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Dringlichkeitsentscheidung GB (Zweckverband Berufsbildungszentrum Euskirchen (BZE) hier: Wahl des vom Landrat gemäß § 26 Abs. 5 Satz 3 KrO zu benennenden Vertreters)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
13 kB
Datum
02.07.2012
Erstellt
22.06.12, 04:07
Aktualisiert
04.07.12, 14:48
Dringlichkeitsentscheidung GB (Zweckverband Berufsbildungszentrum Euskirchen (BZE)
hier: Wahl des vom Landrat gemäß § 26 Abs. 5 Satz 3 KrO zu benennenden Vertreters) Dringlichkeitsentscheidung GB (Zweckverband Berufsbildungszentrum Euskirchen (BZE)
hier: Wahl des vom Landrat gemäß § 26 Abs. 5 Satz 3 KrO zu benennenden Vertreters)

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Kreis Euskirchen Der Landrat D 57/2012 21.06.2012 Datum: Dringlichkeitsentscheidung X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Kreistag 02.07.2012 Zweckverband Berufsbildungszentrum Euskirchen (BZE) hier: Wahl des vom Landrat gemäß § 26 Abs. 5 Satz 3 KrO zu benennenden Vertreters Sachbearbeiter/in: Herr Klein Tel.: 02251 - 15 319 Abt.: 13 Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Produkt: Zeile: ---/--Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt. Produkt: Zeile: Kreiskämmerer Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung. Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag wählt für die Dauer der restlichen Wahlperiode folgenden vom Landrat gemäß § 26 Abs. 5 Satz 3 KrO vorzuschlagenden Bediensteten zum Mitglied der Verbandsversammlung: Ordentliches Mitglied: Stellvertreter/in (gebundene Vertretung): Poth, Manfred Poth, Iris Begründung: -2- In der anstehenden Sitzung der Verbandsversammlung des BZE am 25.06.2012 sind unter anderem der Jahresabschluss 2011 sowie der Wirtschaftsplan 2012 zu beschließen. Diese erfordern gemäß der Satzung eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Verbandsversammlung, so dass neun Stimmen erforderlich sind. Diese kommen jedoch ohne die in der Kreistagssitzung am 02.07.2012 zu wählenden Vertreter des Kreises nicht zu Stande. Der Sachverhalt wurde mit dem LKT NRW mit folgendem Ergebnis erörtert: Grundsätzlich kann eine Dringlichkeitsentscheidung i.S.d. § 50 Abs. 3 KrO NRW nach h.M. auch Wahlen mit umfassen, allerdings sind hierbei die Grundsätze des Demokratieprinzips und die kommunalverfassungsrechtliche Stellung des Kreistages zu beachten. Wahlen im Zuge einer Dringlichkeitsentscheidung sind daher nur ausnahmsweise zulässig, wenn ansonsten erhebliche Nachteile drohen und die Verlagerung der Entscheidungskompetenz gegenüber dem in einer Wahlhandlung zum Ausdruck kommenden Demokratieprinzip (ausnahmsweise) vertretbar ist. Da es sich bei der Entsendung des Vertreters des Landrates bzw. eines von ihm benannten Bediensteten um eine „gebundene“ Entscheidung des Kreistages handelt (hier hat er keine Gestaltungsmöglichkeit), ist eine Verlagerung dieser Wahl im Wege einer Dringlichkeitsentscheidung auch unter Beachtung des Demokratieprinzips möglich. Die Trennung der Wahl des vom Landrat benannten Vertreters von den übrigen Vertretern in die Verbandsversammlung wird als zulässig gesehen, da die beiden Wahlen (Vertreter auf Vorschlag LR und sonstige Vertreter des Kreises) sich nicht bedingen und nicht in einem Proportionalitätsverhältnis zueinander stehen. Gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) wird die Angelegenheit im Wege der Dringlichkeit entschieden. Begründung der Dringlichkeit: Damit in der genannten Sitzung der Verbandsversammlung (25.06.2012) alle erforderlichen Beschlüsse mit den geforderten Mehrheiten rechtskonform gefasst werden können, ist vorab eine Entsendung des vom Landrat zu benennenden Vertreters im Wege der Dringlichkeit notwendig. gez. Kolvenbach gez. Uwe Schmitz gez. Reiff gez. Troschke gez. Rosenke Landrat (Kreisausschussmitglieder) Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)