Daten
Kommune
Bedburg
Größe
183 kB
Datum
26.04.2016
Erstellt
13.04.16, 18:02
Aktualisiert
13.04.16, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
126.
Lfd.
Nr.
T21
- Beteiligung gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
Verfasser
Stadt
dburg
Be-
Datum
27.08.2015
B = Bürger
T = Träger öffentlicher Belange
Inhalt der Stellungnahme
Erläuterungen der Verwaltung
ben, welche jedoch erst Ende Oktober wieder tagen. Die
Stadt Pulheim behält sich daher inhaltliche Änderungen der
Stellungnahme, welche sich aufgrund der Beschlussfassung ergeben könnten, ausdrücklich vor.
spannungsleitungen, Kraftwerk) und
einen Mangel an strukturierenden
landschaftsästhetischen Elementen
hin. Die Bewertung aus Umweltsicht
Im Rahmen der gesetzlichen Beteiligungspflicht zur Offenlage der 126. Änderung des Flächennutzungsplanes der
Stadt Bergheim wird auf nachfolgende seitens der Stadt
Bedburg betroffene und zu vertretende Belange hingewiesen:
Der Änderungsbereich "Paffendorf / BAB 61" grenzt mittelbar an das Stadtgebiet der Stadt Bedburg an. Die grundsätzliche bauleitplanerische Absicht zur Nutzung erneuerbarer Energien durch die Stadt Bergheim wird diesseits
begrüßt. Auch der Umstand, dass eine FlächendarsteIlung
im Sichtbereich der Einwohner des Ortsteils Kirdorf erfolgen
soll, dem Grunde nach nicht abgelehnt. Bei Windkraftanlagen handelt es sich um Anlagen im Sinne von § 3 Abs. 5
BundesImmissionsschutzgesetz (BlmSchG). Sie unterliegen den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen nach
§ 5 BlmSchG bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach
dem BlmSchG und nach § 22 BlmSchG bei nach Baurecht
zu genehmigenden Anlagen. Vorliegend können durch die
beabsichtige Änderung des FNP insbesondere genehmigungspflichtige Anlagen nach dem § 5 BlmSchG errichtet
werden. Aufgrund des aktuellen Stands der Technik und
Aspekten, die der Wirtschaftlichkeit zuzuordnen sind, werden bei der Realisierung regelmäßig Windkraftanlagen mit
einer Höhe von rund 200 m errichtet. Dabei können nicht
unerhebliche schädliche Umwelteinwirkungen (vgl. § 3
BlmSchG) von solchen Anlagen ausgehen. Ein Teil dieser
schädlichen Umwelteinwirkungen lassen sich durch die
Die Kreisstadt Bergheim verfolgt
daher weiterhin die Voraussetzungen
für ein sog. Repowering auf der Fläche Nr. 2 Stommelner Höhe zu
schaffen.
Der Anregung zur Aufnahme der
genannten Mindestabstände von 600
m bzw. 1.200 m im Rahmen der 126.
Flächennutzungsplanänderung wird
nicht gefolgt. Die angesetzten Richtwerte der Kreisstadt Bergheim liegen
mit Abständen von 1000 m / 500 m
zwischen Siedlungsgebieten / Einzelgehöften im Außenbereich und
Windkonzentrationszonen in einer
Größenordnung, die die zwei- bis
dreifache Höhe der Windenergieanlagen i.d.R. nicht unterschreitet. Diese Thematik ist jeweils anlagenspezifisch und einzelfallbezogen zu betrachten und im Rahmen der Detailplanung im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach
dem Bundesimmissionsschutzgesetz
je nach Konfiguration der Windenergieanlagen (Standort und Höhe) zu
beurteilen.
Die Größe der Konzentrationszone
im Änderungsbereich Paffendorf an
der BAB 61 verringert sich gegenüber dem Entwurf der bisher durchgeführten Offenlage:
Stand:26.02.2016
Beschlussvorschlag
Der Anregung wird
unter
Berücksichtigung der Erläuterung
der Verwaltung nicht
gefolgt. An der 126.
