Daten
Kommune
Bedburg
Größe
163 kB
Datum
26.04.2016
Erstellt
25.04.16, 18:01
Aktualisiert
25.04.16, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Fachdienst 5
- Stadtplanung, Bauordnung, Wirtschaftsförderung -
Stadtverwaltung Bedburg, Postfach 1253, D-50173 Bedburg
1. Schreiben an:
Dienstgebäude: Rathaus Kaster
An die Bürgermeisterin
der Stadt Bergheim
- Fachbereich 6 Bethlehemer Straße 9-11
50126 Bergheim
Auskunft erteilt:
Zimmer:
Durchwahl:
Telefax:
E-Mail:
Mein Zeichen:
Herr Köster
206/207
(02272) 402 601
(02272) 402 400
stadtplanung@bedburg.de
BM FNP 126
ab:
Datum:
27. April 2016
_
FNP 126. Änderung (‚Paffendorf / BAB 61‘)
hier: Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erneute öffentliche Auslegung
Sehr geehrte Frau Pfordt,
sehr geehrte Damen und Herren,
im Rahmen der gesetzlichen Beteiligungspflicht zur erneuten Offenlage der 126. Änderung
des Flächennutzungsplanes der Stadt Bergheim wird auf nachfolgende seitens der Stadt
Bedburg betroffene und zu vertretende Belange hingewiesen:
Der Änderungsbereich „Paffendorf / BAB 61“ grenzt mittelbar an das Stadtgebiet der Stadt
Bedburg an.
Die grundsätzliche bauleitplanerische Absicht zur Nutzung erneuerbarer Energien durch die
Stadt Bergheim wird diesseits weiterhin begrüßt. Leider sind sie jedoch den in meiner Stellungnahme vom 01. September 2015 vorgetragenen Bedenken nicht gefolgt. Daher möchte
ich die dort vorgetragenen Bedenken hiermit erneuern.
Darauf aufbauend kommt in der überarbeiteten Planung in der konkreten Abgrenzung der
ausgewiesenen Konzentrationszonen eine unterschiedliche Bewertung der Belange hinsichtlich der Bergheimer Stadtteile einerseits und des Bedburger Stadtteils Kirdorf andererseits
zum Ausdruck. Während die Konzentrationszonen 4.1 bis 4.3 so verkleinert wurden, dass
zum Bergheimer Stadtteil Glesch ein Abstand von 1.250 m eingehalten wird, bleibt der Abstand bis Bedburg-Kirdorf bei 1.000 m unverändert, bis zur Kirdorfer Mühle lediglich etwa
930 m.
Daher fordere ich erneut, wie bereits in meiner vorherigen Stellungnahme zur Offenlage dargelegt, den Abstand der Windkonzentrationszonen zum Ortsteil Kirdorf analog der Mindestabstände im Stadtgebiet Bedburg, wie jedoch auch vergleichbar zum Bergheimer Stadtteil
Glesch, auf mindestens 1.200 m zu vergrößern. Die Gründe hierfür hatte ich bereits in meiner Stellungnahme vom 01. September 2016 aufgeführt. Konkret rege ich daher an, auf die
Darstellung der Fläche 4.1 als Windkonzentrationszone zu verzichten. Hierdurch würde zumindest eine einseitige Benachteiligung der Bedburger Bürger vermieden.
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Windkraft\korrigierte Stellungnahme erneute Offenlage Bergheim 126 FNP.docx
Seite - 2 - zum Schreiben vom 27. April 2016
Darüber hinaus hatte ich bereits in meiner vorherigen Stellungnahme auf mögliche Konflikte
mit dem sich in der Entwicklung befindlichen Gewerbegebiet :terra nova hingewiesen. Sie
weisen zwar darauf hin, dass in der Machbarkeitsstudie zur :terra nova Fläche zwar auch
Windenergieanlagen als mögliche Stromerzeuger für das Gebiet entlang der Autobahn genannt worden sind, jedoch bezogen Sie die dortigen Aussagen auf neuartige Windenergieanlagen mit vertikalen Rotoren. Bei der nun vorliegenden Flächenausweisung ist davon auszugehen, dass hier die „klassischen“ Anlagen mit normalen Rotoren und Bauhöhen von etwa
200 m Gesamthöhe ermöglicht werden. Dies deckt sich nicht mit den Aussagen der Machbarkeitsstudie zur :terra nova Fläche, auf die Sie abstellen.
