehenskonto
Verrechnungskonto
2
2. Auf dem Festkapitalkonto wird die in § 3 Ziffer 2. genannte Kommanditeinlage verbucht.
3.
4.
5.
6.
7.
Das Festkapitalkonto gibt die Höhe der Beteiligung am Kommanditkapital und Vermögen
der Gesellschaft wieder. Das Festkapitalkonto wird als Festkonto geführt.
Dem Rücklagekonto wird der nicht zur Ausschüttung gelangende Teil des
Jahresüberschusses gutgeschrieben.
Ein etwaiger Verlust wird dem Verlustvortragskonto belastet. Das Verlustvortragskonto ist
durch spätere Gewinne auszugleichen.
Auf den Darlehenskonten werden Darlehen des Kommanditisten gebucht. Das
Darlehenskonto kann nicht als Debit-Konto geführt werden.
Auf dem Verrechnungskonto des Kommanditisten werden alle anderen Vorgänge,
Einlagen, Auszahlungen und ausgeschüttete Gewinne gebucht. Entnahmen vom
Guthaben auf Verrechnungskonten können jederzeit erfolgen.
Die Soll- und Haben-Salden auf dem Verrechnungskonto und die Haben-Salden auf dem
Darlehenskonto werden jährlich mit 2% über dem Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1
BGB nach dem Durchschnitt des Standes der Konten am 01. Januar eines jeden Jahres
und am 31. Dezember eines jeden Jahres nach Gutschrift der Gewinnanteile verzinst.
Die Zinsen werden dem Verrechnungskonto der Kommanditisten gutgeschrieben bzw.
belastet.
§ 5 Dauer, Geschäftsjahr, Kündigung
1. Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Dauer eingegangen.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr (Rumpfgeschäftsjahr)
beginnt mit Gründung der Gesellschaft und endet am 31. Dezember 2012.
3. Die Gesellschaft kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum
Ende jeden Geschäftsjahres gekündigt werden, erstmals zum 31.12.2032. Das Recht
zur Kündigung aus wichtigem Grund wird hierdurch nicht berührt.
Die Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief an alle Mitgesellschafter zu erfolgen.
4. Durch die Kündigung wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern von den
verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Die Kündigung hat zur Folge, dass der
kündigende Gesellschafter mit Ablauf der Kündigungsfrist aus der Gesellschaft
ausscheidet, es sei denn, die Gesellschaft tritt zu diesem Zeitpunkt aus zwingenden
gesetzlichen Gründen in Liquidation. In diesem Fall nimmt der kündigende Gesellschafter
an der Liquidation teil.
§ 6 Geschäftsführung, Vertretung, Aufwand
1. Zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft ist allein die persönlich haftende
Gesellschafterin berechtigt und verpflichtet. Die Komplementärin ist berechtigt, die
Geschäfte der Gesellschaft von Dritten besorgen zu lassen und die dazu erforderlichen
Vollmachten zu erteilen. Sie selbst und ihre Organe sind beim Abschluss von Verträgen
zwischen der Gesellschaft und der persönlich haftenden Gesellschafterin von den
Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
2. Die persönlich haftende Gesellschafterin und ihre Geschäftsführer sind verpflichtet,
Beschlüsse und Weisungen der Gesellschafterversammlung der Kommanditgesellschaft
durchzuführen und der Gesellschafterversammlung auf Verlangen jederzeit Bericht über
sämtliche Angelegenheiten der Gesellschaft zu erstatten.
3. Die Geschäftsführung ist auf die Handlungen beschränkt, die der gewöhnliche
Geschäftsverkehr mit sich bringt. Für Handlungen, die über den Rahmen des
gewöhnlichen Geschäftsverkehrs hinausgehen, ist jeweils die vorherige Zustimmung der
Gesellschafterversammlung
erforderlich.
Der
vorherigen
Zustimmung
der
Gesellschafterversammlung bedürfen, auch wenn es sich um Maßnahmen handelt, die
im Einzelfall nicht über den Bereich des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs hinausgehen,
3
4.
5.
6.
7.
8.
sämtliche in § 7 Ziffer 3. und § 8 Ziffer 2. des Gesellschaftsvertrages aufgeführten
Geschäfte.
Die persönlich haftende Gesellschafterin erstellt alljährlich für das jeweils folgende
Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan (Bilanz-, Ergebnis-, Instandhaltungs-, Finanz- und
Personalplanung) und eine entsprechende Mittelfristplanung und legt diesen den
Gesellschaftern
vor.
