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Beschlussvorlage (Anlage 3 - Auszug Abwägung nach Offenlage zur Stellungnahme Bedburg)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
183 kB
Datum
26.04.2016
Erstellt
13.04.16, 18:02
Aktualisiert
13.04.16, 18:02
Beschlussvorlage (Anlage 3 - Auszug Abwägung nach Offenlage zur Stellungnahme Bedburg) Beschlussvorlage (Anlage 3 - Auszug Abwägung nach Offenlage zur Stellungnahme Bedburg) Beschlussvorlage (Anlage 3 - Auszug Abwägung nach Offenlage zur Stellungnahme Bedburg) Beschlussvorlage (Anlage 3 - Auszug Abwägung nach Offenlage zur Stellungnahme Bedburg) Beschlussvorlage (Anlage 3 - Auszug Abwägung nach Offenlage zur Stellungnahme Bedburg) Beschlussvorlage (Anlage 3 - Auszug Abwägung nach Offenlage zur Stellungnahme Bedburg)

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Inhalt der Datei

126. Lfd. Nr. T21 - Beteiligung gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB Verfasser Stadt dburg Be- Datum 27.08.2015 B = Bürger T = Träger öffentlicher Belange Inhalt der Stellungnahme Erläuterungen der Verwaltung ben, welche jedoch erst Ende Oktober wieder tagen. Die Stadt Pulheim behält sich daher inhaltliche Änderungen der Stellungnahme, welche sich aufgrund der Beschlussfassung ergeben könnten, ausdrücklich vor. spannungsleitungen, Kraftwerk) und einen Mangel an strukturierenden landschaftsästhetischen Elementen hin. Die Bewertung aus Umweltsicht Im Rahmen der gesetzlichen Beteiligungspflicht zur Offenlage der 126. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bergheim wird auf nachfolgende seitens der Stadt Bedburg betroffene und zu vertretende Belange hingewiesen: Der Änderungsbereich "Paffendorf / BAB 61" grenzt mittelbar an das Stadtgebiet der Stadt Bedburg an. Die grundsätzliche bauleitplanerische Absicht zur Nutzung erneuerbarer Energien durch die Stadt Bergheim wird diesseits begrüßt. Auch der Umstand, dass eine FlächendarsteIlung im Sichtbereich der Einwohner des Ortsteils Kirdorf erfolgen soll, dem Grunde nach nicht abgelehnt. Bei Windkraftanlagen handelt es sich um Anlagen im Sinne von § 3 Abs. 5 BundesImmissionsschutzgesetz (BlmSchG). Sie unterliegen den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen nach § 5 BlmSchG bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem BlmSchG und nach § 22 BlmSchG bei nach Baurecht zu genehmigenden Anlagen. Vorliegend können durch die beabsichtige Änderung des FNP insbesondere genehmigungspflichtige Anlagen nach dem § 5 BlmSchG errichtet werden. Aufgrund des aktuellen Stands der Technik und Aspekten, die der Wirtschaftlichkeit zuzuordnen sind, werden bei der Realisierung regelmäßig Windkraftanlagen mit einer Höhe von rund 200 m errichtet. Dabei können nicht unerhebliche schädliche Umwelteinwirkungen (vgl. § 3 BlmSchG) von solchen Anlagen ausgehen. Ein Teil dieser schädlichen Umwelteinwirkungen lassen sich durch die Die Kreisstadt Bergheim verfolgt daher weiterhin die Voraussetzungen für ein sog. Repowering auf der Fläche Nr. 2 Stommelner Höhe zu schaffen. Der Anregung zur Aufnahme der genannten Mindestabstände von 600 m bzw. 1.200 m im Rahmen der 126. Flächennutzungsplanänderung wird nicht gefolgt. Die angesetzten Richtwerte der Kreisstadt Bergheim liegen mit Abständen von 1000 m / 500 m zwischen Siedlungsgebieten / Einzelgehöften im Außenbereich und Windkonzentrationszonen in einer Größenordnung, die die zwei- bis dreifache Höhe der Windenergieanlagen