Daten
Kommune
Merzenich
Größe
15 kB
Datum
10.10.2013
Erstellt
01.10.13, 13:23
Aktualisiert
01.10.13, 13:23
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Drucksache 54/2013
- öffentlich -
Abteilung: 3
Datum: 30.09.2013
Gemeinderat
Errichtung eines Feuerwehrgerätehauses in der Ortschaft Girbelsrath
Aufstellungsbeschluss zur 14. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich A 1
(Ortsteil Girbelsrath) gemäß § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) als beschleunigtes Verfahren (Bebauungsplan der Innenentwicklung)
Mit Ratsbeschluss vom 21.03.2013 erging der Auftrag zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen und Einleitung der entsprechenden Planungsschritte zum Neubau
eines Feuerwehrgerätehauses in Girbelsrath, an die Verwaltung.
Als erster maßgeblicher Planungsschritt wurde die artenschutzrechtliche Vorprüfung nach
§ 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom Büro für Ökologie und Landschaftspflege, Hartmut Fehr, durchgeführt. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass im Hinblick
auf die relevanten Vogelarten, Fledermausarten sowie die Haselmaus als auch für Amphibien- und Reptilienarten mögliche Verbotstatbestände ausgeschlossen werden können. Weitergehende, vertiefende Untersuchungen der vorgenannten Arten(gruppen) sind
demnach nicht erforderlich.
Vor diesem Hintergrund kann das Bauleitplanverfahren als beschleunigtes Verfahren nach
§ 13a BauGB durchgeführt werden. Zur weiteren Fortführung des Bauleitplanverfahrens
ist nunmehr die formelle Fassung des Aufstellungsbeschlusses durch den Rat der Gemeinde Merzenich erforderlich.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschloss,
die Aufstellung der 14. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich A 1 (Ortsteil Girbelsrath) gemäß § 2 BauGB als beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB, sowie
die einhergehende Anpassung des Flächennutzungsplanes gemäß § 13a Abs. 2 Nr.
2 BauGB zu beschließen.
Auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung wird gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1
BauGB verzichtet. Von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und dem Umweltbericht nach § 2a BauGB wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen.
Die Verwaltung wird beauftragt den Aufstellungsbeschluss zur Planänderung gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich öffentlich bekannt zu machen.
Drucksache 54/2013
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Die Verwaltung wird weiterhin beauftragt die Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB
durchzuführen. Gleichzeitig ist den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 4a Abs. 2 BauGB Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben.
(Harzheim)
(Lüssem)