Der
Wirtschaftsplan
bedarf
der
Zustimmung
der
Gesellschafterversammlung.
Die Gesellschaft erstattet der persönlich haftenden Gesellschafterin alle Aufwendungen,
die ihr unmittelbar aus der Geschäftsführung der Gesellschaft entstehen oder stellt diese
davon frei. Wird der persönlich haftenden Gesellschafterin Aufwand zuzüglich darauf
entfallender Umsatzsteuer in Rechnung gestellt und ist die persönlich haftende
Gesellschafterin zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist Aufwand nur der Nettobetrag ohne
Umsatzsteuer; anderenfalls ist Aufwand der volle Rechnungsbetrag. Besteht der
Anstellungsvertrag mit Geschäftsführern zwischen den Geschäftsführern und der
persönlich haftenden Gesellschafterin, sind Gehälter und Tantiemen der Geschäftsführer,
auch wenn letztere nach dem Erfolg der Gesellschaft bemessen werden, Aufwand der
persönlich haftenden Gesellschafterin im Sinne von vorstehendem Satz 1, und zwar auch
dann, wenn aus Vereinfachungsgründen Gehälter und Tantiemen unmittelbar von der
Gesellschaft an die Geschäftsführer bezahlt werden sollten. Zu den zu erstattenden
Aufwendungen der persönlich haftenden Gesellschafterin zählen unter anderem nicht
eine etwaige Vermögenssteuer und die Körperschaftsteuer nebst Zuschlägen, welche die
persönlich haftende Gesellschafterin zu zahlen hat.
Zusätzlich erhält die persönlich haftende Gesellschafterin eine Haftungsvergütung in
Höhe von 6 % zuzüglich Umsatzsteuer des zum Ende des Geschäftsjahres bei der
persönlich haftenden Gesellschafterin bestehenden Eigenkapitals.
Zusätzlich zu den gemäß Ziffer 5. zu erstattenden Aufwendungen und zu der gemäß
Ziffer 6. zu zahlenden Haftungsprämie zahlt die Gesellschaft der persönlich haftenden
Gesellschafterin eine etwa hierauf entfallende Umsatzsteuer. Die persönlich haftende
Gesellschafterin ist berechtigt, gemäß § 9 Abs. 1 UStG für Umsatzsteuerpflicht der
Haftungsprämie zu optieren, soweit diese umsatzsteuerfrei sein sollte; weiterhin ist sie
berechtigt, gemäß § 19 Abs. 2 UStG auf die Anwendung von § 19 Abs. 1 UStG zu
verzichten, soweit die von der persönlich haftenden Gesellschafterin geschuldete
Umsatzsteuer gemäß § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben werden sollte.
Die an die persönlich haftende Gesellschafterin gemäß Ziffern 5. bis 7. zu leistenden
Zahlungen gelten für die Abrechnung zwischen den Gesellschaftern untereinander als
Aufwand.
§ 7 Beschlüsse der Gesellschafter
1. Die in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu fassenden Beschlüsse werden in
Gesellschafterversammlungen gefasst.
2. Beschlüsse werden stets einstimmig gefasst, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts
anderes bestimmt.
3. Soweit Änderungsbeschlüsse den Grundsatz der anteiligen Gleichbehandlung aller
Gesellschafter verletzen, den Gesellschaftern zusätzliche Verpflichtungen auferlegen
oder die Rechtsstellung der Komplementärin zu deren Nachteil verändern, bedürfen
diese der Zustimmung des jeweils betroffenen Gesellschafters.
4. Den Gesellschaftern gewährt je 1 Euro des eingezahlten Kommanditkapitals eine
Stimme. Die Komplementärin hat kein Stimmrecht. Das Stimmrecht aus einer Beteiligung
kann nur einheitlich ausgeübt werden.
5. Jeder Gesellschafter ist vorbehaltlich der gesetzlichen Stimmverbote und abweichender
Bestimmungen dieses Vertrages auch in eigenen Angelegenheiten stimmberechtigt.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
4
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
§ 8 Gesellschafterversammlung
Die Gesellschafterversammlung nimmt alle ihr durch Gesetz oder durch diesen
Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Aufgaben wahr. Sie entscheidet insbesondere über
die Grundsätze der Unternehmenspolitik und kann der Geschäftsführung Weisungen
erteilen. Eine ordentliche Gesellschafterversammlung ist mindestens einmal im Jahr,
innerhalb der ersten acht Monate eines Geschäftsjahres abzuhalten.
