Daten
Kommune
Bedburg
Größe
344 kB
Datum
15.12.2015
Erstellt
04.11.15, 18:02
Aktualisiert
18.11.15, 18:02
Stichworte
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Zu TOP:__________
Drucksache: WP9198/2015
Fachdienst 2 - Finanzen
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Haupt- und Finanzausschuss
17.11.2015
Rat der Stadt Bedburg
15.12.2015
Abstimmungsergebnis:
Betreff:
Vorberatung der Kalkulation über die Erhebung von Abwassergebühren für das
Haushaltsjahr 2016
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, die vorgelegte
Kalkulation der Abwassergebühren für das Haushaltsjahr 2016 zu beschließen.
Begründung:
Gemäß § 6 Abs. 1 KAG sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung
oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient,
sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Im Übrigen können Gebühren
erhoben werden. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen
Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und bei Benutzungsgebühren in der
Regel decken.
Kosten im Sinne des § 6 Abs. 1 KAG sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen
ansatzfähigen Kosten.
Die Gebühr ist nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage
(Wirklichkeitsmaßstab) zu bemessen. Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich
nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in
einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf.
Hiermit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er für das Gebührenrecht die vom
Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht aus dem Wesen der Gebühr und aus
verfassungsrechtlichen Normen abgeleitete Äquivalenz (Verhältnismäßigkeit) zwischen
Gebühr und Gegenleistung fordert.
Das Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen bestimmt in § 6 Abs.
2, dass Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der
nächsten 4 Jahre auszugleichen sind; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses
Zeitraums ausgeglichen werden.
Zwischen einer Gebührenkalkulation und einem nach NKF-Grundsätzen erstellten Teilplan
bzw. einer Teilrechnung gibt es grundlegende Unterschiede. Erträge gibt es
beispielsweise in der Gebührenkalkulation nicht, sondern lediglich Kostenminderungen.
Ebenso stellen die bilanziellen Abschreibungen keine Kosten dar. Um den Werteverzehr
des Vermögens in der Kostenrechnung abzubilden, sind kalkulatorische Abschreibungen
zu erheben.
Die kalkulatorischen Abschreibungen werden in Bedburg auf der Grundlage der
Wiederbeschaffungszeitwerte ermittelt. Hierdurch wird der in der Rechtsprechung
anerkannte nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bewertete reale Werteverzehr
zugrunde gelegt.
Die Passivseite der NKF-Bilanz enthält die Zuweisungen und Beiträge als Sonderposten,
die im Haushalt über die Nutzungsdauer der damit finanzierten Wirtschaftsgüter
ertragswirksam aufgelöst werden.
In der Kostenrechnung sind kalkulatorische Zinsen für das für die entsprechende Aufgabe
gebundene Kapital anzusetzen. Hierbei bleibt das durch Dritte aufgebrachte Kapital
(Zuweisungen, Beiträge) außer Betracht. Die kalkulatorischen Zinsen werden seit 2012
auf der Basis eines kalkulatorischen Zinssatzes von 6% (Empfehlung der
Gemeindeprüfungsanstalt im Zuge der überörtlichen Prüfung der Haushaltswirtschaft)
berechnet. Neben den direkt zuzuordnenden Personal- und Sachkosten sowie den
kalkulatorischen Kosten sind auch Kosten beteiligter Verwaltungseinheiten ansatzfähige
Kosten im Sinne von § 6 KAG.
Die ansatzfähigen Kosten verteilen sich wie folgt:
Kostenarten
Kalkulation
2016
Kalkulation
2015
Differenz
[EUR]
[EUR]
[EUR]
Anteil Schmutzwasser
[%]
[EUR]
Anteil
Niederschlagswasser
[%]
[EUR]
Personalkosten
163.700
139.100
24.600
45%
73.665
55%
90.035
Unterhaltungs- und Betriebskosten
294.900
218.900
76.000
45%
132.705
55%
162.195
Beiträge an den Erftverband
2.484.000
2.420.000
64.000
67%
1.664.280
33%
819.720
Kalkulatorische Kosten
2.195.000
2.151.000
44.000
45%
987.750
55%
1.207.250
172.000
150.900
21.100
45%
77.400
55%
94.600
5.309.600
5.079.900
229.700
2.935.800
2.373.800
0
-224.077
224.077
0
0
5.309.600
4.855.823
453.777
2.935.800
2.373.800
Umlagen
Zwischensumme
Fehlbetrag/Überschuss (-) Vorjahr
SUMME
Die Personalkosten betreffen die direkt mit der Abwasserbeseitigung in der Stadt Bedburg
befassten Mitarbeiter des Fachdienstes 6 – Bereich Verwaltung Tiefbau sowie die
Mitarbeiter des städtischen Bauhofes. Im Jahr 2016 erfolgt erstmals eine konkrete
aufgabenbezogene Zuordnung des Personals zu den Kostenstellen (im Jahr 2015 erfolgte
dies noch pauschal).
