Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
74 kB
Datum
24.04.2008
Erstellt
17.04.08, 21:54
Aktualisiert
17.04.08, 21:54
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Gemeinde Leopoldshöhe 3. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/07 „Holzkamp“ –
Februar 2008 Satzung
GEMEINDE LEOPOLDSHÖHE
3. vereinfachte Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 01/07 „Holzkamp“
Planzeichnung
Textliche Festsetzungen
Begründung
Stand: Februar 2008 - Satzung
i
3. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/07 „Holzkamp“
Februar 2008 Satzung
Inhalt
Übersicht 1: 5000 ....................................................................................................................................................A
Präambel .................................................................................................................................................................B
Planzeichnung .........................................................................................................................................................C
Planzeichenerklärung ..............................................................................................................................................D
Textliche Festsetzungen.......................................................................................................................................... E
I Art und Maß der baulichen Nutzung................................................................................................................ E
II. Bauweise, überbau- und nicht überbaubare Grundstücksfläche .................................................................... E
III. Äußere Gestaltung der Baukörper ................................................................................................................ E
IV. Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen sowie Garagen ..................................................................... F
V. Öffentliche und private Grünflächen.................................................................................................................. F
VI. Verkehrsflächen und mit “Geh-, Fahr und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines
Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen“................................. F
VII. Maßnahmen und Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 9
(1) Nr. 20 BauGB).............................................................................................................................................. F
Hinweise .................................................................................................................................................................G
Bodenaushub ......................................................................................................................................................G
Deutsche Telekom..............................................................................................................................................G
Denkmalschutz ...................................................................................................................................................G
Eon Westfalen Weser GmbH .............................................................................................................................H
Niederschlagswasserableitung............................................................................................................................H
Gewässer ............................................................................................................................................................H
Örtliche Bauvorschriften ....................................................................................................................................H
Rechtsgrundlagen....................................................................................................................................................H
Verfahrensvermerke................................................................................................................................................. I
Begründung............................................................................................................................................................. 1
I Allgemeines .......................................................................................................................................................... 1
1. Ziel, Zweck und Notwendigkeit des Bebauungsplanes .................................................................................. 1
2. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan, bisherige / künftige Darstellung .............................................. 1
3. Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung .................................................................... 1
4. Abgrenzung des Geltungsbereiches ............................................................................................................... 1
II Gegenwärtige Rahmenbedingungen.................................................................................................................... 2
1. Lage im Gemeindegebiet / Geländeverhältnisse / Baugrund und Bodenverhältnisse .................................... 2
2. Eigentumsstruktur / baulicher Bestand........................................................................................................... 2
3. Nutzung / Immissionsbelastung ..................................................................................................................... 2
4. Bestehendes Planungsrecht ............................................................................................................................ 2
III Wesentlicher Inhalt und zu erwartende Auswirkungen der Planung.................................................................. 3
1. Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege ............................................... 3
a) Grundsätzliche Aussagen zu einzelnen Belangen ..................................................................................... 3
b) Eingriffsregelung....................................................................................................................................... 4
c) Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden unter Begrenzung der Bodenversiegelung,
Wiedernutzbarmachung von Flächen, Beachtung der Aspekte zur Nachverdichtung und Innenentwicklung,
Aussagen zu Altlasten / Bodenschutz / Bodenaushub und Bodenentsorgung ............................................... 5
2. Belange des Verkehrs / der Erschließung....................................................................................................... 5
3. Belange der Baukultur / des Denkmalschutzes .............................................................................................. 6
4. Belange der Ver- und Entsorgung, der Oberflächenentwässerung und des Wasserschutzgebietes................ 6
Gewässer ....................................................................................................................................................... 6
Wild abfließendes Wasser ............................................................................................................................. 6
Schmutzwasserableitung ............................................................................................................................... 6
Niederschlagswasserableitung....................................................................................................................... 6
Wasserversorgung ......................................................................................................................................... 7
Elektrizität und Telekommunikation ............................................................................................................. 7
Löschwasserversorgung................................................................................................................................. 7
5. Zukünftige Nutzung ....................................................................................................................................... 7
a) Städtebauliches Konzept ........................................................................................................................... 7
b) Erläuterung der Festsetzungen .................................................................................................................. 7
I
Gemeinde Leopoldshöhe 3. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/07 „Holzkamp“ –
Februar 2008 Satzung
Übersicht 1: 5000
Zeichnung siehe Anlage
A
Gemeinde Leopoldshöhe 3. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/07 „Holzkamp“ –
Februar 2008 Satzung
Präambel
Aufgrund des § 1 Abs. 3 und des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) und § 86 der
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) i.V. mit § 41 der
Gemeindeordnung NRW (GO NRW) hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe die
3. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/07 „Holzkamp“, bestehend
aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen sowie den örtlichen
Bauvorschriften, als Satzung beschlossen.
Leopoldshöhe, _________________
________________________
Bürgermeister
B
Gemeinde Leopoldshöhe 3. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/07 „Holzkamp“ –
Februar 2008 Satzung
Planzeichnung
Zeichnung siehe Anlage
C
Gemeinde Leopoldshöhe 3. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/07 „Holzkamp“ –
Februar 2008 Satzung
Planzeichenerklärung
Art der baulichen Nutzung
WA
Allgemeines Wohngebiet
(§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §4 BauNVO)
Maß der baulichen Nutzung
z.B. GRZ 0,4
z.B.
