Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
61 kB
Datum
13.11.2008
Erstellt
10.11.08, 08:18
Aktualisiert
10.11.08, 08:18
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GEMEINDE LEOPOLDSHÖHE
10. vereinfachte Änderung des
Bebauungsplanes
Nr. 08/04 „Königskamp“
Planzeichnung
Textliche Festsetzungen
Begründung
Stand: Oktober 2008 - Satzung
10.vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“– Oktober 2008
Satzung
Inhalt
Übersicht 1: 5000 ................................................................................................................................... A
Präambel..................................................................................................................................................B
Planzeichenerklärung ............................................................................................................................. D
Textliche Festsetzungen .......................................................................................................................... E
Hinweise.................................................................................................................................................. E
Bodenaushub....................................................................................................................................... E
Niederschlagsableitung ....................................................................................................................... F
Gewässer ............................................................................................................................................. F
Örtliche Bauvorschriften..................................................................................................................... F
Rechtsgrundlagen .................................................................................................................................... F
Verfahrensvermerke ............................................................................................................................... G
Begründung ............................................................................................................................................. 1
I Allgemeines .......................................................................................................................................... 1
1. Ziel, Zweck und Notwendigkeit des Bebauungsplanes .................................................................. 1
2. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan, bisherige / künftige Darstellung............................... 1
3. Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung..................................................... 1
4. Abgrenzung des Geltungsbereiches ................................................................................................ 1
5. Verfahren ........................................................................................................................................ 1
II Gegenwärtige Rahmenbedingungen .................................................................................................... 2
1. Lage im Gemeindegebiet / Geländeverhältnisse / Baugrund und Bodenverhältnisse..................... 2
2. Eigentumsstruktur / baulicher Bestand ........................................................................................... 2
3. Nutzung / Immissionsbelastung ...................................................................................................... 2
III Wesentlicher Inhalt und zu erwartende Auswirkungen der Planung ................................................. 2
1. Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege................................ 2
a) Grundsätzliche Aussagen zu einzelnen Belangen ...................................................................... 2
b) Eingriffsregelung........................................................................................................................ 3
c) Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden unter Begrenzung der
Bodenversiegelung, Wiedernutzbarmachung von Flächen, Beachtung der Aspekte zur
Nachverdichtung und Innenentwicklung, Aussagen zu Altlasten / Bodenschutz / Bodenaushub
und Bodenentsorgung ..................................................................................................................... 3
2. Belange des Verkehrs / der Erschließung ....................................................................................... 4
3. Belange der Baukultur / des Denkmalschutzes ............................................................................... 4
4. Belange der Ver- und Entsorgung, der Oberflächenentwässerung und des Wasserschutzgebietes 4
Gewässer......................................................................................................................................... 4
Wild abfließendes Wasser .............................................................................................................. 4
Schmutzwasserableitung................................................................................................................. 4
Niederschlagswasserableitung........................................................................................................ 5
Wasserversorgung .......................................................................................................................... 5
Elektrizität und Telekommunikation .............................................................................................. 5
Löschwasserversorgung.................................................................................................................. 5
5. Zukünftige Nutzung ........................................................................................................................ 5
a) Städtebauliches Konzept............................................................................................................. 5
b) Erläuterung der Festsetzungen ................................................................................................... 5
II
10.vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“– Oktober 2008
Übersicht 1: 5000
Übersichtskarte siehe Anlage
A
Satzung
10.vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“– Oktober 2008
Satzung
Präambel
Aufgrund des § 1 Abs. 3 und des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) und § 86 der
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) i.V. mit § 41 der
Gemeindeordnung NRW (GO NRW) hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe die 10.
vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr.08/04 „Königskamp“, bestehend
aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen sowie den örtlichen
Bauvorschriften, als Satzung beschlossen.
