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Beschlussvorlage (Anlage Legende B-Plan)

Daten

Kommune
Merzenich
Größe
78 kB
Datum
13.12.2012
Erstellt
12.11.12, 18:15
Aktualisiert
12.11.12, 18:15
Beschlussvorlage (Anlage Legende B-Plan)

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Inhalt der Datei

Planzeichenerklärung Planungsrechtliche Festsetzungen 1. 1 2. Art der baulichen Nutzung WA Allgemeine Wohngebiete MD Dorfgebiete 1.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Allgemeine Wohngebiete WA 1 a und WA 1 b (§ 4 BauNVO) Zulässig sind - sonstige Wohngebäude, - Wohngebäude, - die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, I-II Zahl der Vollgeschosse als Mindest- und Höchstmaß Höhe baulicher Anlagen als Höchstmaß Traufhöhe in m - Tankstellen, Bauweise, Baulinien, Baugrenzen Offene Bauweise Geschlossene Bauweise zur Einzel- und Doppelhäuser zulässig Baulinie Baugrenze Einrichtungen und Anlagen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs, Flächen für den Gemeinbedarf, Flächen für Sport- und Spielanlagen Flächen für den Gemeinbedarf Allgemeine Wohngebiete WA 2 a (§ 4 BauNVO) - Bordellbetriebe und bordellähnliche Betriebe. Ausnahmsweise zulässig sind In dem mit MD 3 festgesetzten Bereich sind Betriebe mit Tierhaltung unzulässig. Tierhaltung ist 5.2 - die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften, nur zur Selbstversorgung und zu Freizeitzwecken zulässig. In der mit M 2 bezeichneten Fläche ist die Verwendung heimischer Gehölze der Pflanzliste, vorwiegend Gehölze 1. Ordnung (Großbäume) festgesetzt. Wegeverbindungen sind unversiegelt und unbefestigt auszuführen. Zulässig sind - sonstige Wohngebäude, - sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, - Anlagen für Verwaltungen. - Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen, Unzulässig sind - Gartenbaubetriebe. - Gartenbaubetriebe, Ausnahmsweise zulässig sind - Tankstellen, - Anlagen und Einrichtungen zur Kleintierhaltung. - Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, 1.3 - Einzelhandelsbetriebe, Beherbergungswesens. Allgemeine Wohngebiete WA 2 b (§ 4 BauNVO) - Gartenbaubetriebe, Schank und mit entsprechenden Speisewirtschaften sowie Nutzgärten Betriebe und des Unzulässig sind - sonstige Gewerbebetriebe, - nicht störende Handwerksbetriebe, - Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, - Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe, - Anlagen und Einrichtungen zur Kleintierhaltung. - Tankstellen, Ausnahmsweise zulässig sind - Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, 1.8 - Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Allgemein zulässig sind ein Bürgerhaus, schulergänzende Einrichtungen (z.B. Kindertagesstätte, Kindergarten, etc.) sowie ein kirchlichen Zwecken dienendes Gebäude. - sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Fläche für Gemeinbedarf (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) 2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und §§ 16-21a BauNVO) Unzulässig sind 2.1 - Tankstellen. Grundflächenzahl (GRZ) Das Maß der baulichen Nutzung ist jeweils als Maximalwert im Bereich der allgemeinen Wohngebiete WA 1 a, WA 1 b, WA 2 a, WA 2 b und WA 3 auf 0,4 und in den Dorfgebieten MD 1, MD 2, MD 3 auf 0,6 festgesetzt. F+R Zweckbestimmung: Fuß- und Radweg 1.4 NuR Zweckbestimmung: Not- und Rettungszufahrt - Wohngebäude, - nicht störende Handwerksbetriebe. 