Grundflächenzahl als Höchstmaß
(§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO)
Geschoßflächenzahl als Höchstmaß
(§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO)
0,5
z.B. I
Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß
(§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO)
Stellung baulicher Anlagen
Firstrichtung
(§9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)
Höhe baulicher Anlagen
Bauweise, Baulinie, Baugrenze
o
offene Bauweise
(§9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, §22 BauNVO)
nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig
(§9 Abs.1 Nr. 2 BauGB, §22 und §23 BauNVO)
Baugrenze
(§9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, §22 und §23 BauNVO)
Grünflächen
Private Grünfläche
(§9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB und Abs. 6 BauGB)
Planungen und Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft
Planungen und Nutzungsregelungen, Maßnahmen und
Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Natur und Landschaft
(§9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
Sonstige Planzeichen
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs der Änderung des
Bebauungsplanes
(§9 Abs. 7 BauGB)
Umgrenzung von Flächen für Nebenanlagen
(§9 Abs. 1 Nr. 4und Nr.22 BauGB)
GA
hier: Zweckbestimmung Garage und Carport
SD 20°-60°
Satteldach mit zulässiger Dachneigung
D
Gemeinde Leopoldshöhe 3. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/07 „Holzkamp“ –
Februar 2008 Satzung
Textliche Festsetzungen
Alle textlichen Festsetzungen sind aus dem rechtskräftigen Urplan
übernommen. Übernommen wurden nur die Festsetzungen, die den
Änderungsbereich betreffen.
I Art und Maß der baulichen Nutzung
Allgemeines Wohngebiet WA I o
GRZ 0,4
GFZ 0,5
II. Bauweise, überbau- und nicht überbaubare Grundstücksfläche
1. offene Bauweise, nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig
2.Innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksflächen im WA sind
Ahnlehngewächshäuser und verglaste Wintergärten dann zulässig, wenn sie in das
Hauptgebäude einbezogen sind.
3. Die Versiegelung von Freiflächen und Stellflächen mit Materialien wie Asphalt und
Beton sind unzulässig. Für anzulegende Pflasterflächen ist ein Betonunterbau nicht
zulässig.
III. Äußere Gestaltung der Baukörper
1. Sockelhöhe
Der Erdgeschossfußboden darf nicht unter Straßenanschlusshöhe und nicht höher
als 50 cm darüber liegen.
2. Baukörperstellung
Anordnung des Firstes in Ost-West-Richtung
Diese Festsetzung gilt für überbaubare Grundstücksflächen, in denen im Plan eine
„einzuhaltende Firstrichtung“ aufgezeichnet ist.
3. Außenhaut
gestrichen
4. Dächer
Allgemeines Wohngebiet WA I 20-60 Grad
Die Ausbildung begrünter Dachflächen ist zulässig.
Flachdächer sind, auch bei Garagen, ausgeschlossen.
5. Drempelhöhen und Dachaufbauten
Bei eingeschossiger Bauweise Drempelhöhe maximal 100 cm.
6. Allgemeine Voraussetzungen und Gestaltungs- und Ausführungsanforderungen
für Dachaufbauten:
Dachaufbauten sind ab 30 – 40 Grad flach abgedeckt, Dachaufbauten sind über 40
Grad Dachneigung als Schlepp-, Giebel-, oder Walmgaube in Abstimmung mit der
Dachform zulässig.
E
Gemeinde Leopoldshöhe 3. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/07 „Holzkamp“ –
Februar 2008 Satzung
Gestaltungs- und Ausführungsanforderungen
• Der seitliche Gaubenabstand vom Ortgang muss mindestens 1,50 m betragen
• Zwischen Einzelgauben sind mind. 1,00 m Abstand einzuhalten
• Die Gaubenhöhe (Vorderhöhe ohne Dachfläche bei Schleppgauben bzw.
Giebelfläche bei Sattelgaube) soll 1,50 m nicht überschreiten
• Als Gaubenlänge ist maximal die Hälfte der Gebäudelänge zulässig
• Zwischen Traufe und Dachgaube sind mindestens 2 Dachziegelreihen
vorzusehen
• Zwischen Dachfirst und oberem Dachgaubenabschluss sind mindestens 1,00
m Abstand einzuhalten
• In der Gaubenvorderfront sind nur Fensterflächen einschließlich ihrer
konstruktiven Bauteile zulässig. Größere Wandflächen neben Gaubenfenstern
sind nicht zulässig.
IV. Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen sowie Garagen
Entlang der öffentlichen Verkehrsflächen (Straßenraum) sind Einfriedungen an der
Grenze zum Verkehrsraum bis zu einer Höhe von 80 cm zulässig. Die Einfriedung ist
als Mauer, Holzzaun oder lebende Hecke auszuführen.
Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig sowie
auf den dafür festgesetzten Flächen.
V. Öffentliche und private Grünflächen
Innerhalb der festgesetzten privaten Grünflächen (PG)
Grünflächen(ÖG) sind Stellplätze und Garagen unzulässig
und
öffentlichen
VI. Verkehrsflächen und mit “Geh-, Fahr und Leitungsrechten
zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder
eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen“
Festsetzung betrifft keine Grundstücke im Bereich der 3. vereinfachte Änderung.