i.d.R. nicht unterschreitet. Diese Thematik ist jeweils anlagenspezifisch und einzelfallbezogen zu betrachten und im Rahmen der Detailplanung im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz je nach Konfiguration der Windenergieanlagen (Standort und Höhe) zu beurteilen. Die Größe der Konzentrationszone im Änderungsbereich Paffendorf an der BAB 61 verringert sich gegenüber dem Entwurf der bisher durchgeführten Offenlage: Stand:26.02.2016 Beschlussvorschlag Der Anregung wird unter Berücksichtigung der Erläuterung der Verwaltung nicht gefolgt. An der 126. Flächennutzungsplanänderung wird festgehalten. 82 126. Lfd. Nr. - Beteiligung gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB Verfasser Datum B = Bürger T = Träger öffentlicher Belange Inhalt der Stellungnahme Erläuterungen der Verwaltung Einhaltung bestimmter Abstände vermeiden. Dabei sind nicht nur die Anforderungen des Erlasses für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass NW)' zu beachten. Diesbezüglich sind sowohl das Verhältnismäßigkeitsprinzip als auch das Rücksichtnahmegebot (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB) zu berücksichtigen. So entbindet die Einhaltung des durch Rechtsprechung definierten Mindestabstandes (2-3 fache der Gesamthöhe) zur nächst gelegenen Wohnbebauung nicht die Erforderlichkeit einer weiteren Einzelfallbegutachtung. Dabei werden bei der Einhaltung von einem Abstand von etwa 1.500 m in der Regel keine schädlichen Umwelteinwirkungen für umliegende Wohnbebauung vorliegen. Durch Darstellung im FNP wird die Möglichkeit geschaffen, je nach Aufstellort, rotorbetriebene Windenergieanlagen / Windkraftanlagen in einen Abstand von nur rund 1000 m zum Ortsteil Kirdorf zu errichten. Laut Windkraftanlagenerlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr sowie des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, sollten die Planungsträger bei der Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung Abstände in der Größenordnung wählen, dass sie im Hinblick auf den Immissionsschutz "auf der sicheren Seite" liegen. Diese Abstände können in Abhängigkeit von der Anlagenart, der Anlagenzahl und der Schutzwürdigkeit der betroffenen Gebiete (Richtwerte nach der TA Lärm) variieren. Im Hinblick dessen hat die Stadt Bedburg bislang und beabsichtigt auch zukünftig sicherzustellen, dass Planungen bzw. entsprechende Windkraftanlagen auf dem eigenen Stadtgebiet einen Mindestabstand von 600 m zur nächstgelegenen Wohnbebauung innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile zuzüglich einer weiteren, parallel zum bewohnten Siedlungsrand verlaufenden Pufferzone von 600 m (insgesamt 1.200 m) als Schutzradius einhalten. Diese zusätzliche 600 m tiefe Pufferzone bildet den Aktionsradius für Naherholungszwecke, insbesondere der ortsansässigen Aus Gründen des vorbeugenden Lärmschutzes unter Berücksichtigung der Belange der Bewohnerinnen und Bewohner der Ortsteile Glesch und Paffendorf der Vorbelastung des Bereichs durch Windenergieanlagen in direkter Nähe (Stadtgebiet Elsdorf), der Vermeidung möglicher negativer Auswirkungen auf umliegende Planungen und Projekte (z.B. INKA :terra nova u.a.) sowie einer intendierten Begrenzung der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes beabsichtigt die Kreisstadt Bergheim die Ausweisung von drei eingekürzten Teilflächen, die eine Belegung mit nur einer Reihe von Windkraftanlagen parallel zur BAB 61 ermöglicht. Es liegt das Ziel