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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 27 / Kaster - Ortslage Königshoven um die „Josef-Schnitzler-Straße“ / obere „Talstraße“ hier: Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
253 kB
Datum
01.12.2015
Erstellt
19.11.15, 14:59
Aktualisiert
19.11.15, 14:59
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 27 / Kaster - Ortslage Königshoven um die „Josef-Schnitzler-Straße“ / obere „Talstraße“
hier: Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 27 / Kaster - Ortslage Königshoven um die „Josef-Schnitzler-Straße“ / obere „Talstraße“
hier: Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 27 / Kaster - Ortslage Königshoven um die „Josef-Schnitzler-Straße“ / obere „Talstraße“
hier: Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB)

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Inhalt der Datei

Zu TOP:__________ Drucksache: WP9-78/2015 1. Ergänzung Fachdienst 5 - Stadtplanung, Bauordnung, Wirtschaftsförderung Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Stadtentwicklungsausschuss 05.05.2015 Stadtentwicklungsausschuss 25.08.2015 Stadtentwicklungsausschuss 01.12.2015 Abstimmungsergebnis: Betreff: Bebauungsplan Nr. 27 / Kaster - Ortslage Königshoven um die „Josef-Schnitzler-Straße“ / obere „Talstraße“ hier: Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB Beschlussvorschlag: Für den Bebauungsplan Nr. 27 / Kaster, inkl. seiner Änderungen Nrn. 1 bis 13, außer dem Bebauungsplan Nr. 27 / Kaster, 6. Änderung (Teilgebiet GE „südliches Heidklift“), wird der Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligung mit dem Ziel der Aufhebung gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722), gefasst. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Sachstand zur Sitzung am 05.05.2015: Der Stadtverwaltung liegt ein Antrag auf Aufhebung / Änderung des Bebauungsplans Nr. 27 / Kaster vor. Hintergrund ist die Absicht auf dem Grundstück „Talstraße 51“ zwischen den Hausnummern 51 und 53 ein weiteres Wohnhaus zu errichten. Diese Erweiterung stellt sich als sinnvolle Maßnahme einer moderaten Nachverdichtung des Innenbereichs dar. Zudem wird hierdurch ein Beitrag zur Fortentwicklung des Gebäudebestandes in Königshoven geleistet. Obschon die Nachverdichtung städtebaulich sinnvoll ist, lassen die Festsetzungen des derzeit dort geltenden Bebauungsplans Nr. 27 / Kaster diese Erweiterung nicht zu. Der Bebauungsplan sieht in diesem Bereich lediglich ein begrenztes Baufenster vor. Auch eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans ist nicht möglich. Um die Errichtung des weiteren Wohnhauses dennoch zu ermöglichen, wäre eine kleinteilige Änderung des Bebauungsplans in einer vereinfachten Änderung denkbar. Alternativ besteht jedoch auch die Möglichkeit, den Bebauungsplan insgesamt aufzuheben und das Wohnhaus danach auf der Basis des § 34 BauGB (unbeplanter Innenbereich) zu ermöglichen (siehe hierzu auch die Ausführungen zum TOP „Antrag der SPD-Fraktion auf Aufstellung einer einheitlichen Gestaltungssatzung“ WP9-75/2015). Der Geltungsbereich des gesamten Bebauungsplans Nr. 27 / Kaster wird begrenzt durch die St.Rochus-Straße im Süden, die Pannengasse im Westen, die Ginnerstraße und den Fußweg zur St.-Rochus-Straße im Osten sowie die Hohenholzer Straße sowie den Fußweg zwischen „Casino“ und Ginnerstraße im Norden. Das Baugebiet ist mittlerweile bis auf ein Gewerbegrundstück am Heidklift komplett bebaut. Die ursprünglichen Ziele des Bebauungsplans zur Entwicklung des Wohngebietes sind daher umgesetzt. Eine weitere städtebauliche Steuerung durch einen Bebauungsplan ist daher entbehrlich. Erweiterungsabsichten der Bestandsgebäude können dann zukünftig auch auf ausreichender Basis des § 34 BauGB ohne Planänderung beurteilt werden, wonach sich die Bauvorhaben in die Umgebungsbebauung einzufügen haben. Hinsichtlich der bauordnungsrechtlichen Gestaltungsregelungen