Flächennutzungsplanänderung
wird
festgehalten.
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126.
Lfd.
Nr.
- Beteiligung gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
Verfasser
Datum
B = Bürger
T = Träger öffentlicher Belange
Inhalt der Stellungnahme
Erläuterungen der Verwaltung
Einhaltung bestimmter Abstände vermeiden. Dabei sind
nicht nur die Anforderungen des Erlasses für die Planung
und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise
für die Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass
NW)' zu beachten. Diesbezüglich sind sowohl das Verhältnismäßigkeitsprinzip als auch das Rücksichtnahmegebot
(vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB) zu berücksichtigen. So
entbindet die Einhaltung des durch Rechtsprechung definierten Mindestabstandes (2-3 fache der Gesamthöhe) zur
nächst gelegenen Wohnbebauung nicht die Erforderlichkeit
einer weiteren Einzelfallbegutachtung.
Dabei werden bei der Einhaltung von einem Abstand von
etwa 1.500 m in der Regel keine schädlichen Umwelteinwirkungen für umliegende Wohnbebauung vorliegen. Durch
Darstellung im FNP wird die Möglichkeit geschaffen, je
nach Aufstellort, rotorbetriebene Windenergieanlagen /
Windkraftanlagen in einen Abstand von nur rund 1000 m
zum Ortsteil Kirdorf zu errichten. Laut Windkraftanlagenerlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr sowie des
Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz, sollten die Planungsträger bei der
Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung Abstände in der Größenordnung wählen, dass sie im Hinblick
auf den Immissionsschutz "auf der sicheren Seite" liegen.
Diese Abstände können in Abhängigkeit von der Anlagenart, der Anlagenzahl und der Schutzwürdigkeit der betroffenen Gebiete (Richtwerte nach der TA Lärm) variieren. Im
Hinblick dessen hat die Stadt Bedburg bislang und beabsichtigt auch zukünftig sicherzustellen, dass Planungen
bzw. entsprechende Windkraftanlagen auf dem eigenen
Stadtgebiet einen Mindestabstand von 600 m zur nächstgelegenen Wohnbebauung innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile zuzüglich einer weiteren, parallel zum bewohnten Siedlungsrand verlaufenden Pufferzone von 600
m (insgesamt 1.200 m) als Schutzradius einhalten. Diese
zusätzliche 600 m tiefe Pufferzone bildet den Aktionsradius
für Naherholungszwecke, insbesondere der ortsansässigen
Aus Gründen des vorbeugenden
Lärmschutzes unter Berücksichtigung der Belange der Bewohnerinnen und Bewohner der Ortsteile Glesch und Paffendorf der Vorbelastung
des Bereichs durch Windenergieanlagen in direkter Nähe (Stadtgebiet
Elsdorf), der Vermeidung möglicher
negativer Auswirkungen auf umliegende Planungen und Projekte (z.B.
INKA :terra nova u.a.) sowie einer
intendierten Begrenzung der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes
beabsichtigt die Kreisstadt Bergheim
die Ausweisung von drei eingekürzten Teilflächen, die eine Belegung
mit nur einer Reihe von Windkraftanlagen parallel zur BAB 61 ermöglicht.
Es liegt das Ziel zugrunde, die Zone
lediglich soweit in Richtung der Siedlungsgebiete
Bergheim-Paffendorf
und Bergheim-Glesch sowie der angrenzenden Gewerbegebiete auszudehnen, dass ihre Vollzugsfähigkeit
unter Annahme einer beispielhaften
Anlagenkonfiguration nach heutigem
Stand der Technik gewährleistet ist.
Stand:26.02.2016
Beschlussvorschlag
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126.
Lfd.
Nr.
- Beteiligung gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
Verfasser
Datum
Inhalt der Stellungnahme
Stand:26.02.2016
Erläuterungen der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Bedenken hinsichtlich schädlicher Umwelteinwirkungen werden
Die
Ausführungen
werden zur Kenntnis
genommen.
