Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
27 kB
Datum
21.02.2008
Erstellt
18.02.08, 11:09
Aktualisiert
18.02.08, 11:09
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
- öffentlich -
Drucksache
178/2007
1. Ergänzung
zur Sitzung
des Rates
der Gemeinde Leopoldshöhe
Fachbereich:
BdR Büro des Rates
Auskunft erteilt:
Frau Patruck / Frau Sunkovsky
Telefon:
05208/991-105 05208/991-114
Datum:
24. November 2009
Änderung der Ordnung über die Zuständigkeiten in der Gemeinde Leopoldshöhe - Zuständigkeitsordnung Beratungsfolge
Rat
Termin
21.02.2008
Bemerkungen
Sachdarstellung:
Aufgrund der Beratungen und der Beschlussfassung im Rahmen der letzten Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 07.02.2008 wird die Beschlussvorlage über die Änderung der Ordnung über die Zuständigkeiten in der Gemeinde Leopoldshöhe –Zuständigkeitsordnung- (Drucksache 178/2007 vom 21. November 2007) wie folgt ergänzt bzw. verändert:
Artikel 1 (§ 3 Haupt- und Finanzausschuss) bleibt unverändert. Der bisherige Artikel 2 (§ 14 Bürgermeister)
wird Artikel 4, bleibt aber textlich in der Fassung der ursprünglichen Vorlage bestehen.
Alte Fassung
Artikel 2
§ 5 Hochbau- und Planungsausschuss
I. Aufgaben:
1. Aufstellung und Änderung des Flächennutzungsplanes, von Bebauungsplänen und sonstigen städtebaulichen Planungen.
2. Stellungnahmen zu Bauvorhaben im Außenbereich (§ 35 BauGB) oder im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 34 BauGB) oder zu
Befreiungen von den Festsetzungen von Bebauungsplänen, soweit verwaltungsseitig Anträge abgelehnt werden sollen oder die Bauvorhaben von grundsätzlicher Bedeutung
sind.
3. gemeindliche Hochbauangelegenheiten.
4. Vorbereitung der vom Rat zu fassenden Be-
Neue Fassung
Artikel 2
§ 5 Hochbau- und Planungsausschuss
I. Aufgaben:
1. Aufstellung und Änderung des Flächennutzungsplanes, von Bebauungsplänen und
son-stigen städtebaulichen Planungen.
2. Stellungnahmen zu Bauvorhaben im Außenbereich (§ 35 BauGB) oder im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 34 BauGB) oder
zu Befreiungen von den Festsetzungen von
Bebauungsplänen, soweit verwaltungsseitig
Anträge abgelehnt werden sollen oder die
Bauvorhaben von grundsätzlicher Bedeutung
sind.
3. Vorbereitung der vom Rat zu fassenden Beschlüsse über den Flächennutzungsplan,
-2schlüsse über den Flächennutzungsplan, Satzungsbeschlüsse für Bebauungspläne sowie
sonstiger städtebaulicher Satzungen.
5. Vorbereitung der vom Rat zu fassenden Beschlüsse zur Sicherung der Bauleitplanung.
Sat-zungsbeschlüsse für Bebauungspläne
sowie sonstiger städtebaulicher Satzungen.
4. Vorbereitung der vom Rat zu fassenden Beschlüsse zur Sicherung der Bauleitplanung.
II. Entscheidungsbefugnisse:
II. Entscheidungsbefugnisse:
1. Entscheidung über verfahrensleitende Pla- 1. Entscheidung über verfahrensleitende Planungsschritte (Beschlüsse) in Bauleitplanvernungsschritte (Beschlüsse) in Bauleitplanverfahren (Flächennutzungsplan, Bebauungspläfahren (Flächennutzungsplan, Bebauungspläne) sowie sonstiger städtebaulichen Satzunne) sowie sonstiger städtebaulichen Satzungen.
gen.
2. Entscheidung über alle sonstigen städtebauli- 2. Entscheidung über alle sonstigen städtebauchen Planungen (z.B. städtebauliche Rahlichen Planungen (z.B. städtebauliche Rahmenpläne), soweit nicht dem Rat vorbehalten.
menpläne), soweit nicht dem Rat vorbehal3. Entscheidung über
Auftragsvergaben für
ten.
städtebauliche Planungen.
