Daten
Kommune
Bedburg
Größe
202 kB
Datum
01.12.2015
Erstellt
19.11.15, 14:59
Aktualisiert
19.11.15, 14:59
Stichworte
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Drucksache: WP9220/2015
Fachdienst 5 - Stadtplanung,
Bauordnung, Wirtschaftsförderung
Sitzungsteil
Az.: - 60 -
öffentlich
Beratungsfolge:
Stadtentwicklungsausschuss
Sitzungstermin:
Abstimmungsergebnis:
01.12.2015
Betreff:
Gestaltungssatzung gem. § 86 Abs. 1 BauO NRW
-Teilgebiet von Königshoven und KasterBereiche der Plangebiete der -aufzuhebenden- BP Nr. 19/Kaster und BP Nr. 27/Kaster
Beschlussvorschlag:
Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt, zur Sicherstellung einer städtebaulich
geordneten und homogenen Fortentwicklung des Ortsbildes, ein Satzungsverfahren über
die Gestaltung von baulichen Anlagen (Gestaltungssatzung) für die Plangebiete der
– aufzuhebenden – Bebauungspläne Nr. 19/Kaster und 27/Kaster gem. § 86 Abs. 1 BauO
NRW, in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294) mit den im
beigefügten Entwurf genannten Regelungsinhalten einzuleiten.
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Begründung:
Die Bebauung und Entwicklung der Wohngebiete im Bereich der Umsiedlungsbereiche Morken /
Harff, Epprath sowie Königshoven sind seit geraumer Zeit abgelaufen. Hierzu zählen auch die
Bereiche der Bebauungspläne Nr. 19 / Kaster (Schwerpunkt: Schützendelle, „untere“ Morkener
Straße, Am Zelenberg -teilw.-, Jülicher Straße) sowie Nr. 27/Kaster (Schwerpunkt: südliche JosefSchnitzler-Straße, Ginnerstraße -teilweise-, „obere“ Talstraße, Im Hamm, südliche Pannengasse,
Heidklift, Vom-Stein-Straße).
Die im Rahmen der Umsiedlung stattgefundene großzügige Grundstücksparzellierung und des
damit verbundenen Bauplanungsrechtes (BP Nr. 19/Kaster und Nr. 27/Kaster) divergiert mit den
heutzutage sich gewandelten Bedürfnissen nach kleineren Baugrundstücken. Insbesondere durch
die alternde Bevölkerung und Verknappung an Wohnraum ist auch für das hiesige Stadtgebiet ein
Trend hin zu kleineren Grundstücken, mit entsprechend geringerem Pflegeaufwand, sowie durch
Verdichtung festzustellen.
Anfragen aus der Bevölkerung nach weiteren Bebauungs- oder Erweiterungsmöglichkeiten im
Bestand mussten in der Vergangenheit wiederholt negativ beschieden werden. Die Verwaltung
stellt aufgrund der o.g. Gründen nunmehr gleichzeitig zur politischen Diskussion, die beiden v. g.
Bebauungspläne aufzuheben (siehe ergänzend Drucksache WP9-78/2015 sowie WP 9-79/2015 –
Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 05.05.2015 sowie die entsprechenden
Ergänzungen zur heutigen Sitzung).
Sollten die beiden Bebauungspläne nach Abschluss des entsprechenden Bauleitplanverfahrens
aufgehoben werden, regelt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit (insb. hinsichtlich der Art
der Nutzung, Gebäudekubatur, Höhenentwicklung und Lage der Gebäude) nach der vorhandenen
Umgebungsbebauung gemäß § 34 BauGB. Darüber hinaus empfiehlt es sich, aus städtebaulichen
Gründen sowie zur Wahrung des homogenen Ortsbildes ein Mindestmaß an Regelungen zur
Einhaltung
bestimmter
gestalterischer
Festsetzungen
mittels
einer
sogenannten
„Gestaltungssatzung“ nach § 86 Abs. 1 BauO NRW zu treffen.
Im Rahmen eines Bebauungsplanes werden üblicherweise, wie auch hier, solche
Gestaltungsvorschriften gemäß § 86 Abs. 4 BauO NRW Bestandteil dieses Plans. Durch den
Wegfall bzw. Aufhebung der beiden o.g. Bebauungspläne würden demzufolge auch die bislang
anzuwendenden Festsetzungen gestalterischer Art entfallen. Diese Gestaltungsregelungen
beziehen sich derzeit insbesondere auf Dachform, -farbe und Neigung, die Größe von
Dachaufbauten, und Einfriedungen.
