Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 18/2008)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
74 kB
Datum
24.04.2008
Erstellt
17.04.08, 21:54
Aktualisiert
17.04.08, 21:54

Inhalt der Datei

Gemeinde Leopoldshöhe 3. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/07 „Holzkamp“ – Februar 2008 Satzung GEMEINDE LEOPOLDSHÖHE 3. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/07 „Holzkamp“ Planzeichnung Textliche Festsetzungen Begründung Stand: Februar 2008 - Satzung i 3. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/07 „Holzkamp“ Februar 2008 Satzung Inhalt Übersicht 1: 5000 ....................................................................................................................................................A Präambel .................................................................................................................................................................B Planzeichnung .........................................................................................................................................................C Planzeichenerklärung ..............................................................................................................................................D Textliche Festsetzungen.......................................................................................................................................... E I Art und Maß der baulichen Nutzung................................................................................................................ E II. Bauweise, überbau- und nicht überbaubare Grundstücksfläche .................................................................... E III. Äußere Gestaltung der Baukörper ................................................................................................................ E IV. Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen sowie Garagen ..................................................................... F V. Öffentliche und private Grünflächen.................................................................................................................. F VI. Verkehrsflächen und mit “Geh-, Fahr und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen“................................. F VII. Maßnahmen und Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 9 (1) Nr. 20 BauGB).............................................................................................................................................. F Hinweise .................................................................................................................................................................G Bodenaushub ......................................................................................................................................................G Deutsche Telekom..............................................................................................................................................G Denkmalschutz ...................................................................................................................................................G Eon Westfalen Weser GmbH .............................................................................................................................H Niederschlagswasserableitung............................................................................................................................H Gewässer ............................................................................................................................................................H Örtliche Bauvorschriften ....................................................................................................................................H Rechtsgrundlagen....................................................................................................................................................H Verfahrensvermerke................................................................................................................................................. I Begründung............................................................................................................................................................. 1 I Allgemeines .......................................................................................................................................................... 1 1. Ziel, Zweck und Notwendigkeit des Bebauungsplanes .................................................................................. 1 2. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan, bisherige / künftige Darstellung .............................................. 1 3. Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung .................................................................... 1 4. Abgrenzung des Geltungsbereiches ............................................................................................................... 