Daten
Kommune
Bedburg
Größe
217 kB
Datum
19.04.2016
Erstellt
05.04.16, 15:38
Aktualisiert
20.09.16, 17:28
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Zu TOP:__________
Drucksache: WP9105/2015 3. Ergänzung
Fachdienst 3 - Ordnung und Soziales
Sitzungsteil
Az.: 37 41 53
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Haupt- und Finanzausschuss
09.06.2015
Familien-, Kultur- und Sozialausschuss
03.12.2015
Rat der Stadt Bedburg
05.04.2016
Familien-, Kultur- und Sozialausschuss
19.04.2016
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
Betreff:
Bürgerantrag nach § 24 GO NRW bzgl. des Rettungsdienstbedarfsplanes (Vorhaltung
eines Notarzteinsatzfahrzeuges am Standort Bedburg)
Beschlussvorschlag:
Der Familien-, Kultur- und Sozialausschuss nimmt die Vorlage zu Kenntnis und bittet um
erneute Vorlage, wenn der Ergebnisse der Gespräche mit den Krankenkassen bekannt
sind.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Die letzte Beratung der Thematik erfolgte am 03.12.2015 im zuständigen Familien, Kultur- und
Sozialausschuss. Hierzu gibt es derzeit noch keinen neuen beratungsreifen Informationsstand.
Beschlossen wurde, dass das Thema weiterhin im Fachausschuss beraten wird.
Mit Schreiben vom 27.12.2015 stellte der Antragsteller einen ergänzenden Bürgerantrag. Der
Antrag ist als Anlage 1 beigefügt. Der Eingang dieses Antrages wurde mündlich gegenüber dem
Antragsteller bestätigt.
In der Folge wird auf die „Arbeitspunkte“ des Antragstellers aus dessen Schreiben vom
27.12.2015 durch die Verwaltung wie folgt eingegangen:
Vorab eine kurze Beschreibung des IST-Standes in Bezug auf die rettungsdienstliche bzw.
notärztliche Versorgung in der Stadt Bedburg.
In Bedburg gibt es derzeit eine Rettungswache am Krankenhaus in Bedburg. Dort stationiert sind
ein NEF (Notarzt-Einsatz-Fahrzeug) an 7 Tagen/24 Stunden und einen RTW (Rettungswagen),
derzeit an 7 Tagen in den Zeiten von 08:00 Uhr bis 24:00 Uhr.
NEF - Es handelt sich hierbei um einen PKW (Kombi/Van/VW-Bus) besetzt mit einem
Rettungsassistenten und einem Notarzt. Der Rettungsassistent hält sich in der Rettungswache auf
und der Notarzt im Krankenhaus. Im Einsatzfall wird der Notarzt zur Einsatzstelle gebracht. Muss
dieser den Patiententransport begleiten, wird der transportierende RTW zum Notarztwagen, muss
der Notarzt nicht begleiten oder handelt es sich um einen Fehleinsatz, ist der Notarzt dann wieder
mit seinem NEF einsatzbereit. Das örtlich nächste NEF ist in Bergheim stationiert.
RTW - Hierbei handelt es sich z.B. um einen Sprinter mit Kastenaufbau zur Versorgung und zum
Transport von Notfallpatienten. Personell ist dieser mit mindestens zwei Kräften besetzt.
Mindestqualifikation ist derzeit ein Rettungsassistent (in Zukunft Notfallsanitäter) und ein
Rettungssanitäter. Die Besatzung hält sich in der Rettungswache auf. Weitere RTW sind in
Niederembt, Niederaußem und Bergheim stationiert, dort aber alle 7 Tage/24 Stunden.
Beim NEF gab es vor drei Jahren die Überlegung, dieses auf eine Vorhaltung von 7 Tagen a‘ 12
Stunden zu reduzieren. Gegen diese Überlegung hat sich die Stadt Bedburg erfolgreich gewehrt.
Derzeit sind zudem aber auch die Einsatzzahlen so hoch, dass sich der Bedarf für die weitere
Vorhaltung auf 7 Tage/24 Stunden etabliert hat und damit als gesichert betrachtet werden kann.
Dies soll in der kommenden Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplanes so festgeschrieben
werden.
In Bezug auf die Planungen zum RTW ist eine Erweiterung der Betriebsstunden
(Rettungsmittelvorhaltestunden) von derzeit 112 auf 168 vorgesehen. Ziel des Rhein-Erft-Kreis
war es hier, dies zum Beginn des Jahres 2016 umzusetzen. Da sich die hierfür zwingend
notwendigen Gesprächstermine mit den Krankenkassenverbänden aber bis jetzt hingezogen
haben und auch noch andauern, gibt es noch kein abschließendes Ergebnis für den Zeitpunkt der
endgültigen Umsetzung.
