Daten
Kommune
Merzenich
Größe
78 kB
Datum
13.12.2012
Erstellt
12.11.12, 18:15
Aktualisiert
12.11.12, 18:15
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Planzeichenerklärung
Planungsrechtliche Festsetzungen
1.
1
2.
Art der baulichen Nutzung
WA
Allgemeine Wohngebiete
MD
Dorfgebiete
1.1
Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Allgemeine Wohngebiete WA 1 a und WA 1 b (§ 4 BauNVO)
Zulässig sind
- sonstige Wohngebäude,
- Wohngebäude,
- die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie
nicht störende Handwerksbetriebe,
I-II
Zahl der Vollgeschosse als Mindest- und Höchstmaß
Höhe baulicher Anlagen als Höchstmaß
Traufhöhe in m
- Tankstellen,
Bauweise, Baulinien, Baugrenzen
Offene Bauweise
Geschlossene Bauweise
zur Einzel- und Doppelhäuser zulässig
Baulinie
Baugrenze
Einrichtungen und Anlagen zur Versorgung mit Gütern und
Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs,
Flächen für den Gemeinbedarf, Flächen für Sport- und Spielanlagen
Flächen für den Gemeinbedarf
Allgemeine Wohngebiete WA 2 a (§ 4 BauNVO)
- Bordellbetriebe und bordellähnliche Betriebe.
Ausnahmsweise zulässig sind
In dem mit MD 3 festgesetzten Bereich sind Betriebe mit Tierhaltung unzulässig. Tierhaltung ist
5.2
- die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften,
nur zur Selbstversorgung und zu Freizeitzwecken zulässig.
In der mit M 2 bezeichneten Fläche ist die Verwendung heimischer Gehölze der Pflanzliste,
vorwiegend Gehölze 1. Ordnung (Großbäume) festgesetzt. Wegeverbindungen sind unversiegelt
und unbefestigt auszuführen.
Zulässig sind
- sonstige Wohngebäude,
- sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
- Anlagen für Verwaltungen.
- Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude
landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen,
Unzulässig sind
- Gartenbaubetriebe.
- Gartenbaubetriebe,
Ausnahmsweise zulässig sind
- Tankstellen,
- Anlagen und Einrichtungen zur Kleintierhaltung.
- Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und
sportliche Zwecke,
1.3
- Einzelhandelsbetriebe,
Beherbergungswesens.
Allgemeine Wohngebiete WA 2 b (§ 4 BauNVO)
- Gartenbaubetriebe,
Schank
und
mit
entsprechenden
Speisewirtschaften
sowie
Nutzgärten
Betriebe
und
des
Unzulässig sind
- sonstige Gewerbebetriebe,
- nicht störende Handwerksbetriebe,
- Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
- Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe,
- Anlagen und Einrichtungen zur Kleintierhaltung.
- Tankstellen,
Ausnahmsweise zulässig sind
- Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO.
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
1.8
- Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
Allgemein zulässig sind ein Bürgerhaus, schulergänzende Einrichtungen (z.B. Kindertagesstätte,
Kindergarten, etc.) sowie ein kirchlichen Zwecken dienendes Gebäude.
- sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
Fläche für Gemeinbedarf (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB)
2
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und §§ 16-21a BauNVO)
Unzulässig sind
2.1
- Tankstellen.
Grundflächenzahl (GRZ)
Das Maß der baulichen Nutzung ist jeweils als Maximalwert im Bereich der allgemeinen
Wohngebiete WA 1 a, WA 1 b, WA 2 a, WA 2 b und WA 3 auf 0,4 und in den Dorfgebieten MD 1,
MD 2, MD 3 auf 0,6 festgesetzt.
F+R
Zweckbestimmung:
Fuß- und Radweg
1.4
NuR
Zweckbestimmung:
Not- und Rettungszufahrt
- Wohngebäude,
- nicht störende Handwerksbetriebe.
2.2
Zweckbestimmung:
Wirtschaftsweg
Ausnahmsweise zulässig sind
Bezugspunkt zur Bestimmung der Höhe baulicher Anlagen:
- sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
Als Traufhöhe gilt der äußere Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut. Als Firsthöhe gilt die
Oberkante der Schnittlinie Dachhaut der Dachflächen. Bei Flachdächern gilt die Oberkante der
Attika bzw. Außenwand.