Unter
Berücksichtigung der
Erläuterungen
der
Verwaltung wird an
der 126. Flächennutzungsplanänderung
festgehalten.
Bevölkerung. Üblicherweise versteht man hierunter alltägliche gesundheitliche oder sportliche Aktivitäten wie Joggen,
Nordic-Walking, Spazieren, Radfahren oder dem Ausführen
von Haustieren, wie Hunden. Dabei richten sich Freizeitwünsche auf die individuell von einer Kommune angebotenen Freiräume. Diese Mindestabstände (1.200 m) sollten
daher auch für Windenergieanlagen auf dem Stadtgebiet
Bergheim zu Siedlungsbereichen im Bedburger Stadtgebiet
eingehalten werden.
Als Besonderheit tritt vorliegend hinzu, dass innerhalb der
Pufferzone der regelmäßig, sowohl regional als auch über:terra nova speedway" der Kommunen
Bedburg, Bergheim und Elsdorf verläuft. Trotz der überwiegenden topografischen Einbettung in die Landschaft, bietet
diese interkommunal geschaffene Infrastruktur besondere
Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung. Dieser dient in akzentuierendem Rahmen vielerlei Freizeitaktivitäten, in besonderem Ausmaß an Wochenenden und innerhalb der Ferienzeiten. Damit bildet er einen wesentlichen Baustein im
Gesamtensemble der für Naherholungszwecke genutzten
Infrastruktur sowohl für Bedburger, als auch für Bergheimer
Bürgerinnen und Bürger. Im Rahmen dessen ist die Leistungsfähigkeit und der Erholungswert in seiner vollen erhaltenswerten Funktion sicherzustellen. Daher wird auch in
Ihrem eigenen Interesse angeregt, etwaige negative Einwirkungen auf dieses gemeinsam geschaffene Projekt zu
untersuchen, zu bewerten und zu vermeiden. Dem Aktionsraum Naherholung' wird diesseits nicht nur wegen dem
täglich anhaltendem Flächenverbrauch ein besonders hoher Stellenwert beigemessen. Er dient gesunden Wohnverhältnissen und damit der Gesundheit der Allgemeinheit.
Nicht zuletzt soll dieses Aushängeschild, dieses Symbol für
eine gelungene interkommunale Zusammenarbeit der drei
Städte, Bedburg, Bergheim und Elsdorf, dauerhaft erhalten
und nutzbar bleiben.
B = Bürger
T = Träger öffentlicher Belange
zur
immissionsschutzrechtlichen
Bewertung von drei geplanten Windenergieanlagen am Standort Bergheimstellt fest, dass
weder zur Tages- noch zur Nachtzeit
der jeweils zulässige Immissionsrichtwert am südlichen Ortsrand von
Kirdorf überschritten wird (vgl. Vorermittlung zur immissionsschutzrechtlichen Bewertung von drei geplanten Windenergieanlagen am
Standort Bergheim-Paffendorf, 2014,
S. 6-9 u. Schalltechnische Stellungnahme Windenergieanlagen
am
Standort
Bergheim-Paffendorf,
09.12.2015).
Schädliche Umwelteinwirkungen auf
den Ortsteil Kirdorf in Form von
Schattenwurf durch Windenergieanlagen bestehen nicht (vgl. Prognose
zur Schattenwurfbelastung in der
Umgebung des geplanten Windenergiestandortes Bergheim-Paffendorf,
November 2015).
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Lfd.
Nr.
- Beteiligung gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
Verfasser
Datum
B = Bürger
T = Träger öffentlicher Belange
Stand:26.02.2016
Inhalt der Stellungnahme
Erläuterungen der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Als kritisch wird die Tatsache bewertet, dass die hier in
Rede stehende Fläche als in räumlich-funktionalem Zusammenhang mit dem geplanten interkommunalen Gewerbegebiet terra nova" bzw. der im Landesentwicklungsplan
(LEP) förmlich ausgewiesenen "LEP VI Fläche" steht.