VII. Maßnahmen und Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 9 (1) Nr. 20 BauGB)
1. Bodenbefestigung von Freiflächen, Stellplätzen und Zufahrten
Die Versiegelung von Freiflächen und Stellflächen mit Materialien wie Asphalt und
Beton ist nicht zulässig. Für anzulegende Pflasterflächen ist ein Betonunterbau nicht
zulässig. Stellplätze und Zufahrten zu Stellplätzen sind in wasserdurchlässiger
Bauweise wie Schotterrasen, wassergebundene Decken, Rasenpflaster mit einer
Fugenbreite von mind. 2,5 cm herzustellen.
2. Freiflächen und deren Bepflanzung
Freiflächen sind gärtnerisch anzulegen und dauerhaft zu unterhalten. Die
Bepflanzung ist mit standortgerechten heimischen Laubhölzern vorzunehmen.
F
Gemeinde Leopoldshöhe 3. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/07 „Holzkamp“ –
Februar 2008 Satzung
3. Holzkampbach
3.1. Der Holzkampbach ist auf Dauer als offenes natürliches Gewässer zu erhalten.
Maßnahmen wie Überbrückung, technischer Verbau, Anfüllungen bedürfen
grundsätzlich der Genehmigung durch die zuständige Wasserbehörde.
3.2. Zum Schutz des Landschaftsbildes sind vorhandene Hangkanten zu sichern. Der
vorhandene lückige Gehölzsaum am Holzkampbach nördlich der Straße „Im
Holzkamp“ ist zu ergänzen.
4. Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft
In den festgesetzten Flächen wird jegliche Befestigung ausgeschlossen.
4.1 Standortgerechte Anpflanzung /Aussaat von heimischen Gehölzen, Kräutern und
Gräsern
4.2
•
•
•
Anlage von naturnahen Wiesen und Krautsäumen
Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitungen
nach DIN 18915
Einsaat von Wiesengräsern und –kräutern aus landschaftstypischen Saatgut
5. Baumpflanzungen
Entlang des Ufers sind zusätzlich drei Erlen zu pflanzen
Diese Anpflanzung wird durch einen städtebaulichen Vertrag geregelt.
Hinweise
Bodenaushub
Gemäß § 3a der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Lippe (21.11.1993) soll
bei Baumaßnahmen unbelasteter Bodenaushub so ausgebaut, zwischengelagert und
transportiert werden, dass Vermischungen mit Bauschutt, Baustellenabfällen und
anderen Abfallstoffen unterbleiben. Soweit möglich, sollte daher Bodenaushub
innerhalb des Plangebietes verbracht werden.
Deutsche Telekom
Im Planbereich sind Telekommunikationslinien/-anlagen der T-Com vorhanden.
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes und der Koordinierung
mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Versorgungsträger ist es
notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich
dem Produktionsbüro Bielefeld, Herforder Straße 14, in 33602 Bielefeld, mindestens
3 Monate vor Baubeginn schriftlich angezeigt werden.
Denkmalschutz
Wenn bei Erdarbeiten kultur- oder erdgeschichtliche Bodenfunde oder Befunde (etwa
Tonscherben, Metallfunde, dunkle Bodenverfärbungen, Knochen, Fossilien) entdeckt
werden, ist nach §§ 15 und 16 des Denkmalschutzgesetzes die Entdeckung
unverzüglich der Gemeinde oder dem Amt für Bodendenkmalpflege, hier im Auftrag:
Lippisches Landesmuseum Detmold, Tel.: 05231/9925-0, anzuzeigen und die
Entdeckungsstätte drei Werktage in unverändertem Zustand zu belassen.
G
Gemeinde Leopoldshöhe 3. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/07 „Holzkamp“ –
Februar 2008 Satzung
Eon Westfalen Weser GmbH
Innerhalb des Planungsgebietes befinden sich Anlagen der Firma Eon Westfalen
Weser GmbH.
Zur Vermeidung von Beschädigungen dieser Anlagen ist es erforderlich, sich vor
Bauausführung in die Lage dieser Anlagen einweisen zu lassen.
Ihr Ansprechpartner hierfür ist die Betriebsstelle Lage:
Pivitsheider Str. 11, 32791 Lage, Tel: 05232/9536-0.
Niederschlagswasserableitung
Aufgrund des § 51 a Abs. 1 Landeswassergesetzes ist Niederschlagswasser von
Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die
öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, zu versickern, zu verrieseln oder
ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies unter Maßgabe der
Bodenverhältnisse und ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich
ist. Dabei ist allerdings § 53 Abs. 1 c des Landeswassergesetzes besonders zu
beachten. Somit ist im Einzelfall Rücksprache mit dem Abwasserwerk der Gemeinde
Leopoldshöhe zu führen und die Entwässerungssatzung der Gemeinde
Leopoldshöhe zu berücksichtigen.
Gewässer
Am Rand des Planungsgebietes verläuft der Holzkampbach. Dieser darf nicht
beeinträchtigt werden (siehe auch Festsetzung VII 3).