Wirtschaftsweg
Allgemeine Wohngebiete WA 3 (§ 4 BauNVO)
Zulässig sind
- Betriebe des Beherbergungsgewerbes.
Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung
und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen
Unzulässig sind
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung
und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen
HZ
- die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften,
Bei Doppelhäusern gilt als Bezugspunkt die Höhe der Oberkante der endausgebauten
Verkehrsfläche gemessen am Schnittpunkt der gemeinsam zu bebauenden Grundstücksgrenze
mit der angrenzenden Straßenbegrenzungslinie.
- Gartenbaubetriebe,
- Tankstellen,
Grünflächen
Grünflächen
Zweckbestimmung:
Sportanlage
Zweckbestimmung:
Friedhof
RRA
Zweckbestimmung:
Regenrückhalteanlage
Flächen für die Landwirtschaft und Wald
Flächen für die Landwirtschaft
- Anlagen und Einrichtungen zur Kleintierhaltung.
1.5
Dorfgebiet MD 1 (§ 5 BauNVO)
In dem mit MD 1 festgesetzten Bereich sind Betriebe mit Tierhaltung unzulässig. Tierhaltung ist
nur zur Selbstversorgung und zu Freizeitzwecken zulässig.
Zulässig sind
- sonstige Wohngebäude,
- Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude
landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen,
- Einzelhandelsbetriebe,
Beherbergungswesens.
Schank-
und
mit
entsprechenden
Speisewirtschaften
sowie
M1 - M7
Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz,
zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft
5.4
M 4: Erweitertes Ortsrandgrün
In der mit M 4 bezeichneten Fläche ist die Entwicklung einer Eingrünung unter Verwendung einer
artenreichen Grünlandsaatmischung (z.B. RSM 8.1 o.ä., regionale Saatgutmischung) sowie eine
einschürige Mahd festgesetzt. Auf mind. 50 % der Fläche sind Gehölzanpflanzungen
vorzunehmen, hierbei sind heimische Gehölze der Pflanzliste, vorwiegend Gehölze 2. oder 3.
Ordnung (mittelgroße Bäume, Sträucher oder auch Obstbäume) zu verwenden.
Wegeverbindungen sind unversiegelt und unbefestigt auszuführen.
5.5
M 5: Ortseingangsgrün
In der mit M 5 bezeichneten Fläche ist eine dichte Eingrünung unter Verwendung von Arten der
Pflanzliste herzustellen.
M 6: Grünlinsen
In den mit M 6 bezeichneten Flächen sind locker bepflanzte „Grünlinsen“ im Siedlungsbereich
herzustellen. Bei Gehölzanpflanzungen (Bäume, Sträucher) und bei der Anlage von Beeten mit
Stauden oder Kräutern sind vorrangig heimische Pflanzenarten zu verwenden. Die Versiegelungen
sind auf maximal 30 % der Flächen zu begrenzen sowie mit wassergebundenen Materialien
auszuführen.
5.7
M 7: Straßenbegleitgrün
6.1
Dachformen und Dachneigungen
Gemäß § 86 Abs. 4 BauO NRW wird festgesetzt, dass Dächer mit einer Neigung bis maximal 45°
zulässig sind.
6.2
Doppelhäuser und Hausgruppen
Bei Doppelhäusern und Hausgruppen sind einheitliche Trauf- und Firsthöhen, einheitliche
Dachneigungen sowie einheitliche Material- und Farbwahl bei der Dachgestaltung und einheitliche
Materialwahl bei der Fassadengestaltung einzuhalten. Dies gilt auch für bauliche Veränderungen
oder Instandhaltungsmaßnahmen, die in Bezug auf ein einheitliches Gesamterscheinungsbild des
Doppelhauses untereinander abzustimmen sind.
Allgemeine Wohngebiete (WA 1 a WA 1 b, WA 2 a, WA 2 b, WA 3):
6.3
Bei 1-geschossiger Bauweise sind eine maximale Firsthöhe (FHmax) von 9,50 m und eine
maximale Traufhöhe (THmax) von 5,50 m zulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB sind auf den Baugrundstücken die Außenflächen von
Müllsammelplätzen und sonstigen Nebenanlagen mit Kletter- oder Rankpflanzen zu begrünen
oder wahlweise mit Heckengehölzen einzugrünen.
