Daten
Kommune
Bedburg
Größe
299 kB
Datum
26.04.2016
Erstellt
13.04.16, 18:02
Aktualisiert
13.04.16, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Fachdienst 5
- Stadtplanung, Bauordnung, Wirtschaftsförderung -
Stadtverwaltung Bedburg, Postfach 1253, D-50173 Bedburg
1. Schreiben an:
Dienstgebäude: Rathaus Kaster
An die Bürgermeisterin
der Stadt Bergheim
- Fachbereich 6 Bethlehemer Straße 9-11
50126 Bergheim
Auskunft erteilt:
Zimmer:
Durchwahl:
Telefax:
E-Mail:
Mein Zeichen:
Herr Köster
206/207
(02272) 402 601
(02272) 402 400
stadtplanung@bedburg.de
BM FNP 126
ab:
Datum:
01. September 2015
_
FNP 126. Änderung (‚Paffendorf / BAB 61‘)
hier: Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Sehr geehrte Frau Pfordt,
sehr geehrte Damen und Herren,
im Rahmen der gesetzlichen Beteiligungspflicht zur Offenlage der 126. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bergheim wird auf nachfolgende seitens der Stadt Bedburg
betroffene und zu vertretende Belange hingewiesen:
Der Änderungsbereich „Paffendorf / BAB 61“ grenzt mittelbar an das Stadtgebiet der Stadt
Bedburg an.
Die grundsätzliche bauleitplanerische Absicht zur Nutzung erneuerbarer Energien durch die
Stadt Bergheim wird diesseits begrüßt. Auch der Umstand, dass eine Flächendarstellung im
Sichtbereich der Einwohner des Ortsteils Kirdorf erfolgen soll, dem Grunde nach nicht abgelehnt.
Bei Windkraftanlagen handelt es sich um Anlagen im Sinne von § 3 Abs. 5 BundesImmissionsschutzgesetz (BImSchG). Sie unterliegen den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen nach § 5 BImSchG bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem BImSchG
und nach § 22 BImSchG bei nach Baurecht zu genehmigenden Anlagen.
Vorliegend können durch die beabsichtige Änderung des FNP insbesondere genehmigungspflichtige Anlagen nach dem § 5 BImSchG errichtet werden.
Aufgrund des aktuellen Stands der Technik und Aspekten, die der Wirtschaftlichkeit zuzuordnen sind, werden bei der Realisierung regelmäßig Windkraftanlagen mit einer Höhe von
rund 200 m errichtet.
Dabei können nicht unerhebliche schädliche Umwelteinwirkungen (vgl. § 3 BImSchG) von
solchen Anlagen ausgehen.
Ein Teil dieser schädlichen Umwelteinwirkungen lassen sich durch die Einhaltung bestimmter
Abstände vermeiden. Dabei sind nicht nur die Anforderungen des ‚Erlasses für die Planung
Besuchszeiten:
montags bis freitags
montags und donnerstags
dienstags
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Kreissparkasse Köln
Postbank Köln
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DE67 3754 0050 0440 5767 00
DE28 3705 0299 0187 0016 50
DE20 3701 0050 0024 8595 01
DE17 3706 9252 0200 0040 00
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COKSDE33
PBNKDEFF
GENODED1ERE
Hausadresse:
Am Rathaus 1 *
D-50181 Bedburg * Zentrale (02272) 4020
Windows-Benutzer E:\SD.NET\Backsystems_RIM\tmp\anlagen\T8662.docx
Internet:
http://www.bedburg.de *
E-Mail:
stadtverwaltung@bedburg.de
Seite - 2 - zum Schreiben vom 01. September 2015
und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass NW)‘ zu beachten.
Diesbezüglich sind sowohl das Verhältnismäßigkeitsprinzip als auch das Rücksichtnahmegebot (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB) zu berücksichtigen. So entbindet die Einhaltung des
durch Rechtsprechung definierten Mindestabstandes (2-3 fache der Gesamthöhe) zur nächst
gelegenen Wohnbebauung nicht die Erforderlichkeit einer weiteren Einzelfallbegutachtung.
Dabei werden bei der Einhaltung von einem Abstand von etwa 1.500 m in der Regel keine
schädlichen Umwelteinwirkungen für umliegende Wohnbebauung vorliegen.
Durch Darstellung im FNP wird die Möglichkeit geschaffen, je nach Aufstellort, rotorbetriebene Windenergieanlagen / Windkraftanlagen in einen Abstand von nur rund 1000 m zum Ortsteil Kirdorf zu errichten.