2.2 Zweckbestimmung: Wirtschaftsweg Ausnahmsweise zulässig sind Bezugspunkt zur Bestimmung der Höhe baulicher Anlagen: - sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Als Traufhöhe gilt der äußere Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut. Als Firsthöhe gilt die Oberkante der Schnittlinie Dachhaut der Dachflächen. Bei Flachdächern gilt die Oberkante der Attika bzw. Außenwand. Wirtschaftsweg Allgemeine Wohngebiete WA 3 (§ 4 BauNVO) Zulässig sind - Betriebe des Beherbergungsgewerbes. Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen Unzulässig sind - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen HZ - die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften, Bei Doppelhäusern gilt als Bezugspunkt die Höhe der Oberkante der endausgebauten Verkehrsfläche gemessen am Schnittpunkt der gemeinsam zu bebauenden Grundstücksgrenze mit der angrenzenden Straßenbegrenzungslinie. - Gartenbaubetriebe, - Tankstellen, Grünflächen Grünflächen Zweckbestimmung: Sportanlage Zweckbestimmung: Friedhof RRA Zweckbestimmung: Regenrückhalteanlage Flächen für die Landwirtschaft und Wald Flächen für die Landwirtschaft - Anlagen und Einrichtungen zur Kleintierhaltung. 1.5 Dorfgebiet MD 1 (§ 5 BauNVO) In dem mit MD 1 festgesetzten Bereich sind Betriebe mit Tierhaltung unzulässig. Tierhaltung ist nur zur Selbstversorgung und zu Freizeitzwecken zulässig. Zulässig sind - sonstige Wohngebäude, - Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen, - Einzelhandelsbetriebe, Beherbergungswesens. Schank- und mit entsprechenden Speisewirtschaften sowie M1 - M7 Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft 5.4 M 4: Erweitertes Ortsrandgrün In der mit M 4 bezeichneten Fläche ist die Entwicklung einer Eingrünung unter Verwendung einer artenreichen Grünlandsaatmischung (z.B. RSM 8.1 o.ä., regionale Saatgutmischung) sowie eine einschürige Mahd festgesetzt. Auf mind. 50 % der Fläche sind Gehölzanpflanzungen vorzunehmen, hierbei sind heimische Gehölze der Pflanzliste, vorwiegend Gehölze 2. oder 3. Ordnung (mittelgroße Bäume, Sträucher oder auch Obstbäume) zu verwenden. Wegeverbindungen sind unversiegelt und unbefestigt auszuführen. 5.5 M 5: Ortseingangsgrün In der mit M 5 bezeichneten Fläche ist eine dichte Eingrünung unter Verwendung von Arten der Pflanzliste herzustellen. M 6: Grünlinsen In den mit M 6 bezeichneten Flächen sind locker bepflanzte „Grünlinsen“ im Siedlungsbereich herzustellen. Bei Gehölzanpflanzungen (Bäume, Sträucher) und bei der Anlage von Beeten mit Stauden oder Kräutern sind vorrangig heimische Pflanzenarten zu verwenden. Die Versiegelungen sind auf maximal 30 % der Flächen zu begrenzen sowie mit wassergebundenen Materialien auszuführen. 5.7 M 7: Straßenbegleitgrün 6.1 Dachformen und Dachneigungen Gemäß § 86 Abs. 4 BauO NRW wird festgesetzt, dass Dächer mit einer Neigung bis maximal 45° zulässig sind. 6.2 Doppelhäuser und Hausgruppen Bei Doppelhäusern und Hausgruppen sind einheitliche Trauf- und Firsthöhen, einheitliche Dachneigungen sowie einheitliche Material- und Farbwahl bei der Dachgestaltung und einheitliche Materialwahl bei der Fassadengestaltung einzuhalten. Dies gilt auch für bauliche Veränderungen oder Instandhaltungsmaßnahmen, die in Bezug auf ein einheitliches Gesamterscheinungsbild des Doppelhauses untereinander abzustimmen sind. Allgemeine Wohngebiete (WA 1 a WA 1 b, WA 2 a, WA 2 b, WA 3): 6.3 Bei 1-geschossiger Bauweise sind eine maximale Firsthöhe (FHmax) von 9,50 m und eine maximale Traufhöhe (THmax) von 5,50 m zulässig. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB sind auf den Baugrundstücken die Außenflächen von Müllsammelplätzen und sonstigen Nebenanlagen mit Kletter- oder Rankpflanzen zu begrünen oder wahlweise mit Heckengehölzen einzugrünen. 6.4 Begrünung Nebenanlagen Einfriedung/ Begrünung Baugrundstücke - sonstige Gewerbebetriebe, Dorfgebiete (MD 1, MD 2, MD 3): - Gartenbaubetriebe, In den Dorfgebieten wird die maximale Firsthöhe auf 12 m festgesetzt. Die Einfriedungen dürfen im vorderen Grundstücksbereich (Erschließungsseite) eine Höhe von 0,8 m, ansonsten in den Haus- und Wohngärten eine Höhe von 1,8 m nicht überschreiten. 3 7 - Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse. - Tankstellen, Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB und §§ 12, 14, 21a, 23 Abs. 5 BauNVO) - Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. 3.1 1.6 Nebenanlagen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Dorfgebiet MD 2 (§ 5 BauNVO) nur zur Selbstversorgung und zu Freizeitzwecken zulässig. Flächen für Nebenanlagen (§ 14 BauNVO) Rotbuche Fagus sylvatica Traubeneiche Quercus petraea Stiel-Eiche Quercus robur Winterlinde Tilia cordata Berg-Ahorn Acer pseudoplatanus Zulässig sind 3.2 Flurstücksnummer - Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe, Zwischen Garagen-, Carporteinfahrt bzw. Garagentor und öffentlicher Verkehrsfläche (grundstücksseitiger Straßenbegrenzungslinie) ist ein Abstand von mind. 5,00 m einzuhalten. - Einzelhandelsbetriebe, sowie Betriebe des Beherbergungswesens, Pflanzliste (für die Maßnahmenflächen M 1 - M 7) Gehölze 1. Ordnung (Großbäume) Nebenanlagen für Kleintierhaltung sind ausschließlich im allgemeinen Wohngebiet WA 2 b zulässig. Flurstücksgrenze Flächen für Stellplätze und Garagen (§ 12 BauNVO) Obstbäume Soweit möglich Verwendung regionaler Obstsorten (vgl. z.B. LVR 2011: Handbuch „Lokale und regionale Obstsorten im Rheinland") Pflanzqualität (Mindestqualität) Obstbäume, Straßenbäume, Bäume in den Grünlinsen: Hochstämme, 3xv, StU mind. 10 cm Sonstige Gehölze: Heister 2xv, Höhe mind. 100 cm 8 Hinweise, Vermerke, nachrichtliche Übernahme Schutz des Bodens Der vorhandene Bodentyp ist, soweit möglich zu erhalten. Bei allen Baumaßnahmen sind der humose Oberboden und der Unterboden getrennt abzubauen, vorrangig einer Wiederverwertung im Gebiet zuzuführen und bis zu diesem Zeitpunkt getrennt zu lagern. Hierbei sind die Vorgaben der DIN 18915 und DIN 19731 zu berücksichtigen. Baufeldfreimachung Durchführung der Baufeldfreimachung außerhalb der Balz- und Fortpflanzungszeiten (Zeitfenster Ende August bis Ende Februar) oder alternativ Anbau von hochstehenden Schnittgraskulturen oder Freihaltung der Flächen von Vegetation zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte (Tötungsverbot gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatschG) Erdbebenzone Das Plangebiet befindet sich in der Erdbebenzone 3 mit der Untergrundklasse T. (aus: Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland). Es ist die DIN 4149 zu beachten (Fassung April 2005). Erdberührte Bauteile In niederschlagsreichen Jahreszeiten ist mit aufstauendem Sickerwasser zu rechnen. Es wird für jedes Bauwerk ein standortbezogenes Baugrundgutachten empfohlen, in dem die Erfordernisse an die Bauweise festgelegt werden. Maßnahmen zum Schutz erdberührter Bauteile (Bodenplatten, Kellerwände) bleiben erforderlich. Trafo- und Verteilerstationen, Pumpstation Im Plangebiet werden die zur Versorgung des Gebietes notwendigen Standorte gemäß § 14 Abs. 2 BauNVO mit je ca. 2 x 3 m Grundfläche im Bereich öffentlicher