6.4
Begrünung Nebenanlagen
Einfriedung/ Begrünung Baugrundstücke
- sonstige Gewerbebetriebe,
Dorfgebiete (MD 1, MD 2, MD 3):
- Gartenbaubetriebe,
In den Dorfgebieten wird die maximale Firsthöhe auf 12 m festgesetzt.
Die Einfriedungen dürfen im vorderen Grundstücksbereich (Erschließungsseite) eine Höhe von 0,8
m, ansonsten in den Haus- und Wohngärten eine Höhe von 1,8 m nicht überschreiten.
3
7
- Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse.
- Tankstellen,
Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB und §§ 12, 14,
21a, 23 Abs. 5 BauNVO)
- Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO.
3.1
1.6
Nebenanlagen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
Dorfgebiet MD 2 (§ 5 BauNVO)
nur zur Selbstversorgung und zu Freizeitzwecken zulässig.
Flächen für Nebenanlagen (§ 14 BauNVO)
Rotbuche Fagus sylvatica
Traubeneiche Quercus petraea
Stiel-Eiche Quercus robur
Winterlinde Tilia cordata
Berg-Ahorn Acer pseudoplatanus
Zulässig sind
3.2
Flurstücksnummer
- Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe,
Zwischen Garagen-, Carporteinfahrt bzw. Garagentor und öffentlicher Verkehrsfläche
(grundstücksseitiger Straßenbegrenzungslinie) ist ein Abstand von mind. 5,00 m einzuhalten.
- Einzelhandelsbetriebe, sowie Betriebe des Beherbergungswesens,
Pflanzliste (für die Maßnahmenflächen M 1 - M 7)
Gehölze 1. Ordnung (Großbäume)
Nebenanlagen für Kleintierhaltung sind ausschließlich im allgemeinen Wohngebiet WA 2 b
zulässig.
Flurstücksgrenze
Flächen für Stellplätze und Garagen (§ 12 BauNVO)
Obstbäume
Soweit möglich Verwendung regionaler Obstsorten
(vgl. z.B. LVR 2011: Handbuch „Lokale und regionale Obstsorten im Rheinland")
Pflanzqualität (Mindestqualität)
Obstbäume, Straßenbäume, Bäume in den Grünlinsen: Hochstämme, 3xv, StU mind. 10 cm
Sonstige Gehölze: Heister 2xv, Höhe mind. 100 cm
8
Hinweise, Vermerke, nachrichtliche Übernahme
Schutz des Bodens
Der vorhandene Bodentyp ist, soweit möglich zu erhalten. Bei allen Baumaßnahmen sind der
humose Oberboden und der Unterboden getrennt abzubauen, vorrangig einer Wiederverwertung
im Gebiet zuzuführen und bis zu diesem Zeitpunkt getrennt zu lagern. Hierbei sind die Vorgaben
der DIN 18915 und DIN 19731 zu berücksichtigen.
Baufeldfreimachung
Durchführung der Baufeldfreimachung außerhalb der Balz- und Fortpflanzungszeiten (Zeitfenster
Ende August bis Ende Februar) oder alternativ Anbau von hochstehenden Schnittgraskulturen
oder Freihaltung der Flächen von Vegetation zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte
(Tötungsverbot gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatschG)
Erdbebenzone
Das Plangebiet befindet sich in der Erdbebenzone 3 mit der Untergrundklasse T. (aus: Karte der
Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland). Es ist die
DIN 4149 zu beachten (Fassung April 2005).
Erdberührte Bauteile
In niederschlagsreichen Jahreszeiten ist mit aufstauendem Sickerwasser zu rechnen. Es wird für
jedes Bauwerk ein standortbezogenes Baugrundgutachten empfohlen, in dem die Erfordernisse an
die Bauweise festgelegt werden. Maßnahmen zum Schutz erdberührter Bauteile (Bodenplatten,
Kellerwände) bleiben erforderlich.
Trafo- und Verteilerstationen, Pumpstation
Im Plangebiet werden die zur Versorgung des Gebietes notwendigen Standorte gemäß § 14 Abs.