3. Entscheidung über Auftragsvergaben für
4. Entscheidung über die gemeindlichen Stelstädtebauliche Planungen.
lungnahmen zu:
4. Entscheidung über die gemeindlichen Stela. Bauvorhaben im Außenbereich (§ 35
lungnahmen zu:
BauGB) oder im Zusammenhang bebauter
a. Bauvorhaben im Außenbereich (§ 35
Ortsteile (§ 34 BauGB) oder zu AbweichunBauGB) oder im Zusammenhang bebauter
gen und Befreiungen von den FestsetzunOrtsteile (§ 34 BauGB) oder zu Abweichungen von Bebauungsplänen, soweit verwalgen und Befreiungen von den Festsetzuntungsseitig Anträge abgelehnt werden solgen von Bebauungsplänen, soweit verwallen oder die Bauvorhaben von grundsätzlitungsseitig Anträge abgelehnt werden solcher Bedeutung sind.
len oder die Bauvorhaben von grundsätzlib. übergeordneten Planungen sowie Planuncher Bedeutung sind.
gen der Nachbarkommunen von grundsätzb. übergeordneten Planungen sowie Planunlicher Bedeutung.
gen der Nachbarkommunen von grundsätzc. raumbedeutsamen und überörtlichen Baulicher Bedeutung.
vorhaben von grundsätzlicher Bedeutung.
c. raumbedeutsamen und überörtlichen Bau5. Entscheidung über gemeindliche Hochbauanvorhaben von grundsätzlicher Bedeutung.
gelegenheiten, soweit nicht dem Rat vorbehalten.
Begründung:
Zum 01.01.2008 wurde die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Kommunales Gebäudemanagement Leopoldshöhe gegründet. Nach der
hierfür geltenden Betriebssatzung fällt das
Aufgabengebiet der gemeindeeigenen Hochbauangelegenheiten seit diesem Zeitpunkt in
den Zuständigkeitsbereich des Betriebsausschusses der Leopoldshöher Immobilien- und
Liegenschaftsverwaltung und des Kommunalen Gebäudemanagements.
-3-
Artikel 3
Artikel 3
§ 11 Betriebsausschuss der Leopoldshöher § 11
Immobilien- und Liegenschaftsverwaltung und des Kommunalen Gebäudemanagements Leopoldshöhe
I. Aufgaben:
1. Beratung der vom Rat zu entscheidenden Angelegenheiten der Leopoldshöher Immobilienund Liegenschaftsverwaltung.
2. Beratung der vom Rat zu entscheidenden Angelegenheiten des Kommunalen Gebäudemanagements Leopoldshöhe.
Betriebsausschuss der Leopoldshöher
Immobilien- und Liegenschaftsverwaltung und des Kommunalen Gebäudemanagements Leopoldshöhe
I. Aufgaben:
1. Beratung der vom Rat zu entscheidenden Angelegenheiten der Leopoldshöher Immobilienund Liegenschaftsverwaltung.
2. Beratung der vom Rat zu entscheidenden Angelegenheiten des Kommunalen Gebäudemanagements Leopoldshöhe.
II. Entscheidungsbefugnisse:
II. Entscheidungsbefugnisse:
1. Im Rahmen der Betriebssatzung für die Leo- 1. Im Rahmen der Betriebssatzung für die Leopoldshöher Immobilien- und Liegenschaftspoldshöher Immobilien- und Liegenschaftsverwaltung.
verwaltung.
2. Im Rahmen der Betriebssatzung für das Kom- 2. Im Rahmen der Betriebssatzung für das Kommunale Gebäudemanagement Leopoldshöhe.
munale Gebäudemanagement Leopoldshöhe
einschl. Neubauangelegenheiten auf Grundlage von § 1 der vorgenannten Betriebssatzung.
3. Entscheidung über die Vergabe von Architektenleistungen, bei denen das voraussichtliche
Honorar des Architekten mehr als 200.000 €
beträgt.
Begründung:
Bei den Beratungen im Haupt- und Finanzausschuss am 07.02.2008 über die Änderung der
Zuständigkeitsordnung wurde angeregt, eine
Wertgrenze festzulegen, ab der der zuständige
Fachausschuss für die Vergabe von Planungsaufträgen entscheidungsbefugt ist.
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt die Änderung der Ordnung über die Zuständigkeiten in der Gemeinde Leopoldshöhe –
Zuständigkeitsordnung- entsprechend der Drucksache 178/2007 vom 21.11.2007 und der hierzu ergangenen 1. Ergänzung vom 14.02.2008.
Schemmel