Die Gesellschafterversammlung beschließt insbesondere über:
a) die Änderungen des Gesellschaftsvertrages einschl. Kapitalerhöhungen und
Kapitalherabsetzungen sowie Gesellschafterdarlehen;
b) die Aufnahme weiterer Gesellschafter;
c) die Auflösung oder Umwandlung der Gesellschaft;
d) die Veräußerung des gesamten Vermögens der Gesellschaft oder des Unternehmens
im Ganzen oder die Einbringung eines wesentlichen Teils in ein anderes
Unternehmen;
e) die Berichterstattung der persönlich haftenden Gesellschafterin über das abgelaufene
Geschäftsjahr,
f) die Feststellung des Jahresabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr,
g) die Ergebnisverteilung,
h) die Entlastung der Geschäftsführung,
i) den Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Unternehmensverträgen im
Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes,
j) den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen, Unternehmensteilen und
Beteiligungen,
k) die Zustimmung zum Wirtschaftsplan rechtzeitig vor Beginn des Geschäftsjahres,
l) die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern.
m) die Aufnahme von Darlehen und Krediten jeder Art, sofern im Einzelfall ein in der
Geschäftsordnung für die Geschäftsführung festgelegter Betrag überschritten wird,
n) den Abschluss von Miet-, Pacht- und Leasingverträgen für eine längere Dauer als 1
Jahr,
o) die Zustimmung über die Annahme neuer Projekte sowie der für die Finanzierung der
Projekte erforderlichen Verträge.
p) den Erlass einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung.
Die Gesellschafterversammlung kann weitere Gegenstände von ihrer Beschlussfassung
abhängig machen.
Eine Gesellschafterversammlung wird durch die Geschäftsführung mittels einfacher Post
an die letzte bekannte Postanschrift der Gesellschafter einberufen. In der Einladung sind
Zeitpunkt und Ort der Versammlung, die Tagesordnung und vorgeschlagene Beschlüsse
im Wortlaut anzugeben. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen, der Tag der
Absendung des Einladungsschreibens und der Tag der Versammlung sind hierbei nicht
mitzurechnen. Die Gesellschafterversammlung findet am Sitz der Gesellschaft statt,
soweit die Gesellschafter nicht einstimmig etwas anderes beschließen.
Eine nicht ordnungsgemäß einberufene Gesellschafterversammlung kann Beschlüsse
fassen, wenn alle Gesellschafter vertreten sind und kein Widerspruch gegen die
Abhaltung der Versammlung erhoben wird.
Gesellschafterbeschlüsse können auch auf dem Wege schriftlicher oder elektronischer
Stimmabgabe, z.B. per Fax oder E-Mail, herbeigeführt werden, wenn alle Mitglieder der
Gesellschafterversammlung bei der Abstimmung mitwirken und kein Mitglied dem
Verfahren widerspricht. Über jeden Beschluss ist eine Niederschrift anzufertigen. § 9
Ziffer 2. gilt entsprechend.
Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Gesellschafter vertreten
sind. Wird dieses Erfordernis nicht erreicht, so kann innerhalb einer Woche durch
eingeschriebenen Brief mit einer Frist von mindestens acht Tagen - den Tag der
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Briefaufgabe zur Post nicht mitgerechnet - eine zweite Gesellschafterversammlung mit
gleicher Tagesordnung einberufen werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
vertretenen Gesellschafter beschlussfähig. Hierauf ist bei der Einladung hinzuweisen.
8. Die persönlich haftende Gesellschafterin hat eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn dies im Interesse der Gesellschaft geboten ist.
§ 9 Durchführung der Gesellschafterversammlung
1. Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt ein Geschäftsführer der persönlich
haftenden Gesellschafterin.
2. Der Vorsitzende hat sicherzustellen, dass über den Verlauf der Versammlung eine
Niederschrift angefertigt wird. Soweit Beschlüsse der Gesellschafterversammlung nicht
notariell beurkundet werden, sind sie in einer Niederschrift festzuhalten, die vom
Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Innerhalb von vier Wochen
nach der Sitzung, im Falle § 8 Ziffer 6. unverzüglich nach der Abstimmung, sind den
Mitgliedern der Gesellschafterversammlung und der Geschäftsführung jeweils Abschriften
der Niederschrift zu übermitteln; Zeitverzögerungen oder formale Protokollmängel haben
auf die Wirksamkeit der Beschlüsse keine Auswirkungen. Wird der Niederschrift nicht
binnen vier Wochen nach dem Zugang der Abschrift der Niederschrift schriftlich oder per
Fax widersprochen, so gilt die Niederschrift als genehmigt, es sei denn, mit der
Niederschrift wird bewusst von den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung
abgewichen.
