Daten
Kommune
Bedburg
Größe
738 kB
Datum
29.10.2015
Erstellt
15.10.15, 18:01
Aktualisiert
15.10.15, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
CDU
Fraktion im Rat
der Stadt Bedburg
CDU-Fraktion im Rat der Stadt Bedburg, vertr. d. d. Vorsitzenden
Johann-Wilhelm Olpen
Vorsitzender
Johann-Wilhelm Olpen |Am Zelenberg 40 | 50181 Bedburg
An den
Am Zelenberg 40 - 50181 Bedburg
Bürgermeister der Stadt Bedburg
Teleføflí 02272-83691
FaX102272-8066569
Am Ra'(l1aUS 1
50181 Bedburg
Mail:jw.o|pen@cdu-bedburg.de
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sedburgden 16.09.2015
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Anfrage zur schulischen Versorgung schulpflichtiger Kinder von Asylbewerbern und
unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
aus gegebenem Anlass bitte ich im Namen der CDU-Fraktion im Rat der Stadt Bedburg- ggf. in
der nächsten Sitzung des zuständigen Fachausschuss - um die zeitnahe Beantwortung folgender
Fragen:
1. Nach welchem Verfahren und unter Beteiligung welcher Institutionen werden schulpflichtige
Flüchtlingskinder und unbegleitete minderjährige Flüchtlinge eingeschult bzw. (vorschulischen)
Bildungseinrichtungen zugewiesen und wie lange dauert dieses Verfahren im Durchschnitt?
2. Wie hoch ist die (vor-)schulische Versorgung in Prozent der schulpflichtigen Flüchtlingskinder
und unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge (bitte nach Altersklassen bzw. Schulform
differenzieren)?
3. Werden Flüchtlingskinder und unbegleitete minderjährige Flüchtlinge dauerhaft einem
Klassenverband zugeteilt oder ergeben sich zeitliche Brüche bei der Versorgung?
4. Wo, von wem und aufwelche Art und Weise findet für die Kinder/jugendlichen im Hinblick auf
die Integration Sprachförderung statt?
F
CDU
Fraktion im Rat .
der Stadt Bedburg
Gründe
Auch schulpflichtige Kinder von Asylbewerberlnnen und unbegleitete minderjährige Flüchtlinge
haben das Recht und die Pflicht zum Schulbesuch.
Vgl. § 34 Schulgesetz NRW: (6)
Die Schulpflicht besteht für Kinder von Asylbewerberlnnen und Asylbewerbern und
alleinstehende Kinder und Jugendliche, die einen Asylantrag gestellt haben, sobald sie einer
Gemeinde zugewiesen sind und solange ihr Aufenthalt gestattet ist. Für ausreisepflichtige
ausländische Kinder und jugendliche besteht die Schulpflicht bis zur Erfüllung ihrer
Ausreisepflicht. lm Übrigen unterliegen Kinder von Ausländerinnen und Ausländern der
Schulpflicht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.
Aufgrund der aktuell steigenden Flüchtlingszahlen stellt sich die Frage nach der adäquaten
Schulversorgung.
Mit freundlichen Grüßen
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Johann - Wilhelm Olpen
- Fraktionsvorsitzender -
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