1 II Gegenwärtige Rahmenbedingungen.................................................................................................................... 2 1. Lage im Gemeindegebiet / Geländeverhältnisse / Baugrund und Bodenverhältnisse .................................... 2 2. Eigentumsstruktur / baulicher Bestand........................................................................................................... 2 3. Nutzung / Immissionsbelastung ..................................................................................................................... 2 4. Bestehendes Planungsrecht ............................................................................................................................ 2 III Wesentlicher Inhalt und zu erwartende Auswirkungen der Planung.................................................................. 3 1. Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege ............................................... 3 a) Grundsätzliche Aussagen zu einzelnen Belangen ..................................................................................... 3 b) Eingriffsregelung....................................................................................................................................... 4 c) Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden unter Begrenzung der Bodenversiegelung, Wiedernutzbarmachung von Flächen, Beachtung der Aspekte zur Nachverdichtung und Innenentwicklung, Aussagen zu Altlasten / Bodenschutz / Bodenaushub und Bodenentsorgung ............................................... 5 2. Belange des Verkehrs / der Erschließung....................................................................................................... 5 3. Belange der Baukultur / des Denkmalschutzes .............................................................................................. 6 4. Belange der Ver- und Entsorgung, der Oberflächenentwässerung und des Wasserschutzgebietes................ 6 Gewässer ....................................................................................................................................................... 6 Wild abfließendes Wasser ............................................................................................................................. 6 Schmutzwasserableitung ............................................................................................................................... 6 Niederschlagswasserableitung....................................................................................................................... 6 Wasserversorgung ......................................................................................................................................... 7 Elektrizität und Telekommunikation ............................................................................................................. 7 Löschwasserversorgung................................................................................................................................. 7 5. Zukünftige Nutzung ....................................................................................................................................... 7 a) Städtebauliches Konzept ........................................................................................................................... 7 b) Erläuterung der Festsetzungen .................................................................................................................. 7 I Gemeinde Leopoldshöhe 3. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/07 „Holzkamp“ – Februar 2008 Satzung Übersicht 1: 5000 Zeichnung siehe Anlage A Gemeinde Leopoldshöhe 3. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/07 „Holzkamp“ – Februar 2008 Satzung Präambel Aufgrund des § 1 Abs. 3 und des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) und § 86 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) i.V. mit § 41 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe die 3. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/07 „Holzkamp“, bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen sowie den örtlichen Bauvorschriften, als Satzung beschlossen. Leopoldshöhe, _________________ ________________________ Bürgermeister B Gemeinde Leopoldshöhe 3. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/07 „Holzkamp“ – Februar 2008 Satzung Planzeichnung Zeichnung siehe Anlage C Gemeinde Leopoldshöhe 3. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/07 „Holzkamp“ – Februar 2008 Satzung Planzeichenerklärung Art der baulichen Nutzung WA Allgemeines Wohngebiet (§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §4 BauNVO) Maß der baulichen Nutzung z.B. GRZ 0,4 z.B. Grundflächenzahl als Höchstmaß (§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO) Geschoßflächenzahl als Höchstmaß (§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO) 0,5 z.B. I Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß (§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO) Stellung baulicher Anlagen Firstrichtung (§9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) Höhe baulicher Anlagen Bauweise, Baulinie, Baugrenze o offene Bauweise (§9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, §22 BauNVO) nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig (§9 Abs.1 Nr. 2 BauGB, §22 und §23 BauNVO) Baugrenze (§9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, §22 und §23 BauNVO) Grünflächen Private Grünfläche (§9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB und Abs. 6 BauGB) Planungen und Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft Planungen und Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) Sonstige Planzeichen Grenze des räumlichen Geltungsbereichs der Änderung des Bebauungsplanes (§9 Abs. 7 BauGB) Umgrenzung von Flächen für Nebenanlagen (§9 Abs. 1 Nr. 4und Nr.22 BauGB) GA hier: Zweckbestimmung Garage und Carport SD 20°-60° Satteldach mit zulässiger Dachneigung D Gemeinde Leopoldshöhe 3. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/07 „Holzkamp“ – Februar 2008 Satzung Textliche Festsetzungen Alle textlichen Festsetzungen sind aus dem rechtskräftigen Urplan übernommen. Übernommen wurden nur die Festsetzungen, die den Änderungsbereich betreffen. I Art und Maß der baulichen Nutzung Allgemeines Wohngebiet WA I o GRZ 0,4 GFZ 0,5 II. Bauweise, überbau- und nicht überbaubare Grundstücksfläche 1. offene Bauweise, nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig 2.Innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksflächen im WA sind Ahnlehngewächshäuser und verglaste Wintergärten dann zulässig, wenn sie in das Hauptgebäude einbezogen sind. 3. Die Versiegelung von Freiflächen und Stellflächen mit Materialien wie Asphalt und Beton sind unzulässig. Für anzulegende Pflasterflächen ist ein Betonunterbau nicht zulässig. III. Äußere Gestaltung der Baukörper 1. Sockelhöhe Der Erdgeschossfußboden darf nicht unter Straßenanschlusshöhe und nicht höher als 50 cm darüber liegen. 2. Baukörperstellung Anordnung des Firstes in Ost-West-Richtung Diese Festsetzung gilt für überbaubare Grundstücksflächen, in denen im Plan eine „einzuhaltende Firstrichtung“ aufgezeichnet ist. 3. Außenhaut gestrichen 4. Dächer Allgemeines Wohngebiet WA I 20-60 Grad Die Ausbildung begrünter Dachflächen ist zulässig. Flachdächer sind, auch bei Garagen, ausgeschlossen. 5. Drempelhöhen und Dachaufbauten Bei eingeschossiger Bauweise Drempelhöhe maximal 100 cm. 6. Allgemeine Voraussetzungen und Gestaltungs- und Ausführungsanforderungen für Dachaufbauten: Dachaufbauten sind ab 30 – 40 Grad flach abgedeckt, Dachaufbauten sind über 40 Grad Dachneigung als Schlepp-, Giebel-, oder Walmgaube in Abstimmung mit der Dachform zulässig. E Gemeinde Leopoldshöhe 3. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/07 „Holzkamp“ – Februar 2008 Satzung Gestaltungs- und Ausführungsanforderungen • Der seitliche Gaubenabstand vom Ortgang muss mindestens 1,50 m betragen • Zwischen Einzelgauben sind mind. 1,00 m Abstand einzuhalten • Die Gaubenhöhe (Vorderhöhe ohne Dachfläche bei Schleppgauben bzw. Giebelfläche bei Sattelgaube) soll 1,50 m nicht überschreiten • Als Gaubenlänge ist maximal die Hälfte der Gebäudelänge zulässig • Zwischen Traufe und Dachgaube sind mindestens 2 Dachziegelreihen vorzusehen • Zwischen Dachfirst und oberem Dachgaubenabschluss sind mindestens 1,00 m Abstand einzuhalten • In der Gaubenvorderfront sind nur Fensterflächen einschließlich ihrer konstruktiven Bauteile zulässig. Größere Wandflächen neben Gaubenfenstern sind nicht zulässig. IV. Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen sowie Garagen Entlang der öffentlichen Verkehrsflächen (Straßenraum) sind Einfriedungen an der Grenze zum Verkehrsraum bis zu einer Höhe von 80 cm zulässig. Die Einfriedung ist als Mauer, Holzzaun oder lebende Hecke auszuführen. Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig sowie auf den dafür festgesetzten Flächen. V. Öffentliche und private Grünflächen Innerhalb der festgesetzten privaten Grünflächen (PG) Grünflächen(ÖG) sind Stellplätze und Garagen unzulässig und öffentlichen VI. Verkehrsflächen und mit “Geh-, Fahr und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen“ Festsetzung betrifft keine Grundstücke im Bereich der 3. vereinfachte Änderung. VII. Maßnahmen und Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 9 (1) Nr. 20 BauGB) 1. Bodenbefestigung von Freiflächen, Stellplätzen und Zufahrten Die Versiegelung von Freiflächen und Stellflächen mit Materialien wie Asphalt und Beton ist nicht zulässig. Für anzulegende Pflasterflächen ist ein Betonunterbau nicht zulässig. Stellplätze und Zufahrten zu Stellplätzen sind in wasserdurchlässiger Bauweise wie Schotterrasen, wassergebundene Decken, Rasenpflaster mit einer Fugenbreite von mind. 2,5 cm herzustellen. 