Leopoldshöhe, _________________
________________________
Bürgermeister
Diese Begründung lag
Satzungsbeschluss vor.
dem
Rat
der
Leopoldshöhe, _________________
________________________
Bürgermeister
B
Gemeinde
Leopoldshöhe
zum
10.vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“– Oktober 2008
Planzeichnung
Planzeichnung siehe Anlage
C
Satzung
10.vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“– Oktober 2008
Planzeichenerklärung
Art der baulichen Nutzung
WR
Reines Wohngebiet
(§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §3 BauNVO)
Maß der baulichen Nutzung
als Höchstmaß
z.B. GRZ 0,4 Grundflächenzahl
(§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO)
z.B.
0,4
z.B. I
Geschoßflächenzahl als Höchstmaß
(§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO)
Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß
(§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO)
Höhe baulicher Anlagen
TH z.B. bis
4,50 m
Traufhöhe als Höchstmaß
(§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO)
Bauweise, Baulinie, Baugrenze
o
offene Bauweise
(§9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, §22 BauNVO)
Baugrenze
(§9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, §22 und §23 BauNVO)
Sonstige Planzeichen
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs der Änderung des
Bebauungsplanes
(§9 Abs. 7 BauGB)
GR / FR / LR
mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen
(§9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
25 ° bis zu 45 °
DN 25 ° - 45 ° Dachneigungen
(§9 Abs. 1 und 7 BauGB sowie § 86 BauO NRW)
D
Satzung
10.vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“– Oktober 2008
Satzung
Textliche Festsetzungen
WR I O (§9 Abs. 1
Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO und §22 BauNVO)
Garagen / Nebenanlagen (§9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, §22 und §23 BauNVO):
Garagen und Nebenanlagen sind auch auf den
Grundstücksflächen zulässig.
nichtüberbaubaren
Gestalterische Festsetzungen (§9 Abs. 1 und 7 BauGB sowie § 86 BauO NRW):
Dachneigung:
Es sind geneigte Dächer mit einer Neigung von 25 bis zu 45 Grad zulässig.
Traufhöhen:
Es sind Traufhöhen von bis zu maximal 4,50 m zulässig.
Oberer Bezugspunkt: Schnittpunkt der Außenwände mit der Oberkante der
Dachhaut.
Unterer Bezugspunkt: Natürliche Geländeoberfläche gemessen an der Nordseite des
Hauses.
Gauben:
Dachgauben sind bis 1/3 der Hauptkörperlänge erlaubt. Die sichtbare Gaubenhöhe
darf höchstens 1,50 m betragen. Der Mindestabstand von einem Giebel muss
mindestens 1,50 m betragen.
Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen
(§9 Abs. 1 Nr. 21und Abs. 6 BauGB)
Das Flurstück 244 wird als Geh-, Fahr- und Leitungsrecht festgesetzt. Die
Erschließung des Wohnhauses am Königskamp 13 a wird so gesichert.
Hinweise
Bodenaushub
Gemäß § 3a der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Lippe (21.11.1993) soll
bei Baumaßnahmen unbelasteter Bodenaushub so ausgebaut, zwischengelagert und
transportiert werden, dass Vermischungen mit Bauschutt, Baustellenabfällen und
anderen Abfallstoffen unterbleiben. Soweit möglich, sollte daher Bodenaushub
innerhalb des Plangebietes verbracht werden.
Denkmalschutz
Wenn bei Erdarbeiten kultur- oder erdgeschichtliche Bodenfunde oder Befunde (etwa
Tonscherben, Metallfunde, dunkle Bodenverfärbungen, Knochen, Fossilien) entdeckt
werden, ist nach §§ 15 und 16 des Denkmalschutzgesetzes die Entdeckung
unverzüglich der Gemeinde oder dem LWL Archäologie für Westfalen, hier im
Auftrag: Lippisches Landesmuseum Detmold, Tel.: 05231/9925-0, anzuzeigen und
die Entdeckungsstätte drei Werktage in unverändertem Zustand zu belassen.
Deutsche Telekom
Im Planbereich sind Telekommunikationslinien/-anlagen der T-Com vorhanden.