kann eine entsprechende Gestaltungssatzung im weiteren Verfahren aufgestellt werden. Der Teilbereich im Gewerbegebiet am Heidklift (6. Änderung), der bisher noch nicht bebaut ist, könnte zunächst von der Aufhebung ausgespart werden, um hier eine bedarfsgerechte Bebauung zu sichern, da es sich bei der 6. Änderung um eine selbstständige Planänderung handelt. Es ist daher zu entscheiden, ob zur Ermöglichung des zusätzlichen Hauses an der Talstraße für den Bebauungsplan ein Änderungsverfahren oder eine Aufhebung des Bebauungsplans erfolgen soll. Auch für ein Aufhebungsverfahren ist ein formelles Planverfahren inkl. Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung erforderlich. In der Sitzung kann bei Bedarf die Planzeichnung des derzeit geltenden Bebauungsplans vorgestellt werden, eine Versendung per Mail oder in Papierform ist aufgrund der Größe leider nicht möglich. Aktueller Sachstand zur Sitzung am 01.12.2015: Die Begründung gem. § 1 Abs. 8 i.V.m. § 9 Abs. 8 BauGB zur Aufhebung des Bebauungsplanes wurde zwischenzeitlich durch die Verwaltung erarbeitet. Zur Durchführung der nunmehr anstehenden frühzeitigen Beteiligung (vgl. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB) liegen somit die benötigten Verfahrensunterlagen vor. Für die sich daran anschließende förmliche Offenlage nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB wird ergänzend die Erstellung eines Umweltberichtes notwendig. Hierfür soll ein entsprechendes externes Fachplanungsbüro beauftragt werden. Hierfür fallen Kosten an, die das städtische Budget belasten. Die Verwaltung wird den Auftrag zur Erstellung des Umweltberichtes erst dann erteilen, sobald eine Abschätzung über den Verfahrensausgang bzw. die Erfolgsaussichten der Aufhebung nach Durchführung der frühzeitigen Beteiligung möglich ist. Beschlussvorlage WP9-78/2015 1. Ergänzung Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Da bei Aufhebung des Bebauungsplanes die zukünftige bauplanungsrechtliche Beurteilungsgrundlage für Vorhaben § 34 BauGB darstellt, wurde in der Sitzung am 05.05.2015 beschlossen, aus städtebaulichen Gründen zur Regelung eines gewissen Mindestmaßes zur Wahrung des Ortsbildes und der Wohnruhe, eine Satzung über gestalterische Festsetzungen nach § 86 Abs. 1 Landesbauordnung (BauO NRW), wie z.B. die Regelung von Einfriedungen, über das Plangebiet zu legen. Die Beratungen zu dieser „Gestaltungssatzung“ bilden einen separaten Tagesordnungspunkt (TOP) der heutigen Sitzung. Wie bereits am 05.05.2015 vorgeschlagen, kommt die Verwaltung nach dezidierter Prüfung zu dem Ergebnis, den Plangeltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 27 / Kaster, 6. Änderung (Gewerbegebiet „südliches Heidklift“) von der Aufhebung auszunehmen. Grund hierfür ist im Wesentlichen die solitäre Stellung durch Ausweisung eines GE mit dezidierter Regelung von zulässigen Gewerbebetrieben (Nutzungsarten) in Bezug ihres potenziellen Störungsgrades bzw. Emissionen. Würde der hier geltende Bebauungsplan ebenfalls aufgehoben werden, könnten gerade diese Regelungen zur städteplanerischen Ordnung nicht mehr greifen. Insofern wird verwaltungsseitig empfohlen gem. Beschlussvorschlag vorzugehen und den Bebauungsplan Nr. 27 / Kaster, 6. Änderung nicht Bestandteil des Aufhebungsverfahrens werden zu lassen. Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: Durch die Fortentwicklung des Baugebietes soll das Planverfahren zur Stabilisierung Königshovens als attraktiver Wohnstandort beitragen. Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja x – Für die Planaufhebung entstehen Kosten zur Erstellung des Umweltberichtes von ca. 1.200,- €. Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers: Bedburg, 12.11.2015 ----------------------------------Lukas ----------------------------------Köster ----------------------------------Solbach Sachbearbeiter Fachdienstleiter Bürgermeister Beschlussvorlage WP9-78/2015 1. Ergänzung Seite 3