Der Entwurf des Bebauungsplans für die :terra nova Fläche setzt überbaubare Grundstücksflächen fest, die nach der nun erfolgten Änderung der Flächen für Windenergienutzung etwa
300 m von diesen entfernt liegen. Sie weisen in Ihrer zum Beschluss der erneuten Offenlage
beigefügten Vorabwägung darauf hin, dass eine optische Bedrängung (ausgeschlossen bei
einem Abstand von dreifacher Anlagenhöhe) nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes lediglich auf Wohnungen bezogen wird und nach dem Entwurf des Bebauungsplans für das :terra nova-Gebiet entsprechende Wohnungen im Gewerbegebiet nach
§ 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausgeschlossen sind. Durch die Ausweisung der Windkonzentrationszonen wird diese Festsetzung für den Bebauungsplanentwurf jedoch bereits manifestiert.
Bzgl. einer Belastung durch Schattenwurf weisen Sie darauf hin, dass die im Windenergieerlass genannten Richtwerte für die maximale Schattenwurfdauer im Bereich von Wohnnutzungen nicht unmittelbar auf andere Nutzungen zu übertragen seien. Es wird im Windenergieerlass (Punkt 5.2.1.3) jedoch weiter ausgeführt, dass für weitere Einzelheiten die WKASchattenwurf-Hinweise des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) heranzuziehen
seien. Die WKA.Schattenwurfhinweise nennen unter Punkt 1.2 gleichberechtigt neben Wohnräumen u.a. auch Büroräume, Praxisräume, Arbeitsräume Schulungsräume und ähnliche
Arbeitsräume als „maßgebliche Immissionsorte“. Die Immissionsrichtwerte unter Punkt 3 der
Hinweise differenzieren jedoch nicht zwischen unterschiedlichen Arten von maßgeblichen
Immissionsorten. Sofern vor Inkrafttreten des Bebauungsplans und der Genehmigung hierauf
beruhender Vorhaben Windenergieanlagen errichtet werden, könnte dies eine Einschränkung für die Ausrichtung von Büroräumen an westlichen Gebäudeseiten im Gebiet :terra nova bedeuten. Ob ein Hinweis im Bebauungsplan hier ausreichend ist, um eine hinzunehmende Vorbelastung zu begründen, ist offen. Im Ergebnis erzeugt dies zumindest eine latent
deutliche Einschränkung der zukünftigen Nutzungsmöglichkeiten.
Durch die Ausweisung der Windkonzentrationszone wird darüber hinaus eine mögliche zukünftige Erweiterung der :terra nova Fläche nach Westen unterbunden und Richtung Norden
präjudiziert. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass bei einer Erweiterung dieser Flächen nach
Norden eine Anbindung dieser Flächen über die K 32 (Kreisstraße Niederembt-Glesch) als
sehr kritisch angesehen wird. Eine Anbindung an das regionale Straßennetz wäre dabei
zwingend mit einer Ortsdurchfahrt (Kirdorf, Glesch, Niederembt) verbunden. Zwar ist dies nur
ein Randaspekt bezüglich der Ausweisung von Windenergieanlagen, zeigt jedoch, dass
durch die Ausweisung die zukünftigen Erweiterungspotenziale des :terra nova Bereichs dauerhaft deutlich eingeschränkt werden. Selbst wenn die seinerzeitige Stellungnahme des
Zweckverbandes :terra nova die Erweiterungspotenziale im Norden der bisherigen beplanten
Fläche sieht, wird hier eine mögliche Planungsalternative von vornherein unterbunden.
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Seite - 3 - zum Schreiben vom 27. April 2016
Ich möchte Sie daher erneut bitten, aufgrund der besonderen Sensibilität und Bedeutsamkeit
der in Rede stehende „LEP-VI-Fläche“, diesseitige Belange entsprechend zu gewichten und
in den Abwägungsprozess entsprechend einzupflegen.
In festem Glauben, auch zukünftige positive Entwicklungen durch erfolgreiche interkommunale vertrauensvolle Zusammenarbeit auf den Weg bringen zu können verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Sascha Solbach
(Bürgermeister)
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