Vor Bauarbeiten sind entsprechende Erkundigungen einzuholen.
E
10.vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“– Oktober 2008
Satzung
Niederschlagsableitung
Aufgrund des § 51 a Abs. 1 Landeswassergesetzes ist Niederschlagswasser von
Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die
öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, zu versickern, zu verrieseln oder
ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies unter Maßgabe der
Bodenverhältnisse und ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich
ist. Dabei ist allerdings § 53 Abs. 1 c des Landeswassergesetzes besonders zu
beachten.
Somit ist im Einzelfall Rücksprache mit dem Abwasserwerk der Gemeinde
Leopoldshöhe zu führen und die Entwässerungssatzung der Gemeinde
Leopoldshöhe zu berücksichtigen.
Gasleitungen
Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befinden sich
Mitteldruckgasleitungen der Firma RWE, die nicht durch Bauarbeiten beeinträchtigt
werden dürfen.
Vor Bauarbeiten sind entsprechende Erkundigungen einzuholen. Ansprechpartner
ist:
RWE Gas AG
Regionalzentrum Ostwestfalen-Lippe
Hellweg 12
333758 Rheda-Wiedenbrück
05242-95103
Gewässer
Im oder direkt am Plangebiet ist kein oberirdisches Gewässer oder natürliches
Überschwemmungsgebiet bekannt.
Örtliche Bauvorschriften
Gem. § 86 Landesbauordnung NRW (BauO NRW) werden mit einzelnen
Festsetzungen im Text „örtliche Bauvorschriften“ erlassen. Mit ihrer Aufnahme in den
Bebauungsplan werden sie zugleich Bestandteile des Bebauungsplanes. Verstöße
gegen die gestalterischen Festsetzungen gelten als Ordnungswidrigkeit gem. § 84
BauO NRW.
Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB) in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 23.
September 2004 (BGBI. I S. 3316)
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der aktuellen Fassung der
Bekanntmachung vom 25. März 2002 (BGBI. I S. 1381)
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666)
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der aktuellen Fassung der
Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBI. I S. 132)
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV NRW S. 256)
Planzeichenverordnung vom 18.12.1990 (BGBI. 1991 I S. 58)
F
10.vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“– Oktober 2008
Satzung
Verfahrensvermerke
Katasternachweis
Eindeutigkeit
Aufstellung
Die
Darstellung
des
gegenwärtigen
Zustandes
stimmt
mit
den
Katasterunterlagen überein.
Es wird bescheinigt, dass
die
Festsetzungen
der
städtebaulichen Planung
geometrisch eindeutig sind.
Dieser Plan ist gemäß § 2
des Baugesetzbuches durch
Beschluss des Hochbauund Planungsausschusses
der
Gemeinde
Leopoldshöhe
vom
_____________ aufgestellt
worden.
Die Planunterlagen für den
Geltungsbereich des Planes
auf der Grundlage der
Flurkarte
im
M 1:1000 entsprechen dem
Stand v.
_____________
Detmold,
Detmold,
Kreis
Im Auftrag
Auslegung
Der
Hochbauund
Planungsausschuss
der
Gemeinde Leopoldshöhe hat in
seiner Sitzung am ___________
dem
Entwurf
des
Bebauungsplanes zugestimmt
und
seine
öffentliche
Auslegung
gem.
§ 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Der Aufstellungsbeschluss Ort und Dauer der öffentlichen
wurde
am Auslegung wurden ortsüblich
am
______________
_________________
bekanntgemacht.
ortsüblich
Der
Entwurf
des
bekanntgemacht.
Bebauungsplanes und der
Begründung
haben
vom
_____________
bis
_____________ gem. § 3Abs. 2
BauGB öffentlich ausgelegen.
