Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
13 kB
Datum
02.07.2012
Erstellt
22.06.12, 04:07
Aktualisiert
04.07.12, 14:48
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
D 57/2012
21.06.2012
Datum:
Dringlichkeitsentscheidung
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Kreistag
02.07.2012
Zweckverband Berufsbildungszentrum Euskirchen (BZE)
hier: Wahl des vom Landrat gemäß § 26 Abs. 5 Satz 3 KrO zu benennenden Vertreters
Sachbearbeiter/in: Herr Klein
Tel.: 02251 - 15 319
Abt.: 13
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
Zeile:
---/--Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Produkt:
Zeile:
Kreiskämmerer
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag wählt für die Dauer der restlichen Wahlperiode folgenden vom Landrat gemäß § 26 Abs.
5 Satz 3 KrO vorzuschlagenden Bediensteten zum Mitglied der Verbandsversammlung:
Ordentliches Mitglied:
Stellvertreter/in (gebundene Vertretung):
Poth, Manfred
Poth, Iris
Begründung:
-2-
In der anstehenden Sitzung der Verbandsversammlung des BZE am 25.06.2012 sind unter anderem
der Jahresabschluss 2011 sowie der Wirtschaftsplan 2012 zu beschließen. Diese erfordern gemäß
der Satzung eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Verbandsversammlung, so dass neun
Stimmen erforderlich sind. Diese kommen jedoch ohne die in der Kreistagssitzung am 02.07.2012 zu
wählenden Vertreter des Kreises nicht zu Stande.
Der Sachverhalt wurde mit dem LKT NRW mit folgendem Ergebnis erörtert: Grundsätzlich kann eine
Dringlichkeitsentscheidung i.S.d. § 50 Abs. 3 KrO NRW nach h.M. auch Wahlen mit umfassen, allerdings sind hierbei die Grundsätze des Demokratieprinzips und die kommunalverfassungsrechtliche
Stellung des Kreistages zu beachten. Wahlen im Zuge einer Dringlichkeitsentscheidung sind daher
nur ausnahmsweise zulässig, wenn ansonsten erhebliche Nachteile drohen und die Verlagerung der
Entscheidungskompetenz gegenüber dem in einer Wahlhandlung zum Ausdruck kommenden Demokratieprinzip (ausnahmsweise) vertretbar ist.
Da es sich bei der Entsendung des Vertreters des Landrates bzw. eines von ihm benannten Bediensteten um eine „gebundene“ Entscheidung des Kreistages handelt (hier hat er keine Gestaltungsmöglichkeit), ist eine Verlagerung dieser Wahl im Wege einer Dringlichkeitsentscheidung auch unter Beachtung des Demokratieprinzips möglich.
Die Trennung der Wahl des vom Landrat benannten Vertreters von den übrigen Vertretern in die Verbandsversammlung wird als zulässig gesehen, da die beiden Wahlen (Vertreter auf Vorschlag LR und
sonstige Vertreter des Kreises) sich nicht bedingen und nicht in einem Proportionalitätsverhältnis zueinander stehen.
Gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) wird die
Angelegenheit im Wege der Dringlichkeit entschieden.
Begründung der Dringlichkeit:
Damit in der genannten Sitzung der Verbandsversammlung (25.06.2012) alle erforderlichen Beschlüsse mit den geforderten Mehrheiten rechtskonform gefasst werden können, ist vorab eine Entsendung des vom Landrat zu benennenden Vertreters im Wege der Dringlichkeit notwendig.
gez. Kolvenbach
gez. Uwe Schmitz
gez. Reiff
gez. Troschke
gez. Rosenke
Landrat
(Kreisausschussmitglieder)
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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