2. Freiflächen und deren Bepflanzung Freiflächen sind gärtnerisch anzulegen und dauerhaft zu unterhalten. Die Bepflanzung ist mit standortgerechten heimischen Laubhölzern vorzunehmen. F Gemeinde Leopoldshöhe 3. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/07 „Holzkamp“ – Februar 2008 Satzung 3. Holzkampbach 3.1. Der Holzkampbach ist auf Dauer als offenes natürliches Gewässer zu erhalten. Maßnahmen wie Überbrückung, technischer Verbau, Anfüllungen bedürfen grundsätzlich der Genehmigung durch die zuständige Wasserbehörde. 3.2. Zum Schutz des Landschaftsbildes sind vorhandene Hangkanten zu sichern. Der vorhandene lückige Gehölzsaum am Holzkampbach nördlich der Straße „Im Holzkamp“ ist zu ergänzen. 4. Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft In den festgesetzten Flächen wird jegliche Befestigung ausgeschlossen. 4.1 Standortgerechte Anpflanzung /Aussaat von heimischen Gehölzen, Kräutern und Gräsern 4.2 • • • Anlage von naturnahen Wiesen und Krautsäumen Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitungen nach DIN 18915 Einsaat von Wiesengräsern und –kräutern aus landschaftstypischen Saatgut 5. Baumpflanzungen Entlang des Ufers sind zusätzlich drei Erlen zu pflanzen Diese Anpflanzung wird durch einen städtebaulichen Vertrag geregelt. Hinweise Bodenaushub Gemäß § 3a der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Lippe (21.11.1993) soll bei Baumaßnahmen unbelasteter Bodenaushub so ausgebaut, zwischengelagert und transportiert werden, dass Vermischungen mit Bauschutt, Baustellenabfällen und anderen Abfallstoffen unterbleiben. Soweit möglich, sollte daher Bodenaushub innerhalb des Plangebietes verbracht werden. Deutsche Telekom Im Planbereich sind Telekommunikationslinien/-anlagen der T-Com vorhanden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes und der Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Versorgungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich dem Produktionsbüro Bielefeld, Herforder Straße 14, in 33602 Bielefeld, mindestens 3 Monate vor Baubeginn schriftlich angezeigt werden. Denkmalschutz Wenn bei Erdarbeiten kultur- oder erdgeschichtliche Bodenfunde oder Befunde (etwa Tonscherben, Metallfunde, dunkle Bodenverfärbungen, Knochen, Fossilien) entdeckt werden, ist nach §§ 15 und 16 des Denkmalschutzgesetzes die Entdeckung unverzüglich der Gemeinde oder dem Amt für Bodendenkmalpflege, hier im Auftrag: Lippisches Landesmuseum Detmold, Tel.: 05231/9925-0, anzuzeigen und die Entdeckungsstätte drei Werktage in unverändertem Zustand zu belassen. G Gemeinde Leopoldshöhe 3. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/07 „Holzkamp“ – Februar 2008 Satzung Eon Westfalen Weser GmbH Innerhalb des Planungsgebietes befinden sich Anlagen der Firma Eon Westfalen Weser GmbH. Zur Vermeidung von Beschädigungen dieser Anlagen ist es erforderlich, sich vor Bauausführung in die Lage dieser Anlagen einweisen zu lassen. Ihr Ansprechpartner hierfür ist die Betriebsstelle Lage: Pivitsheider Str. 11, 32791 Lage, Tel: 05232/9536-0. Niederschlagswasserableitung Aufgrund des § 51 a Abs. 1 Landeswassergesetzes ist Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies unter Maßgabe der Bodenverhältnisse und ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Dabei ist allerdings § 53 Abs. 1 c des Landeswassergesetzes besonders zu beachten. Somit ist im Einzelfall Rücksprache mit dem Abwasserwerk der Gemeinde Leopoldshöhe zu führen und die Entwässerungssatzung der Gemeinde Leopoldshöhe zu berücksichtigen. Gewässer Am Rand des Planungsgebietes verläuft der Holzkampbach. Dieser darf nicht beeinträchtigt werden (siehe auch Festsetzung VII 3). Örtliche Bauvorschriften Gem. § 86 Landesbauordnung NRW (BauO NRW) werden mit einzelnen Festsetzungen im Text „örtliche Bauvorschriften“ erlassen. Mit ihrer Aufnahme in den Bebauungsplan werden sie zugleich Bestandteile des Bebauungsplanes. Verstöße gegen die gestalterischen Festsetzungen gelten als Ordnungswidrigkeit gem. § 84 BauO NRW. Rechtsgrundlagen • • • • • • Baugesetzbuch (BauGB) in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 3316) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 2002 (BGBI. I S. 1381) Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBI. I S. 132) Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV NRW S. 256) Planzeichenverordnung vom 18.12.1990 (BGBI. 1991 I S. 58) H Gemeinde Leopoldshöhe 3. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/07 „Holzkamp“ – Februar 2008 Satzung Verfahrensvermerke Katasternachweis Die Darstellung des gegenwärtigen Zustandes stimmt mit den Katasterunterlagen überein. Eindeutigkeit Es wird bescheinigt, dass die Festsetzungen der städtebaulichen Planung geometrisch eindeutig sind. Die Planunterlagen für den Geltungsbereich des Planes auf der Grundlage der Flurkarte im M 1:1000 entsprechen dem Stand v. Aufstellung Auslegung Dieser Plan ist gemäß § 2 des Baugesetzbuches durch Beschluss des Hochbau- und Planungsausschusses der Gemeinde Leopoldshöhe vom _____________ aufgestellt worden. Der Hochbau- und Planungsausschuss der Gemeinde Leopoldshöhe hat in seiner Sitzung am ____________ dem Entwurf des Bebauungsplanes zugestimmt und seine öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wurden ortsüblich am ______________ bekanntgemacht. Der Entwurf des Bebauungsplanes und der Begründung haben vom _____________ bis _____________ gem. § 3Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am _________________ ortsüblich bekanntgemacht. _____________ Detmold, den Detmold, den Leopoldshöhe, den Kreis Lippe Im Auftrag Kreis Lippe Im Auftrag Gemeinde Leopoldshöhe Der Landrat, Kreis Lippe Vermessung und Kataster Der Landrat, Kreis Lippe Vermessung und Kataster (Schemmel) (Bürgermeister) Satzungsbeschluss Inkrafttreten Dieser Bebauungsplan ist gem. § 10 des Baugesetzbuches vom Rat der Gemeinde Leopoldshöhe am _________________ als Satzung beschlossen worden. Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 (3) BauGB am _____________ Im Amtsblatt des Kreises Lippe bekanntgemacht worden. Leopoldshöhe, den Gemeinde Leopoldshöhe Planverfasser Der Entwurf des Bebauungsplanes ist vom Bauamt der Gemeinde Leopoldshöhe ausgearbeitet worden. Der Bebauungsplan ist damit am ______________ rechtsverbindlich geworden. Leopoldshöhe, den Leopoldshöhe, den Leopoldshöhe, den Gemeinde Leopoldshöhe Gemeinde Leopoldshöhe Gemeinde Leopoldshöhe (Schemmel) (Bürgermeister) (Schemmel) (Bürgermeister) (Schemmel) (Bürgermeister) I (Schemmel) (Bürgermeister) 3. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/07 „Holzkamp“ Februar 2008 Satzung Begründung I Allgemeines 1. Ziel, Zweck und Notwendigkeit des Bebauungsplanes Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 01/07 „Holzkamp“ hat die Gemeinde Leopoldshöhe im Bereich der Straße Kastanienweg ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Der Bebauungsplan hat, durch entsprechende Baugrenzen, Baumöglichkeiten eröffnet, die über das vor Rechtskraft der Satzung mögliche Maß (gem. § 34 BauGB) hinausgehen. Auf den vorher nur als Garten nutzbaren Flächen ist so die Möglichkeit entstanden, ein zusätzliches Gebäude (2. Reihe) zu errichten. Zur Erschließung des hinteren Baufensters sieht der Bebauungsplan Zuwegungen über die überbaubaren Flächen vor. Innerhalb des Geltungsbereiches der Änderung sind auch Bäume als erhaltenswert festgesetzt worden. Diese Bäume (drei Birken) stehen einer Zufahrtsmöglichkeit zur Erschließung des in zweiter Reihe liegenden Bauplatzes entgegen. Weiterhin treten durch diese Bäume gesundheitliche Beeinträchtigungen auf. Aus den vorgenannten Gründen ist ein Festhalten an der Festsetzung der Bäume nicht mehr gerechtfertigt. Die Änderung setzt zusätzlich ein Baurecht für Carports und Garagen fest, das so bisher nicht bestand. Die Ausnutzbarkeit des Grundstückes wird durch dieses geringe zusätzliche Baurecht aber stark verbessert. 2. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan, bisherige / künftige Darstellung Der wirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Leopoldshöhe vom 15.06.1971, zuletzt geändert mit der 18. Änderung, stellt den Änderungsbereich bereits als Wohnbaufläche dar. Die vorliegende Planung – mit dem Gebietscharakter WA stimmt daher mit der Darstellung des wirksamen Flächennutzungsplanes überein. 3. Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung Im GEP (TA Oberbereich Bielefeld) ist der Geltungsbereich der vorliegenden Änderung des Bebauungsplanes als allgemeiner Siedlungsbereich und Siedlungsschwerpunkt dargestellt. Die Planungsziele und Festsetzungen stimmen daher mit den Zielen der Regionalplanung und Raumordnung überein. 4. Abgrenzung des Geltungsbereiches Der Geltungsbereich umfasst das Flurstück 109, Flur 5 in der Gemarkung Asemissen. Der Geltungsbereich wird im einzelnen wie folgt umgrenzt: • im Westen durch Wohnhäuser und Gartenflächen • im Norden durch die Straße Kastanienweg • im Osten durch Wohnhäuser und Gartenflächen • im Süden durch den Holzkampbach Der gesamte Änderungsbereich umfasst eine Flächengröße von ca. 2.384 m². Ein Planausschnitt der Deutschen Grundkarte (DGK) ist auf Seite A beigefügt. 1 Gemeinde Leopoldshöhe 3. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/07 „Holzkamp“ – Februar 2008 Satzung II Gegenwärtige Rahmenbedingungen 1. Lage im Gemeindegebiet / Geländeverhältnisse / Baugrund und Bodenverhältnisse Das Änderungsgebiet befindet sich im Ortsteil Asemissen der Gemeinde. Die Umgebung ist durch die bereits vorhandene Wohnbebauung und die angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen geprägt. Die Wohnbebauung ist als Ein- und Zweifamilienhaus in offener Bauweise ausgeführt. Die umgebende Bebauung ist überwiegend eingeschossig. Die Dachlandschaft ist durch geneigte Dächer geprägt, die als Satteldach ausgeführt sind. Das Gelände im Änderungsgebiet hat nur eine geringe Höhenentwicklung. Es fällt von der Straße Kastanienweg zum Holzkampbach hin leicht ab. Gemäß der Bodenkarte, herausgegeben vom Landesvermessungsamt NRW 1983, letzte Fortführung 1999, steht im Geltungsbereich überwiegend der Bodentyp Gley an. Die Bodenart wird durch den hohen Lehmanteil der Böden geprägt. Dieser Bodentyp findet sich auf den angrenzenden schon bebauten Grundstücken. Die Eignung, des im Änderungsgebietes anstehenden Bodens, als Baugrund dürfte somit gegeben sein. 2. Eigentumsstruktur / baulicher Bestand Das Grundstück innerhalb des Änderungsbereiches der vorliegenden Planung befindet sich in Privatbesitz. Das Grundstück ist mit einem Wohngebäude bebaut. Der südliche Teil des Grundstückes dient als Garten. 