Leopoldshöhe,
Lippe
Kreis
Im Auftrag
Der Landrat, Kreis Lippe
Vermessung und Kataster
Lippe Gemeinde Leopoldshöhe
Der Landrat, Kreis Lippe
Vermessung und Kataster
(Schemmel)
(Bürgermeister)
Leopoldshöhe,
Gemeinde Leopoldshöhe
(Schemmel)
(Bürgermeister)
Satzungsbeschluss
Inkrafttreten
Planverfasser
Dieser Bebauungsplan ist gem.
§ 10 des Baugesetzbuches vom
Rat
der
Gemeinde
Leopoldshöhe
am
_________________
als
Satzung beschlossen worden.
Dieser Bebauungsplan ist
gemäß § 10 (3) BauGB am
_____________
im
Bekanntmachungskasten am Rathaus der
Gemeinde
Leopoldshöhe
bekanntgemacht worden.
Der
Entwurf
des
Bebauungsplanes ist vom
Bauamt der Gemeinde
Leopoldshöhe ausgearbeitet
worden.
Der Bebauungsplan
damit
______________
rechtsverbindlich
geworden.
ist
am
Leopoldshöhe,
Leopoldshöhe,
Gemeinde Leopoldshöhe
Leopoldshöhe,
Gemeinde Leopoldshöhe
Gemeinde Leopoldshöhe
(Schemmel)
(Bürgermeister)
(Schemmel)
(Bürgermeister)
G
(Schemmel)
(Bürgermeister)
10.vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“– Oktober 2008
Satzung
Begründung
I Allgemeines
1. Ziel, Zweck und Notwendigkeit des Bebauungsplanes
Die Urschrift des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“ setzt zur Erschließung
des Baufensters auf den Flurstücken 789 und 790 einen öffentlichen Straßenstich
(entspricht dem Flurstück 244) sowie zusätzlich einen Fußweg auf dem Flurstück 220
fest. Diese Erschließungskonzeption ist inzwischen städtebaulich nicht mehr
notwendig.
2. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan, bisherige / künftige
Darstellung
Der wirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Leopoldshöhe vom 15.06.1971,
zuletzt geändert mit der 18. Änderung, stellt den Änderungsbereich bereits als
Wohnbaufläche dar. Die vorliegende Planung – mit dem Gebietscharakter WA stimmt daher mit der Darstellung des wirksamen Flächennutzungsplanes überein.
3. Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Im GEP (TA Oberbereich Bielefeld) ist der Geltungsbereich der vorliegenden
Änderung des Bebauungsplanes als Allgemeiner Siedlungsbereich und
Siedlungsschwerpunkt dargestellt.
Die Planungsziele und Festsetzungen stimmen daher mit den Zielen der
Regionalplanung und Raumordnung überein.
4. Abgrenzung des Geltungsbereiches
Der Geltungsbereich liegt innerhalb der Flur 4 der Gemarkung Schuckenbaum.
Der Geltungsbereich wird im einzelnen wie folgt umgrenzt:
•
•
•
•
Im Westen durch die Wohnbebauung an der Straße Am Königskamp.
Im Norden durch die angrenzende Wohnbebauung.
Im Osten durch die Straße Im Dreierfeld.
Im Süden durch die angrenzende Wohnbebauung an der Straße Im Dreierfeld.
Der gesamte Änderungsbereich umfasst eine Flächengröße von ca. 3.176 m².
Ein Planausschnitt der Deutschen Grundkarte (DGK) ist auf Seite A beigefügt.
5. Verfahren
Das Änderungsverfahren wird als vereinfachtes Änderungsverfahren gemäß § 13
BauGB durchgeführt. Grundzüge der Planung sind durch die Änderung nicht berührt.
