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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage WP9-6/2016 2. Ergänzung)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
159 kB
Datum
05.04.2016
Erstellt
07.04.16, 18:01
Aktualisiert
07.04.16, 18:01
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Haushaltssatzung 2016 Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496), hat der Rat der Stadt Bedburg mit Beschluss vom 05.04.2016 folgende Haushaltssatzung erlassen: §1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt Bedburg voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird im Ergebnisplan mit Gesamtbetrag der Erträge auf Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 52.596.358 € 66.743.316 € im Finanzplan mit Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 48.531.687 € im Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf im Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf 59.231.797 € 11.186.860 € 13.298.400 € festgesetzt. §2 Der Gesamtbetrag für Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird für das Haushaltsjahr 2016 auf 5.860.730 € festgesetzt. §3 Verpflichtungsermächtigungen, die zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich sind, werden für das Haushaltsjahr 2016 in Höhe von 9.472.000 € festgesetzt. §4 Die Verringerung der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Ergebnisplans wird für das Haushaltsjahr 2016 auf 14.146.958 € festgesetzt. §5 Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 35.000.000 EUR festgesetzt. Windows-Benutzer E:\SD.NET\Backsystems_RIM\tmp\anlagen\T8647.docx §6 Die Steuersätze für die Gemeindesteuern wurden per Hebesatzsatzung vom 16.12.2015 für das Haushaltsjahr 2016 wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer 1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 2. Gewerbesteuer auf 380 v.H. 590 v.H. 495 v.H. §7 Nach dem Haushaltssicherungskonzept ist der Haushaltsausgleich im Jahre 2022 wieder hergestellt. Die dafür im Haushaltssicherungskonzept enthaltenen Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen sind bei der Ausführung des Haushaltsplans umzusetzen. §8 1. Die Wertgrenze nach § 41 Abs. 1 Buchstabe h) GO i.V.m. § 14 GemHVO, nach der die Verpflichtung zum Einzelausweis einer investiven Maßnahme im Teilfinanzplan besteht, wird grundsätzlich auf 50.000 € festgesetzt. 2. Die Wertgrenze nach § 41 Abs. 1 Buchstabe h) GO i.V.m. § 83 GO, nach der eine überbzw. außerplanmäßige Aufwendung/Auszahlung dem Rat zur Entscheidung vorzulegen ist, wird auf 20.000 € festgesetzt. §9 1. Soweit im Stellenplan der Vermerk „künftig umzuwandeln“ (ku) angebracht ist, ist jede von dem Vermerk betroffene Stelle beim Freiwerden in eine Stelle mit niedrigerer Besoldungs- oder Entgeltgruppe umzuwandeln. 2. Soweit im Stellenplan der Vermerk „künftig wegfallend“ (kw) angebracht ist, dürfen freiwerdende Stellen dieser Besoldungs- oder Entgeltgruppe nicht mehr besetzt werden. 3. Beamtinnen und Beamte können gemäß § 3 Landesbesoldungsgesetz NRW rückwirkend von höchstens 3 Monaten in die höhere Planstelle eingewiesen werden, soweit sie während dieser Zeit die Obliegenheiten des verliehenen oder eines gleichartigen Amtes tatsächlich wahrgenommen haben und die Planstellen, in die sie eingewiesen werden, besetzbar waren. § 10 1. Die im Teilplan 01.111 Innere Verwaltung (01.111.103 Liegenschaftsmanagement; Sachkonto 5491000 Inanspruchnahme Rechte/Dienste) veranschlagten 1.600.000 € werden als zweckgebunden für die Prospektion der evtl. Bodendenkmäler im „Kasterer Acker“ erklärt. 2. Die Entnahme aus der Kapitalrücklage der RWE Innogy Windpark Bedburg GmbH & Co KG ist zweckgebunden für die zu leistenden Darlehenstilgung. Der die vorgenannte Tilgung überschreitende Betrag ist wirtschaftlich anzulegen. Planerisch sind die entsprechenden Positionen im Teilplan 15.573 – Wirtschaft und Tourismus – (15.573.414 Beteiligungen) enthalten. 3. Die im Teilplan 15.573 Wirtschaft und Tourismus für die Erneuerung des Heizkessels im Gebäude Lindenstraße 4 vorsorglich veranschlagten 50.000 € (15.573.318, 5215000, 318.010) werden zunächst gesperrt. Windows-Benutzer E:\SD.NET\Backsystems_RIM\tmp\anlagen\T8647.docx