Daten
Kommune
Bedburg
Größe
289 kB
Datum
15.12.2015
Erstellt
02.12.15, 18:03
Aktualisiert
02.12.15, 18:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Zu TOP:__________
Drucksache: WP9201/2015 1. Ergänzung
Fachdienst 2 - Finanzen
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Haupt- und Finanzausschuss
17.11.2015
Rat der Stadt Bedburg
15.12.2015
Abstimmungsergebnis:
Betreff:
Beratung und Beschlussfassung über die Kalkulation der Gebühren für die Nutzung von
Übergangswohnheimen für das Haushaltsjahr 2016
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bedburg beschließt auf einstimmige Empfehlung des Haupt- und
Finanzausschusses die vorgelegte Kalkulation als Grundlage für die Erhebung von
Gebühren über die Nutzung von Übergangswohnheimen für das Haushaltsjahr 2016.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Gemäß § 6 Abs. 1 KAG sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung oder
Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient, sofern nicht ein
privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Im Übrigen können Gebühren erhoben werden. Das
veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage
nicht übersteigen und bei Benutzungsgebühren in der Regel decken.
Kosten im Sinne des § 6 Abs. 1 KAG sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen
ansatzfähigen Kosten.
Die Gebühr ist nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage (Wirklichkeitsmaßstab) zu
bemessen. Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein
Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu
der Inanspruchnahme stehen darf.
Hiermit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er für das Gebührenrecht die vom
Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht aus dem Wesen der Gebühr und aus
verfassungsrechtlichen Normen abgeleitete Äquivalenz (Verhältnismäßigkeit) zwischen Gebühr
und Gegenleistung fordert.
Aufgrund der zunehmenden Zuweisung von Flüchtlingen bzw. Asylbewerbern mussten/müssen
vermehrt Wohnungen angemietet, Gebäude errichtet bzw. Bestandsgebäude für die
Unterbringung ertüchtigt werden.
In die beigefügte Gebührenkalkulation für das Haushaltsjahr 2016 wurden die voraussichtlich
entstehenden Kosten folgender Objekte einbezogen:
Pannengasse 32 und 34
Gommershovener Weg 20a und 20b
Alte Schule Lipp
Lindenstraße 4
Alte Schule Kirchtroisdorf
2 Neubauten; Barbarastraße und Herderstraße
Altes Feuerwehrgerätehaus Bedburg, Gartenstraße
Diverse Mietobjekte
(max. 34 Plätze)
(max. 34 Plätze)
(max. 57 Plätze)
(max. 57 Plätze)
(max. 35 Plätze)
(max. 70 Plätze)
(max. 20 Plätze)
(max. 163 Plätze)
Insgesamt schafft die Stadt Bedburg so eine maximale Unterbringungskapazität von 470
Personen.
Beschlussvorlage WP9-201/2015 1. Ergänzung
Seite 2
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 3
Die nachstehende Grafik zeigt die Entwicklung der Zuweisungen seit 2011.
Zum 30.09.2015 waren der Stadt
Erstaufnahmeeinrichtung) zugewiesen.
Bedburg
207
Flüchtlinge/Asylbewerber
(ohne
Hätte die Stadt Bedburg keine Erstaufnahmeeinrichtung im Wege der Amtshilfe betreiben
müssen, läge die Anzahl der Zuweisungen bei 260.
Sobald die Erstaufnahmeeinrichtung nicht mehr betrieben werden muss, wofür es allerdings zur
Zeit keine Anzeichen gibt, ist mit einer verstärkten „normalen“ Zuweisung von Flüchtlingen zu
rechnen.
Vom Fachdienst 3 wird von einer durchschnittlichen Belegungszahl von 420 Personen im Jahr
2016 ausgegangen, was bedeutet, dass zum Jahresende voraussichtlich ein Auslastungsgrad der
Einrichtungen von 100% erreicht wird. Zu bedenken ist jedoch, dass vor dem Hintergrund der
Entwicklungen im Bereich „Bedburger Mitte“ unklar ist, wie lange das Objekt Lindenstraße 4 noch
zur Verfügung steht.
Die angesetzten Kosten der einzelnen Objekte sind der beigefügten Anlage zu entnehmen.
Die anzurechnenden Kosten steigen sprunghaft an, so dass sich die daraus ergebende Gebühr
für die Unterbringung in Übergangswohnheimen der Stadt Bedburg deutlich gegenüber dem
Vorjahr erhöht.
Der sich ergebende Gebührensatz – ausgehend von der Maximalbelegungszahl – beträgt für das
Haushaltsjahr 2016 monatlich 250 € (2015 = 167 €; + 49,7%).
Mit diesem Gebührensatz wird voraussichtlich ein Kostendeckungsgrad von rd. 86% erreicht, da
davon ausgegangen wird, dass die volle Auslastung der Einrichtungen erst am Ende des Jahres
2016 erreicht sein wird.
Beschlussvorlage WP9-201/2015 1. Ergänzung
Seite 3
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 4
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
X
Im Haushaltsplan wirkt sich die Gebühr für die Übergangswohnheime prinzipiell
kostenneutral aus. Die monatlich zu zahlende Gebühr ist Bestandteil der zu zahlenden/zu
verrechnenden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Bedburg, den 18.11.2015
----------------------------------Eßer
----------------------------------Baum
----------------------------------Solbach
Fachdienstleiter
Stadtkämmerer
Bürgermeister
Beschlussvorlage WP9-201/2015 1. Ergänzung
Seite 4