Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
15 kB
Datum
20.03.2013
Erstellt
06.11.12, 12:02
Aktualisiert
06.11.12, 12:02
Stichworte
Inhalt der Datei
ENTWURF
Vereinbarung
über Leistungen, Qualitätsentwicklung und Ziele der
Belegung und Durchführung von sozialen Trainingskursen
Der Kreis Euskirchen – Abt 51 – Jugend und Familie –
und die Stadt Rheinbach, Jugendamt, (Träger) schließen für die Belegung und
Durchführung von sozialen Trainingskursen im Rahmen der Mitwirkung im
gerichtlichen Verfahren (Aufgabe) auf der Grundlage des Jugendgerichtsgesetzes
(JGG)
eine Leistungsvereinbarung (Anl. 1)
eine Qualitätsentwicklungsvereinbarung (Anl. 2)
eine Zielvereinbarung – Kennzahlen/Controlling/Berichtswesen - (Anl. 3)
ab.
1. Die Leistungs- und Qualitätsvereinbarung basieren auf dem jeweiligen
Anforderungsprofil der Aufgabe durch die Fachabteilung sowie dem Leistungsund Qualitätsangebot durch den Träger. Die Zielvereinbarung mit den
entsprechenden Kennzahlen wird gemeinsam festgelegt.
2. Der Träger verpflichtet sich, einen Kosten- und Finanzierungsplan vorzulegen.
3. Die Vereinbarungen gelten bis zum 31.12.2015.
4. Der Zuschuss/die Förderung des Kreises betragen bis zu 51.000 € jährlich.
Gefördert werden die Personalkosten einer halben Fachkraft zuzüglich der dem
Träger entstehenden Sach- und Gemeinkosten. Des weiteren werden Sach- und
Maßnahmenmittel in Höhe von 9.000 € bezuschusst.
Die Berechnung des Zuschuss des Kreises erfolgt auf der Basis der jeweiligen
Jugendeinwohner der Städte Meckenheim, Bornheim, Rheinbach, der
Gemeinden Alfter und Wachtberg (Kreisjugendamt Jugendhilfezentrum für Alfter
und Wachtberg) sowie des Kreis Euskirchen.
Die Vergütung richtet sich nach dem Tarifrecht des Trägers. Anerkannt werden
jedoch nur Personalkosten für eine Eingruppierung bis zu Entgeltgruppe 9 TVöD
des derzeitigen Mitarbeiters inkl. der Lohnanteile aus der Überleitung in den
TVöD. Findet ein anderes Tarifsystem Anwendung, so ist eine Besserstellung
gegenüber dem TVöD auszuschließen.
Die Auszahlung erfolgt halbjährlich zum Quartalsende (Zahlungsrhythmus).
5. Es ist ein regelmäßiger Wirksamkeitsdialog zu führen; in der Regel einmal
jährlich.
6. Bei wesentlichen Änderungen, welche die bestehenden Vereinbarungen
betreffen, ist auf Verlangen einer Vereinbarungspartei neu zu verhandeln. Der
Kreistag entscheidet nach Vorberatung in den Fachausschüssen über die
geänderte Vereinbarung.
7. Die Verhandlungen über eine Weiterführung des in Ziffer 3 vereinbarten
Zeitraumes sind bis spätestens 6 Monate vor Ablauf abzuschließen. Die
endgültige Entscheidung seitens des Kreises Euskirchen obliegt dem Kreistag.
8. Die Nachweisung der Kreisförderung erfolgt in Form eines
Verwendungsnachweises zum 31.03. des Folgejahres. Etwaige sich nach
Prüfung des Verwendungsnachweises ergebende Über- bzw. Minderzahlungen
sind durch den Vertragspartner auszugleichen.
Der Kreis behält sich vor, die entsprechende Verwendung insbesondere durch
Einsichtnahme in die Buchführung und Belege zu überprüfen.
Euskirchen,
Rheinbach,
Für den Kreis Euskirchen:
Für den Träger:
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Anl. 1
Anl. 2
Anl. 3