Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
21 kB
Datum
13.11.2008
Erstellt
10.11.08, 08:18
Aktualisiert
10.11.08, 08:18
Stichworte
Inhalt der Datei
TÖB / Behörde
Stellungnahme / Anregung
Begründung
Verwaltungsvorschlag
Kreis Lippe
(Schreiben vom
18.08.2008)
LWL-Archäologie für
Westfalen
Außenstelle Bielefeld
(Schreiben vom
18.08.2008)
Gegen die beabsichtigte Bebauungsplanänderung bestehen
keine Bedenken.
-
Kenntnisnahme
Keine Bedenken gegen die Planung.
Bittet um Aufnahme eine Hinweises:
Wenn bei Erdarbeiten kultur- oder erdgeschichtliche
Bodenfunde oder Befunde (etwa Tonscherben, Metallfunde,
dunkle Bodenverfärbungen, Knochen, Fossilien) entdeckt
werden, ist nach §§ 15 und 16 des Denkmalschutzgesetzes
die Entdeckung unverzüglich der Gemeinde oder der LWLArchäologie für Westfalen, hier im Auftrag: Lippisches
Landesmuseum, Ameide 4, 32756 Detmold, Tel.:
05231/9925-0; Fax:05231 9925-25 anzuzeigen und die
Entdeckungsstätte drei Werktage in unverändertem Zustand
zu belassen.
Kenntnisnahme
und Aufnahme
eines Hinweises im
Bebauungsplan
RWE Westfalen-WeserEms Netzservice GmbH
(Schreiben vom
21.08.2008)
Bedenken und Anregungen werden nicht vorgebracht.
Bauherren sind im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten zur
RWE weist auf bestehende Mitteldruckleitungen am Rande / Einholung von Informationen über die Lage von
bzw. innerhalb des Planungsgebietes hin. Maßnahmen, die Leitungen verpflichtet.
die Leitungen beeinträchtigen, sind zu unterlassen.
Kenntnisnahme
und Aufnahme
eines Hinweises im
Bebauungsplan
Deutsche Telekom AG, TCom
(Schreiben vom
19.08.2008)
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der
Deutschen Telekom Netzproduktion GmbH, die aus den
beigefügten Plänen ersichtlich sind.
Die Versorgung des Baugebietes mit T-Kabel ist
abgeschlossen.
Ansonsten haben wir keine Bedenken oder Anregungen.
Bauherren sind im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten zur Kenntnisnahme
Einholung von Informationen über die Lage von
und Aufnahme
Leitungen verpflichtet.
eines Hinweises im
Bebauungsplan
Anregungen von
Bürgern
Schreiben des RA
Zurheide vom 04.09.2008
Stellungnahme / Anregung
Begründung
Verwaltungsvorschlag
Vereinfachte 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04
„Am Königskamp“ im Ortsteil Schuckenbaum der Gemeinde
Leopoldshöhe
hier: Geltendmachung an Anregungen durch XXXXXX
33818 Leopoldshöhe
Sehr geehrte Damen und Herren,
in der vorbezeichneten Angelegenheit ist Ihnen bekannt,
dass wir die rechtlichen Interessen XXXXX in Leopoldshöhe
vertreten. Wir nehmen auf die mit Ihnen insoweit geführte
Korrespondenz, insbesondere unser Schreiben vom
16.06.2008, Bezug.
Namens und in Vollmacht unseres Mandanten werden
Anregungen zu dem o.a. Bauleitverfahren wie folgt geltend
gemacht:
Unser Mandant ist Eigentümer des Grundstückes
Gemarkung Schuckenbaum, Flur 4, Flurstück 244
(Wegeparzelle). Dieser Weg ist derzeit als öffentliche
Verkehrsfläche festgesetzt. Mit der Änderung wird
beabsichtigt, den Weg als private Wegefläche festzusetzen.
1
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Dem Vorhaben wird namens und in Vollmacht unseres
Mandanten ausdrücklich widersprochen. Die Erschließung
der Flurstücke 789 und 790 ist nur dann gesichert, wenn die
Parzelle 244 als Wegefläche zur Verfügung steht. Der
Umstand, dass die Wegeparzelle und eines der von ihr
erschlossenen Grundstücke derzeit im Eigentum derselben
Person steht, ist bauplanungsrechtlich irrelevant.
