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Beschlussvorlage (Anlage 1 : Antrag vom 16.09.2015)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
738 kB
Datum
29.10.2015
Erstellt
15.10.15, 18:01
Aktualisiert
15.10.15, 18:01
Beschlussvorlage (Anlage 1 : Antrag vom 16.09.2015) Beschlussvorlage (Anlage 1 : Antrag vom 16.09.2015)

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Inhalt der Datei

CDU Fraktion im Rat der Stadt Bedburg CDU-Fraktion im Rat der Stadt Bedburg, vertr. d. d. Vorsitzenden Johann-Wilhelm Olpen Vorsitzender Johann-Wilhelm Olpen |Am Zelenberg 40 | 50181 Bedburg An den Am Zelenberg 40 - 50181 Bedburg Bürgermeister der Stadt Bedburg Teleføflí 02272-83691 FaX102272-8066569 Am Ra'(l1aUS 1 50181 Bedburg Mail:jw.o|pen@cdu-bedburg.de _\ 3 „_ ` .ñ ¬__„.._.ı;„._,¬† 3 _ †-'.::¬-:_.,..<.¬-- '. V Ø L,/L,/K "15 sedburgden 16.09.2015 _ I _ LZ?) „Z›Z-K, Anfrage zur schulischen Versorgung schulpflichtiger Kinder von Asylbewerbern und unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge Sehr geehrter Herr Bürgermeister, aus gegebenem Anlass bitte ich im Namen der CDU-Fraktion im Rat der Stadt Bedburg- ggf. in der nächsten Sitzung des zuständigen Fachausschuss - um die zeitnahe Beantwortung folgender Fragen: 1. Nach welchem Verfahren und unter Beteiligung welcher Institutionen werden schulpflichtige Flüchtlingskinder und unbegleitete minderjährige Flüchtlinge eingeschult bzw. (vorschulischen) Bildungseinrichtungen zugewiesen und wie lange dauert dieses Verfahren im Durchschnitt? 2. Wie hoch ist die (vor-)schulische Versorgung in Prozent der schulpflichtigen Flüchtlingskinder und unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge (bitte nach Altersklassen bzw. Schulform differenzieren)? 3. Werden Flüchtlingskinder und unbegleitete minderjährige Flüchtlinge dauerhaft einem Klassenverband zugeteilt oder ergeben sich zeitliche Brüche bei der Versorgung? 4. Wo, von wem und aufwelche Art und Weise findet für die Kinder/jugendlichen im Hinblick auf die Integration Sprachförderung statt? F CDU Fraktion im Rat . der Stadt Bedburg Gründe Auch schulpflichtige Kinder von Asylbewerberlnnen und unbegleitete minderjährige Flüchtlinge haben das Recht und die Pflicht zum Schulbesuch. Vgl. § 34 Schulgesetz NRW: (6) Die Schulpflicht besteht für Kinder von Asylbewerberlnnen und Asylbewerbern und alleinstehende Kinder und Jugendliche, die einen Asylantrag gestellt haben, sobald sie einer Gemeinde zugewiesen sind und solange ihr Aufenthalt gestattet ist. Für ausreisepflichtige ausländische Kinder und jugendliche besteht die Schulpflicht bis zur Erfüllung ihrer Ausreisepflicht. lm Übrigen unterliegen Kinder von Ausländerinnen und Ausländern der Schulpflicht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. Aufgrund der aktuell steigenden Flüchtlingszahlen stellt sich die Frage nach der adäquaten Schulversorgung. Mit freundlichen Grüßen K A, ., 1I «_,/H « jl/ı\^„,'_/= \ /'(“†v<...-.\ ' - l `:'t J f¬- ,__ V « / V J . / Johann - Wilhelm Olpen - Fraktionsvorsitzender - ,_ -