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Beschlussvorlage (Alte Erschließungsbeitragssatzung)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
48 kB
Datum
15.12.2015
Erstellt
21.10.15, 18:02
Aktualisiert
21.10.15, 18:02

Inhalt der Datei

Satzung der Stadt Bedburg über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 26.06.1989*) Inhaltsübersicht Präambel § 1 - Erhebung des Erschließungsbeitrages § 2 - Art und Umfang der Erschließungsanlagen § 3 - Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes § 4 - Anteil der Stadt am beitragsfähigen Erschließungsaufwand § 5 - Abrechnungsgebiet § 6 - Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwandes § 7 - Kostenspaltung § 8 - Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen § 9 - Immissionsschutzanlagen § 10 - Vorausleistungen § 11 - Ablösung des Erschließungsbeitrages § 12 - Inkrafttreten Präambel Aufgrund des § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.1986 (BGBl. I S. 2253) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.08.1984 (GV NW S. 475/SGV NW 2033), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.10.1987 (GV NW S. 342), hat der Rat der Stadt Bedburg in der Sitzung am 30.05.1989 folgende Satzung beschlossen: § 1 - Erhebung des Erschließungsbeitrages Die Stadt Bedburg erhebt Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (§§ 127 ff.) sowie nach Maßgabe dieser Satzung. § 2 - Art und Umfang der Erschließungsanlagen (1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand: 1. für die öffentlichen, zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze a) in Dorfgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen und besonderen Wohngebieten und Mischgebieten aa) bei beidseitiger Bebaubarkeit bis zu 14 m Breite *) Zuletzt geändert durch die Erste Änderungssatzung vom 14.12.1995 Seite 2 der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Bedburg vom 26.06.1989 bb) bei einseitiger Bebaubarkeit bis zu 8 m Breite; b) in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Sondergebieten, soweit unter d) und e) nicht abweichend geregelt aa) bei beidseitiger Bebaubarkeit bis zu 18 m Breite bb) bei einseitiger Bebaubarkeit bis zu 12,5 m Breite c) in Industriegebieten aa) bei beidseitiger Bebaubarkeit bis zu 20 m Breite bb) bei eindseitiger Bebaubarkeit bis zu 14,5 m Breite d) in Kleinsiedlungsgebieten und Ferienhausgebieten aa) bei beidseitiger Bebaubarkeit bis zu 10 m Breite bb) bei einseitiger Bebaubarkeit bis zu 7 m Breite e) in Dauerkleingartengelände und Wochenendhausgebieten bis zu 6 m Breite 2. für die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z.B. Fußwege, Wohnwege) bis zu einer Breite von 5 m; 3. für die nicht zum Anbau bestimmten, zur Erschließung der Baugebiete notwendigen Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete bis zu einer Breite von 21 m; 4. für Parkflächen, a) die Bestandteil der Verkehrsanlagen im Sinne von Nrn. 1 und 3 sind, bis zu einer weiteren Breite von 5 m, b) soweit sie nicht Bestandteil der in Nrn. 1 und 3 genannten Verkehrsanlagen, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 10 v.H. aller im Abrechnungsgebiet (§ 5) liegenden Grundstücksflächen; § 6 Abs. A (2) findet Anwendung: 5. für Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, a) die Bestandteil der Verkehrsanlagen im Sinne von Nrn. 1 und 3 sind, bis zu einer weiteren Breite von 4 m; b) soweit sie nicht Bestandteil der in Nrn. 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 10 v.H. aller im Abrechnungsgebiet (§ 5) liegenden Grundstücksflächen; § 6 Abs. a (2) findet Anwendung. (2) Werden durch eine Erschließungsanlage nach Abs. 1 Nr. 1 unterschiedliche Gebiet gemäß den Buchstaben a) bis e) erschlossen, so gilt für die gesamte Erschließungsanlage die Regelung mit der größten Breite. Bei unbeplanten Gebieten richtet sich die Bestimmung der Gebietsart gemäß Abs. 1 Nr. 1 nach dem überwiegenden Charakter der vorhandenen Bebauung. (3) Endet eine Erschließungsanlage mit einem Wendehammer, so vergrößern sich die in Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 und 5 a angegebenen Maße auf das Anderthalbfache, mindestens aber um 8 m. Das gleiche gilt für den Bereich der Einmündung in andere bzw. Kreuzungen mit anderen Erschließungsanlagen. Seite 3 der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Bedburg vom 26.06.1989 (4) Zu dem Erschließungsaufwand nach Abs. 1 (Nrn. 1 bis 3) gehören insbesondere die Kosten 1. für den Erwerb der Grundflächen; 2. für die Freilegung der Grundflächen; 3. für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen einschließlich der Einrichtun-gen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung; 4. für die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen; 5. die für die