3. Die Unwirksamkeit oder Fehlerhaftigkeit von Gesellschafterbeschlüssen kann nur
innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Absendung der Abschrift der
Niederschrift, durch Klage gegen die Gesellschaft geltend gemacht werden. Klagebefugt
sind nur Gesellschafter, die bei der Abstimmung eine Gegenstimme abgegeben, der
Beschlussfassung widersprochen oder ihren Widerspruch zu Protokoll gegeben haben.
Nach Ablauf dieser Frist gilt ein etwaiger Mangel als geheilt, wenn nicht inzwischen Klage
erhoben worden ist.
§ 10 Haftung, Verjährung
1. Die Gesellschafter haften untereinander sowie im Verhältnis zu der Gesellschaft nur für
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Gleiches gilt für die Gesellschaft im Verhältnis zu ihren
Gesellschaftern.
2. Eine Haftung für den Eintritt der wirtschaftlichen und steuerlichen Ziele der beitretenden
Kommanditisten und für das Verhalten Dritter wird nicht übernommen.
3. Schadenersatzansprüche der Gesellschafter untereinander sowie der Gesellschaft
gegenüber einzelnen Gesellschaftern und umgekehrt verjähren, soweit sie nicht in einem
vorsätzlichen Verhalten gründen oder gesetzlich eine frühere Verjährung eintritt,
innerhalb von drei Jahren nach Beitritt, spätestens jedoch drei Jahre nach
Anspruchsentstehung.
4. Ansprüche nach Ziffer 3., die nicht in einem vorsätzlichen Verhalten gründen, sind
innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Kenntniserlangung oder grob
fahrlässiger Unkenntnis von Schaden und Schuldner gegenüber dem Anspruchsgegner
schriftlich geltend zu machen.
§ 11 Jahresabschluss
1. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind von der Geschäftsführung innerhalb von
drei Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres entsprechend den für
große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des
Handelsgesetzbuches
aufzustellen.
Er
muss
den
handelsrechtlichen
Rechnungslegungsvorschriften und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung
und Bilanzierung entsprechen.
6
2. Im Lagebericht ist Stellung zu nehmen zur Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und
3.
4.
5.
6.
7.
Zweckerreichung.
Die Gesellschaft weist im Anhang zum Jahresabschluss entsprechend § 108 Abs. 1 Satz
1 Nr. 9 GO NRW die individualisierten Bezüge der Geschäftsführung aus.
Der Jahresabschluss ist durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Auf die Prüfung finden
die §§ 316 ff. HGB entsprechende Anwendung. Die Geschäftsführung hat den
Jahresabschluss
unverzüglich
nach
seiner
Aufstellung
dem
von
der
Gesellschafterversammlung gewählten Abschlussprüfer vorzulegen.
Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss – und soweit vorhanden den
Prüfungsbericht – den Gesellschaftern unverzüglich in Abschrift zu übersenden.
Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind entsprechend den für große
Kapitalgesellschaften
geltenden
Vorschriften
des
Dritten
Buches
des
Handelsgesetzbuches zu prüfen.
Entsprechend § 108 Abs. 3 Nr. 1 c) GO NRW werden die Feststellung des
Jahresabschlusses, die Verwendung des Ergebnisses sowie das Ergebnis der Prüfung
des Jahresabschlusses und des Lageberichts unbeschadet der bestehenden
gesetzlichen Offenlegungspflicht öffentlich bekannt gemacht.
Die Vorschriften des § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) finden entsprechende
Anwendung. Die Rechnungsprüfung des Kreises Euskirchen hat die Befugnisse nach §
54 HGrG. Darüber hinaus steht dem Kreis Euskirchen das Recht zu, sich zur Klärung von
Fragen unmittelbar zu unterrichten und zu diesem Zweck den Betrieb, die Bücher, die
Schriften und informationstechnisch vorgehaltene Unterlagen einzusehen.