3. Nutzung / Immissionsbelastung Die ausgeübten Nutzungen auf dem Grundstück im Geltungsbereich entsprechen einem WA, mit dem diesen zugehörigen Immissionen. An den Geltungsbereich angrenzend befinden sich im Südosten landwirtschaftlich genutzte Flächen. 4. Bestehendes Planungsrecht Der Änderungsbereich liegt innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 01/07 „Holzkamp“. Dieser Bebauungsplan setzt ein WA mit einer GRZ von 0,4 fest. Die Bauflächen sind durch Baugrenzen definiert. An die Bauflächen angrenzend befinden sich private Grünflächen und entlang des Holzkampbaches Ausgleichsflächen. 2 Gemeinde Leopoldshöhe 3. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/07 „Holzkamp“ – Februar 2008 Satzung III Wesentlicher Inhalt und zu erwartende Auswirkungen der Planung 1. Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege a) Grundsätzliche Aussagen zu einzelnen Belangen Das Änderungsgebiet liegt innerhalb eines bebauten Ortsteiles der Gemeinde, in einem rechtskräftigen Bebauungsplan. Als Gebietscharakter ist WA festgesetzt. Durch die Festsetzung von Baugrenzen in Kombination mit einer GRZ von 0,4 sind bereits versiegelbare Flächen vorhanden. Die vorliegende Planung ermöglicht aber die Versiegelung von Flächen, die bisher grundsätzlich nicht versiegelbar waren. Diese Eingriffsfläche (bisher private Grünfläche mit drei erhaltenswerten Bäumen) ist zukünftig als nicht überbaubare Fläche und teilweise als Fläche für Carports, Garagen und Nebenanlagen festgesetzt. Sie steht damit als mögliche Zufahrt für den hinteren Teil des Baufensters und als Baufläche für Carports und Garagen zur Verfügung. Eine Versiegelung dieser Fläche ist also grundsätzlich möglich. Weiterhin entfällt zukünftig die Festsetzung von drei erhaltenswerten Bäumen. Zu betrachten sind gemäß §1 (6) Nr. 7 a und § 1a BauGB folgende Schutzgüter: • Tiere, • Pflanzen, • Boden, • Wasser, • Luft, • Klima, • das Wirkungsgefüge der v.g., • Landschaft, • biologische Vielfalt, • Mensch, • Auswirkungen auf Kulturgüter Die Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter sind grundsätzlich bereits im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 01/07 „Holzkamp“ ermittelt und bewertet worden. Die Beeinträchtigung der Schutzgüter wird durch die vorliegende Planung - im Gegensatz zum rechtskräftigen Bebauungsplan - nur geringfügig vergrößert. Dies ist dadurch begründet, dass nur eine geringfügige Erweiterung der bereits bestehenden Baurechte stattfindet und der Ausgleich für den Wegfall der Bäume in unmittelbarer Nähe des Eingriffsortes erbracht wird. Zu den Auswirkungen auf Kulturgüter siehe auch den Punkt III.3 Belange der Baukultur / des Denkmalschutzes. 3 Gemeinde Leopoldshöhe 3. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/07 „Holzkamp“ – Februar 2008 Satzung b) Eingriffsregelung Vermeidung / Minimierung des Eingriffes Die Eingriffe werden in der Summe als nicht vermeidbar angesehen, wobei ein Teil der Eingriffe auch an anderen Standorten zu verzeichnen wäre. Trotzdem sind sie vertretbar, weil wertvolle Biotopflächen nicht betroffen sind und das Landschaftsbild nur gering verändert wird. Diese Veränderung des Landschaftsbildes stellt keinen erheblichen Eingriff in dieses dar. Eine Minimierung des Eingriffes findet statt, indem nur das absolut notwendige Maß an zusätzlicher Versiegelung - zur Realisierung des Planungszieles - ermöglicht wird. Kompensationsmaßnahme Auf dem Flurstück 109 sind drei Bäume als erhaltenswert festgesetzt. Die Änderung des Bebauungsplanes hebt diese Festsetzung auf. Hierdurch liegt ein Eingriff vor, der ausgeglichen werden muss. Die Bäume werden im Verhältnis 1:1 kompensiert. Dies entspricht der Qualität des Baumbestandes. Die Kompensation wird auf dem Flurstück 109 durchgeführt. Als konkrete Maßnahme ist die Ersatzpflanzung von drei Erlen vorgesehen. Diese haben die Pflanzqualität 16/18 oder eine vergleichbare Qualität. Die Anpflanzung erfolgt am Ufer des Holzkampbaches, innerhalb der nach §9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzten Fläche. Zusätzlich zu den Bäumen entfällt auch private Grünfläche. Diese ist nur teilweise deckungsgleich mit den erhaltenswerten Bäumen. Für den Ursprungsbebauungsplan Nr. 01/07 „Holzkamp“ sind die privaten Grünflächen lediglich als zusätzliche Kompensation festgesetzt worden. In die Ausgleichsberechnung sind sie nicht eingegangen. Die Kompensation der Baumöglichkeit in der 2. Reihe ist im Urplan grundsätzlich durch die Festsetzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft erfolgt. Als Alternative hierzu kann die Gemeinde auch Flächen auf der Sammelkompensationsfläche Freesenberg zur Verfügung stellen (siehe hierzu Begründung und Festsetzungen Bebauungsplan Nr. 01/07 „Holzkamp“). Auf dem Flurstück 109 liegen diese entlang des Bachlaufes. Die zusätzliche Kompensation durch die privaten Grünflächen ist also nicht mehr notwendig. Insgesamt entfallen durch die vorliegende Änderung des Bebauungsplanes 225 m2 private Grünfläche. Die vorliegende Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/07 „Holzkamp“ ermöglicht insgesamt aber keine höhere Versiegelung auf dem Grundstück als der bereits rechtskräftige Bebauungsplan. Durch die Ersatzpflanzung der Bäume ist der Eingriff somit ausgeglichen. Sicherung der Ausgleichsmaßnahme Zur Sicherung der Ausgleichsmaßnahme wird ein städtebaulicher Vertrag zwischen der Gemeinde Leopoldshöhe und dem Eigentümer des Grundstückes abgeschlossen. Hierin wird auch die genaue Position der Bäume fixiert. 4 Gemeinde Leopoldshöhe 3. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/07 „Holzkamp“ – Februar 2008 Satzung c) Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden unter Begrenzung der Bodenversiegelung, Wiedernutzbarmachung von Flächen, Beachtung der Aspekte zur Nachverdichtung und Innenentwicklung, Aussagen zu Altlasten / Bodenschutz / Bodenaushub und Bodenentsorgung Der Grundsatz des schonenden Umgangs mit Grund und Boden (§ 1a (2) BauGB) unter Begrenzung der Bodenversiegelung wird berücksichtigt, indem die Erschließung und die Grundflächenzahl auf das notwendige Maß beschränkt bleiben. Die vorliegende Planung setzt nur in sehr geringem Umfang bisher nicht versiegelbare Flächen als zukünftig versiegelbar fest. Diese zusätzlichen Versiegelungen gehen nicht über das Maß von 0,4 – entsprechend der GRZ – hinaus. Neue Flächen für Erschließungsanlagen (insbesondere Verkehrsflächen) werden nicht festgesetzt. Eine Beanspruchung des Bodens ist grundsätzlich bereits mit der Genehmigung des Bebauungsplanes Nr. 01/07 “Holzkamp“ erfolgt. Die vorrangige Inanspruchnahme von Brachflächen bzw. Wiedernutzbarmachung von Flächen erfolgt mit der vorliegenden Planung, da das Grundstück planungsrechtlich zu ca. 3/4 bereits bebaubar ist. Die Änderung des Planes vereinfacht die Nutzung des Grundstückes und setzt geringe zusätzliche Baurechte fest. Dem Aspekt der Nachverdichtung und Innenentwicklung wird Rechnung getragen. Die vorliegende Änderung des Bebauungsplanes überplant eine Fläche, die bereits durch die vorhandene Bebauung geprägt ist. Für den Geltungsbereich der Planung werden keine Flächen mit Bodenbelastungen in Anspruch genommen. Innerhalb des Planungsbereiches liegen keine Informationen über Altablagerungen und Altlasten vor. Aus der bisherigen Nutzung der Flächen (Wohnnutzung) lassen sich auch keine besonderen Verdachtsmomente für Altlasten ableiten. Der Erhalt schutzwürdiger Böden ist zu beachten. Die Bodenschutzbehörde hat bis jetzt keine schutzwürdigen Böden mitgeteilt. Gemäß der Bodenkarte, herausgegeben vom Landesvermessungsamt NRW 1983, letzte Fortführung 1999, stehen im Geltungsbereich der Bodentyp Gley an. Eine Bebaubarkeit des Bodens ist bereits auf der Grundlage des seit 1996 rechtskräftigen Urplanes möglich. Im Rahmen der Vermeidung von nachteiligen Bodenveränderungen wird i.V.m § 3 a Abs. 2 der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Lippe der Bodenaushub innerhalb des Plangebietes verbracht, soweit dies technisch möglich ist. Innerhalb des Plangebietes ist kein räumlicher Spielraum für die Unterbringung des Bodenaushubs vorhanden. Der Bodenaushub ist daher abzufahren und entsprechend zu entsorgen. 2. Belange des Verkehrs / der Erschließung Das Änderungsgebiet bleibt an das öffentliche Straßen- und Wegenetz der Gemeinde Leopoldshöhe angeschlossen. Sowohl der innerörtliche wie auch der überörtliche und regionale PKW und LKW Verkehr sind daher an das Verkehrsnetz angeschlossen. 5 Gemeinde Leopoldshöhe 3. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/07 „Holzkamp“ – Februar 2008 Satzung In das Netz des Öffentlichen Personennahverkehrs ist das Planungsgebiet eingebunden. Die Belange des Fuß- und Radverkehres sind ausreichend gewürdigt. Die vorhandenen Anbindungen an das Fuß- und Radwegenetz bleiben erhalten. Die innere und äußere Erschließung des Änderungsgebietes ist gesichert. 