Örtliche Bauvorschriften
Gem. § 86 Landesbauordnung NRW (BauO NRW) werden mit einzelnen
Festsetzungen im Text „örtliche Bauvorschriften“ erlassen. Mit ihrer Aufnahme in den
Bebauungsplan werden sie zugleich Bestandteile des Bebauungsplanes. Verstöße
gegen die gestalterischen Festsetzungen gelten als Ordnungswidrigkeit gem. § 84
BauO NRW.
Rechtsgrundlagen
•
•
•
•
•
•
Baugesetzbuch (BauGB) in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom
23. September 2004 (BGBI. I S. 3316)
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der aktuellen Fassung der
Bekanntmachung vom 25. März 2002 (BGBI. I S. 1381)
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666)
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der aktuellen Fassung der
Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBI. I S. 132)
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV NRW S. 256)
Planzeichenverordnung vom 18.12.1990 (BGBI. 1991 I S. 58)
H
Gemeinde Leopoldshöhe 3. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/07 „Holzkamp“ –
Februar 2008 Satzung
Verfahrensvermerke
Katasternachweis
Die Darstellung des gegenwärtigen Zustandes stimmt
mit den Katasterunterlagen
überein.
Eindeutigkeit
Es wird bescheinigt, dass
die Festsetzungen der
städtebaulichen Planung
geometrisch eindeutig
sind.
Die Planunterlagen für den
Geltungsbereich des Planes
auf der Grundlage der
Flurkarte im
M 1:1000 entsprechen dem
Stand v.
Aufstellung
Auslegung
Dieser Plan ist gemäß § 2 des
Baugesetzbuches durch
Beschluss des Hochbau- und
Planungsausschusses der
Gemeinde Leopoldshöhe
vom _____________
aufgestellt worden.
Der Hochbau- und
Planungsausschuss der Gemeinde
Leopoldshöhe hat in seiner
Sitzung am ____________ dem
Entwurf des Bebauungsplanes
zugestimmt und seine öffentliche
Auslegung gem.
§ 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Ort und Dauer der öffentlichen
Auslegung wurden ortsüblich am
______________
bekanntgemacht.
Der Entwurf des
Bebauungsplanes und der
Begründung haben vom
_____________ bis
_____________ gem. § 3Abs. 2
BauGB öffentlich ausgelegen.
Der Aufstellungsbeschluss
wurde am
_________________
ortsüblich bekanntgemacht.
_____________
Detmold, den
Detmold, den
Leopoldshöhe, den
Kreis Lippe
Im Auftrag
Kreis Lippe
Im Auftrag
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Landrat, Kreis Lippe
Vermessung und Kataster
Der Landrat, Kreis Lippe
Vermessung und Kataster
(Schemmel)
(Bürgermeister)
Satzungsbeschluss
Inkrafttreten
Dieser Bebauungsplan ist
gem. § 10 des
Baugesetzbuches vom Rat
der Gemeinde
Leopoldshöhe am
_________________ als
Satzung beschlossen
worden.
Dieser Bebauungsplan ist
gemäß § 10 (3) BauGB am
_____________
Im Amtsblatt des Kreises
Lippe bekanntgemacht
worden.
Leopoldshöhe, den
Gemeinde Leopoldshöhe
Planverfasser
Der Entwurf des
Bebauungsplanes ist vom
Bauamt der Gemeinde
Leopoldshöhe ausgearbeitet
worden.
Der Bebauungsplan ist
damit am
______________
rechtsverbindlich
geworden.
Leopoldshöhe, den
Leopoldshöhe, den
Leopoldshöhe, den
Gemeinde Leopoldshöhe
Gemeinde Leopoldshöhe
Gemeinde Leopoldshöhe
(Schemmel)
(Bürgermeister)
(Schemmel)
(Bürgermeister)
(Schemmel)
(Bürgermeister)
I
(Schemmel)
(Bürgermeister)
3. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/07 „Holzkamp“
Februar 2008 Satzung
Begründung
I Allgemeines
1. Ziel, Zweck und Notwendigkeit des Bebauungsplanes
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 01/07 „Holzkamp“ hat die Gemeinde
Leopoldshöhe im Bereich der Straße Kastanienweg ein allgemeines Wohngebiet
festgesetzt. Der Bebauungsplan hat, durch entsprechende Baugrenzen,
Baumöglichkeiten eröffnet, die über das vor Rechtskraft der Satzung mögliche Maß
(gem. § 34 BauGB) hinausgehen. Auf den vorher nur als Garten nutzbaren Flächen
ist so die Möglichkeit entstanden, ein zusätzliches Gebäude (2. Reihe) zu errichten.
Zur Erschließung des hinteren Baufensters sieht der Bebauungsplan Zuwegungen
über die überbaubaren Flächen vor.
Innerhalb des Geltungsbereiches der Änderung sind auch Bäume als erhaltenswert
festgesetzt worden. Diese Bäume (drei Birken) stehen einer Zufahrtsmöglichkeit zur
Erschließung des in zweiter Reihe liegenden Bauplatzes entgegen. Weiterhin treten
durch diese Bäume gesundheitliche Beeinträchtigungen auf.
