Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
13 kB
Datum
02.07.2012
Erstellt
15.06.12, 12:01
Aktualisiert
15.06.12, 12:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 277/2012
12.06.2012
Datum:
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Kreisausschuss
20.06.2012
Kreistag
02.07.2012
Tonträgeraufnahmen von Sitzungen der Fachausschüsse sowie des Kreisausschusses und
Kreistages
Sachbearbeiter/in: Herr Klein
Tel.: 02251 - 15 319
Abt.: 13
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt: 010 111 17 Zeile: 26
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Produkt:
Zeile:
gez.
Hessenius
Kreiskämmerer
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt,
§ 24 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Kreistages zu ändern und wie folgt neu zu fassen:
"Um die Erstellung der Niederschrift zu erleichtern, dürfen Tonbandmitschnitte von öffentlichen und
nicht-öffentlichen Sitzungen erfolgen. Sie dürfen ausschließlich von den in Absatz 1 genannten Personen zur Erstellung der Niederschrift genutzt werden. Die Aufzeichnung ist bis zur nächsten Sitzung
aufzubewahren und anschließend unverzüglich zu löschen. Bei Einwendungen gegen die Niederschrift können Tonbandmitschnitte vom Einwender / von der Einwenderin und den in Abs. 1 genannten Personen gemeinsam abgehört werden, um eine Klärung in der Sache zu erreichen. Über andere
Film- und Tonaufnahmen als solche gemäß Satz 1 entscheidet der Kreistag durch einstimmigen Beschluss."
-2-
Begründung:
In den Nachbarkreisen sowie in einigen kreisangehörigen Kommunen werden bereits seit geraumer
Zeit Tonbandaufnahmen für die Erstellung von Sitzungsprotokollen genutzt. Diese dienen vor allem
dazu, im nachhinein bei kontroversen und langen Diskussionen neben den schriftlichen Notizen eine
Möglichkeit zum nochmaligen Anhören der Beiträge sicherzustellen, damit die wesentlichen Inhalte
erfasst und protokolliert werden können. Diese Aufzeichnungen werden in den einschlägigen Kommentaren durchweg als rechtlich zulässig erachtet und stellen insbesondere keinen Eingriff in besondere Persönlichkeitsrechte dar, erfordern jedoch eine entsprechende Änderung der Geschäftsordnung.
Die Nutzung dieses technischen Hilfsmittels entlastet zudem die Mitarbeiter und macht nach derzeitigem Kenntnisstand den Einsatz eines zweiten protokollierenden Mitarbeiters entbehrlich.
Grundsätzlich lässt die im Sitzungssaal vorhandene Mikrofonanlage eine ensprechende Aufnahme
zu. Da dies derzeit jedoch nur auf Kassette möglich ist, wird die Verwaltung bis zur nächsten Sitzungsperiode im November eine Lösung zur Speicherung der Aufnahme im mp3-Format finden, die
mit geringem Aufwand und im Rahmen vorhandener Haushaltsansätze realisierbar ist. Somit könnte
ab November die genannte Technik genutzt werden.
Durch § 26 Satz 1 der Geschäftsordnung findet diese Regelung für die Ausschüsse entsprechende
Anwendung.
Zur Leseerleichterung sind nachfolgend die bisherigen Absätze 1 und 3 des § 24 der Geschäftsordnung des Kreistages zitiert:
(1)
Über jede Sitzung des Kreistages ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom/von der Vorsitzenden und vom/von der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
(3)
Film- und Tonaufnahmen dürfen in der Sitzung nur mit Genehmigung des Kreistages aufgenommen werden. Jede(r) Sitzungsteilnehmer/in kann der Aufzeichnung seiner Ausführungen
widersprechen. Über die Verwendung zu anderen als zu Zwecken der Niederschrift entscheidet der Kreistag durch einstimmigen Beschluss.
gez. I. V. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)