Die Unterhaltungs- und Betriebskosten beinhalten im Wesentlichen die voraussichtlich im
Jahr 2016 anfallenden Unterhaltungskosten der Kanäle sowie die Kosten für Strom zum
Betrieb von Pumpstationen etc. Diese steigen relativ stark an (+ 58%), da aus den
Erfahrungen der letzten Jahre verstärkt Unterhaltungsmaßnahmen aufgrund der
Kanaluntersuchungen resultieren, die zum Teil schnell umzusetzen sind.
Der Beitrag an den Erftverband beträgt lt. Prognose des Erftverbandes rund 2.484.000 €.
Gegenüber dem Vorjahr ist das sein Anstieg um 64.000 € (+ 2,65%). Die
Beitragsprognose basiert auf dem Wirtschaftsplanentwurf 2016.
In den kalkulatorischen Kosten sind 150 T€ für „kalkulatorische Wagnisse“ enthalten.
Diese stellen den wahrscheinlich entstehenden Aufwand aus den Kanalbefahrungen und
den sich daraus ergebenden voraussichtlichen Schadensbildern dar. In der Bilanz der
Stadt Bedburg sind diese i.d.R. als Rückstellungen enthalten.
Die Umlagen beinhalten die Querschnittskosten der Fachdienste 1, 2 und 6 (allg.
Verwaltungskosten). Da es sich grundsätzlich um personalbezogene Bezugsgrößen
handelt, erfolgt die Verteilung der Kosten grundsätzlich auf Basis der zugeordneten
Personalkosten.
Die insgesamt für das Jahr 2016 kalkulierten ansatzfähigen Kosten steigen gegenüber
dem Vorjahr um insgesamt 230 T€ (+ 4,52 %).
Das negative Abrechnungsergebnis 2014 bleibt unberücksichtigt, da das Jahr 2015
voraussichtlich besser abschießen wird und das positive Ergebnis aus 2013 (war in der
Kalkulation 2015 berücksichtigt) tatsächlich zum Ausgleich nicht benötigt wird.
Die Gesamtkosten für die Schmutzwasserbeseitigung in Höhe von 2,94 Mio. € verteilen
sich auf einen voraussichtlichen Frischwasserverbrauch von 1.051.000 Kubikmeter.
Der zugrunde gelegte Frischwasserverbrauch resultiert aus den durchschnittlichen
Veranlagungswerten der letzten 3 Jahre. Gegenüber dem der Gebührenkalkulation 2015
(Grundlage waren die Veranlagungen 2014) zugrunde gelegtem Wert bedeutet dies einen
Anstieg um 18.000 Kubikmeter.
Die Gesamtkosten für die Niederschlagwasserbeseitigung in Höhe von 2,37 Mio. €
verteilen sich auf 3.530.000 Quadratmeter versiegelte Fläche, wovon 1,2 Mio.
Quadratmeter auf die gemeindlichen Straßenflächen sowie Kreisstraßen (rd. 63.900
Quadratmeter) und rd. 29.000 Quadratmeter auf Landstraßen entfallen. Die versiegelten
Flächen sind in ihrer Entwicklung relativ konstant.
In Anwendung
Gebührensätze:
der
gebührenrelevanten
Schmutzwasser 2,79 €/cbm
Niederschlagswasser 0,67 €/qm
Parameter
ergeben
sich
folgende
(+ 0,12 € gegenüber dem Vorjahr; +4,49%)
(+ 0,08 € gegenüber dem Vorjahr; +13,56%)
Bei der Kalkulation 2015 war der Überschuss aus dem Jahr 2013 (insgesamt 224 T€,
wovon 74 % auf die Niederschlagswassergebühr entfiel) gebührenmindernd eingesetzt.
Da in der vorliegenden Kalkulation dies nicht möglich ist, kommt es zu dem prozentual
starken Anstieg der Niederschlagswassergebühr.
Der Gebührensatz entwickelte sich seit Einführung der gesplitteten Abwassergebühr wie
folgt:
Auch wenn die Gebührensätze für das Jahr 2016 ansteigen, ist dennoch eine gewisse
Konstanz erkennbar.
Mit vorgenannten Gebührensätzen für 2016 werden folgende planerischen
Kostendeckungsgrade erreicht:
Schmutzwasser
99,94 %
Niederschlagswasser
99,63 %
Die insgesamt aufgrund der Kalkulation zu erwartenden Gebühreneinnahmen betragen
rd. 4,4 Mio. €. Für die Straßenentwässerung fallen interne Leistungsverrechnungen in
Höhe von rd. 877.000 € an.
Bei einer Gesamtbelastung in Höhe von 502,26 € bezogen auf einen durchschnittlichen
Drei-Personen-Haushalt ergibt sich eine Erhöhung zum Vorjahr in Höhe 35,04 € pro Jahr.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
X
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
Bedburg, den 28.10.2015
----------------------------------Eßer
----------------------------------Baum
----------------------------------Solbach
Fachdienstleiter
Stadtkämmerer
Bürgermeister