Aus den vorgenannten Gründen ist ein Festhalten an der Festsetzung der Bäume
nicht mehr gerechtfertigt.
Die Änderung setzt zusätzlich ein Baurecht für Carports und Garagen fest, das so
bisher nicht bestand. Die Ausnutzbarkeit des Grundstückes wird durch dieses
geringe zusätzliche Baurecht aber stark verbessert.
2. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan, bisherige / künftige
Darstellung
Der wirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Leopoldshöhe vom 15.06.1971,
zuletzt geändert mit der 18. Änderung, stellt den Änderungsbereich bereits als
Wohnbaufläche dar. Die vorliegende Planung – mit dem Gebietscharakter WA stimmt daher mit der Darstellung des wirksamen Flächennutzungsplanes überein.
3. Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Im GEP (TA Oberbereich Bielefeld) ist der Geltungsbereich der vorliegenden
Änderung des Bebauungsplanes als allgemeiner Siedlungsbereich und
Siedlungsschwerpunkt dargestellt.
Die Planungsziele und Festsetzungen stimmen daher mit den Zielen der
Regionalplanung und Raumordnung überein.
4. Abgrenzung des Geltungsbereiches
Der Geltungsbereich umfasst das Flurstück 109, Flur 5 in der Gemarkung
Asemissen.
Der Geltungsbereich wird im einzelnen wie folgt umgrenzt:
• im Westen durch Wohnhäuser und Gartenflächen
• im Norden durch die Straße Kastanienweg
• im Osten durch Wohnhäuser und Gartenflächen
• im Süden durch den Holzkampbach
Der gesamte Änderungsbereich umfasst eine Flächengröße von ca. 2.384 m².
Ein Planausschnitt der Deutschen Grundkarte (DGK) ist auf Seite A beigefügt.
1
Gemeinde Leopoldshöhe 3. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/07 „Holzkamp“ –
Februar 2008 Satzung
II Gegenwärtige Rahmenbedingungen
1. Lage im Gemeindegebiet / Geländeverhältnisse / Baugrund und
Bodenverhältnisse
Das Änderungsgebiet befindet sich im Ortsteil Asemissen der Gemeinde.
Die Umgebung ist durch die bereits vorhandene Wohnbebauung und die
angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen geprägt.
Die Wohnbebauung ist als Ein- und Zweifamilienhaus in offener Bauweise
ausgeführt. Die umgebende Bebauung ist überwiegend eingeschossig. Die
Dachlandschaft ist durch geneigte Dächer geprägt, die als Satteldach ausgeführt
sind.
Das Gelände im Änderungsgebiet hat nur eine geringe Höhenentwicklung. Es fällt
von der Straße Kastanienweg zum Holzkampbach hin leicht ab.
Gemäß der Bodenkarte, herausgegeben vom Landesvermessungsamt NRW 1983,
letzte Fortführung 1999, steht im Geltungsbereich überwiegend der Bodentyp Gley
an. Die Bodenart wird durch den hohen Lehmanteil der Böden geprägt.
Dieser Bodentyp findet sich auf den angrenzenden schon bebauten Grundstücken.
Die Eignung, des im Änderungsgebietes anstehenden Bodens, als Baugrund dürfte
somit gegeben sein.
2. Eigentumsstruktur / baulicher Bestand
Das Grundstück innerhalb des Änderungsbereiches der vorliegenden Planung
befindet sich in Privatbesitz. Das Grundstück ist mit einem Wohngebäude bebaut.
Der südliche Teil des Grundstückes dient als Garten.
3. Nutzung / Immissionsbelastung
Die ausgeübten Nutzungen auf dem Grundstück im Geltungsbereich entsprechen
einem WA, mit dem diesen zugehörigen Immissionen. An den Geltungsbereich
angrenzend befinden sich im Südosten landwirtschaftlich genutzte Flächen.
4. Bestehendes Planungsrecht
Der Änderungsbereich liegt innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr.
01/07 „Holzkamp“.
Dieser Bebauungsplan setzt ein WA mit einer GRZ von 0,4 fest. Die Bauflächen sind
durch Baugrenzen definiert. An die Bauflächen angrenzend befinden sich private
Grünflächen und entlang des Holzkampbaches Ausgleichsflächen.
2
Gemeinde Leopoldshöhe 3. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/07 „Holzkamp“ –
Februar 2008 Satzung
III Wesentlicher Inhalt und zu erwartende Auswirkungen
der Planung
1. Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der
Landschaftspflege
a) Grundsätzliche Aussagen zu einzelnen Belangen
Das Änderungsgebiet liegt innerhalb eines bebauten Ortsteiles der Gemeinde, in
einem rechtskräftigen Bebauungsplan. Als Gebietscharakter ist WA festgesetzt.
Durch die Festsetzung von Baugrenzen in Kombination mit einer GRZ von 0,4 sind
bereits versiegelbare Flächen vorhanden.
Die vorliegende Planung ermöglicht aber die Versiegelung von Flächen, die bisher
grundsätzlich nicht versiegelbar waren.