Durch die nunmehr beabsichtigte Änderung des FNP steht
zu befürchten, dass für den Strukturwandel benötigte Entwicklungspotenziale zumindest erschwert werden könnten
und damit unser aller Bemühungen zu nachhaltigem
Wachstum und zur Standortsicherung zuwiderlaufen könnten. Ich möchte Sie daher bitten, aufgrund der besonderen
Sensibilität und Bedeutsamkeit der in Rede stehenden
LEP-VI-Fläche", diesseitige Belange entsprechend zu gewichten und in den Abwägungsprozess entsprechend einzupflegen.
Im
Die
Ausführungen
werden zur Kenntnis
genommen.
Unter
Berücksichtigung der
Erläuterungen
der
Verwaltung wird an
der 126. Flächennutzungsplanänderung
festgehalten.
Rahmen
der
2010
erstellten
a- als Anlage zur
Aufhebung der Bindung des Landesentwicklungsplans Ziel VI - wurde
bereits auf den Anknüpfungspunkt
der Stromgewinnung durch Erneuerbare Energien im Umfeld des geplanten Kompetenzareals hingewiesen
(vgl. Machbarkeitsstudie Interkommunales Kompetenzareal :terra nova, S. 51 f.). So enthält auch der
2014 in der Zweckverbandsversammlung beschlossen Rahmenplan
Hinweise auf die Nutzung von Windund Sonnenenergie im Umfeld des
geplanten Vorhabens mit dem Ziel
ein klimaneutrales/ -optimiertes Gewerbegebiet zu entwickeln.
Die Bedenken hinsichtlich der Windenergienutzung auf der derzeit landesplanerisch festgesetzten LEP VI
Fläche für flächenintensive Großvorhaben werden zurückgewiesen. Bzgl.
einer möglichen Erweiterung der im
Flächennutzungsplan dargestellten
gewerblichen Bauflächen ist darauf
hinzuweisen, dass hier ein Bereich
für flächenintensive Großvorhaben
gem. Landesentwicklungsplan übernommen wurde. Das Land NRW
überarbeitet derzeit den Landesentwicklungsplan, von den Ergebnissen
wird unabhängig von der kommunalen Planung die zukünftige Ausdehnung des gewerblichen Bereiches
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Lfd.
Nr.
- Beteiligung gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
Verfasser
Datum
Inhalt der Stellungnahme
Erläuterungen der Verwaltung
Stand:26.02.2016
Beschlussvorschlag
abhängig sein. Auch als interkommunales Gewerbegebiet ist der Bereich für Windkonzentrationszonen
nicht vorgesehen. Gemäß Begründung zur 21. Änderung des Regionalplans Teilabschnitt Köln und Vorstellungen des Zweckverbands :terra
nova (Stellungnahme im Rahmen
des LEP - Neuaufstellungsverfahrens) liegen die Entwicklungspotenziale ausschließlich nördlich des
Elsdorfer Fließes. Eine Verringerung
real zu nutzender GI-Fläche durch
die Ausweisung von Windkonzentrationszonen erfolgt daher faktisch
nicht.
Die Prognose zur Schattenwurfbelastung in der Umgebung des geplanten
Windenergiestandortes
BergheimPaffendorf (20.11.2015) stellt fest,
dass sich das interkommunale Kompetenzareal innerhalb des Einwirkungsbereiches des Schattenwurfes
der geplanten Windenergieanlagen
befindet. Die im Windenergie-Erlass
NRW aufgeführten Richtwerte beziehen sich jedoch auf Wohnnutzungen
und sind nicht unmittelbar auf andere
Nutzungen übertragbar (vgl. Windenergie-Erlass, 04.11.2015). Allerdings schließt der BP 259/PA interkommunale Kompetenzareal INKA
:terra nova in den textlichen Festsetzungen im Vorentwurf Wohnnutzungen aus. Es wird jedoch angeregt
einen Hinweis auf möglichen Schattenwurf im Rahmen des Bauleitplan-
B = Bürger
T = Träger öffentlicher Belange
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126.