zugrunde, die Zone lediglich soweit in Richtung der Siedlungsgebiete Bergheim-Paffendorf und Bergheim-Glesch sowie der angrenzenden Gewerbegebiete auszudehnen, dass ihre Vollzugsfähigkeit unter Annahme einer beispielhaften Anlagenkonfiguration nach heutigem Stand der Technik gewährleistet ist. Stand:26.02.2016 Beschlussvorschlag 83 126. Lfd. Nr. - Beteiligung gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB Verfasser Datum Inhalt der Stellungnahme Stand:26.02.2016 Erläuterungen der Verwaltung Beschlussvorschlag Die Bedenken hinsichtlich schädlicher Umwelteinwirkungen werden Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Unter Berücksichtigung der Erläuterungen der Verwaltung wird an der 126. Flächennutzungsplanänderung festgehalten. Bevölkerung. Üblicherweise versteht man hierunter alltägliche gesundheitliche oder sportliche Aktivitäten wie Joggen, Nordic-Walking, Spazieren, Radfahren oder dem Ausführen von Haustieren, wie Hunden. Dabei richten sich Freizeitwünsche auf die individuell von einer Kommune angebotenen Freiräume. Diese Mindestabstände (1.200 m) sollten daher auch für Windenergieanlagen auf dem Stadtgebiet Bergheim zu Siedlungsbereichen im Bedburger Stadtgebiet eingehalten werden. Als Besonderheit tritt vorliegend hinzu, dass innerhalb der Pufferzone der regelmäßig, sowohl regional als auch über:terra nova speedway" der Kommunen Bedburg, Bergheim und Elsdorf verläuft. Trotz der überwiegenden topografischen Einbettung in die Landschaft, bietet diese interkommunal geschaffene Infrastruktur besondere Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung. Dieser dient in akzentuierendem Rahmen vielerlei Freizeitaktivitäten, in besonderem Ausmaß an Wochenenden und innerhalb der Ferienzeiten. Damit bildet er einen wesentlichen Baustein im Gesamtensemble der für Naherholungszwecke genutzten Infrastruktur sowohl für Bedburger, als auch für Bergheimer Bürgerinnen und Bürger. Im Rahmen dessen ist die Leistungsfähigkeit und der Erholungswert in seiner vollen erhaltenswerten Funktion sicherzustellen. Daher wird auch in Ihrem eigenen Interesse angeregt, etwaige negative Einwirkungen auf dieses gemeinsam geschaffene Projekt zu untersuchen, zu bewerten und zu vermeiden. Dem Aktionsraum Naherholung' wird diesseits nicht nur wegen dem täglich anhaltendem Flächenverbrauch ein besonders hoher Stellenwert beigemessen. Er dient gesunden Wohnverhältnissen und damit der Gesundheit der Allgemeinheit. Nicht zuletzt soll dieses Aushängeschild, dieses Symbol für eine gelungene interkommunale Zusammenarbeit der drei Städte, Bedburg, Bergheim und Elsdorf, dauerhaft erhalten und nutzbar bleiben. B = Bürger T = Träger öffentlicher Belange zur immissionsschutzrechtlichen Bewertung von drei geplanten Windenergieanlagen am Standort Bergheimstellt fest, dass weder zur Tages- noch zur Nachtzeit der jeweils zulässige Immissionsrichtwert am südlichen Ortsrand von Kirdorf überschritten wird (vgl. Vorermittlung zur immissionsschutzrechtlichen Bewertung von drei geplanten Windenergieanlagen am Standort Bergheim-Paffendorf, 2014, S. 6-9 u. Schalltechnische Stellungnahme Windenergieanlagen am Standort Bergheim-Paffendorf, 09.12.2015). Schädliche Umwelteinwirkungen auf den Ortsteil Kirdorf in Form von Schattenwurf durch Windenergieanlagen bestehen nicht (vgl. Prognose zur Schattenwurfbelastung in der Umgebung des geplanten Windenergiestandortes Bergheim-Paffendorf, November 2015). 