Aufgrund der Eigentumsverhältnisse (Baugrundstück Kenntnisnahme
und Wegeparzelle befinden sich in der Hand eines
Eigentümers) ist die Erschließung des Wohnhauses
auf dem Flurstück 789 baurechtlich als gesichert
anzusehen. Die Erschließung des Flurstückes 790 ist
bereits derzeit – aufgrund der fehlenden rechtlichen
Sicherung einer Zuwegung - nicht gesichert. Die
Änderung des Bebauungsplanes ändert hieran nichts.
Die Angabe in der beabsichtigten Begründung zu dem Die Gespräche und die Korrespondenz, auf die
Bebauungsplan, nach der der Erwerb der Parzelle 244 und verwiesen wird führten zu keiner Einigung. Daher war
Die Begründung
bleibt unverändert
damit die Realisierung der Bauleitplanung für die Gemeinde
bisher nicht möglich gewesen sei, ist unzutreffend. Wir
verweisen insoweit auf die geführte Korrespondenz. Unser
Mandant war bereit, die Parzelle zu dem vom
Gutachterausschuss des Kreises Lippe ermittelten
Verkehrswert zu veräußern. Insoweit stellen wir fest, dass
die Begründung des Bebauungsplanes bereits an einem
Fehler in Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen leidet.
der Erwerb des Flurstückes 244für die Gemeinde
nicht möglich.
Zudem sind Grunderwerbsverhandlungen kein Teil
der Bauleitplanung.
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Entgegen der in der Begründung geäußerten Auffassung,
die Erschließung des Wohnhauses XXXXX bleibe gesichert,
ist festzustellen, dass durch die beabsichtigte Änderung eine
rechtliche Unsicherheit entsteht.
An der Tatsache, dass sich das Hausgrundstück und
die Wegeparzelle in der Hand eines Eigentümers
befinden, ändert das Änderungsverfahren nichts. Die
Erschließung des Wohnhauses bleibt wegen dieser
Eigentumsverhältnisse gesichert.
Durch die Änderung des Bebauungsplanes entsteht
keine rechtliche Unsicherheit.
Die Begründung
bleibt unverändert
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Zu der weiteren Begründung für die Notwendigkeit des
Bauleitverfahrens, wonach die Erhöhung der Traufhöhe
sowie der Dachhöhe erfolgen soll, ist darauf hinzuweisen,
dass diese Maßnahmen nicht notwendig sein, weil sie von
der Wirklichkeit überholt wurden. Nach diesseitigem
Dafürhalten dürften diese beabsichtigten Änderungen
lediglich dazu dienen, dem einzigen Sinn und Zweck des
Bauleitverfahrens, nämlich der „Rückstufung“ der Parzelle
244 begleitende, aber nicht notwendige Gründe
nachzuschieben.
Die Begründung führt unter Punkt I.1 eindeutig aus,
dass Anlass des Änderungsverfahrens die Änderung
der Erschließungskonzeption ist. Die Änderung der
gestalterischen Festsetzungen wird in der Vorlage zur
Sitzung thematisiert sowie in der Begründung der
Festsetzungen. Die Änderung der angesprochenen
Festsetzungen empfiehlt sich weiterhin insbesondere
um bereits erfolgte Befreiungen in die Festsetzungen
aufzunehmen.
Die Änderung der
gestalterischen
Festsetzungen
wird durchgeführt
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Unser Mandant ist im übrigen mit der Festsetzung eines
Geh-, Fahr- und Leitungsfahrrechtes nicht einverstanden.
Hier kann auch nicht erkannt werden, wie dies in rechtlich
zulässiger Weise mit den Mitteln der Bauleitplanung erfolgen
kann.
Der Festsetzungskatalog in § 9 BauGB lässt die
Möglichkeit Geh-, Fahr-, und Leitungsrechte
festzusetzen eindeutig zu. Städtebaulich ist die
Festsetzung zur Erschließung des einen Wohnhauses
gerechtfertigt, da hier eine untergeordnete
Erschließung vorliegt.
Das Flurstück 244
wird als Geh-,
Fahr- und
Leitungsrecht
festgesetzt.
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Hinzu kommt, dass der Stichweg (Flurstück 220) nicht nur Planungsrechtlich -wie auch tatsächlich - erfolgt die
Kenntnisnahme
Zuwegung zu dem Grundstück unseres Mandanten ist, Erschließung der Parzellen von der als öffentliche
sondern auch für die Nachbargrundstücke, (Flurstücke 244, Verkehrsfläche festgesetzten Straße Am Königskamp.