Grünflächen bzw. Straßenverkehrsflächen im Rahmen der Ausführungsplanung errichtet. Löschwasserversorgung Die Löschwasserversorgung für den Feuerwehreinsatz ist unter Anwendung der DVGW Arbeitsblätter W 405 - Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung und W 331 - Hydrantenrichtlinie zu erstellen. Archäologie Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass bei Erdarbeiten jederzeit Bodendenkmäler und Fundgegenstände entdeckt werden können. Diese sind gemäß § 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unverzüglich der Gemeinde, der oberen Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Rheinland zu melden. Funde und Fundstellen sind in unverändertem Zustand zu erhalten. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen (§ 86 Abs. 4 BauO NRW) Als Bezugspunkte für die Ermittlung der mittleren Wandhöhen von grenzständigen Garagen und überdachten Stellplätzen (Carports) werden die endausgebauten Höhen der an die Grundstücke anschließenden Erschließungsflächen, gemessen am Schnittpunkt der zu bebauenden Grundstücksgrenze mit der angrenzenden Straßenbegrenzungslinie der vom jeweiligen Grundstück begrenzten Fläche, festgesetzt. Bei 2-geschossiger Bauweise sind eine maximale Firsthöhe (FHmax) von 11,00 m und eine maximale Traufhöhe (THmax) von 7,00 m zulässig. Schwarzer Holunder Sambucus nigra Gewöhnlicher Schneeball Viburnum opulus 6 des Ausnahmsweise zulässig sind Kornelkirsche Cornus mas Im Bereich der Straßenverkehrsanlage mit Anbindung an die L 264 sind die Straßenbauarbeiten archäologisch zu begleiten. Mit Suchschnitten entlang der Straßenzüge im übrigen Plangebiet sollen vor Beginn der Bauarbeiten archäologisch bedeutsame Bereiche identifiziert werden. Betriebe - Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Schlehe Prunus spinosa Roter Hartriegel Cornus sanguinea Straßenböschungen und Straßenränder in den mit M 7 bezeichneten Flächen sind mit Landschaftsrasenansaat und Gehölzpflanzungen aus heimischen Sträuchern und Bäumen der Pflanzliste auszuführen. Kreuzungsbereiche und Sichtdreiecke sind von Gehölzpflanzungen auszunehmen. Grünordnerische Festsetzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB) In dem mit MD 2 festgesetzten Bereich sind Betriebe mit Tierhaltung unzulässig. Tierhaltung ist Wohnhaus mit Hausnummer In der mit M 3 bezeichneten Fläche ist die Entwicklung einer Eingrünung unter Verwendung einer artenreichen Grünlandsaatmischung (z.B. RSM 8.1 o.ä., regionale Saatgutmischung) sowie eine einschürige Mahd festgesetzt. Auf mind. 30 % der Fläche sind Gehölzanpflanzungen vorzunehmen, hierbei sind heimische Gehölze der Pflanzliste, vorwiegend Gehölze 2. oder 3. Ordnung (mittelgroße Bäume, Sträucher oder auch Obstbäume) zu verwenden. Wegeverbindungen sind unversiegelt und unbefestigt auszuführen. Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB und § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO wird die Höhe baulicher Anlagen wie folgend festgesetzt: Grenze des räumlichen Geltungsbereiches Zeichenerklärung für Bestandsangaben M 3: Ortsrandgrün und - Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe, 10. Sonstige Planzeichen M 2: Wald der Erinnerung Nutzgärten Unzulässig sind Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft Höhe baulicher Anlagen Als Bezugspunkt gilt die Höhe der Oberkante der endausgebauten Verkehrsfläche, von der aus die Haupterschließung des Baugrundstücks erfolgt, gemessen auf der Straßenbegrenzungslinie in der Mitte des Baugrundstücks. - Anlagen für Verwaltungen, Zweckbestimmung: Heizzentrale 5.3 5.6 - Anlagen für Verwaltungen. 