84 126. Lfd. Nr. - Beteiligung gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB Verfasser Datum B = Bürger T = Träger öffentlicher Belange Stand:26.02.2016 Inhalt der Stellungnahme Erläuterungen der Verwaltung Beschlussvorschlag Als kritisch wird die Tatsache bewertet, dass die hier in Rede stehende Fläche als in räumlich-funktionalem Zusammenhang mit dem geplanten interkommunalen Gewerbegebiet terra nova" bzw. der im Landesentwicklungsplan (LEP) förmlich ausgewiesenen "LEP VI Fläche" steht. Durch die nunmehr beabsichtigte Änderung des FNP steht zu befürchten, dass für den Strukturwandel benötigte Entwicklungspotenziale zumindest erschwert werden könnten und damit unser aller Bemühungen zu nachhaltigem Wachstum und zur Standortsicherung zuwiderlaufen könnten. Ich möchte Sie daher bitten, aufgrund der besonderen Sensibilität und Bedeutsamkeit der in Rede stehenden LEP-VI-Fläche", diesseitige Belange entsprechend zu gewichten und in den Abwägungsprozess entsprechend einzupflegen. Im Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Unter Berücksichtigung der Erläuterungen der Verwaltung wird an der 126. Flächennutzungsplanänderung festgehalten. Rahmen der 2010 erstellten a- als Anlage zur Aufhebung der Bindung des Landesentwicklungsplans Ziel VI - wurde bereits auf den Anknüpfungspunkt der Stromgewinnung durch Erneuerbare Energien im Umfeld des geplanten Kompetenzareals hingewiesen (vgl. Machbarkeitsstudie Interkommunales Kompetenzareal :terra nova, S. 51 f.). So enthält auch der 2014 in der Zweckverbandsversammlung beschlossen Rahmenplan Hinweise auf die Nutzung von Windund Sonnenenergie im Umfeld des geplanten Vorhabens mit dem Ziel ein klimaneutrales/ -optimiertes Gewerbegebiet zu entwickeln. Die Bedenken hinsichtlich der Windenergienutzung auf der derzeit landesplanerisch festgesetzten LEP VI Fläche für flächenintensive Großvorhaben werden zurückgewiesen. Bzgl. einer möglichen Erweiterung der im Flächennutzungsplan dargestellten gewerblichen Bauflächen ist darauf hinzuweisen, dass hier ein Bereich für flächenintensive Großvorhaben gem. Landesentwicklungsplan übernommen wurde. Das Land NRW überarbeitet derzeit den Landesentwicklungsplan, von den Ergebnissen wird unabhängig von der kommunalen Planung die zukünftige Ausdehnung des gewerblichen Bereiches 85 126. Lfd. Nr. - Beteiligung gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB Verfasser Datum Inhalt der Stellungnahme Erläuterungen der Verwaltung Stand:26.02.2016 Beschlussvorschlag abhängig sein. Auch als interkommunales Gewerbegebiet ist der Bereich für Windkonzentrationszonen nicht vorgesehen. Gemäß Begründung zur 21. Änderung des Regionalplans Teilabschnitt Köln und Vorstellungen des Zweckverbands :terra nova (Stellungnahme im Rahmen des LEP - Neuaufstellungsverfahrens) liegen die Entwicklungspotenziale ausschließlich nördlich des Elsdorfer Fließes. Eine Verringerung real zu nutzender GI-Fläche durch die Ausweisung von Windkonzentrationszonen erfolgt daher faktisch nicht. Die Prognose zur Schattenwurfbelastung in der Umgebung des geplanten Windenergiestandortes BergheimPaffendorf (20.11.2015) stellt fest, dass sich das interkommunale Kompetenzareal innerhalb des Einwirkungsbereiches des Schattenwurfes der geplanten Windenergieanlagen befindet. Die im Windenergie-Erlass NRW aufgeführten Richtwerte beziehen sich jedoch auf Wohnnutzungen und sind nicht unmittelbar auf andere Nutzungen übertragbar (vgl. Windenergie-Erlass, 04.11.2015). Allerdings