Die Gründe der Verschiebung sind laut Auskunft der Verwaltung Rhein-Erft-Kreis in der Änderung
zum Notfallsanitätergesetz begründet. U.a. sind die Grundlagen zur Anerkennung der
Kostenübernahmen im Bereich der Ausbildungskosten sowie die grundsätzliche Anerkennung der
Anzahl der Notfallsanitäter in der Gesamtsumme aller Planstellen als wesentliche Grundlage zur
Anpassung des Rettungsdienstbedarfsplans noch nicht abschließend geklärt. Die Gespräche mit
den Krankenkassenverbänden laufen derzeit noch. Daher ist eine Fertigstellung des Entwurfes zur
Einbringung in den Kreistag von hier aus nicht absehbar. Eine Information von Seiten des RheinErft-Kreis findet aber regelmäßig statt und wird ansonsten seitens der Stadt Bedburg aktiv
eingefordert.
Punkt 1)
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Seite 2
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
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Die Absicht des Antragstellers ist nicht erkennbar. Ein „Verwaltungsvermerk ersten Ranges“ ist
nicht bekannt.
Punkt 2)
Eine Verwaltungsauskunft zum genannten Vorhaben „Rettungswache Pütz“ kann nicht erteilt
werden.
Begründung:
Nach dem Rettungsdienstgesetz sind Kreisfreie Städte und Kreise als Träger des
Rettungsdienstes verpflichtet, die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der
Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung einschließlich der notärztlichen Versorgung im
Rettungsdienst und des Krankentransportes sicherzustellen. Auf Grundlage dieses Gesetzes über
den Rettungsdienst in der Fassung vom 26.11.1974 haben die Stadt Bergheim und der Rhein-ErftKreis (damals Erftkreis) eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung getroffen.
Gegenstand dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (ÖRV) ist die Einrichtung und der Betrieb
einer Rettungswache im Sinne des § 7 Abs. 1 des Gesetzes über den Rettungsdienst (RettG) vom
26.11.1974 (GV. NW. S. 1481/SGV. NW 215) für das Gebiet der Städte Bedburg, Bergheim (Erft),
Kerpen (nur für ein Jahr) sowie der Gemeinde Elsdorf nach näherer Bestimmung der
Rechtsverordnung des Regierungspräsidenten in Köln vom 21.12.1976 – Abl. Köln 1977 S. 8 -.
Gem. § 2 (2) dieser ÖRV gehen alle daraus erwachsenden Pflichten und Rechte auf die Stadt
Bergheim (Erft) über. Die Vertragsdauer wurde auf 10 Jahre festgelegt, mit einer anschließenden
jeweiligen Verlängerung der Laufzeit um ein weiteres Jahr, sofern nicht vorher ordnungsgemäß
schriftlich gekündigt wird, was bis heute nicht geschehen ist.
Die vollständige Bedarfsplanung zur notärztlichen und rettungsdienstlichen Versorgung im
Rettungsdienstbereich des Rhein-Erft-Kreis obliegt also gem. § 12 RettG dem Rhein-Erft-Kreis.
Die Stadt Bedburg hat gem. der Grundlage des Rettungsdienstgesetzes sowie auch der im
Weiteren zwischen dem Rhein-Erft-Kreis und der Stadt Bergheim getroffenen ÖRV rechtlich
betrachtet keinerlei Ansprüche.
Von Seiten des Trägers des Rettungsdienstes (Rhein-Erft-Kreis) erfolgen lediglich
Informationsgespräche zu den geplanten Veränderungen im Rettungsdienstbereich der Stadt
Bedburg. In Bezug auf das im Anschreiben von Herrn Wagner beschriebene neue
Planungsvorhaben
eines
neuen
RTW-Standortes
kann
es
auf
Grund
offener
Vertragsverhandlungen Dritter ohne Beteiligung der Stadt Bedburg auch keine öffentliche
Stellungnahme der Verwaltung der Stadt Bedburg geben. Die der Stadt bekannten Informationen
wurden durch Fachdienstleiter Brunken am 03.12.2015 im nicht öffentlichen Teil der Sitzung unter
TOP 13 mitgeteilt.
Punkt 3)
Die Verwaltung der Stadt Bedburg unterstützt die Aussage in Satz 1, dies stellt auch die Meinung
der Verwaltung der Stadt Bedburg dar. Es gibt derzeit auch keine Aktivitäten gegen die
Weiterführung des Standortes; im Gegenteil sieht die Planung des Rhein-Erft-Kreises eine
Erhöhung der Dienstzeiten des Rettungswagens sowie die Sicherung des Notarztes auf den
derzeitigen Betriebszeiten vor.