§ 12 Beteiligung am Ergebnis und am Vermögen
1. Die Komplementärin ist am Ergebnis und am Vermögen der Gesellschaft nicht beteiligt.
Die übrigen Gesellschafter sind während der gesamten Laufzeit der Gesellschaft am
Ergebnis eines Geschäftsjahres, an Entnahmen sowie am Vermögen der Gesellschaft im
Verhältnis ihrer Festkapitalkonten zueinander zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres
beteiligt.
2. Verluste werden einem Kommanditisten auch dann zugewiesen, wenn die jeweiligen
Verluste die
Kommanditeinlage übersteigen sollten. Zum Ausgleich eines
Verlustvortragskontos sind die Kommanditisten weder untereinander noch gegenüber der
Gesellschaft verpflichtet. Die gesetzlichen Haftungsbeschränkungen bleiben unberührt.
§ 13 Entnahmen, Ausschüttungen
1. Aus dem jährlichen Liquiditätsüberschuss kann die Gesellschaft Liquiditätsreserven
bilden. Die Höhe der Liquiditätsreserven richtet sich nach der Geschäftslage der
Gesellschaft, insbesondere nach dem Erfordernis der ausreichenden Bildung von
Rücklagen für zukünftige Ausgaben. Die Liquiditätsreserven werden von der
Komplementärin nach pflichtgemäßem Ermessen nach Maßgabe dieses Vertrages
verwaltet.
2. Der nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung unter Berücksichtigung
der Zahlungsverpflichtungen und ggfs. nach Bildung der Liquiditätsreserve gemäß Ziffer
1 verbleibende Liquiditätsüberschuss soll an die Kommanditisten im Verhältnis ihrer
festen Kapitalkonten gemäß § 4 Ziffer 2. ausgeschüttet werden. Die Komplementärin ist
berechtigt, auf die zu erwartenden Ausschüttungen/Entnahmen Vorabausschüttungen
bzw. Vorabentnahmen an die Kommanditisten entsprechend ihrer Beteiligung
durchzuführen.
§ 14 Steuern
1. Belastungen oder Entlastungen der Gesellschaft durch Gewerbesteuer, die durch Ertrag
oder Aufwand im Bereich von Ergänzungsbilanzen oder Sonderbilanzen, einschließlich
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aller Sonderbetriebseinnahmen oder Sonderbetriebsausgaben und Vergütungen im
Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2, 2. Hs. EstG (oder einer Nachfolgevorschrift), und/oder durch
Gewinne oder Verluste aufgrund gesellschaftsbezogener Vorgänge, insbesondere einer
Veräußerung des Gesellschaftsanteils, in einem Wirtschaftsjahr verursacht werden, sind
bei der zeitlich nächsten Gewinnverteilung zu Lasten bzw. zu Gunsten desjenigen
Gesellschafters, in dessen Person die Belastung oder Entlastung begründet ist, zu
berücksichtigen. Soweit z.B. durch eine Veräußerung eines Gesellschaftsanteils, über die
Gewerbesteuer hinausgehende Steuern und Abgaben ausgelöst werden – insbesondere
Grunderwerbsteuern - hat der übertragende Gesellschafter diese zu übernehmen. Die
Geschäftsführung der Gesellschaft kann im Fall einer Belastung durch höhere
Gewerbesteuerzahlungen oder Gewerbesteuervorauszahlungen von dem Gesellschafter,
der diese Belastungen verursacht, nach eigenem Ermessen die unverzinsliche
Gewährung eines Darlehens in Höhe der zusätzlichen Belastung verlangen. Der
angeforderte Betrag ist einen Monat nach Aufforderung zur Zahlung fällig. Das Darlehen
ist bei der zeitlich nächsten Gewinnverteilung bis zur Höhe des auf den Gesellschafter
entfallenden Gewinnanteils zurückzuzahlen. Dieser Gewinnanteil ist in der ersten Stufe
so zu berechnen, als ob keine Erhöhung der Gewerbesteuer aufgrund von
Sonderbetriebseinnahmen bzw. Sondervergütungen erfolgt wäre. In einer zweiten Stufe
ist die Rückzahlung des Darlehens von dem Gewinnanteil abzuziehen. Beim
Ausscheiden eines Gesellschafters ist der ausgeschiedene Gesellschafter bzw. die
Gesellschaft auf erstes Anfordern zum Ausgleich verpflichtet.