Teile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße entstehen, die über die Breiten der anschließenden freien Strecken hinausgehen. (5) Der Erschließungsaufwand umfaßt auch den Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. (6) Für Parkflächen, Grünanlagen und Anlagen nach § 9 gilt Abs. 4 sinngemäß. § 3 - Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes (1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand (§ 2) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt. (2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt. Die Stadt kann abweichend von Satz 1 den beitragsfähigen Erschließungsaufwand für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermitteln oder diesen Aufwand für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden (Erschließungseinheit), insgesamt ermitteln. § 4 - Anteil der Stadt am beitragsfähigen Erschließungsaufwand Die Stadt trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes. § 5 - Abrechnungsgebiet Die von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet. Wird ein Abschnitt einer Erschließungsanlage oder eine Erschließungseinheit abgerechnet, so bilden die von dem Abschnitt bzw. der Erschließungseinheit erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet. § 6 - Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwandes A (1) Der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand wird nach Abzug des Anteils der Stadt (§ 4) auf die erschlossenen Grundstücke des Abrechnungsgebietes (§ 5) nach den Grundstücksflächen verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der Grundstücke nach Maß (Abs. B) und Art (Abs. C) berücksichtigt. (2) Als Grundstücksfläche gilt: Seite 4 der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Bedburg vom 26.06.1989 a) bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist. b) wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m von der Erschließungsanlage oder von der der Erschließungsanlage zugewandten Grenze des Grundstückes. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt. B (1) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht, der im einzelnen beträgt: 1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit oder gewerblich nutzbaren Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist 2. a) bei zweigeschossiger Bebaubarkeit (Einfamilienhaus) b) bei sonstiger zweigeschossiger Bebaubarkeit (Mehrfamilienhäuser) 1 1 1,25 3. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,5 4. bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit 1,75 5. bei sechs- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit 2 (2) Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im Bebauungsplan höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur Grundflächen- und Baumassenzahl aus, so gilt als Geschoßzahl die Baumassenzahl geteilt durch 2,8, wobei Bruchzahlen auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet werden. Untergeschosse, die keine Vollgeschosse i.S. der BauNVO sind, werden hinzugerechnet, wenn sie überwiegend gewerblich, industriell oder in gleichartiger Weise genutzt werden. (3) Ist im Einzelfall eine größere Geschoßzahl zugelassen oder vorhanden, so ist diese zugrunde zu legen. (4) Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze gebaut werden dürfen, gelten als eingeschossig bebaubare Grundstücke. (5) Grundstücke, die nicht baulich oder gewerblich genutzt sind und auch nicht baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen, werden mit 0,5 der Grundstücksflächen angesetzt. (6) In unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder die Geschoßzahl noch die Grundflächen- und Baumassenzahl festsetzt, ist a) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen, b) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung des Abrechnungsgebietes (§ 5) überwiegend vorhandenen Seite 5 der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Bedburg vom 26.06.1989 Geschosse maßgebend. Hinzugerechnet werden Geschosse nach § 6 Abs. B (2) Satz 3. (7) Ist eine Geschoßzahl wegen der Besonderheiten des Bauwerkes nicht feststellbar, werden je angefangene 2,8 m Höhe des Bauwerkes als ein Vollgeschoß gerechnet. C Werden in einem Abrechnungsgebiet (§ 5) außer überwiegend gewerblich oder in gleichartiger Weise (z.B. mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus- und Schulgebäuden) genutzten Grundstücken oder Grundstücken, die nach den Festsetzungen eines Bebauungsplanes in einem Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet liegen, auch andere Grundstücke erschlossen, so sind für die Grundstücke, die überwiegend gewerblich oder in gleichartiger Weise genutzt werden, die in Abs. B (1) Nrn. 1 bis 5 genannten Nutzungsfaktoren um 30 v.H. zu erhöhen. Dies gilt nicht für die Abrechnung von Erschließungsanlagen