Lfd.
Nr.
- Beteiligung gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
Verfasser
Datum
Inhalt der Stellungnahme
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Vodafone
GmbH
02.09.2015
Wir bedanken uns für Ihre Leitungsanfrage. In den von
Ihnen angegebenen Planungsbereichen befinden sich keine Glasfaserleitungen und Kabelschutzrohre der: Vodafone
GmbH (ehem. ISIS / ehem. Arcor AG & Co. KG). Eine weitere Stellungnahme erfolgt somit nicht.
T23
Telefónica
Germany
GmbH
&
Co.
04.09.2015
Aus Sicht der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG sind
nach den einschlägigen raumordnerischen Grundsätzen die
folgenden Belange bei der weiteren Planung zu berücksichtigen, um erhebliche Störungen bereits vorhandener Telekommunikationslinien zu vermeiden:
ganz in der Nähe Ihrer geplanten Gebiete verlaufen fünf
unserer Richtfunkverbindungen.
zur besseren Visualisierung erhalten Sie beigefügt zur
E-Mail fünf digitale Bilder, welche den Verlauf unserer
Punkt-zu-Punkt-Richtfunkverbindungen
verdeutlichen
sollen. Die farbigen Linien verstehen sich als Punkt-zuPunkt-Richtfunkverbindungen von Telefónica Germany
GmbH & Co. OHG (zusätzliche Info: schwarze Verbindungen gehören zu E-Plus werden aber in der BelangeListe nicht aufgeführt). Die Plangebiete sind in den Bildern mit einer dicken orangen Linie eingezeichnet. Bei
betroffenen / kritischen Gebieten erfolgt die Namensgebung in der Farbe Rot.
da von Ihrer Seite keine Angaben zu dem geplanten
WEA Typ und Standortkoordinaten gemacht wurden,
konnte keine genauere Überprüfung erfolgen. Sobald
Ihnen der genaue Anlagentyp und die Standortkoordinaten bekannt sind, bitten wir Sie uns die Daten zu übermitteln, damit eine genauere Überprüfung erfolgen kann.
Man kann sich diese Telekommunikationslinien als horizontal über der Landschaft verlaufende Zylinder mit einem
B = Bürger
T = Träger öffentlicher Belange
Erläuterungen der Verwaltung
verfahrens zum BP 259/PA INKA
:terra nova zu ergänzen.
Entfällt
Eine Überprüfung der im aktuellen
Flächennutzungsplan der Kreisstadt
Bergheim dargestellten einzigen
Richtfunktrasse hat ergeben, dass
diese nicht korrekt dargestellt ist.
Nach den Angaben des Betreibers
liegt die aktive Trasse weiter nördlich, so dass die im Flächennutzungsplan nachrichtlich übernommene Trasse nicht die aktuellen Gegebenheiten wiederspiegelt. Beruhend
auf ihrem planerischen Ermessen hat
sich die Kreisstadt Bergheim dazu
entschlossen, keine Richtfunktrassen
mehr auf Ebene des Flächennutzungsplans nachrichtlich zu übernehmen, da eine stetige Aktualisierung nicht zu gewährleisten ist. Die
Richtfunktrasse wird daher in der
Planzeichnung
des
Flächennutzungsplans nicht weiter dargestellt
und es werden keine neuen Richtfunkverbindungen nachrichtlich übernommen. Gemäß dem Antwortschreiben der Bundesnetzagentur
(vom 25.11.2015) besteht keine Do-
Stand:26.02.2016
Beschlussvorschlag
Die
Ausführungen
werden zur Kenntnis
genommen.
Unter
Berücksichtigung der
Erläuterungen
der
Verwaltung wird an
der 126. Flächennutzungsplanänderung
festgehalten.
Die
Ausführungen
werden zur Kenntnis
genommen.
Unter
Berücksichtigung der
Erläuterungen
der
Verwaltung wird an
der 126. Flächennutzungsplanänderung
festgehalten.
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