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Beschlussvorlage (Bürgerantrag nach § 24 GO NRW bzgl. des Rettungsdienstbedarfsplanes (Vorhaltung eines Notarzteinsatzfahrzeuges am Standort Bedburg))

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
217 kB
Datum
19.04.2016
Erstellt
05.04.16, 15:38
Aktualisiert
20.09.16, 17:28
Beschlussvorlage (Bürgerantrag nach § 24 GO NRW bzgl. des Rettungsdienstbedarfsplanes (Vorhaltung eines Notarzteinsatzfahrzeuges am Standort Bedburg)) Beschlussvorlage (Bürgerantrag nach § 24 GO NRW bzgl. des Rettungsdienstbedarfsplanes (Vorhaltung eines Notarzteinsatzfahrzeuges am Standort Bedburg)) Beschlussvorlage (Bürgerantrag nach § 24 GO NRW bzgl. des Rettungsdienstbedarfsplanes (Vorhaltung eines Notarzteinsatzfahrzeuges am Standort Bedburg)) Beschlussvorlage (Bürgerantrag nach § 24 GO NRW bzgl. des Rettungsdienstbedarfsplanes (Vorhaltung eines Notarzteinsatzfahrzeuges am Standort Bedburg)) Beschlussvorlage (Bürgerantrag nach § 24 GO NRW bzgl. des Rettungsdienstbedarfsplanes (Vorhaltung eines Notarzteinsatzfahrzeuges am Standort Bedburg))

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Inhalt der Datei

Zu TOP:__________ Drucksache: WP9105/2015 3. Ergänzung Fachdienst 3 - Ordnung und Soziales Sitzungsteil Az.: 37 41 53 öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Haupt- und Finanzausschuss 09.06.2015 Familien-, Kultur- und Sozialausschuss 03.12.2015 Rat der Stadt Bedburg 05.04.2016 Familien-, Kultur- und Sozialausschuss 19.04.2016 Abstimmungsergebnis: Einstimmig, 0 Enthaltung(en) Betreff: Bürgerantrag nach § 24 GO NRW bzgl. des Rettungsdienstbedarfsplanes (Vorhaltung eines Notarzteinsatzfahrzeuges am Standort Bedburg) Beschlussvorschlag: Der Familien-, Kultur- und Sozialausschuss nimmt die Vorlage zu Kenntnis und bittet um erneute Vorlage, wenn der Ergebnisse der Gespräche mit den Krankenkassen bekannt sind. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Die letzte Beratung der Thematik erfolgte am 03.12.2015 im zuständigen Familien, Kultur- und Sozialausschuss. Hierzu gibt es derzeit noch keinen neuen beratungsreifen Informationsstand. Beschlossen wurde, dass das Thema weiterhin im Fachausschuss beraten wird. Mit Schreiben vom 27.12.2015 stellte der Antragsteller einen ergänzenden Bürgerantrag. Der Antrag ist als Anlage 1 beigefügt. Der Eingang dieses Antrages wurde mündlich gegenüber dem Antragsteller bestätigt. In der Folge wird auf die „Arbeitspunkte“ des Antragstellers aus dessen Schreiben vom 27.12.2015 durch die Verwaltung wie folgt eingegangen: Vorab eine kurze Beschreibung des IST-Standes in Bezug auf die rettungsdienstliche bzw. notärztliche Versorgung in der Stadt Bedburg. In Bedburg gibt es derzeit eine Rettungswache am Krankenhaus in Bedburg. Dort stationiert sind ein NEF (Notarzt-Einsatz-Fahrzeug) an 7 Tagen/24 Stunden und einen RTW (Rettungswagen), derzeit an 7 Tagen in den Zeiten von 08:00 Uhr bis 24:00 Uhr. NEF - Es handelt sich hierbei um einen PKW (Kombi/Van/VW-Bus) besetzt mit einem Rettungsassistenten und einem Notarzt. Der Rettungsassistent hält sich in der Rettungswache auf und der Notarzt im Krankenhaus. Im Einsatzfall wird der Notarzt zur Einsatzstelle gebracht. Muss dieser den Patiententransport