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Beschlussvorlage (Beratung und Neufassung der Satzung der Stadt Bedburg über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
191 kB
Datum
15.12.2015
Erstellt
21.10.15, 18:02
Aktualisiert
21.10.15, 18:02
Beschlussvorlage (Beratung und Neufassung der Satzung der Stadt Bedburg über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen) Beschlussvorlage (Beratung und Neufassung der Satzung der Stadt Bedburg über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen) Beschlussvorlage (Beratung und Neufassung der Satzung der Stadt Bedburg über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen)

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Zu TOP:__________ Drucksache: WP9183/2015 Fachdienst 6 - Hochbau, Tiefbau, Bauhof Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Bauausschuss 03.11.2015 Rat der Stadt Bedburg 15.12.2015 Abstimmungsergebnis: Betreff: Beratung und Neufassung der Satzung der Stadt Bedburg über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen Beschlussvorschlag: Der Bauauschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, die im Entwurf vorgelegte Neufassung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen zu beschließen. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Die Satzung der Stadt Bedburg über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen vom 05.09.1980 wurde am 02.12.1983 zuletzt geändert. Die Gemeindeprüfungsanstalt (GPA) Nordrhein-Westfalen hat bei der Prüfung im Jahre 2011 nachstehende Handlungsempfehlungen für die KAG-Beitragssatzung gegeben: - Einbeziehung der Wirtschaftswege in die Satzung - In der KAG-Beitragssatzung Anteil der Beitragspflichtigen erhöhen. Beispielhaft sei erwähnt, dass die Mustersatzung bei Anliegerstraßen einen Höchstsatz des beitragspflichtigen Anteils von 80 Prozent vorsieht, die Satzung der Stadt Bedburg hier je nach Ausbauart nur 50 bis 60 Prozent ausweist. Des Weiteren weichen die anrechenbaren Breiten von der Mustersatzung sowohl nach unten als auch nach oben ab. Für unselbständige Grünanlagen und Wirtschaftswege ist keine Abrechnung vorgesehen. Im Vergleich der Bundesländer hat die bisherige Mustersatzung in Nordrhein-Westfalen Vorteilssätze der Anlieger vorgesehen, die eher als Mindestsätze zu verstehen waren, von den Städten und Gemeinden jedoch weitgehend unverändert übernommen wurden. Bei der Abwägung über das Verhältnis von Gemeindeanteilen und Anliegeranteilen muss zunächst der Grad des durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage für die Allgemeinheit gebotenen Vorteils ermittelt werden. Der wirtschaftliche Vorteil der Allgemeinheit (Gemeindeanteil), der mit dem Vorteil der Anlieger korrespondiert, hängt wesentlich von der Verkehrsbedeutung der jeweiligen Straße und ihrer Teileinrichtungen ab. Bei der Festlegung des Gemeindeanteils ist insofern der unterschiedlichen Verkehrsbedeutung der Straßen Rechnung zu tragen. Des Weiteren sind die allgemeinen Haushaltsgrundsätze des § 75 GO NW zur sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung sowie § 76 Abs. 2 GO NW zu berücksichtigen, wonach die Gemeinden ihre Einnahmen in erster Linie – soweit vertretbar und geboten – aus speziellen Entgelten für die von ihnen erbrachten Leistungen und erst in zweiter Linie aus Steuern zu beschaffen haben. Angesichts der Beitragserhebungspflicht dem Grunde nach kann diese Vorschrift allerdings nur noch Wirkungen für das Verteilungsverhältnis erzeugen. Nach der Rechtsprechung des OVG NW ist den Gemeinden bei der Bestimmung des Vertretbaren und Gebotenen grundsätzlich ein Ermessensspielraum eröffnet. Dabei gilt jedoch die grundsätzliche Verpflichtung zur vollständigen Ausschöpfung der Einnahmequellen im besonderen Maße für diejenigen Gemeinden, die bereits über längere Zeit hinweg ihre Haushaltsrechnungen mit einem Fehlbetrag abgeschlossen haben. Hinter dieser Verpflichtung müssen andere Erwägungen, die ansonsten von einer Abgabenerhebung Abstand nehmen lassen könnten, zurücktreten. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die Stadt Bedburg im HSK befindet, wurden verwaltungsseitig die Höchstsätze als Anteil der Beitragspflichtigen in die neue Satzung eingearbeitet. Der Entwurf der Neufassung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG, die alte Satzung und eine Übersicht über die alten/neuen Beiträge sind als Anlage beigefügt. Beschlussvorlage WP9-183/2015 Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja x Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers: ----------------------------------Stroben ----------------------------------Naujock ----------------------------------Solbach Sachbearbeiter Fachdienstleiter Bürgermeister Beschlussvorlage WP9-183/2015 Seite 3