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Beschlussvorlage (Vorberatung der Kalkulation der Gebühren für die Nutzung von Übergangswohnheimen für das Haushaltsjahr 2016)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
285 kB
Datum
15.12.2015
Erstellt
04.11.15, 18:02
Aktualisiert
04.11.15, 18:02
Beschlussvorlage (Vorberatung der Kalkulation der Gebühren für die Nutzung von Übergangswohnheimen für das Haushaltsjahr 2016) Beschlussvorlage (Vorberatung der Kalkulation der Gebühren für die Nutzung von Übergangswohnheimen für das Haushaltsjahr 2016) Beschlussvorlage (Vorberatung der Kalkulation der Gebühren für die Nutzung von Übergangswohnheimen für das Haushaltsjahr 2016) Beschlussvorlage (Vorberatung der Kalkulation der Gebühren für die Nutzung von Übergangswohnheimen für das Haushaltsjahr 2016)

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Zu TOP:__________ Drucksache: WP9201/2015 Fachdienst 2 - Finanzen Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Haupt- und Finanzausschuss 17.11.2015 Rat der Stadt Bedburg 15.12.2015 Abstimmungsergebnis: Betreff: Vorberatung der Kalkulation der Gebühren für die Nutzung von Übergangswohnheimen für das Haushaltsjahr 2016 Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, die vorgelegte Kalkulation als Grundlage für die Erhebung von Gebühren über die Nutzung von Übergangswohnheimen für das Haushaltsjahr 2016 zu beschließen. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Gemäß § 6 Abs. 1 KAG sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Im Übrigen können Gebühren erhoben werden. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und bei Benutzungsgebühren in der Regel decken. Kosten im Sinne des § 6 Abs. 1 KAG sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Die Gebühr ist nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage (Wirklichkeitsmaßstab) zu bemessen. Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf. Hiermit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er für das Gebührenrecht die vom Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht aus dem Wesen der Gebühr und aus verfassungsrechtlichen Normen abgeleitete Äquivalenz (Verhältnismäßigkeit) zwischen Gebühr und Gegenleistung fordert. Aufgrund der zunehmenden Zuweisung von Flüchtlingen bzw. Asylbewerbern mussten/müssen vermehrt Wohnungen angemietet, Gebäude errichtet bzw. Bestandsgebäude für die Unterbringung ertüchtigt werden. In die beigefügte Gebührenkalkulation für das Haushaltsjahr 2016 wurden die voraussichtlich entstehenden Kosten folgender Objekte einbezogen:         Pannengasse 32 und 34 Gommershovener Weg 20a und 20b Alte Schule Lipp Lindenstraße 4 Alte Schule Kirchtroisdorf 2 Neubauten; Barbarastraße und Herderstraße Altes Feuerwehrgerätehaus Bedburg, Gartenstraße Diverse Mietobjekte (max. 34 Plätze) (max. 34 Plätze) (max. 57 Plätze) (max. 57 Plätze) (max. 35 Plätze) (max. 70 Plätze) (max. 20 Plätze) (max. 163 Plätze) Insgesamt schafft die Stadt Bedburg so eine maximale Unterbringungskapazität von 470 Personen. Beschlussvorlage WP9-201/2015 Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Die nachstehende Grafik zeigt die Entwicklung der Zuweisungen seit 2011. Zum 30.09.2015 waren der Stadt Erstaufnahmeeinrichtung) zugewiesen. Bedburg 207 Flüchtlinge/Asylbewerber (ohne Hätte die Stadt Bedburg keine Erstaufnahmeeinrichtung im Wege der Amtshilfe betreiben müssen, läge die Anzahl der Zuweisungen bei 260. Sobald die Erstaufnahmeeinrichtung nicht mehr betrieben werden muss, wofür es allerdings zur Zeit keine Anzeichen gibt, ist mit einer verstärkten „normalen“ Zuweisung von Flüchtlingen zu rechnen. Vom Fachdienst 3 wird von einer durchschnittlichen Belegungszahl von 420 Personen im Jahr 2016 ausgegangen, was bedeutet, dass zum Jahresende voraussichtlich ein Auslastungsgrad der Einrichtungen von 100% erreicht wird. Zu bedenken ist jedoch, dass vor dem Hintergrund der Entwicklungen im Bereich „Bedburger Mitte“ unklar ist, wie lange das Objekt Lindenstraße 4 noch zur Verfügung steht. Die angesetzten Kosten der einzelnen Objekte sind der beigefügten Anlage zu entnehmen. Die anzurechnenden Kosten steigen sprunghaft an, so dass sich die daraus ergebende Gebühr für die Unterbringung in Übergangswohnheimen der Stadt Bedburg deutlich gegenüber dem Vorjahr erhöht. Der sich ergebende Gebührensatz – ausgehend von der Maximalbelegungszahl – beträgt für das Haushaltsjahr 2016 monatlich 250 € (2015 = 167 €; + 49,7%). Mit diesem Gebührensatz wird voraussichtlich ein Kostendeckungsgrad von rd. 86% erreicht, da davon ausgegangen wird, dass die volle Auslastung der Einrichtungen erst am Ende des Jahres 2016 erreicht sein wird. Beschlussvorlage WP9-201/2015 Seite 3 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 4 Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja X Im Haushaltsplan wirkt sich die Gebühr für die Übergangswohnheime prinzipiell kostenneutral aus. Die monatlich zu zahlende Gebühr ist Bestandteil der zu zahlenden/zu verrechnenden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Bedburg, den 22.10.2015 ----------------------------------Eßer ----------------------------------Baum ----------------------------------Solbach Fachdienstleiter Stadtkämmerer Bürgermeister Beschlussvorlage WP9-201/2015 Seite 4