Aufstellungsbeschluss und Beschluss zu 29.05.2008
Auslegug
Auslegung
01.08.2008 bis 05.09.2008
Behörden- und Többeteiligung
1 Monat bis 05.09.2008
Beratung über Anregungen im Hochbau- 16.10.2008
und Planungsausschuss
Abwägungs- und Satzungsbeschluss
1
10.vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“– Oktober 2008
Satzung
II Gegenwärtige Rahmenbedingungen
1. Lage im Gemeindegebiet / Geländeverhältnisse / Baugrund und
Bodenverhältnisse
Der Änderungsbereich liegt im Ortsteil Schuckenbaum der Gemeinde. Der Ortsteil
Schuckenbaum stellt zusammen mit dem Ortsteil Leopoldshöhe einen der
Siedlungsschwerpunkte im Gemeindegebiet dar.
Das Gelände im Änderungsgebiet hat nur eine geringe Höhenentwicklung.
Gemäß der Bodenkarte, herausgegeben vom Landesvermessungsamt NRW 1983,
letzte Fortführung 1999, steht im Geltungsbereich überwiegend der Bodentyp
Pseudogley an. Die Bodenart wird durch den hohen Lehmanteil der Böden geprägt.
Die Grundstücke sind bereits bebaut. Die Eignung, des im Änderungsgebietes
anstehenden Bodens, als Baugrund dürfte somit gegeben sein.
2. Eigentumsstruktur / baulicher Bestand
Alle Grundstücke im Änderungsbereich befinden sich in privatem Eigentum.
Die Flurstücke 789 und 220 sind mit Wohngebäuden in eingeschossiger Bauweise
mit geneigten Dächern bebaut. Das Flurstück 244 dient als Zuwegung zum Haus
XXX. Das Flurstück 790 ist nicht bebaut und wird als Garten genutzt.
Die Umgebung ist geprägt durch Wohnbebauung. Diese Bebauung ist als Ein- und
Zweifamilienhaus erstellt worden.
3. Nutzung / Immissionsbelastung
Alle Nutzungen im Änderungsbereich entsprechen denen eines reinen
Wohngebietes.
In der Umgebung des Änderungsbereiches finden sich keine die Wohnnutzung
störenden Nutzungen.
III Wesentlicher Inhalt und zu erwartende Auswirkungen
der Planung
1. Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der
Landschaftspflege
a) Grundsätzliche Aussagen zu einzelnen Belangen
Das Änderungsgebiet liegt innerhalb eines bebauten Ortsteiles der Gemeinde, in
einem rechtskräftigen Bebauungsplan. Als Gebietscharakter ist WR festgesetzt.
Durch die Festsetzung von Baugrenzen in Kombination mit einer GRZ von 0,4 sind
bereits versiegelbare Flächen vorhanden.
Zu betrachten sind gemäß §1 (6) Nr. 7 a und § 1a BauGB folgende Schutzgüter:
• Tiere,
• Pflanzen,
• Boden,
• Wasser,
2
10.vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“– Oktober 2008
•
•
•
•
•
•
•
Satzung
Luft,
Klima,
das Wirkungsgefüge der v.g.,
Landschaft,
biologische Vielfalt,
Mensch,
Auswirkungen auf Kulturgüter
Eine detaillierte Betrachtung der Schutzgüter entfällt. Die Beeinträchtigung der
Schutzgüter wird durch die vorliegende Planung nicht vergrößert. Die Planung ändert
die bestehenden Baurechte nicht. Wesentlicher Änderungspunkt ist die Festsetzung
einer bereits versiegelten Fläche als Privatstraße (bisher im Bebauungsplan als
öffentliche Erschließung vorgesehen).
Zu den Auswirkungen auf Kulturgüter siehe auch den Punkt III.3 Belange der
Baukultur / des Denkmalschutzes.
b) Eingriffsregelung
Die Anwendung der Eingriffsregelung ist nicht notwendig.
c) Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden unter
Begrenzung der Bodenversiegelung, Wiedernutzbarmachung von
Flächen, Beachtung der Aspekte zur Nachverdichtung und
Innenentwicklung, Aussagen zu Altlasten / Bodenschutz / Bodenaushub
und Bodenentsorgung
Der Grundsatz des schonenden Umgangs mit Grund und Boden
(§ 1a (2) BauGB) unter Begrenzung der Bodenversiegelung wird berücksichtigt,
indem die Erschließung und die Grundflächenzahl auf das notwendige Maß
beschränkt bleiben. Zusätzliche Flächenversiegelungen sind mit der vorliegenden
Planung nicht möglich.