Diese Eingriffsfläche (bisher private Grünfläche mit drei erhaltenswerten Bäumen) ist
zukünftig als nicht überbaubare Fläche und teilweise als Fläche für Carports,
Garagen und Nebenanlagen festgesetzt. Sie steht damit als mögliche Zufahrt für den
hinteren Teil des Baufensters und als Baufläche für Carports und Garagen zur
Verfügung. Eine Versiegelung dieser Fläche ist also grundsätzlich möglich. Weiterhin
entfällt zukünftig die Festsetzung von drei erhaltenswerten Bäumen.
Zu betrachten sind gemäß §1 (6) Nr. 7 a und § 1a BauGB folgende Schutzgüter:
• Tiere,
• Pflanzen,
• Boden,
• Wasser,
• Luft,
• Klima,
• das Wirkungsgefüge der v.g.,
• Landschaft,
• biologische Vielfalt,
• Mensch,
• Auswirkungen auf Kulturgüter
Die Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter sind grundsätzlich bereits im
Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 01/07 „Holzkamp“ ermittelt und
bewertet worden.
Die Beeinträchtigung der Schutzgüter wird durch die vorliegende Planung - im
Gegensatz zum rechtskräftigen Bebauungsplan - nur geringfügig vergrößert. Dies ist
dadurch begründet, dass nur eine geringfügige Erweiterung der bereits bestehenden
Baurechte stattfindet und der Ausgleich für den Wegfall der Bäume in unmittelbarer
Nähe des Eingriffsortes erbracht wird.
Zu den Auswirkungen auf Kulturgüter siehe auch den Punkt III.3 Belange der
Baukultur / des Denkmalschutzes.
3
Gemeinde Leopoldshöhe 3. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/07 „Holzkamp“ –
Februar 2008 Satzung
b) Eingriffsregelung
Vermeidung / Minimierung des Eingriffes
Die Eingriffe werden in der Summe als nicht vermeidbar angesehen, wobei ein Teil
der Eingriffe auch an anderen Standorten zu verzeichnen wäre. Trotzdem sind sie
vertretbar, weil wertvolle Biotopflächen nicht betroffen sind und das Landschaftsbild
nur gering verändert wird. Diese Veränderung des Landschaftsbildes stellt keinen
erheblichen Eingriff in dieses dar.
Eine Minimierung des Eingriffes findet statt, indem nur das absolut notwendige Maß
an zusätzlicher Versiegelung - zur Realisierung des Planungszieles - ermöglicht wird.
Kompensationsmaßnahme
Auf dem Flurstück 109 sind drei Bäume als erhaltenswert festgesetzt. Die Änderung
des Bebauungsplanes hebt diese Festsetzung auf. Hierdurch liegt ein Eingriff vor,
der ausgeglichen werden muss.
Die Bäume werden im Verhältnis 1:1 kompensiert. Dies entspricht der Qualität des
Baumbestandes.
Die Kompensation wird auf dem Flurstück 109 durchgeführt. Als konkrete Maßnahme
ist die Ersatzpflanzung von drei Erlen vorgesehen. Diese haben die Pflanzqualität
16/18 oder eine vergleichbare Qualität. Die Anpflanzung erfolgt am Ufer des
Holzkampbaches, innerhalb der nach §9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzten Fläche.
Zusätzlich zu den Bäumen entfällt auch private Grünfläche. Diese ist nur teilweise
deckungsgleich mit den erhaltenswerten Bäumen.
Für den Ursprungsbebauungsplan Nr. 01/07 „Holzkamp“ sind die privaten
Grünflächen lediglich als zusätzliche Kompensation festgesetzt worden. In die
Ausgleichsberechnung sind sie nicht eingegangen. Die Kompensation der
Baumöglichkeit in der 2. Reihe ist im Urplan grundsätzlich durch die Festsetzung von
Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und
Landschaft erfolgt. Als Alternative hierzu kann die Gemeinde auch Flächen auf der
Sammelkompensationsfläche Freesenberg zur Verfügung stellen (siehe hierzu
Begründung und Festsetzungen Bebauungsplan Nr. 01/07 „Holzkamp“). Auf dem
Flurstück 109 liegen diese entlang des Bachlaufes. Die zusätzliche Kompensation
durch die privaten Grünflächen ist also nicht mehr notwendig.
Insgesamt entfallen durch die vorliegende Änderung des Bebauungsplanes 225 m2
private Grünfläche. Die vorliegende Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/07
„Holzkamp“ ermöglicht insgesamt aber keine höhere Versiegelung auf dem
Grundstück als der bereits rechtskräftige Bebauungsplan.
Durch die Ersatzpflanzung der Bäume ist der Eingriff somit ausgeglichen.
Sicherung der Ausgleichsmaßnahme
Zur Sicherung der Ausgleichsmaßnahme wird ein städtebaulicher Vertrag zwischen
der Gemeinde Leopoldshöhe und dem Eigentümer des Grundstückes
abgeschlossen. Hierin wird auch die genaue Position der Bäume fixiert.
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Gemeinde Leopoldshöhe 3. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/07 „Holzkamp“ –
Februar 2008 Satzung
c) Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden unter
Begrenzung der Bodenversiegelung, Wiedernutzbarmachung von
Flächen, Beachtung der Aspekte zur Nachverdichtung und
Innenentwicklung, Aussagen zu Altlasten / Bodenschutz / Bodenaushub
und Bodenentsorgung
Der Grundsatz des schonenden Umgangs mit Grund und Boden
(§ 1a (2) BauGB) unter Begrenzung der Bodenversiegelung wird berücksichtigt,
indem die Erschließung und die Grundflächenzahl auf das notwendige Maß
beschränkt bleiben.