9. Dorfgebiet MD 3 (§ 5 BauNVO) - Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften, 8. In der mit M 1 bezeichneten Fläche wird die Entwicklung einer extensiv gepflegten Obstwiese festgesetzt. Hierbei ist die Verwendung einer arten- und blütenreichen Grünlandsaatmischung (z.B. RSM 8.1 o.ä., regionale Saatgutmischung) vorzusehen sowie eine extensive Beweidung (max. 2 GVE) oder eine einschürige Mahd. Bei der Anpflanzung der Obstbäume sind soweit möglich regionale Obstsorten zu verwenden sowie ein Pflanzabstand von etwa 10 m einzuhalten. Untergeordnet ist auch die Anlage naturnah ausgeführter Gewässer zulässig. Wegeverbindungen sind unversiegelt und unbefestigt auszuführen. 1.7 Einrichtungen und Anlagen: Kirchen und kirchlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung - Spielhallen, - Erotikfachmärkte / Sexshops, M 1: Obstwiese - nicht störende Handwerksbetriebe. Einrichtungen und Anlagen: Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen Straßenbegrenzungslinie 5.1 - Wohngebäude, - Wohngebäude, Straßenverkehrsfläche Planungen, Nutzungsregelungen, Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 14, 20 u. 25 BauGB) - die nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Weißdorn Crataegus monogyna Hundsrose Rosa canina 5 - Internetcafés, Zulässig sind Verkehrsflächen und - Wettbüros, - Anlagen und Einrichtungen zur Kleintierhaltung. 1.2 Nutzgärten - Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, - Gartenbaubetriebe, Höhe baulicher Anlagen als Höchstmaß Traufhöhe in m entsprechenden - Tankstellen, - Betriebe des Beherbergungsgewerbes. Gehölze 3. Ordnung (Kleinbäume, Sträucher) Rotdorn Crataegus laevigata mit - Schank- und Speisewirtschaften, Unzulässig sind Feld-Ahorn Acer campestre Innerhalb der Grünfläche mit Zweckbestimmung Regenrückhalteanlage (RRA) sind bauliche Anlagen und die erforderlichen technischen Einrichtungen zur Regenrückhaltung zulässig. Unzulässig sind Zahl der Vollgeschosse zwingend Salweide Salix caprea Eberesche Sorbus aucuparia Hasel Corylus avellana Grundflächenzahl - sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Gehölze 2. Ordnung (Bäume mittlerer Größe) Hainbuche Carpinus betulus Zweckbestimmung Regenrückhalteanlage 0,4 - Anlagen für Verwaltungen, Grünflächen mit (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) - Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen. o g 7. Innerhalb der Grünfläche mit Zweckbestimmung Sportplatz ist die Errichtung eines Betriebsgebäudes (z.B. Vereinsheim) sowie einer Vereinsgaststätte zulässig. Die Zweckbestimmung Sportplatz schließt die Nutzung als Schützenplatz mit dazugehörigen Schießanlagen ein. Ausnahmsweise zulässig sind Zulässig sind 6. - Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse. Ausnahmsweise zulässig sind FHmax 11m 5. Zweckbestimmung Sportanlage - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. THmax 7m 4. 4 - Gartenbaubetriebe, Maß der baulichen Nutzung I 3. - sonstige Gewerbebetriebe, Vogel-Kirsche Prunus avium Kampfmittel Es kann keine Garantie der Freiheit von Kampfmitteln gegeben werden. Damit sind bei Kampfmittelverdacht während der Erd bzw. Bauarbeiten die Arbeiten unverzüglich einzustellen und die nächste Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst bei der Bezirksregierung Düsseldorf zu informieren. Gemeinde Merzenich Bebauungsplan Nr. C 23 "Morschenich-Neu" Entwurf Übersichtsplan M. 1:10.000