Eine Beanspruchung des Bodens ist grundsätzlich bereits mit der Genehmigung des
Bebauungsplanes Nr. 08/04 “Königskamp“ erfolgt.
Die
vorrangige
Inanspruchnahme
von
Brachflächen
bzw.
Wiedernutzbarmachung von Flächen erfolgt mit der vorliegenden Planung, da das
Grundstück planungsrechtlich bereits bebaubar ist.
Dem Aspekt der Nachverdichtung und Innenentwicklung wird Rechnung
getragen. Die vorliegende Änderung des Bebauungsplanes nimmt bereits bebaute
Flächen in Anspruch. Nicht überplante Flächen im Außenbereich werden so
geschont.
Für den Geltungsbereich der Planung werden keine Flächen mit
Bodenbelastungen in Anspruch genommen. Innerhalb des Planungsbereiches
liegen keine Informationen über Altablagerungen und Altlasten vor.
Der Erhalt schutzwürdiger Böden ist zu beachten. Die Bodenschutzbehörde hat bis
jetzt keine schutzwürdigen Böden mitgeteilt. Gemäß der Bodenkarte, herausgegeben
vom Landesvermessungsamt NRW 1983, letzte Fortführung 1999, steht im
Geltungsbereich der Bodentyp Pseudogley an. Eine Bebaubarkeit des Bodens ist
bereits auf der Grundlage des seit 1967 rechtskräftigen Urplanes möglich.
3
10.vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“– Oktober 2008
Satzung
Im Rahmen der Vermeidung von nachteiligen Bodenveränderungen wird i.V.m
§ 3 a Abs. 2 der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Lippe der Bodenaushub
innerhalb des Plangebietes verbracht, soweit dies technisch möglich ist. Innerhalb
des Plangebietes ist kein räumlicher Spielraum für die Unterbringung des
Bodenaushubs vorhanden. Der Bodenaushub ist daher abzufahren und
entsprechend zu entsorgen.
2. Belange des Verkehrs / der Erschließung
Das Änderungsgebiet ist an das öffentliche Straßen- und Wegenetz der Gemeinde
Leopoldshöhe angeschlossen. Sowohl der innerörtliche wie auch der überörtliche
und regionale PKW und LKW Verkehr sind daher an das Verkehrsnetz
angeschlossen.
In das Netz des Öffentlichen Personennahverkehrs ist das Planungsgebiet
eingebunden. An der Schuckenhofstraße liegt eine Bushaltestelle (Entfernung ca.
300 m), die von der Linie 933 regelmäßig angefahren wird.
Die Belange des Fuß- und Radverkehres sind ausreichend gewürdigt. Die bisher
vorhandenen Anbindungen an das Fuß- und Radwegenetz bleiben erhalten.
Die innere und äußere Erschließung des Änderungsgebietes ist gesichert.
3. Belange der Baukultur / des Denkmalschutzes
Innerhalb und in der näheren Umgebung des Änderungsbereiches befinden sich
keine Baudenkmäler. Die vorliegende Planung führt zu keinen negativen
Auswirkungen auf denkmalgeschützte Bereiche im Gemeindegebiet und das
Ortsbild. Die gestalterischen Festsetzungen orientieren sich an dem
Gebäudebestand in der Umgebung und greifen typische regionale und ortstypische
Gestaltungselemente auf.
4. Belange der Ver- und Entsorgung, der Oberflächenentwässerung
und des Wasserschutzgebietes
Gewässer
Im oder direkt am Plangebiet ist kein oberirdisches Gewässer oder natürliches
Überschwemmungsgebiet bekannt.
Wild abfließendes Wasser
Mit wild abfließendem Wasser von angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen wird
aufgrund der topographischen Situation und den bisherigen Erfahrungswerten nicht
gerechnet.
