Daten
Kommune
Bedburg
Größe
133 kB
Datum
01.12.2015
Erstellt
19.11.15, 14:59
Aktualisiert
19.11.15, 14:59
Stichworte
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Drucksache: WP8179/2013 2. Ergänzung
Fachdienst 5 - Stadtplanung,
Bauordnung, Wirtschaftsförderung
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Stadtentwicklungsausschuss (8. WP)
17.09.2013
Stadtentwicklungsausschuss
02.12.2014
Stadtentwicklungsausschuss
01.12.2015
Abstimmungsergebnis:
Betreff:
Bebauungsplan Nr. 1 / Lipp, 2. Änderung - Gewerbegebiet an der Wiesenstraße
hier: Beschluss zur Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
Beschlussvorschlag:
Für den vorliegenden Entwurf des Bebauungsplans Nr. 1 / Lipp, 2. vereinfachte Änderung
wird der Beschluss zur Offenlage gemäß §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) gefasst.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Ursprünglicher Sachstand zur Sitzung am 17.09.2013:
Der Bebauungsplan Nr. 1 / Lipp wurde durch Bekanntmachung am 29.06.1974 rechtskräftig und
hat das Baurecht zur Entwicklung des Gewerbegebietes im Bereich der Wiesenstraße und OttoHahn-Straße geschaffen. Dem Bebauungsplan sollte ausweislich der Planurkunde die BauNVO
von 1962 zugrunde liegen. Er setzt als Art der Nutzung Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO fest.
Danach sind gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1962 im Gewerbegebiet Gewerbebetriebe aller Art
allgemein zulässig. Nach der BauNVO 1968 sind großflächige Einzelhandelsbetriebe, die nicht
unter den § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 fallen, weiterhin auch im Gewerbegebiet zulässig.
Durch spätere Novellierungen der BauNVO 1977 und 1990 wurden die Regelungen zur
Zulässigkeit von großflächigen Einzelhandelsbetrieben weiter ausdifferenziert. Dies führte dazu,
dass großflächige Einzelhandelsbetriebe, die schädliche Auswirkungen auf zentrale
Versorgungsbereiche i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO haben, nur noch in Kerngebieten und
Sondergebieten zulässig sind, während in Gewerbegebieten auf der Grundlage der BauNVO 1968
immer noch auch großflächige Einzelhandelsbetriebe zulässig sind, sofern sie nicht unter die
Regelungen des § 11 Abs. 3 BauNVO fallen.
Das vom Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am 12.07.2011 beschlossene
Einzelhandelskonzept als städtebauliches Entwicklungskonzeptes i. S. d. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB
sieht zum Schutz der in dem Konzept bezeichneten zentralen Versorgungsbereiche BedburgZentrum und Kaster-Zentrum vor, großflächige Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und
nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten auf die zentralen Versorgungsbereiche zu
beschränken (Seite 87 des Einzelhandelskonzeptes der Stadt Bedburg).
Die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 Lipp soll demnach die Art der Nutzung auf der Basis
der aktuellen Fassung der BauNVO als Gewerbegebiet neu regeln und damit einen Beitrag zur
Umsetzung der im Einzelhandelskonzept der Stadt Bedburg dargestellten städtebaulichen Ziele
leisten. Auch soll den im geänderten Landesentwicklungsplan neu definierten Zielen der
Raumordnung zum großflächigen Einzelhandel Rechnung getragen werden.
Gleichzeitig ist beabsichtigt, einzelne Festsetzungen mit Blick auf den vorhandenen Bestand
bedarfsgerecht zu überprüfen und ggf. anzupassen. Die ursprünglichen Festsetzungen sollen in
diesem Zuge vollständig aufgehoben werden.
Der Bebauungsplan dient somit insbesondere der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung,
Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile sowie der Erhaltung und Entwicklung zentraler
Versorgungsbereiche i. S. d. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB. Der Geltungsbereich der
Bebauungsplanänderung liegt zwischen der Wiesenstraße und dem Pützbach in Bedburg. Die
Planabgrenzung ist der beigefügten Anlage zu entnehmen.
Ergänzung zur Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 02.12.2014:
Nach Fassung des Aufstellungsbeschlusses wurden die entsprechenden Planunterlagen
erarbeitet. Es ist weiterhin vorgesehen, das Gebiet als Gewerbegebiet zu erhalten und gleichzeitig
den zentrenrelevanten Einzelhandel zugunsten der Sicherung und Stärkung der zentralen
Versorgungsbereiche Bedburg-Zentrum und Kaster-Zentrum zu reglementieren. Bereits
genehmigte und ausgeführte Nutzungen genießen dabei auf der Grundlage ihrer
Baugenehmigungen Bestandsschutz. Darüber hinaus sind einzelne Festsetzungen an aktuelle
Erfordernisse angepasst worden. Einzelheiten hierzu sind den beigefügten Planunterlagen zu
entnehmen. Zur Fortführung des Planverfahrens ist nunmehr die Durchführung der frühzeitigen
Beteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB beabsichtigt.
Beschlussvorlage WP8-179/2013 2. Ergänzung
Seite 2
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 3
Ergänzung zur Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 01.12.2015:
Die frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde in der Zeit vom 17.12.2014 bis zum
29.01.2015 einschließlich durchgeführt. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben
vom 10.12.2014 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt. Dabei sind die in der beigefügten
Abwägungsliste aufgeführten Stellungnahmen eingegangen. Die Stellungnahmen führen zu keiner
Änderung der Planung. Es werden lediglich einzelne Hinweise zum Bebauungsplan ergänzt. Zur
Fortführung des Verfahrens soll daher nunmehr die Offenlage des Planentwurfs gemäß § 3 Abs. 2
und § 4 Abs. 2 BauGB erfolgen.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Die Sicherung und Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche trägt zur Sicherung der Daseinsgrundfunktionen in
Bedburg bei und dient damit der Stärkung der Stadt als attraktiver Wohnstandort.
Mögliche Auswirkungen vor dem Hintergrund einer nachhaltigen Entwicklung:
Keine.
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
x
Es entstehen Kosten für die Planänderung
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
Bedburg, den 12.11.2015
----------------------------------Rainer Köster
----------------------------------Sascha Solbach
Fachdienstleiter
Bürgermeister
Beschlussvorlage WP8-179/2013 2. Ergänzung
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