i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 5 b. D (1) Für die Grundstücke, die von mehr als einer Erschließungsanlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 dieser Satzung erschlossen werden, ist die Grundstücksfläche bei Abrechnung jeder Erschließungsanlage nur mit zwei Dritteln anzusetzen. (2) Dies gilt nicht a) für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie für überwiegend gewerblich oder in gleichartiger Weise genutzte Grundstücke, b) wenn ein Erschließungsbeitrag nur für eine Erschließungsanlage erhoben wird und Erschließungsbeiträge für weitere Anlagen weder nach dem geltenden Recht noch nach vergleichbaren früheren Rechtsvorschriften erhoben worden sind oder erhoben werden dürfen. c) soweit die Ermäßigung dazu führen würde, daß sich der Beitrag eines anderen Pflichtigen um mehr als 50% erhöht. (3) Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit ((§ 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB) bei der Verteilung des Erschließungsaufwandes nur einmal zu berücksichtigen (§ 131 Abs. 1 Satz 2 BauGB). § 7 - Kostenspaltung Der Erschließungsbeitrag kann für 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. den Grunderwerb die Freilegung die Fahrbahn, auch Richtungsfahrbahnen die Radwege die Gehwege, zusammen oder einzeln die Parkflächen die Grünanlagen die Mischflächen die Beleuchtungsanlagen die Entwässerungsanlagen gesondert erhoben und in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden, sobald die Maßnahme, deren Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen worden ist. Seite 6 der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Bedburg vom 26.06.1989 Mischflächen i.S.v. Ziffer 8 sind solche Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen der in Ziffern 3 bis 7 genannten Teileinrichtungen miteinander kombinieren und bei der Gliederung der Erschließungsanlage ganz oder teilweise auf eine Funktionstrennung verzichten. Über die Anwendung der Kostenspaltung entscheidet der Rat der Stadt Bedburg im Einzelfall. § 8 - Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen (1) Straßen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der Stadt sind, sie eine Verbindung mit dem übrigen öffentlichen Verkehrsnetz besitzen und die folgenden Bestandteile und Herstellungsmerkmale aufweisen: a) Fahrbahn mit Unterbau und Decke; die Decke kann aus Asphalt, Teer, Beton, Pflaster oder einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen; b) beidseitige Gehwege mit Abgrenzung gegen die Fahrbahn und fester Decke; die Decke kann aus Platten, Pflaster, Asphalt oder einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen. c) Entwässerungseinrichtungen mit Anschluß an die Kanalisation oder Vorfluter; d) Beleuchtungseinrichtungen betriebsfertig; e) Begleitgrün i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 5 a angelegt. (2) Die übrigen Erschließungsanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der Stadt sind, sie eine Verbindung mit dem übrigen öffentlichen Verkehrsnetz besitzen und a) Plätze entsprechend Abs. 1 Buchstaben a), c), d) und e) ausgebaut sind b) Wege und öffentliche, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen entsprechend Abs. 1 Buchstaben b), c), d) und e) ausgebaut sind c) Radwege entsprechend Abs. 1 Buchstaben b), c), d) und e) ausgebaut sind d) Parkflächen entsprechend Abs. 1 Buchstaben a), c), d) und e) ausgebaut sind e) Grünanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 b) gärtnerisch gestaltet sind f) Mischflächen in den befestigten Teilen entsprechend Abs. 1 Buchstaben a), c) und e) hergestellt und die unbefestigten Teile gemäß Abs. 1 Buchstabe e) gestaltet sind. (3) Der Rat kann im Einzelfall die Bestandteile und Herstellungsmerkmale der Erschließungsanlagen abweichend von den Absätzen 1 und 2 festlegen. Ein solcher Abweichungsbeschluß ist als Satzung öffentlich bekanntzumachen. § 9 - Immissionsschutzanlagen Art, Umfang und Herstellungsmerkmale von Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes werden durch ergänzende Satzung im Einzelfall geregelt. Seite 7 der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Bedburg vom 26.06.1989 § 10 - Vorausleistungen Im Fall des § 133 Abs. 3 BauGB können Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erhoben werden. § 11 - Ablösung des Erschließungsbeitrages Der Betrag einer Ablösung nach § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. § 12 - Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Bedburg vom 05.08.1980, zuletzt geändert durch die Erste Änderungssatzung vom 15.01.1985, außer Kraft. Soweit eine Beitragspflicht nach dem bisherigen Recht entstanden und noch nicht geltend gemacht ist, gelten anstelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht gegolten haben.