Schmutzwasserableitung
Für die Abwasserbeseitigung kann das vorhandene Kanalnetz (Trennsystem) genutzt
werden. Dieses ist ausreichend dimensioniert. Die Grundstücke sind bereits an die
Schmutzwasserleitungen in den Straßen Am Königskamp und Im Dreierfeld
angeschlossen.
Die Kläranlage in Schuckenbaum ist entsprechend der gemeindlichen Entwicklung
ausgebaut und entspricht den anerkannten Regeln der Technik.
4
10.vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“– Oktober 2008
Satzung
Niederschlagswasserableitung
Aufgrund des § 51 a Landeswassergesetzes ist Niederschlagswasser von
Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die
öffentliche Kanalisation angeschlossen werden zu verrieseln oder ortsnah in ein
Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der
Allgemeinheit möglich ist. Dabei stellt die Reihenfolge keine Rangfolge dar.
Durch verschiedene Bodengutachten im Auftrag des Abwasserwerkes der Gemeinde
Leopoldshöhe ist festgestellt worden, dass die im Gemeindegebiet anstehenden
Bodentypen einen hohen Lehmanteil aufweisen. Damit verbunden ist ein ungünstiger
Durchlässigkeitsbeiwert. Eine Versickerung ist aufgrund der Bodenverhältnisse nicht
möglich. Aus diesem Grund wurden Regenwasserkanäle, mittels derer die ortsnahe
Einleitung in ein Gewässer gewährleistet ist, verlegt.
Somit gilt der in der Entwässerungssatzung festgelegte Anschlusszwang auch für
das Regenwasser.
Eine Regenwasserbehandlung ist nicht erforderlich, da im Änderungsgebiet eine
Wohnbebauung und wohnbauähnliche Bebauung vorhanden ist.
Wasserversorgung
Die Frischwasserversorgung ist für das Plangebiet gesichert. Die Leitungen sind
technisch einwandfrei und ausreichend dimensioniert.
Elektrizität und Telekommunikation
Die technische Anbindung des Plangebietes an die Versorgungssysteme für
Elektrizität und Telekommunikation ist bereits erfolgt.
Löschwasserversorgung
Die Versorgung mit Löschwasser wird durch die Gemeinde gewährleistet.
5. Zukünftige Nutzung
a) Städtebauliches Konzept
Die Urschrift des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“ aus dem Jahr 1967 setzt
zur Erschließung des Baufensters auf den Flurstücken 789 und 790 einen
öffentlichen Straßenstich (entspricht dem Flurstück 244) sowie zusätzlich einen
Fußweg auf dem Flurstück 220 fest.
Die Erschließungskonzeption aus dem 1967 ist inzwischen städtebaulich nicht mehr
notwendig und wird den tatsächlichen bodenrechtlichen Gegebenheiten angepasst.
Die weiteren Festsetzungen des Bebauungsplanes (insbesondere Art und Maß der
baulichen Nutzung sowie die Bauflächen und die gestalterischen Festsetzungen)
sind aus dem Ursprungsbebauungsplan übernommen bzw. aus dem
Gebäudebestand und den planungsrechtlichen Festsetzungen innerhalb des
Geltungsbereiches sowie der näheren Umgebung abgeleitet.
b) Erläuterung der Festsetzungen
Die Festsetzungen werden zum überwiegenden Teil aus dem bereits rechtskräftigen
Ursprungsbebauungsplan aus dem Jahr 1967 übernommen.
Die Festsetzung eines reinen Wohngebietes ist weiterhin geboten. Diese entspricht
den ausgeübten Nutzungen im Planungsgebiet und der direkten Umgebung.
5
10.vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“– Oktober 2008
Satzung
Das Maß der baulichen Nutzung entspricht den vom Gesetzgeber vorgesehen
Höchstwerten und den Festsetzungen der umliegenden Grundstücke.