Zur Aussage im Satz 2 muss die Darstellung richtigerweise lauten, dass die Ausgaben für den
Umbau der Rettungswache vollständig zu Lasten des Eigentümers, dem Krankenhaus Bedburg,
gingen und von diesem getragen wurden. Inwiefern das Krankenhaus Bedburg für den Umbau
öffentliche Mittel beanspruchen konnte, ist der Verwaltung nicht bekannt. Von der Stadt Bedburg
wurden zu dieser Baumaßnahme keine Mittel zur Verfügung gestellt.
Die Stadt Bergheim hat die Unterkunft lediglich angemietet. Diese Aussage wurde von Seiten der
Feuer- und Rettungswache Bergheim bestätigt.
Punkt 4)
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Der Rettungsdienst/Krankentransport ist auf Grundlage des § 4 der ÖRV möglichst vollständig
über einen Gebührenhaushalt zu (re)finanzieren und dieser Gebührenhaushalt ist, bedingt durch
die rechtlichen Grundlagen, nicht in der Zuständigkeit der Stadt Bedburg. Diese liegt allein bei der
Stadt
Bergheim.
Geprüft
wird
diese
Gebührensatzung
regelmäßig
durch
die
Krankenkassenverbände, eine stetige Überwachung und Anpassung ist daher garantiert.
Punkt 5) und 6)
Hier wird auf die Ausführungen unter Punkt 2) verwiesen.
Punkt 7)
Die Öffentlich-rechtliche Vereinbarung wurde zwischen dem Rhein-Erft-Kreis und der Stadt
Bergheim abgeschlossen. Die Stadt Bedburg ist hieran nicht beteiligt und auch rechtlich nicht zu
beteiligen. Eine Überprüfung dieser ÖRV liegt in der Zuständigkeit der Beteiligten sowie ggf.
übergeordneter Behörden.
Mit Bezug auf die Erstellung des Rettungsdienstbedarfsplanes und deren Änderungen, welche
unseren Rettungsdienstbereich betreffen, wird die Verwaltung jedoch regelmäßig informiert. Damit
entsteht frühzeitig eine Möglichkeit ggf. auf die Vorhaben einzuwirken; zuletzt geschehen bei der
Entscheidung bei der ursprünglich geplanten Reduzierung der Rettungsmittelwochenstunden für
das NEF Bedburg.
Punkt 8)
Es gibt nur wenige Schnittstellen, bei welchen die Planungen in einem Brandschutzbedarfsplan
Thematiken des Rettungsdienstes tangieren, aber diese werden natürlich alle berücksichtigt. Im
Grundsatz ist die Gemeinde für die Erstellung eines Brandschutzbedarfsplanes verantwortlich und
der Kreis für die Erstellung des Rettungsdienstbedarfsplanes.
Da die Stadt Bedburg den Rettungsdienst nicht eigenverantwortlich wahrnimmt, gibt es in Bezug
auf die Novellierung des Feuerschutz- und Hilfeleistungsgesetz (FSHG) zum Gesetz über den
Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) in diesem Bereich keinen
Anpassungsbedarf.
Punkt 9)
Wie bereits unter Punkt 2) beschrieben, ist auf Grundlage des § 4 der ÖRV der
Rettungsdienst/Krankentransport möglichst vollständig über einen Gebührenhaushalt zu
(re)finanzieren und dieser Gebührenhaushalt ist in der Zuständigkeit der Stadt Bergheim. Ggf.
darüber hinaus anfallende Kosten gehen zu Lasten des Trägers (Rhein-Erft-Kreis); im Haushalt
der Stadt Bedburg sind hierfür keine Mittel bereitzustellen.
Punkt 10)
Dies ist nicht durch die Verwaltung möglich.
Die Höhe der von einer kreisangehörigen Gemeinde zu entrichtenden Kreisumlage errechnet sich
über die Multiplikation der Umlagegrundlage mit dem Umlagesatz. Die Höhe des Umlagesatzes
wird vom Kreistag beschlossen und über die Haushaltssatzung festgesetzt. Die Umlagegrundlage
basiert auf der gemeindlichen Steuerkraft und den gemeindlichen Schlüsselzuweisungen. In die
Steuerkraft fließen die Steuerkraftzahlen für die Gewerbesteuer, den gemeindlichen
Einkommensteueranteil, die Grundsteuer A/B und den gemeindlichen Umsatzsteueranteil ein.
(Quelle: http://www.haushaltssteuerung.de/lexikon-kreisumlage.html)
Punkt 11)
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Die Stadt- und Strukturentwicklung zu beachten, gehört zu den selbstverständlichen Aufgaben der
Verwaltung.
Punkt 12)
Die verwaltungsrechtlichen Auswirkungen zu berücksichtigen gehört zu den selbstverständlichen
Aufgaben der Verwaltung.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
----------------------------------Garbe
----------------------------------Brunken
----------------------------------Solbach
Leiter der Feuerwehr
Fachdienstleiter
Bürgermeister
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