Die vorliegende Planung setzt nur in sehr geringem Umfang bisher nicht
versiegelbare Flächen als zukünftig versiegelbar fest. Diese zusätzlichen
Versiegelungen gehen nicht über das Maß von 0,4 – entsprechend der GRZ –
hinaus. Neue Flächen für Erschließungsanlagen (insbesondere Verkehrsflächen)
werden nicht festgesetzt.
Eine Beanspruchung des Bodens ist grundsätzlich bereits mit der Genehmigung des
Bebauungsplanes Nr. 01/07 “Holzkamp“ erfolgt.
Die
vorrangige
Inanspruchnahme
von
Brachflächen
bzw.
Wiedernutzbarmachung von Flächen erfolgt mit der vorliegenden Planung, da das
Grundstück planungsrechtlich zu ca. 3/4 bereits bebaubar ist. Die Änderung des
Planes vereinfacht die Nutzung des Grundstückes und setzt geringe zusätzliche
Baurechte fest.
Dem Aspekt der Nachverdichtung und Innenentwicklung wird Rechnung
getragen. Die vorliegende Änderung des Bebauungsplanes überplant eine Fläche,
die bereits durch die vorhandene Bebauung geprägt ist.
Für den Geltungsbereich der Planung werden keine Flächen mit
Bodenbelastungen in Anspruch genommen. Innerhalb des Planungsbereiches
liegen keine Informationen über Altablagerungen und Altlasten vor. Aus der
bisherigen Nutzung der Flächen (Wohnnutzung) lassen sich auch keine besonderen
Verdachtsmomente für Altlasten ableiten.
Der Erhalt schutzwürdiger Böden ist zu beachten. Die Bodenschutzbehörde hat bis
jetzt keine schutzwürdigen Böden mitgeteilt. Gemäß der Bodenkarte, herausgegeben
vom Landesvermessungsamt NRW 1983, letzte Fortführung 1999, stehen im
Geltungsbereich der Bodentyp Gley an. Eine Bebaubarkeit des Bodens ist bereits auf
der Grundlage des seit 1996 rechtskräftigen Urplanes möglich.
Im Rahmen der Vermeidung von nachteiligen Bodenveränderungen wird i.V.m
§ 3 a Abs. 2 der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Lippe der Bodenaushub
innerhalb des Plangebietes verbracht, soweit dies technisch möglich ist. Innerhalb
des Plangebietes ist kein räumlicher Spielraum für die Unterbringung des
Bodenaushubs vorhanden. Der Bodenaushub ist daher abzufahren und
entsprechend zu entsorgen.
2. Belange des Verkehrs / der Erschließung
Das Änderungsgebiet bleibt an das öffentliche Straßen- und Wegenetz der
Gemeinde Leopoldshöhe angeschlossen. Sowohl der innerörtliche wie auch der
überörtliche und regionale PKW und LKW Verkehr sind daher an das Verkehrsnetz
angeschlossen.
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Gemeinde Leopoldshöhe 3. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/07 „Holzkamp“ –
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In das Netz des Öffentlichen Personennahverkehrs ist das Planungsgebiet
eingebunden.
Die Belange des Fuß- und Radverkehres sind ausreichend gewürdigt. Die
vorhandenen Anbindungen an das Fuß- und Radwegenetz bleiben erhalten.
Die innere und äußere Erschließung des Änderungsgebietes ist gesichert.
3. Belange der Baukultur / des Denkmalschutzes
Innerhalb und in der näheren Umgebung des Änderungsbereiches befinden sich
keine Baudenkmäler. Die vorliegende Planung führt zu keinen negativen
Auswirkungen auf denkmalgeschützte Bereiche im Gemeindegebiet und das
Ortsbild. Die gestalterischen Festsetzungen orientieren sich an dem
Gebäudebestand in der Umgebung und greifen typische regionale und ortstypische
Gestaltungselemente auf.
Bisher liegen der Gemeinde keine Hinweise auf Bodendenkmale innerhalb des
Planungsgebietes vor.
4. Belange der Ver- und Entsorgung, der Oberflächenentwässerung
und des Wasserschutzgebietes
Gewässer
Am südlichen Rand des Planungsgebietes verläuft der Holzkampbach.
Wild abfließendes Wasser
Mit wild abfließendem Wasser von angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen wird
aufgrund der topographischen Situation und den bisherigen Erfahrungswerten nicht
gerechnet.
Schmutzwasserableitung
Für die Abwasserbeseitigung kann das vorhandene Kanalnetz (Trennsystem) genutzt
werden. Dieses ist ausreichend dimensioniert. Das Grundstück kann an die
Schmutzwasserleitungen in der Straße Kastanienweg angeschlossen werden.
Die Kläranlage in Schuckenbaum ist entsprechend der gemeindlichen Entwicklung
ausgebaut und entspricht den anerkannten Regeln der Technik.