Die bereits festgesetzte Zahl der Vollgeschosse wird ebenfalls beibehalten.
Die Baugrenzen werden aus dem Urplan übernommen und geringfügig erweitert. Die
Erweiterung entspricht einer bereits erfolgten Befreiung von den Festsetzungen des
Bebauungsplanes für das bestehende Wohnhaus XXX.
Zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“ waren
die heutigen Flurstücke 244, 789 und 790 im Kataster ein Teil des Flurstückes 67.
Dieses wurde mehrfach geteilt. Die letzte Teilung erfolgte mit dem Bau des
Wohnhauses am XXX. Bei dieser Teilung entstanden die Flurstücke 244, 789 und
790.
Aufgrund des Zuschnittes der überbaubaren Flächen auf dem Flurstück 790 steht es
als Baugrundstück für ein freistehendes Gebäude nicht mehr zur Verfügung.
Aufgrund der Eigentumsverhältnisse ist dieses Flurstück zudem ein nicht
erschlossenes Grundstück. Die zu diesem Flurstück 790 vorgesehene
Zufahrtsmöglichkeit (das heutige Flurstück 244) wurde bei der Teilung und dem
folgenden Verkauf der heutigen Flurstücke 244 und 789 weder öffentlich noch
privatrechtlich gesichert. Die Ausnutzung der Baurechte ist nur durch eine
privatrechtliche Übereinkunft mit den Eigentümern der umliegenden Grundstücke
möglich.
Die Baurechte werden, obwohl die Erschließung des Flurstückes 790 nicht gesichert
ist, aber nicht zurückgenommen. Denkbar wäre trotzdem zum Beispiel eine
Bebauung in Zusammenhang mit dem Flurstück 789 (Doppelhaus oder Erweiterung
des Wohnhauses XX) oder die Errichtung von an der Grenze zulässigen baulichen
Anlagen (z.B. Gartengerätehäuser). Eine Rücknahme der Baurechte ist daher nicht
unbedingt notwendig und wäre unverhältnismäßig.
Die festgesetzten Dachneigungen und weiteren gestalterischen Festsetzungen
entsprechen den bereits auf den südlich angrenzenden und im Änderungsbereich
vorhandenen Baukörpern. Der Bestand wird hier planungsrechtlich gesichert, bzw.
sinnvolle und städtebaulich vertretbare Gebäudeerweiterungen ermöglicht.
Die Erschließung des Wohnhauses Im Dreierfeld 4 ist durch die Lage direkt an der
für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straße Im Dreierfeld gesichert. Der auf dem
Flurstück 220 im Urplan vorgesehene Fußweg ist nicht mehr notwendig. Er würde
lediglich zur fußläufigen Erschließung für ein Wohnhaus (XXX) dienen, das bereits
zur Straße Am Königskamp erschlossen ist. Die Belastung der Eigentümer des
Flurstückes 220 ist hierfür nicht gerechtfertigt.
Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht auf dem Flurstück 244 ersetzt die
bisherige Festsetzung als öffentliche Verkehrsfläche. Der Erwerb der Parzelle 244
und damit die Realisierung der Bauleitplanung war für die Gemeinde bisher nicht
möglich. Städtebaulich ist eine öffentliche Zuwegung für diese nicht notwendig. Die
Zulässigkeit einer privaten Erschließung ergibt sich aus der sehr geringen
Verkehrsbedeutung. Der Aufwand für die Öffentlichkeit, einen Straßenstich zu bauen
und zu unterhalten, der lediglich die Erschließung eines Wohnhauses sichert, wäre
hoch. Das öffentliche Interesse an dem Straßenstich ist nicht gegeben.
Die Erschließung des Wohnhauses XXX bleibt gesichert. Das als privates Geh-,
Fahr- und Leitungsrecht festgesetzte Grundstück befindet sich im Eigentum des
Hauseigentümers. Die Verfügbarkeit der Zuwegung ist somit gesichert.
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