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Beschlussvorlage (Vorberatung der Kalkulation über die Erhebung von Abwassergebühren für das Haushaltsjahr 2016)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
344 kB
Datum
15.12.2015
Erstellt
04.11.15, 18:02
Aktualisiert
18.11.15, 18:02
Beschlussvorlage (Vorberatung der Kalkulation über die Erhebung von Abwassergebühren für das Haushaltsjahr 2016) Beschlussvorlage (Vorberatung der Kalkulation über die Erhebung von Abwassergebühren für das Haushaltsjahr 2016) Beschlussvorlage (Vorberatung der Kalkulation über die Erhebung von Abwassergebühren für das Haushaltsjahr 2016) Beschlussvorlage (Vorberatung der Kalkulation über die Erhebung von Abwassergebühren für das Haushaltsjahr 2016) Beschlussvorlage (Vorberatung der Kalkulation über die Erhebung von Abwassergebühren für das Haushaltsjahr 2016) Beschlussvorlage (Vorberatung der Kalkulation über die Erhebung von Abwassergebühren für das Haushaltsjahr 2016)

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Inhalt der Datei

Zu TOP:__________ Drucksache: WP9198/2015 Fachdienst 2 - Finanzen Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Haupt- und Finanzausschuss 17.11.2015 Rat der Stadt Bedburg 15.12.2015 Abstimmungsergebnis: Betreff: Vorberatung der Kalkulation über die Erhebung von Abwassergebühren für das Haushaltsjahr 2016 Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, die vorgelegte Kalkulation der Abwassergebühren für das Haushaltsjahr 2016 zu beschließen. Begründung: Gemäß § 6 Abs. 1 KAG sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Im Übrigen können Gebühren erhoben werden. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und bei Benutzungsgebühren in der Regel decken. Kosten im Sinne des § 6 Abs. 1 KAG sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Die Gebühr ist nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage (Wirklichkeitsmaßstab) zu bemessen. Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf. Hiermit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er für das Gebührenrecht die vom Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht aus dem Wesen der Gebühr und aus verfassungsrechtlichen Normen abgeleitete Äquivalenz (Verhältnismäßigkeit) zwischen Gebühr und Gegenleistung fordert. Das Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen bestimmt in § 6 Abs. 2, dass Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten 4 Jahre auszugleichen sind; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraums ausgeglichen werden. Zwischen einer Gebührenkalkulation und einem nach NKF-Grundsätzen erstellten Teilplan bzw. einer Teilrechnung gibt es grundlegende Unterschiede. Erträge gibt es beispielsweise in der Gebührenkalkulation nicht, sondern lediglich Kostenminderungen. Ebenso stellen die bilanziellen Abschreibungen keine Kosten dar. Um den Werteverzehr des Vermögens in der Kostenrechnung abzubilden, sind kalkulatorische Abschreibungen zu erheben. Die kalkulatorischen Abschreibungen werden in Bedburg auf der Grundlage der Wiederbeschaffungszeitwerte ermittelt. Hierdurch wird der in der Rechtsprechung anerkannte nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bewertete reale Werteverzehr zugrunde gelegt. Die Passivseite der NKF-Bilanz enthält die Zuweisungen und Beiträge als Sonderposten, die im Haushalt über die Nutzungsdauer der damit finanzierten Wirtschaftsgüter ertragswirksam aufgelöst werden. In der Kostenrechnung sind kalkulatorische Zinsen für das für die entsprechende Aufgabe gebundene Kapital anzusetzen. Hierbei bleibt das durch Dritte aufgebrachte Kapital (Zuweisungen, Beiträge) außer Betracht. Die kalkulatorischen Zinsen werden seit 2012 auf der Basis eines kalkulatorischen Zinssatzes von 6% (Empfehlung der Gemeindeprüfungsanstalt im Zuge der überörtlichen Prüfung der Haushaltswirtschaft) berechnet. Neben den direkt zuzuordnenden Personal- und Sachkosten sowie den kalkulatorischen Kosten sind auch Kosten beteiligter Verwaltungseinheiten ansatzfähige Kosten im Sinne von § 6 KAG. Die ansatzfähigen Kosten verteilen sich wie folgt: Kostenarten Kalkulation 2016 Kalkulation 2015 Differenz [EUR] [EUR] [EUR] Anteil Schmutzwasser [%] [EUR] Anteil Niederschlagswasser [%] [EUR] Personalkosten 163.700 139.100 24.600 45% 73.665 55% 90.035 Unterhaltungs- und Betriebskosten 294.900 218.900 76.000 45% 132.705 55% 162.195 Beiträge an den Erftverband 2.484.000 2.420.000 64.000 67% 1.664.280 33% 819.720 Kalkulatorische Kosten 2.195.000 2.151.000 44.000 45% 987.750 