2 BauNVO mit je ca. 2 x 3 m Grundfläche im Bereich öffentlicher Grünflächen bzw.
Straßenverkehrsflächen im Rahmen der Ausführungsplanung errichtet.
Löschwasserversorgung
Die Löschwasserversorgung für den Feuerwehreinsatz ist unter Anwendung der DVGW
Arbeitsblätter
W 405 - Bereitstellung
von Löschwasser
durch die öffentliche
Trinkwasserversorgung und W 331 - Hydrantenrichtlinie zu erstellen.
Archäologie
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass bei Erdarbeiten jederzeit Bodendenkmäler und
Fundgegenstände entdeckt werden können. Diese sind gemäß § 15 und 16 Denkmalschutzgesetz
(DSchG) unverzüglich der Gemeinde, der oberen Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband
Rheinland zu melden. Funde und Fundstellen sind in unverändertem Zustand zu erhalten.
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen (§ 86 Abs. 4 BauO NRW)
Als Bezugspunkte für die Ermittlung der mittleren Wandhöhen von grenzständigen Garagen und
überdachten Stellplätzen (Carports) werden die endausgebauten Höhen der an die Grundstücke
anschließenden Erschließungsflächen, gemessen am Schnittpunkt der zu bebauenden
Grundstücksgrenze mit der angrenzenden Straßenbegrenzungslinie der vom jeweiligen
Grundstück begrenzten Fläche, festgesetzt.
Bei 2-geschossiger Bauweise sind eine maximale Firsthöhe (FHmax) von 11,00 m und eine
maximale Traufhöhe (THmax) von 7,00 m zulässig.
Schwarzer Holunder Sambucus nigra
Gewöhnlicher Schneeball Viburnum opulus
6
des
Ausnahmsweise zulässig sind
Kornelkirsche Cornus mas
Im Bereich der Straßenverkehrsanlage mit Anbindung an die L 264 sind die Straßenbauarbeiten
archäologisch zu begleiten. Mit Suchschnitten entlang der Straßenzüge im übrigen Plangebiet
sollen vor Beginn der Bauarbeiten archäologisch bedeutsame Bereiche identifiziert werden.
Betriebe
- Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und
sportliche Zwecke.
Schlehe Prunus spinosa
Roter Hartriegel Cornus sanguinea
Straßenböschungen und Straßenränder in den mit M 7 bezeichneten Flächen sind mit
Landschaftsrasenansaat und Gehölzpflanzungen aus heimischen Sträuchern und Bäumen der
Pflanzliste auszuführen. Kreuzungsbereiche und Sichtdreiecke sind von Gehölzpflanzungen
auszunehmen.
Grünordnerische Festsetzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB)
In dem mit MD 2 festgesetzten Bereich sind Betriebe mit Tierhaltung unzulässig. Tierhaltung ist
Wohnhaus mit Hausnummer
In der mit M 3 bezeichneten Fläche ist die Entwicklung einer Eingrünung unter Verwendung einer
artenreichen Grünlandsaatmischung (z.B. RSM 8.1 o.ä., regionale Saatgutmischung) sowie eine
einschürige Mahd festgesetzt. Auf mind. 30 % der Fläche sind Gehölzanpflanzungen
vorzunehmen, hierbei sind heimische Gehölze der Pflanzliste, vorwiegend Gehölze 2. oder 3.
Ordnung (mittelgroße Bäume, Sträucher oder auch Obstbäume) zu verwenden.
Wegeverbindungen sind unversiegelt und unbefestigt auszuführen.
Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB und § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO wird die Höhe baulicher Anlagen wie
folgend festgesetzt:
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
Zeichenerklärung für Bestandsangaben
M 3: Ortsrandgrün
und
- Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe,
10. Sonstige Planzeichen
M 2: Wald der Erinnerung
Nutzgärten
Unzulässig sind
Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft
Höhe baulicher Anlagen
Als Bezugspunkt gilt die Höhe der Oberkante der endausgebauten Verkehrsfläche, von der aus die
Haupterschließung des Baugrundstücks erfolgt, gemessen auf der Straßenbegrenzungslinie in der
Mitte des Baugrundstücks.
