Daten
Kommune
Bedburg
Größe
191 kB
Datum
15.12.2015
Erstellt
21.10.15, 18:02
Aktualisiert
21.10.15, 18:02
Stichworte
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Drucksache: WP9183/2015
Fachdienst 6 - Hochbau, Tiefbau,
Bauhof
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Bauausschuss
03.11.2015
Rat der Stadt Bedburg
15.12.2015
Abstimmungsergebnis:
Betreff:
Beratung und Neufassung der Satzung der Stadt Bedburg über die Erhebung von
Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen
Beschlussvorschlag:
Der Bauauschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, die im Entwurf vorgelegte
Neufassung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für
straßenbauliche Maßnahmen zu beschließen.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Die Satzung der Stadt Bedburg über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für
straßenbauliche Maßnahmen vom 05.09.1980 wurde am 02.12.1983 zuletzt geändert.
Die Gemeindeprüfungsanstalt (GPA) Nordrhein-Westfalen hat bei der Prüfung im Jahre 2011
nachstehende Handlungsempfehlungen für die KAG-Beitragssatzung gegeben:
-
Einbeziehung der Wirtschaftswege in die Satzung
-
In der KAG-Beitragssatzung Anteil der Beitragspflichtigen erhöhen.
Beispielhaft sei erwähnt, dass die Mustersatzung bei Anliegerstraßen einen Höchstsatz des
beitragspflichtigen Anteils von 80 Prozent vorsieht, die Satzung der Stadt Bedburg hier je nach
Ausbauart nur 50 bis 60 Prozent ausweist. Des Weiteren weichen die anrechenbaren Breiten von
der Mustersatzung sowohl nach unten als auch nach oben ab. Für unselbständige Grünanlagen
und Wirtschaftswege ist keine Abrechnung vorgesehen.
Im Vergleich der Bundesländer hat die bisherige Mustersatzung in Nordrhein-Westfalen
Vorteilssätze der Anlieger vorgesehen, die eher als Mindestsätze zu verstehen waren, von den
Städten und Gemeinden jedoch weitgehend unverändert übernommen wurden.
Bei der Abwägung über das Verhältnis von Gemeindeanteilen und Anliegeranteilen muss zunächst
der Grad des durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage für die
Allgemeinheit gebotenen Vorteils ermittelt werden. Der wirtschaftliche Vorteil der Allgemeinheit
(Gemeindeanteil), der mit dem Vorteil der Anlieger korrespondiert, hängt wesentlich von der
Verkehrsbedeutung der jeweiligen Straße und ihrer Teileinrichtungen ab. Bei der Festlegung des
Gemeindeanteils ist insofern der unterschiedlichen Verkehrsbedeutung der Straßen Rechnung zu
tragen.
Des Weiteren sind die allgemeinen Haushaltsgrundsätze des § 75 GO NW zur sparsamen und
wirtschaftlichen Haushaltsführung sowie § 76 Abs. 2 GO NW zu berücksichtigen, wonach die
Gemeinden ihre Einnahmen in erster Linie – soweit vertretbar und geboten – aus speziellen
Entgelten für die von ihnen erbrachten Leistungen und erst in zweiter Linie aus Steuern zu
beschaffen haben. Angesichts der Beitragserhebungspflicht dem Grunde nach kann diese
Vorschrift allerdings nur noch Wirkungen für das Verteilungsverhältnis erzeugen. Nach der
Rechtsprechung des OVG NW ist den Gemeinden bei der Bestimmung des Vertretbaren und
Gebotenen grundsätzlich ein Ermessensspielraum eröffnet. Dabei gilt jedoch die
grundsätzliche Verpflichtung zur vollständigen Ausschöpfung der Einnahmequellen im
besonderen Maße für diejenigen Gemeinden, die bereits über längere Zeit hinweg ihre
Haushaltsrechnungen mit einem Fehlbetrag abgeschlossen haben. Hinter dieser
Verpflichtung müssen andere Erwägungen, die ansonsten von einer Abgabenerhebung
Abstand nehmen lassen könnten, zurücktreten.
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die Stadt Bedburg im HSK befindet, wurden
verwaltungsseitig die Höchstsätze als Anteil der Beitragspflichtigen in die neue Satzung
eingearbeitet.
Der Entwurf der Neufassung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG, die alte
Satzung und eine Übersicht über die alten/neuen Beiträge sind als Anlage beigefügt.
Beschlussvorlage WP9-183/2015
Seite 2
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 3
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
x
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
----------------------------------Stroben
----------------------------------Naujock
----------------------------------Solbach
Sachbearbeiter
Fachdienstleiter
Bürgermeister
Beschlussvorlage WP9-183/2015
Seite 3