3. Belange der Baukultur / des Denkmalschutzes Innerhalb und in der näheren Umgebung des Änderungsbereiches befinden sich keine Baudenkmäler. Die vorliegende Planung führt zu keinen negativen Auswirkungen auf denkmalgeschützte Bereiche im Gemeindegebiet und das Ortsbild. Die gestalterischen Festsetzungen orientieren sich an dem Gebäudebestand in der Umgebung und greifen typische regionale und ortstypische Gestaltungselemente auf. Bisher liegen der Gemeinde keine Hinweise auf Bodendenkmale innerhalb des Planungsgebietes vor. 4. Belange der Ver- und Entsorgung, der Oberflächenentwässerung und des Wasserschutzgebietes Gewässer Am südlichen Rand des Planungsgebietes verläuft der Holzkampbach. Wild abfließendes Wasser Mit wild abfließendem Wasser von angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen wird aufgrund der topographischen Situation und den bisherigen Erfahrungswerten nicht gerechnet. Schmutzwasserableitung Für die Abwasserbeseitigung kann das vorhandene Kanalnetz (Trennsystem) genutzt werden. Dieses ist ausreichend dimensioniert. Das Grundstück kann an die Schmutzwasserleitungen in der Straße Kastanienweg angeschlossen werden. Die Kläranlage in Schuckenbaum ist entsprechend der gemeindlichen Entwicklung ausgebaut und entspricht den anerkannten Regeln der Technik. Niederschlagswasserableitung Aufgrund des § 51 a Landeswassergesetzes ist Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Dabei stellt die Reihenfolge keine Rangfolge dar. Durch verschiedene Bodengutachten im Auftrag des Abwasserwerkes der Gemeinde Leopoldshöhe ist festgestellt worden, dass die im Gemeindegebiet anstehenden Bodentypen einen hohen Lehmanteil aufweisen. Damit verbunden ist ein ungünstiger Durchlässigkeitsbeiwert. Eine Versickerung ist aufgrund der Bodenverhältnisse nicht möglich. Aus diesem Grund wurden Regenwasserkanäle, mittels derer die ortsnahe Einleitung in ein Gewässer gewährleistet ist, verlegt. Somit gilt der in der Entwässerungssatzung festgelegte Anschlusszwang auch für das Regenwasser. Eine Regenwasserbehandlung ist nicht erforderlich, da im Änderungsgebiet eine Wohnbebauung und wohnbauähnliche Bebauung geplant ist. 6 Gemeinde Leopoldshöhe 3. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/07 „Holzkamp“ – Februar 2008 Satzung Wasserversorgung Die Frischwasserversorgung ist für das Plangebiet als gesichert anzusehen. Die Leitungen sind technisch einwandfrei und ausreichend dimensioniert. Elektrizität und Telekommunikation Die technische Anbindung des Plangebietes an die Versorgungssysteme für Elektrizität und Telekommunikation (siehe Hinweise) ist möglich. Löschwasserversorgung Die Versorgung mit Löschwasser wird durch die Gemeinde gewährleistet. 5. Zukünftige Nutzung a) Städtebauliches Konzept Die vorliegende Änderung vereinfacht die Nutzung des Grundstückes im Änderungsbereich. An den Grundzügen der ursprünglichen Plankonzeption wird hierbei festgehalten. Durch die Änderung des Bebauungsplanes wird die zwischenzeitlich aufgetretene - Belastung durch die Bäume für die Anwohner reduziert und die Erschließung eines Bauplatzes vereinfacht. b) Erläuterung der Festsetzungen Art und Maß der baulichen Nutzung Art und Maß der baulichen Nutzung werden aus dem bereits rechtskräftigen Bebauungsplan übernommen. Sie entsprechen der mittlerweile in der Umgebung realisierten Bebauung und dienen weiterhin dem Planungsziel. Wegfall der Bäume Die drei Birken wurden im Ur-Bebauungsplan im Jahr 1996 als erhaltenswert festgesetzt. Ein Festhalten an dieser Festsetzung ist besonders aus den gesundheitlichen Gründen nicht mehr erforderlich. Bei direkten Anwohnern ist zwischenzeitlich eine Birkenpollenallergie aufgetreten. Durch die Bäume wird zudem die Erschließung des hinteren Grundstücksteiles behindert. Entfall der privaten Grünfläche / Zufahrtsmöglichkeiten / Baufläche für Nebenanlagen, Carports und Garagen Die private Grünfläche im nordöstlichen Bereich des Flurstückes entfällt. Hierdurch eröffnet der Bebauungsplan die Möglichkeit, eine Zufahrt direkt an der Grenze der nördlich anliegenden Grundstücke zu schaffen. Bisher besteht diese Möglichkeit nur innerhalb der Baugrenzen, also 5 m von der Grenze entfernt. Auch die Fläche für Nebenanlagen und Garagen lässt eine Baumöglichkeit direkt an der Nachbargrenze zu, die bisher nicht bestand. Aus nachbarlicher Sicht stellt dieses eine Verschlechterung der Situation dar. Diese Beeinträchtigungen sind aber nicht derart hochgradig einzuschätzen, als dass sie eine Unverhältnismäßigkeit und damit Unrechtmäßigkeit der Planänderung begründen könnten. Gleiches gilt für eventuell zu erwartende Lärmimmissionen durch Autos, welche die neue Zufahrt benutzen. Die Belästigung durch von einem Einfamilienhaus an- und abfahrende Kfz kann die Erheblichkeitsschwelle nicht überschreiten. Eine Disproportionalität aller öffentlichen und privaten Belange untereinander ist nicht zu erkennen. 7 Gemeinde Leopoldshöhe 3. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/07 „Holzkamp“ – Februar 2008 Satzung Auch ein Vertrauensschaden ist nicht zu erkennen. Die bisher ausgeübten Nutzungen (Garten und Terrassen) auf den, an der möglichen künftigen Zufahrt anliegenden Grundstücken, sind nach der Änderung des Bebauungsplanes weiter möglich. Vorhandene Ausgleichsflächen Die Ausgleichsflächen sind entlang des Holzkampbaches festgesetzt. Diese Festsetzung erfolgte bereits während der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 01/07 „Holzkamp“. Neben dem Ausgleich für den Eingriff, den dieser Bebauungsplan in Natur und Landschaft zulässt, haben diese Flächen auch eine Funktion als Schutzstreifen am Ufer des Holzkampbaches. 8