2. Zu berücksichtigen ist bei einem Veräußerungsvorgang oder einem Ausscheiden eines
Gesellschafters auch ein Verbrauch des gewerbesteuerlichen Verlustvortrages. Für die
Berechnung des Ausgleichsbetrages im Falle der Verringerung des gewerbesteuerlichen
Verlustvortrages ist der für den betreffenden Erhebungszeitraum geltende
Gewerbesteuerhebesatz anzuwenden.
3. Die abweichende Gewinnverteilung ist unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen
Steuergesetzgebung und der sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Be- oder
Entlastung der Gesellschaft und der anderen Gesellschafter zu ermitteln. Die
Berechnung erfolgt auf Basis der Beträge, die der Gesellschaft von den Gesellschaftern
gemeldet wurden und die Eingang in die Gewerbesteuererklärung gefunden haben.
Müssen diese Beträge berichtigt werden, wird der Ausgleich im Rahmen der nächsten
Gewinn- und Verlustverteilung korrigiert. Eine Verzinsung der Berichtigungsbeträge findet
nicht statt. Die Gesellschaft hat Anspruch auf Mitteilung der Sonder- und
Ergänzungsbilanzen der Gesellschafter bis zum 31.03. des auf ein Wirtschaftsjahr
folgenden Kalenderjahres.
§ 15 Verfügungen über Kommanditanteile/Vorkaufsrecht
1. Jede Verfügung über einen Kommanditanteil und jede Belastung eines Kommanditanteils
(insbesondere die Übertragung, Sicherungsabtretung, Verpfändung und Maßnahmen
nach dem Umwandlungsgesetz) bedarf, außer in den Fällen des § 3 Ziffer 5., zu ihrer
Wirksamkeit der Zustimmung des verbleibenden Gesellschafters. Gleiches gilt für
Verfügungen über Teile eines Kommanditanteils und Belastungen von Teilen eines
Kommanditanteils. Der Zustimmung bedarf nicht die Verfügung zugunsten verbundener
Unternehmen der Gesellschafter im Sinne des § 15 AktG.
2. In den Fällen der Ziffer 1. hat der verbleibende Gesellschafter ein Vorkaufsrecht. Das
Vorkaufsrecht besteht nicht in den Fällen der Ziffer 1., in denen es nicht der Zustimmung
des verbleibenden Gesellschafters bedarf.
3. Auf Beschluss der Gesellschafterversammlung kann die Gesellschaft bei der Pfändung
eines Gesellschaftsanteils den vollstreckenden Gläubiger befriedigen und den
gepfändeten Anteil einziehen. Der betroffene Gesellschafter kann der Befriedigung nicht
widersprechen. Der Gesellschafterbeschluss muss mit mindestens 75% der
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abgegebenen Stimmen des nicht betroffenen Kapitals erfolgen. Die Aufwendungen zur
Befriedigung des vollstreckenden Gläubigers werden auf die Abfindung des betroffenen
Gesellschafters angerechnet. Die Höhe der Abfindung ergibt sich aus den Regelungen
des § 17.
4. Veräußert die Gesellschaft aufgrund entsprechenden Gesellschafterbeschlusses eine
oder mehrere Anlagen oder wesentliche Teile dieser Anlagen, steht jedem
Kommanditisten der Gesellschaft ein Vorkaufsrecht zu. Für das Vorkaufsrecht gelten die
Vorschriften der §§ 463 ff. BGB entsprechend. Das Vorkaufsrecht ist innerhalb eines
Monats nach Zugang des unterzeichneten Kaufvertrages auszuüben. Üben mehrere
Kommanditisten ihr Vorkaufsrecht aus, so sind sie im Verhältnis ihrer Beteiligung an der
Gesellschaft untereinander aus dem Vorkaufsrecht berechtigt und verpflichtet.
§ 16 Ausscheiden eines Gesellschafters
Ein Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft aus, wenn
a) er das Gesellschaftsverhältnis kündigt (§ 5 Ziffer 3.),
b) über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse
abgelehnt wird, oder
c) sein Gesellschaftsanteil gepfändet und die Pfändung nicht innerhalb von drei Monaten
seit deren Wirksamwerden aufgehoben ist.
Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wird die Gesellschaft von den
verbleibenden Gesellschaftern unter der bisherigen Firma fortgesetzt. Verbleibt nur noch ein
Gesellschafter, so geht das Vermögen der Gesellschaft ohne Liquidation mit allen Aktiva und
Passiva und dem Recht der Firmenfortführung auf diesen über.
1.
2.