55% 1.207.250 172.000 150.900 21.100 45% 77.400 55% 94.600 5.309.600 5.079.900 229.700 2.935.800 2.373.800 0 -224.077 224.077 0 0 5.309.600 4.855.823 453.777 2.935.800 2.373.800 Umlagen Zwischensumme Fehlbetrag/Überschuss (-) Vorjahr SUMME Die Personalkosten betreffen die direkt mit der Abwasserbeseitigung in der Stadt Bedburg befassten Mitarbeiter des Fachdienstes 6 – Bereich Verwaltung Tiefbau sowie die Mitarbeiter des städtischen Bauhofes. Im Jahr 2016 erfolgt erstmals eine konkrete aufgabenbezogene Zuordnung des Personals zu den Kostenstellen (im Jahr 2015 erfolgte dies noch pauschal). Die Unterhaltungs- und Betriebskosten beinhalten im Wesentlichen die voraussichtlich im Jahr 2016 anfallenden Unterhaltungskosten der Kanäle sowie die Kosten für Strom zum Betrieb von Pumpstationen etc. Diese steigen relativ stark an (+ 58%), da aus den Erfahrungen der letzten Jahre verstärkt Unterhaltungsmaßnahmen aufgrund der Kanaluntersuchungen resultieren, die zum Teil schnell umzusetzen sind. Der Beitrag an den Erftverband beträgt lt. Prognose des Erftverbandes rund 2.484.000 €. Gegenüber dem Vorjahr ist das sein Anstieg um 64.000 € (+ 2,65%). Die Beitragsprognose basiert auf dem Wirtschaftsplanentwurf 2016. In den kalkulatorischen Kosten sind 150 T€ für „kalkulatorische Wagnisse“ enthalten. Diese stellen den wahrscheinlich entstehenden Aufwand aus den Kanalbefahrungen und den sich daraus ergebenden voraussichtlichen Schadensbildern dar. In der Bilanz der Stadt Bedburg sind diese i.d.R. als Rückstellungen enthalten. Die Umlagen beinhalten die Querschnittskosten der Fachdienste 1, 2 und 6 (allg. Verwaltungskosten). Da es sich grundsätzlich um personalbezogene Bezugsgrößen handelt, erfolgt die Verteilung der Kosten grundsätzlich auf Basis der zugeordneten Personalkosten. Die insgesamt für das Jahr 2016 kalkulierten ansatzfähigen Kosten steigen gegenüber dem Vorjahr um insgesamt 230 T€ (+ 4,52 %). Das negative Abrechnungsergebnis 2014 bleibt unberücksichtigt, da das Jahr 2015 voraussichtlich besser abschießen wird und das positive Ergebnis aus 2013 (war in der Kalkulation 2015 berücksichtigt) tatsächlich zum Ausgleich nicht benötigt wird. Die Gesamtkosten für die Schmutzwasserbeseitigung in Höhe von 2,94 Mio. € verteilen sich auf einen voraussichtlichen Frischwasserverbrauch von 1.051.000 Kubikmeter. Der zugrunde gelegte Frischwasserverbrauch resultiert aus den durchschnittlichen Veranlagungswerten der letzten 3 Jahre. Gegenüber dem der Gebührenkalkulation 2015 (Grundlage waren die Veranlagungen 2014) zugrunde gelegtem Wert bedeutet dies einen Anstieg um 18.000 Kubikmeter. Die Gesamtkosten für die Niederschlagwasserbeseitigung in Höhe von 2,37 Mio. € verteilen sich auf 3.530.000 Quadratmeter versiegelte Fläche, wovon 1,2 Mio. Quadratmeter auf die gemeindlichen Straßenflächen sowie Kreisstraßen (rd. 63.900 Quadratmeter) und rd. 29.000 Quadratmeter auf Landstraßen entfallen. Die versiegelten Flächen sind in ihrer Entwicklung relativ konstant. In Anwendung Gebührensätze:   der gebührenrelevanten Schmutzwasser 2,79 €/cbm Niederschlagswasser 0,67 €/qm Parameter ergeben sich folgende (+ 0,12 € gegenüber dem Vorjahr; +4,49%) (+ 0,08 € gegenüber dem Vorjahr; +13,56%) Bei der Kalkulation 2015 war der Überschuss aus dem Jahr 2013 (insgesamt 224 T€, wovon 74 % auf die Niederschlagswassergebühr entfiel) gebührenmindernd eingesetzt. Da in der vorliegenden Kalkulation dies nicht möglich ist, kommt es zu dem prozentual starken Anstieg der Niederschlagswassergebühr. Der Gebührensatz entwickelte sich seit Einführung der gesplitteten Abwassergebühr wie folgt: Auch wenn die Gebührensätze für das Jahr 2016 ansteigen, ist dennoch eine gewisse Konstanz erkennbar. Mit vorgenannten Gebührensätzen für 2016 werden folgende planerischen Kostendeckungsgrade erreicht:  Schmutzwasser 99,94 %  Niederschlagswasser 99,63 % Die insgesamt aufgrund der Kalkulation zu erwartenden Gebühreneinnahmen betragen rd. 4,4 Mio. €. Für die Straßenentwässerung fallen interne Leistungsverrechnungen in Höhe von rd. 877.000 € an. Bei einer Gesamtbelastung in Höhe von 502,26 € bezogen auf einen durchschnittlichen Drei-Personen-Haushalt ergibt sich eine Erhöhung zum Vorjahr in Höhe 35,04 € pro Jahr. Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja X Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers: Bedburg, den 28.10.2015 ----------------------------------Eßer ----------------------------------Baum ----------------------------------Solbach Fachdienstleiter Stadtkämmerer Bürgermeister