schließt der BP 259/PA interkommunale Kompetenzareal INKA :terra nova in den textlichen Festsetzungen im Vorentwurf Wohnnutzungen aus. Es wird jedoch angeregt einen Hinweis auf möglichen Schattenwurf im Rahmen des Bauleitplan- B = Bürger T = Träger öffentlicher Belange 86 126. Lfd. Nr. - Beteiligung gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB Verfasser Datum Inhalt der Stellungnahme T22 Vodafone GmbH 02.09.2015 Wir bedanken uns für Ihre Leitungsanfrage. In den von Ihnen angegebenen Planungsbereichen befinden sich keine Glasfaserleitungen und Kabelschutzrohre der: Vodafone GmbH (ehem. ISIS / ehem. Arcor AG & Co. KG). Eine weitere Stellungnahme erfolgt somit nicht. T23 Telefónica Germany GmbH & Co. 04.09.2015 Aus Sicht der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG sind nach den einschlägigen raumordnerischen Grundsätzen die folgenden Belange bei der weiteren Planung zu berücksichtigen, um erhebliche Störungen bereits vorhandener Telekommunikationslinien zu vermeiden: ganz in der Nähe Ihrer geplanten Gebiete verlaufen fünf unserer Richtfunkverbindungen. zur besseren Visualisierung erhalten Sie beigefügt zur E-Mail fünf digitale Bilder, welche den Verlauf unserer Punkt-zu-Punkt-Richtfunkverbindungen verdeutlichen sollen. Die farbigen Linien verstehen sich als Punkt-zuPunkt-Richtfunkverbindungen von Telefónica Germany GmbH & Co. OHG (zusätzliche Info: schwarze Verbindungen gehören zu E-Plus werden aber in der BelangeListe nicht aufgeführt). Die Plangebiete sind in den Bildern mit einer dicken orangen Linie eingezeichnet. Bei betroffenen / kritischen Gebieten erfolgt die Namensgebung in der Farbe Rot. da von Ihrer Seite keine Angaben zu dem geplanten WEA Typ und Standortkoordinaten gemacht wurden, konnte keine genauere Überprüfung erfolgen. Sobald Ihnen der genaue Anlagentyp und die Standortkoordinaten bekannt sind, bitten wir Sie uns die Daten zu übermitteln, damit eine genauere Überprüfung erfolgen kann. Man kann sich diese Telekommunikationslinien als horizontal über der Landschaft verlaufende Zylinder mit einem B = Bürger T = Träger öffentlicher Belange Erläuterungen der Verwaltung verfahrens zum BP 259/PA INKA :terra nova zu ergänzen. Entfällt Eine Überprüfung der im aktuellen Flächennutzungsplan der Kreisstadt Bergheim dargestellten einzigen Richtfunktrasse hat ergeben, dass diese nicht korrekt dargestellt ist. Nach den Angaben des Betreibers liegt die aktive Trasse weiter nördlich, so dass die im Flächennutzungsplan nachrichtlich übernommene Trasse nicht die aktuellen Gegebenheiten wiederspiegelt. Beruhend auf ihrem planerischen Ermessen hat sich die Kreisstadt Bergheim dazu entschlossen, keine Richtfunktrassen mehr auf Ebene des Flächennutzungsplans nachrichtlich zu übernehmen, da eine stetige Aktualisierung nicht zu gewährleisten ist. Die Richtfunktrasse wird daher in der Planzeichnung des Flächennutzungsplans nicht weiter dargestellt und es werden keine neuen Richtfunkverbindungen nachrichtlich übernommen. Gemäß dem Antwortschreiben der Bundesnetzagentur (vom 25.11.2015) besteht keine Do- Stand:26.02.2016 Beschlussvorschlag Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Unter Berücksichtigung der Erläuterungen der Verwaltung wird an der 126. Flächennutzungsplanänderung festgehalten. Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Unter Berücksichtigung der Erläuterungen der Verwaltung wird an der 126. Flächennutzungsplanänderung festgehalten. 87