Niederschlagswasserableitung
Aufgrund des § 51 a Landeswassergesetzes ist Niederschlagswasser von
Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die
öffentliche Kanalisation angeschlossen werden zu verrieseln oder ortsnah in ein
Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der
Allgemeinheit möglich ist. Dabei stellt die Reihenfolge keine Rangfolge dar.
Durch verschiedene Bodengutachten im Auftrag des Abwasserwerkes der Gemeinde
Leopoldshöhe ist festgestellt worden, dass die im Gemeindegebiet anstehenden
Bodentypen einen hohen Lehmanteil aufweisen. Damit verbunden ist ein ungünstiger
Durchlässigkeitsbeiwert. Eine Versickerung ist aufgrund der Bodenverhältnisse nicht
möglich. Aus diesem Grund wurden Regenwasserkanäle, mittels derer die ortsnahe
Einleitung in ein Gewässer gewährleistet ist, verlegt.
Somit gilt der in der Entwässerungssatzung festgelegte Anschlusszwang auch für
das Regenwasser.
Eine Regenwasserbehandlung ist nicht erforderlich, da im Änderungsgebiet eine
Wohnbebauung und wohnbauähnliche Bebauung geplant ist.
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Gemeinde Leopoldshöhe 3. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/07 „Holzkamp“ –
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Wasserversorgung
Die Frischwasserversorgung ist für das Plangebiet als gesichert anzusehen. Die
Leitungen sind technisch einwandfrei und ausreichend dimensioniert.
Elektrizität und Telekommunikation
Die technische Anbindung des Plangebietes an die Versorgungssysteme für
Elektrizität und Telekommunikation (siehe Hinweise) ist möglich.
Löschwasserversorgung
Die Versorgung mit Löschwasser wird durch die Gemeinde gewährleistet.
5. Zukünftige Nutzung
a) Städtebauliches Konzept
Die vorliegende Änderung vereinfacht die Nutzung des Grundstückes im
Änderungsbereich. An den Grundzügen der ursprünglichen Plankonzeption wird
hierbei festgehalten. Durch die Änderung des Bebauungsplanes wird die zwischenzeitlich aufgetretene - Belastung durch die Bäume für die Anwohner
reduziert und die Erschließung eines Bauplatzes vereinfacht.
b) Erläuterung der Festsetzungen
Art und Maß der baulichen Nutzung
Art und Maß der baulichen Nutzung werden aus dem bereits rechtskräftigen
Bebauungsplan übernommen. Sie entsprechen der mittlerweile in der Umgebung
realisierten Bebauung und dienen weiterhin dem Planungsziel.
Wegfall der Bäume
Die drei Birken wurden im Ur-Bebauungsplan im Jahr 1996 als erhaltenswert
festgesetzt. Ein Festhalten an dieser Festsetzung ist besonders aus den
gesundheitlichen Gründen nicht mehr erforderlich.
Bei direkten Anwohnern ist zwischenzeitlich eine Birkenpollenallergie aufgetreten.
Durch die Bäume wird zudem die Erschließung des hinteren Grundstücksteiles
behindert.
Entfall der privaten Grünfläche / Zufahrtsmöglichkeiten / Baufläche für
Nebenanlagen, Carports und Garagen
Die private Grünfläche im nordöstlichen Bereich des Flurstückes entfällt. Hierdurch
eröffnet der Bebauungsplan die Möglichkeit, eine Zufahrt direkt an der Grenze der
nördlich anliegenden Grundstücke zu schaffen. Bisher besteht diese Möglichkeit nur
innerhalb der Baugrenzen, also 5 m von der Grenze entfernt.
Auch die Fläche für Nebenanlagen und Garagen lässt eine Baumöglichkeit direkt an
der Nachbargrenze zu, die bisher nicht bestand.
Aus nachbarlicher Sicht stellt dieses eine Verschlechterung der Situation dar. Diese
Beeinträchtigungen sind aber nicht derart hochgradig einzuschätzen, als dass sie
eine Unverhältnismäßigkeit und damit Unrechtmäßigkeit der Planänderung
begründen könnten. Gleiches gilt für eventuell zu erwartende Lärmimmissionen
durch Autos, welche die neue Zufahrt benutzen. Die Belästigung durch von einem
Einfamilienhaus an- und abfahrende Kfz kann die Erheblichkeitsschwelle nicht
überschreiten. Eine Disproportionalität aller öffentlichen und privaten Belange
untereinander ist nicht zu erkennen.
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Gemeinde Leopoldshöhe 3. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/07 „Holzkamp“ –
Februar 2008 Satzung
Auch ein Vertrauensschaden ist nicht zu erkennen. Die bisher ausgeübten
Nutzungen (Garten und Terrassen) auf den, an der möglichen künftigen Zufahrt
anliegenden Grundstücken, sind nach der Änderung des Bebauungsplanes weiter
möglich.
Vorhandene Ausgleichsflächen
Die Ausgleichsflächen sind entlang des Holzkampbaches festgesetzt. Diese
Festsetzung erfolgte bereits während der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr.
01/07 „Holzkamp“. Neben dem Ausgleich für den Eingriff, den dieser Bebauungsplan
in Natur und Landschaft zulässt, haben diese Flächen auch eine Funktion als
Schutzstreifen am Ufer des Holzkampbaches.
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