begleiten, wird der transportierende RTW zum Notarztwagen, muss der Notarzt nicht begleiten oder handelt es sich um einen Fehleinsatz, ist der Notarzt dann wieder mit seinem NEF einsatzbereit. Das örtlich nächste NEF ist in Bergheim stationiert. RTW - Hierbei handelt es sich z.B. um einen Sprinter mit Kastenaufbau zur Versorgung und zum Transport von Notfallpatienten. Personell ist dieser mit mindestens zwei Kräften besetzt. Mindestqualifikation ist derzeit ein Rettungsassistent (in Zukunft Notfallsanitäter) und ein Rettungssanitäter. Die Besatzung hält sich in der Rettungswache auf. Weitere RTW sind in Niederembt, Niederaußem und Bergheim stationiert, dort aber alle 7 Tage/24 Stunden. Beim NEF gab es vor drei Jahren die Überlegung, dieses auf eine Vorhaltung von 7 Tagen a‘ 12 Stunden zu reduzieren. Gegen diese Überlegung hat sich die Stadt Bedburg erfolgreich gewehrt. Derzeit sind zudem aber auch die Einsatzzahlen so hoch, dass sich der Bedarf für die weitere Vorhaltung auf 7 Tage/24 Stunden etabliert hat und damit als gesichert betrachtet werden kann. Dies soll in der kommenden Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplanes so festgeschrieben werden. In Bezug auf die Planungen zum RTW ist eine Erweiterung der Betriebsstunden (Rettungsmittelvorhaltestunden) von derzeit 112 auf 168 vorgesehen. Ziel des Rhein-Erft-Kreis war es hier, dies zum Beginn des Jahres 2016 umzusetzen. Da sich die hierfür zwingend notwendigen Gesprächstermine mit den Krankenkassenverbänden aber bis jetzt hingezogen haben und auch noch andauern, gibt es noch kein abschließendes Ergebnis für den Zeitpunkt der endgültigen Umsetzung. Die Gründe der Verschiebung sind laut Auskunft der Verwaltung Rhein-Erft-Kreis in der Änderung zum Notfallsanitätergesetz begründet. U.a. sind die Grundlagen zur Anerkennung der Kostenübernahmen im Bereich der Ausbildungskosten sowie die grundsätzliche Anerkennung der Anzahl der Notfallsanitäter in der Gesamtsumme aller Planstellen als wesentliche Grundlage zur Anpassung des Rettungsdienstbedarfsplans noch nicht abschließend geklärt. Die Gespräche mit den Krankenkassenverbänden laufen derzeit noch. Daher ist eine Fertigstellung des Entwurfes zur Einbringung in den Kreistag von hier aus nicht absehbar. Eine Information von Seiten des RheinErft-Kreis findet aber regelmäßig statt und wird ansonsten seitens der Stadt Bedburg aktiv eingefordert. Punkt 1) Beschlussvorlage WP9-105/2015 3. Ergänzung Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Die Absicht des Antragstellers ist nicht erkennbar. Ein „Verwaltungsvermerk ersten Ranges“ ist nicht bekannt. Punkt 2) Eine Verwaltungsauskunft zum genannten Vorhaben „Rettungswache Pütz“ kann nicht erteilt werden. Begründung: Nach dem Rettungsdienstgesetz sind Kreisfreie Städte und Kreise als Träger des Rettungsdienstes verpflichtet, die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung einschließlich der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst und des Krankentransportes sicherzustellen. Auf Grundlage dieses Gesetzes über den Rettungsdienst in der Fassung vom 26.11.1974 haben die Stadt Bergheim und der Rhein-ErftKreis (damals Erftkreis) eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung getroffen. Gegenstand dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (ÖRV) ist die Einrichtung und der Betrieb einer Rettungswache im Sinne des § 7 Abs. 1 des Gesetzes über den Rettungsdienst (RettG) vom 26.11.1974 (GV. NW. S. 1481/SGV. NW 215) für das Gebiet der Städte Bedburg, Bergheim (Erft), Kerpen (nur für ein Jahr) sowie der Gemeinde Elsdorf nach näherer Bestimmung der Rechtsverordnung des Regierungspräsidenten in Köln vom 21.12.1976 – Abl. Köln 1977 S. 8 -. Gem. § 2 (2) dieser ÖRV gehen alle daraus erwachsenden Pflichten und Rechte auf die Stadt Bergheim (Erft) über. Die Vertragsdauer wurde auf 10 Jahre festgelegt, mit einer anschließenden jeweiligen Verlängerung der Laufzeit um ein weiteres Jahr, sofern nicht vorher ordnungsgemäß schriftlich gekündigt wird, was bis heute nicht geschehen ist. Die vollständige Bedarfsplanung zur notärztlichen und rettungsdienstlichen Versorgung im Rettungsdienstbereich des Rhein-Erft-Kreis obliegt also gem. § 12 RettG dem Rhein-Erft-Kreis. Die Stadt Bedburg hat gem. der Grundlage des Rettungsdienstgesetzes sowie auch der im Weiteren zwischen dem Rhein-Erft-Kreis und der Stadt Bergheim getroffenen ÖRV rechtlich betrachtet keinerlei Ansprüche. Von Seiten des Trägers des Rettungsdienstes (Rhein-Erft-Kreis) erfolgen lediglich Informationsgespräche zu den geplanten Veränderungen im Rettungsdienstbereich der Stadt Bedburg. In Bezug auf das im Anschreiben von Herrn Wagner beschriebene neue Planungsvorhaben eines neuen RTW-Standortes kann es auf Grund offener Vertragsverhandlungen Dritter ohne Beteiligung der Stadt Bedburg auch keine öffentliche Stellungnahme der Verwaltung der Stadt Bedburg geben. Die der Stadt bekannten Informationen wurden durch Fachdienstleiter Brunken am 03.12.2015 im nicht öffentlichen Teil der Sitzung unter TOP 13 mitgeteilt. Punkt 3) Die Verwaltung der Stadt Bedburg unterstützt die Aussage in Satz 1, dies stellt auch die Meinung der Verwaltung der Stadt Bedburg dar. Es gibt derzeit auch keine Aktivitäten gegen die Weiterführung des Standortes; im Gegenteil sieht die Planung des Rhein-Erft-Kreises eine Erhöhung der Dienstzeiten des Rettungswagens sowie die Sicherung des Notarztes auf den derzeitigen Betriebszeiten vor. Zur Aussage im Satz 2 muss die Darstellung richtigerweise lauten, dass die Ausgaben für den Umbau der Rettungswache vollständig zu Lasten des Eigentümers, dem Krankenhaus Bedburg, gingen und von diesem getragen wurden. Inwiefern das Krankenhaus Bedburg für den Umbau öffentliche Mittel beanspruchen konnte, ist der Verwaltung nicht bekannt. Von der Stadt Bedburg wurden zu dieser Baumaßnahme keine Mittel zur Verfügung gestellt. Die Stadt Bergheim hat die Unterkunft lediglich angemietet. Diese Aussage wurde von Seiten der Feuer- und Rettungswache Bergheim bestätigt. Punkt 4) Beschlussvorlage WP9-105/2015 3. Ergänzung Seite 3 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 4 Der Rettungsdienst/Krankentransport ist auf Grundlage des § 4 der ÖRV möglichst vollständig über einen Gebührenhaushalt zu (re)finanzieren und dieser Gebührenhaushalt ist, bedingt durch die rechtlichen Grundlagen, nicht in der Zuständigkeit der Stadt Bedburg. Diese liegt allein bei der Stadt Bergheim. Geprüft wird diese Gebührensatzung