245 = Mehrfamilienhaus mit 3 Wohneinheiten sowie 243 =
Mehrfamilienhaus mit 2 Wohneinheiten) ist.
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Anders als in der Begründung dargestellt ist der Stichweg
derzeit nicht versiegelt. Vielmehr liegt lediglich grober und
verfestigter Schotter auf dem Weg, der wasserdurchlässig
ist. Ein Widerspruch ergibt sich im übrigen auch zu den
Ausführungen in Ziffer III. 1 c), wonach vorrangig
Brachflächen und Flächen wieder nutzbar gemacht werden.
Mit der vorgesehenen Änderung würde jedoch eine
Baufläche zur Brachfläche gemacht.
Die vorhandene Schotterung ist planungsrechtlich
eine Versiegelung.
Die Begründung
bleibt unverändert
Durch die Änderung entsteht keine Brachfläche
(Siehe hierzu auch die Ausführungen zur
Erschließung). Ein Widerspruch ist nicht erkennbar.
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Aus alledem ergibt sich die diesseitige Anregung, die Die beabsichtigten Festsetzungen sind städtebaulich Die Änderung des
beabsichtigte Änderung aus den dargestellten Gründen zu gerechtfertigt. Die Gemeinde kann für untergeordnete Bebauungsplanes
Erschließungen private Stichwege festsetzen.
unterlassen.
wird durchgeführt
Ähnliche Erschließungskonzeptionen plant die
Gemeinde in vergleichbaren Fällen ebenso. Die
Belastung für die Öffentlichkeit, die durch Bau und
Unterhaltung von Erschließungsanlagen entsteht,
kann so möglichst gering gehalten werden. Die private
Erschließung bedeutet für die Grundeigentümer keine
bauplanungsrechtlichen Nachteile im Vergleich mit
einer öffentlichen Erschließung.
Für den Eigentümer des betroffenen Wohnhauses –
wie auch des Flurstückes 790, das derzeit nicht
erschlossen ist - entsteht durch die vorliegende
Planung kein Nachteil. Es tritt keine Änderung der
realen Erschließungssituation ein.
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Die beabsichtigte Änderung dürfte auch deswegen
unzulässig sein, weil die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3
Satz 1 BauBG nicht vorliegen. Auch im Falle der
beabsichtigten Änderung und/oder Ergänzung eines
Bebauungsplanes müsste ein planerisches Bedürfnis
bestehen. Die Änderung müsste für die städtebauliche
Entwicklung und Ordnung erforderlich sein. Davon kann
vorliegend keine Rede sein. Ein planerisches Bedürfnis wird
von der Rechtsprechung nicht anerkannt, wenn die
Umsetzung der Festsetzung eines Bebauungsplanes daran
scheitert, dass die von der Festsetzung begünstigte
Ein planerisches Bedürfnis der Gemeinde besteht, da Kenntnisnahme
erkannt wurde, dass eine öffentliche Erschließung
nicht notwendig ist. Die ursprüngliche
Erschließungskonzeption erscheint aus heutiger Sicht
zu aufwändig. Eine Umsetzung des Bebauungsplanes
mit einer öffentlichen Erschließung für nur ein
Wohnhaus, dessen Erschließung seit seinem Bau
privatrechtlich geregelt ist und auch weiterhin bleiben
kann, ist nicht mehr notwendig. Aus der Änderung des
Bebauungsplanes folgt, dass der Erwerb der Parzelle
244 nicht mehr notwendig ist.. Die Diskussion über
öffentliche Hand eine Entschädigung zahlen will, die unter
der Grenze des Verkehrswertes liegt. Es ist der öffentlichen
Hand verwehrt, gleichsam als Sanktion für die fehlende
Bereitschaft des Eigentümers, seine Parzelle unter Wert zu
veräußern, schlicht den Bebauungsplan zu ändern.
eine mögliche Entschädigungshöhe ist daher
irrelevant.
Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden
die tatsächlichen bodenrechtlichen Gegebenheiten
planungsrechtlich festgesetzt. Für den Eigentümer
des Wohnhauses 13a entsteht kein baurechtlicher
Nachteil.