- Anlagen für Verwaltungen,
Zweckbestimmung:
Heizzentrale
5.3
5.6
- Anlagen für Verwaltungen.
9.
Dorfgebiet MD 3 (§ 5 BauNVO)
- Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
- die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften,
8.
In der mit M 1 bezeichneten Fläche wird die Entwicklung einer extensiv gepflegten Obstwiese
festgesetzt. Hierbei ist die Verwendung einer arten- und blütenreichen Grünlandsaatmischung
(z.B. RSM 8.1 o.ä., regionale Saatgutmischung) vorzusehen sowie eine extensive Beweidung
(max. 2 GVE) oder eine einschürige Mahd. Bei der Anpflanzung der Obstbäume sind soweit
möglich regionale Obstsorten zu verwenden sowie ein Pflanzabstand von etwa 10 m einzuhalten.
Untergeordnet ist auch die Anlage naturnah ausgeführter Gewässer zulässig. Wegeverbindungen
sind unversiegelt und unbefestigt auszuführen.
1.7
Einrichtungen und Anlagen:
Kirchen und kirchlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
- Spielhallen,
- Erotikfachmärkte / Sexshops,
M 1: Obstwiese
- nicht störende Handwerksbetriebe.
Einrichtungen und Anlagen:
Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen
Straßenbegrenzungslinie
5.1
- Wohngebäude,
- Wohngebäude,
Straßenverkehrsfläche
Planungen, Nutzungsregelungen, Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 14, 20 u.
25 BauGB)
- die nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
Weißdorn Crataegus monogyna
Hundsrose Rosa canina
5
- Internetcafés,
Zulässig sind
Verkehrsflächen
und
- Wettbüros,
- Anlagen und Einrichtungen zur Kleintierhaltung.
1.2
Nutzgärten
- Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO,
- Gartenbaubetriebe,
Höhe baulicher Anlagen als Höchstmaß
Traufhöhe in m
entsprechenden
- Tankstellen,
- Betriebe des Beherbergungsgewerbes.
Gehölze 3. Ordnung (Kleinbäume, Sträucher)
Rotdorn Crataegus laevigata
mit
- Schank- und Speisewirtschaften,
Unzulässig sind
Feld-Ahorn Acer campestre
Innerhalb der Grünfläche mit Zweckbestimmung Regenrückhalteanlage (RRA) sind bauliche
Anlagen und die erforderlichen technischen Einrichtungen zur Regenrückhaltung zulässig.
Unzulässig sind
Zahl der Vollgeschosse zwingend
Salweide Salix caprea
Eberesche Sorbus aucuparia
Hasel Corylus avellana
Grundflächenzahl
- sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
Gehölze 2. Ordnung (Bäume mittlerer Größe)
Hainbuche Carpinus betulus
Zweckbestimmung Regenrückhalteanlage
0,4
- Anlagen für Verwaltungen,
Grünflächen mit (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)
- Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und
sportliche Zwecke,
- Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude
landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen.
o
g
7.
Innerhalb der Grünfläche mit Zweckbestimmung Sportplatz ist die Errichtung eines
Betriebsgebäudes (z.B. Vereinsheim) sowie einer Vereinsgaststätte
zulässig. Die
Zweckbestimmung Sportplatz schließt die Nutzung als Schützenplatz mit dazugehörigen
Schießanlagen ein.
Ausnahmsweise zulässig sind
Zulässig sind
6.
- Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse.
Ausnahmsweise zulässig sind
FHmax
11m
5.
Zweckbestimmung Sportanlage
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
THmax
7m
4.
4
- Gartenbaubetriebe,
Maß der baulichen Nutzung
I
3.
- sonstige Gewerbebetriebe,
Vogel-Kirsche Prunus avium
Kampfmittel
Es kann keine Garantie der Freiheit von Kampfmitteln gegeben werden. Damit sind bei
Kampfmittelverdacht während der Erd bzw. Bauarbeiten die Arbeiten unverzüglich einzustellen und
die nächste Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst bei der Bezirksregierung
Düsseldorf zu informieren.
Gemeinde Merzenich
Bebauungsplan Nr. C 23 "Morschenich-Neu"
Entwurf
Übersichtsplan M. 1:10.000