regelmäßig durch die Krankenkassenverbände, eine stetige Überwachung und Anpassung ist daher garantiert. Punkt 5) und 6) Hier wird auf die Ausführungen unter Punkt 2) verwiesen. Punkt 7) Die Öffentlich-rechtliche Vereinbarung wurde zwischen dem Rhein-Erft-Kreis und der Stadt Bergheim abgeschlossen. Die Stadt Bedburg ist hieran nicht beteiligt und auch rechtlich nicht zu beteiligen. Eine Überprüfung dieser ÖRV liegt in der Zuständigkeit der Beteiligten sowie ggf. übergeordneter Behörden. Mit Bezug auf die Erstellung des Rettungsdienstbedarfsplanes und deren Änderungen, welche unseren Rettungsdienstbereich betreffen, wird die Verwaltung jedoch regelmäßig informiert. Damit entsteht frühzeitig eine Möglichkeit ggf. auf die Vorhaben einzuwirken; zuletzt geschehen bei der Entscheidung bei der ursprünglich geplanten Reduzierung der Rettungsmittelwochenstunden für das NEF Bedburg. Punkt 8) Es gibt nur wenige Schnittstellen, bei welchen die Planungen in einem Brandschutzbedarfsplan Thematiken des Rettungsdienstes tangieren, aber diese werden natürlich alle berücksichtigt. Im Grundsatz ist die Gemeinde für die Erstellung eines Brandschutzbedarfsplanes verantwortlich und der Kreis für die Erstellung des Rettungsdienstbedarfsplanes. Da die Stadt Bedburg den Rettungsdienst nicht eigenverantwortlich wahrnimmt, gibt es in Bezug auf die Novellierung des Feuerschutz- und Hilfeleistungsgesetz (FSHG) zum Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) in diesem Bereich keinen Anpassungsbedarf. Punkt 9) Wie bereits unter Punkt 2) beschrieben, ist auf Grundlage des § 4 der ÖRV der Rettungsdienst/Krankentransport möglichst vollständig über einen Gebührenhaushalt zu (re)finanzieren und dieser Gebührenhaushalt ist in der Zuständigkeit der Stadt Bergheim. Ggf. darüber hinaus anfallende Kosten gehen zu Lasten des Trägers (Rhein-Erft-Kreis); im Haushalt der Stadt Bedburg sind hierfür keine Mittel bereitzustellen. Punkt 10) Dies ist nicht durch die Verwaltung möglich. Die Höhe der von einer kreisangehörigen Gemeinde zu entrichtenden Kreisumlage errechnet sich über die Multiplikation der Umlagegrundlage mit dem Umlagesatz. Die Höhe des Umlagesatzes wird vom Kreistag beschlossen und über die Haushaltssatzung festgesetzt. Die Umlagegrundlage basiert auf der gemeindlichen Steuerkraft und den gemeindlichen Schlüsselzuweisungen. In die Steuerkraft fließen die Steuerkraftzahlen für die Gewerbesteuer, den gemeindlichen Einkommensteueranteil, die Grundsteuer A/B und den gemeindlichen Umsatzsteueranteil ein. (Quelle: http://www.haushaltssteuerung.de/lexikon-kreisumlage.html) Punkt 11) Beschlussvorlage WP9-105/2015 3. Ergänzung Seite 4 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 5 Die Stadt- und Strukturentwicklung zu beachten, gehört zu den selbstverständlichen Aufgaben der Verwaltung. Punkt 12) Die verwaltungsrechtlichen Auswirkungen zu berücksichtigen gehört zu den selbstverständlichen Aufgaben der Verwaltung. Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers: ----------------------------------Garbe ----------------------------------Brunken ----------------------------------Solbach Leiter der Feuerwehr Fachdienstleiter Bürgermeister Beschlussvorlage WP9-105/2015 3. Ergänzung Seite 5