3.
4.
5.
6.
§ 17 Abfindung
In den Fällen, in denen ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet, erhält er
eine Abfindung, deren Höhe mittels einer auf den Tag des Wirksamwerdens seines
Ausscheidens aufzustellenden Auseinandersetzungsbilanz festzustellen ist. Die Kosten
für die Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz trägt die Gesellschaft.
Die Bewertung der Gesellschaft erfolgt zum Buchwert. Wenn der Verkehrswert der
Gesellschaft größer ist als der Buchwert, erfolgt eine Bewertung zum Verkehrswert.
Am Gewinn oder Verlust der Gesellschaft aus den zum Zeitpunkt des Ausscheidens
schwebenden Geschäften nimmt der ausscheidende Gesellschafter nicht mehr teil.
Sofern über die Bewertung der Aktiva und Passiva kein Einvernehmen erzielt wird,
entscheidet hierüber ein Wirtschaftsprüfer als Schiedsgutachter verbindlich; kommt eine
Einigung über dessen Person nicht zustande, so wird dieser auf Antrag eines
Gesellschafters von der für die Gesellschaft zuständigen Industrie- und Handelskammer
benannt. Die Kosten des Schiedsgutachtens tragen die Parteien je zur Hälfte.
Ein etwaiges Guthaben auf dem Rücklagenkonto ist dem Gesellschafter unverzüglich
nach dem Stichtag seines Ausscheidens auszuzahlen; ein etwaiger Schuldensaldo wird
mit dem Abfindungsguthaben verrechnet.
Die Auszahlung des Abfindungsguthabens erfolgt zur Hälfte innerhalb von drei Monaten,
nachdem es festgestellt ist, und zur anderen Hälfte innerhalb von zwölf Monaten nach
Feststellung. Das Guthaben ist bis dahin mit drei vom Hundert jährlich seit dem Tage des
Ausscheidens zu verzinsen. Der ausscheidende Gesellschafter kann wegen der noch
ausstehenden Abfindung keine Sicherheit verlangen. Befreiung und Sicherheitsleistung
wegen nicht fälliger Verbindlichkeiten der Gesellschaft kann der ausscheidende
Gesellschafter ebenfalls nicht verlangen.
§ 18 Schriftform, Vertraulichkeit
1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, soweit sie
nicht durch Gesellschafterbeschluss nach den Bestimmungen dieses Vertrages getroffen
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werden oder aber kraft Gesetzes die notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist. Das gilt
auch für einen etwaigen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
2. Auskünfte über die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft darf ein Gesellschafter, es sei
denn gegenüber anderen Gesellschaftern, in dem erforderlichen Umfang nur dem
zuständigen Finanzamt, eigenen Kreditgebern im Rahmen seiner Anteilsfinanzierung und
seinen beruflich zur Verschwiegenheit verpflichteten Beratern erteilen. Im Übrigen hat
jeder Gesellschafter Informationen über die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft
vertraulich zu behandeln.
§ 19 Gleichstellung
Die Gesellschaft und ihre Organe haben die Ziele des Gesetzes zur Gleichstellung von
Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen zu beachten.
§ 20 Wettbewerb
Die Gesellschafter unterliegen keinem Wettbewerbsverbot.
§ 21 Salvatorische Klausel, Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein
oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An
Stelle der unwirksamen Bestimmungen verpflichten sich die Gesellschafter, solche
Regelungen zu vereinbaren, die in gesetzlich zulässiger Weise dem wirtschaftlichen
Zweck der ungültigen Bestimmungen am nächsten kommen. Entsprechendes gilt, wenn
sich bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergeben sollte.
2. Erfüllungsort für die Verpflichtungen und Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus
diesem Vertrag sowie über das Zustandekommen dieses Vertrages ist der Sitz der
Gesellschaft, soweit dies rechtlich zulässig vereinbart werden kann. Sämtliche
Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsverhältnis, wie z. B.
Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Beitritt, Ausscheiden, Rechten und Pflichten
von Gesellschaftern sowie Gesellschafterbeschlüssen können als Aktiv- oder
Passivprozesse von der Gesellschaft selbst geführt werden.
3. Dieser Gesellschaftsvertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland
mit Ausnahme des internationalen Privatrechts.
_________________________________________
KEVER Projekt-Betriebs-Beteiligungsgesellschaft mbH
_________________________________________
KEV Energie GmbH
_________________________________________
Kreis Euskirchen
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