Dabei stellt sich die Frage, ob die teilweise recht restriktiven Vorgaben weiter beibehalten werden
sollen, oder ob eine Flexibilisierung der Gestaltungsvorschriften vorgenommen werden soll. Dabei
gilt es zu beachten, dass einerseits mit einer vollständigen Aufgabe von Gestaltungsvorschriften
ein Steuerungsverlust hinsichtlich der Vermeidung von ungewünschten gestalterischen
Entwicklungen einhergeht, andererseits die Aufstellung von Gestaltungsvorschriften nur dann Sinn
macht, wenn sie im Streitfall auch ordnungsbehördlich durchgesetzt werden.
Aus Sicht der Fachverwaltung ist vor dem Hintergrund der planerischen Zurückhaltung und einer
flexiblen Ausgestaltung von Erweiterungs- und Umbaumöglichkeiten lediglich eine Rahmengebung
hinsichtlich der Dachgestaltung im Bestand sowie die Regelung von Einfriedungen zu öffentlichen
Verkehrsflächen angezeigt. Hierzu im Einzelnen:
Dachgestaltung
Durch eine gewisse Homogenität von Dächern wird mit überschaubarem Aufwand für den
Bauherrn eine recht große Wirkung hinsichtlich einer gestalterisch abgestimmten Wohnsiedlung
erreicht, ohne die Gebäudeausnutzbarkeit zu restriktiv einzuschränken. Selbst Baugebiete, in
denen unterschiedliche Fassadenmaterialien und -farben oder Gebäudestellungen und Grundrisse
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vorhanden sind, wirken weitgehend harmonisch, sofern eine gewisse Homogenität in der
Dachform und Farbe besteht. Aus diesem Grund wurden in der jüngeren Vergangenheit des
Öfteren Vorgaben hinsichtlich eines anthrazitfarbenen bis schwarzen Dachziegels gemacht. Auch
die Vorgabe eines Rahmens hinsichtlich der Dachneigung trägt zu einer gewissen Harmonie in
einem Bestandsgebiet bei. Derzeit weisen ca. 90 % der bebauten Grundstücke in Kaster und
Königshoven eine Dachfarbe in dieser Bandbreite auf, insbesondere in den Wohngebieten der
Umsiedlung. Darüber hinaus ist derzeit für einen Großteil der Baugebiete die Errichtung eines
geneigten Daches vorgeschrieben. Um hier eine gewisse Harmonie zu erhalten, ist beabsichtigt, in
den Bereichen, in denen bisher geneigte Dächer vorgeschrieben sind, diese Vorgaben zu erhalten
und zusammenzufassen. Daher soll nicht mehr zwischen Bereichen mit flachen, geneigten
Dächern und steil geneigten Dächern unterschieden zur Vereinfachung unterschieden werden.
Diese zusammengehörigen Bereiche sollen in einer Karte, die Anlage der Gestaltungssatzung ist,
entsprechend abgegrenzt sein.
Darüber hinaus sollen Gauben, Zwerchgiebel und sonstige Dachaufbauten auf ¾ der Trauflänge
begrenzt werden, um eine gestalterische Umgehung der festgesetzten Dachneigungen durch
überdimensionierte Dachaufbauten zu vermeiden. Gleichzeitig wird hierdurch der Ausbau von
Dachgeschossen zu Wohnraum jedoch nicht unterbunden.
Einfriedungen
Hinsichtlich der Zulässigkeit von Einfriedungen enthalten fast alle Bebauungspläne im Bereich
Kaster / Königshoven die Festsetzung, dass in Vorgärten lediglich Rasenkantensteine und in
Hausgartenbereichen lediglich Maschendrahtzäune bis 1,20 m oder 1,50 m Höhe zulässig sind.