Laut Windkraftanlagenerlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr sowie des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, sollten die Planungsträger bei der Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung Abstände in der
Größenordnung wählen, dass sie im Hinblick auf den Immissionsschutz „auf der sicheren
Seite“ liegen. Diese Abstände können in Abhängigkeit von der Anlagenart, der Anlagenzahl
und der Schutzwürdigkeit der betroffenen Gebiete (Richtwerte nach der TA Lärm) variieren.
Im Hinblick dessen hat die Stadt Bedburg bislang und beabsichtigt auch zukünftig sicherzustellen, dass Planungen bzw. entsprechende Windkraftanlagen auf dem eigenen Stadtgebiet
einen Mindestabstand von 600 m zur nächstgelegenen Wohnbebauung innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile zuzüglich einer weiteren, parallel zum bewohnten Siedlungsrand verlaufenden Pufferzone von 600 m (insgesamt 1.200 m) als Schutzradius einhalten.
Diese zusätzliche 600 m tiefe Pufferzone bildet den Aktionsradius für Naherholungszwecke,
insbesondere der ortsansässigen Bevölkerung. Üblicherweise versteht man hierunter alltägliche gesundheitliche oder sportliche Aktivitäten wie Joggen, Nordic-Walking, Spazieren, Radfahren oder dem Ausführen von Haustieren, wie Hunden. Dabei richten sich Freizeitwünsche
auf die individuell von einer Kommune angebotenen Freiräume.
Diese Mindestabstände (1.200 m) sollten daher auch für Windenergieanlagen auf dem
Stadtgebiet Bergheim zu Siedlungsbereichen im Bedburger Stadtgebiet eingehalten werden.
Als Besonderheit tritt vorliegend hinzu, dass innerhalb der Pufferzone der regelmäßig, sowohl regional als auch überregional genutzte, „:terra nova speedway“ der Kommunen Bedburg, Bergheim und Elsdorf verläuft.
Trotz der überwiegenden topografischen Einbettung in die Landschaft, bietet diese interkommunal geschaffene Infrastruktur besondere Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung. Dieser
dient in akzentuierendem Rahmen vielerlei Freizeitaktivitäten, in besonderem Ausmaß an
Wochenenden und innerhalb der Ferienzeiten. Damit bildet er einen wesentlichen Baustein
im Gesamtensemble der für Naherholungszwecke genutzten Infrastruktur sowohl für Bedburger, als auch für Bergheimer Bürgerinnen und Bürger. Im Rahmen dessen ist die Leistungsfähigkeit und der Erholungswert in seiner vollen erhaltenswerten Funktion sicherzustellen. Daher wird auch in Ihrem eigenen Interesse angeregt, etwaige negative Einwirkungen
auf dieses gemeinsam geschaffene Projekt zu untersuchen, zu bewerten und zu vermeiden.
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Seite - 3 - zum Schreiben vom 01. September 2015
Dem ‚Aktionsraum Naherholung‘ wird diesseits nicht nur wegen dem täglich anhaltendem
Flächenverbrauch ein besonders hoher Stellenwert beigemessen. Er dient gesunden Wohnverhältnissen und damit der Gesundheit der Allgemeinheit.
Nicht zuletzt soll dieses Aushängeschild und Symbol für eine gelungene interkommunale
Zusammenarbeit der drei Städte, Bedburg, Bergheim und Elsdorf, dauerhaft erhalten und
nutzbar bleiben.
Als kritisch wird die Tatsache bewertet, dass die hier in Rede stehende Fläche als in räumlich-funktionalem Zusammenhang mit dem geplanten interkommunalen Gewerbegebiet
„:terra nova“ bzw. der im Landesentwicklungsplan (LEP) förmlich ausgewiesenen „LEP VIFläche“ steht.
Durch die nunmehr beabsichtigte Änderung des FNP steht zu befürchten, dass für den Strukturwandel benötigte Entwicklungspotenziale zumindest erschwert werden könnten und damit
unser aller Bemühungen zu nachhaltigem Wachstum und zur Standortsicherung zuwiderlaufen könnten.
Ich möchte Sie daher bitten, aufgrund der besonderen Sensibilität und Bedeutsamkeit der in
Rede stehende „LEP-VI-Fläche“, diesseitige Belange entsprechend zu gewichten und in den
Abwägungsprozess entsprechend einzupflegen.
In festem Glauben, auch zukünftige positive Entwicklungen durch erfolgreiche interkommunale vertrauensvolle Zusammenarbeit auf den Weg bringen zu können verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Sascha Solbach
(Bürgermeister)
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