Da Einfriedungen bis 2,0 m Höhe genehmigungsfrei sind (entlang von Verkehrsflächen bis 1,0 m
Höhe), bestehende gestalterische Vorgaben gleichwohl zu beachten sind, ist derzeit eine
bauordnungsrechtliche Kontrolle dieser Vorgaben, insb. der von der Straße aus nicht einsehbaren
Bereiche sehr schwierig. Dazu kommt der häufig geäußerte Wunsch von Bewohnern, durch
Einfriedungen einen wirksamen Sicht- und Betretungsschutz der Gartenbereiche zu schaffen. Um
gleichzeitig jedoch eine Abschottung oder Verbarrikadierung von Vorgartenbereichen und Häusern
zur Straße zu vermeiden und eine weitgehend noch intakte Durchgrünung der Baugebiete zu
sichern bzw. zu fördern, wird beabsichtigt, für Einfriedungen zu öffentlichen Verkehrsflächen
gewisse Regelungen zu treffen.
Dazu wird vorgeschlagen, in Vorgartenbereichen zwischen Gebäude und Straße lediglich
Einfriedungen bis maximal 1,0 m Höhe zuzulassen. Für Hausgartenbereiche, die an öffentliche
Verkehrsflächen grenzen (z. B. bei Eckgrundstücken), soll zukünftig durchgehend eine offene
Zaunkonstruktion bis 2,0 m Höhe direkt an der Grenze zulässig sein, geschlossene
Zaunkonstruktionen sollen entsprechend zurückgesetzt werden, um davor eine Anpflanzung
vornehmen zu können. Auf die Regelung von Einfriedungen an Nachbargrenzen wird verzichtet.
Hier wird seitens des öffentlichen Baurechts keine weitere Vorgabe gemacht, sodass hier
Einfriedungen aufgrund des Abstandsflächenrechtes bis 2,0 m ohne besondere Vorgaben darüber
hinaus errichtet werden können.
Verfahren
Für die Aufstellung einer Gestaltungssatzung ist kein gesondertes Beteiligungsverfahren wie z.B.
bei Bebauungsplänen notwendig. Gleichwohl dient der vorliegende Entwurf als Grundlage einer
Diskussion über die zukünftigen Gestaltungsvorgaben in den Wohngebieten. Hierbei sind
insbesondere die Belange einer harmonischen, einheitlichen Gestaltung einerseits sowie den
individuellen Gestaltungswünschen einzelner Bauherren andererseits zu berücksichtigen und
möglichst in Einklang miteinander zu bringen.
Zu beachten ist, dass bereits genehmigte und vorhandene Bauten durch die Aufstellung der
Gestaltungssatzung einen etwaigen Bestandsschutz nicht verlieren und keine Anpassungspflicht
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für diese Bauten besteht. Sofern jedoch Veränderungen vorgenommen werden, wären die
entsprechenden Vorgaben der Gestaltungssatzung zu berücksichtigen.
Fazit:
Verbunden mit der sukzessiven Aufhebung der bestehenden Bebauungspläne in vollständig
entwickelten Gebieten sichert die Gestaltungsatzung zusammen mit den bauplanungsrechtlichen
Regelungen des § 34 BauGB einen gewissen Rahmen für die zukünftige Gestaltung der
Bedburger Wohngebiete. Dabei wird einerseits die flexible Weiterentwicklung des
Gebäudebestandes ermöglicht und andererseits ausufernde, gestalterisch nicht vertretbare
Fehlentwicklungen vermieden. Der vorhandene Bestandsschutz von bereits bestehenden
Gebäuden und Anlagen wird dabei nicht berührt.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Gemeinsam mit der Flexibilisierung des Bauplanungsrechtes trägt die Aufstellung der Gestaltungssatzung zu einer
geordneten Weiterentwicklung des Wohnungsbestandes bei und stärkt somit die Struktur der vorhandenen
Wohngebiete.
Mögliche Aspekte vor dem Hintergrund einer nachhaltigen Entwicklung:
Die mit der Aufstellung der Gestaltungssatzung einhergehende Flexibilisierung der baurechtlichen Vorgaben erleichtert
Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen im baulichen Bestand. Hierdurch wird zum einen die Innenentwicklung
gestärkt und zum anderen die Attraktivität zur energetischen Sanierung von Gebäuden im Zusammenhang der
baulichen Maßnahmen erhöht.
Finanzielle Auswirkungen:
Nein x
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
Bedburg, 10.11.2015
----------------------------------Rainer Köster
----------------------------------Sascha Solbach
Fachdienstleiter
Bürgermeister
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