Daten
Kommune
Bedburg
Größe
56 kB
Datum
15.12.2015
Erstellt
02.12.15, 18:03
Aktualisiert
02.12.15, 18:03
Stichworte
Inhalt der Datei
ENTWURF
Fünfte Änderungssatzung zur Satzung
über die Erhebung von Friedhofsgebühren
der Stadt Bedburg vom xx.xx.2015
Aufgrund des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (BestG NRW)
vom 17.06.2003 (GV. NRW. S. 313), geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2014
(GV. NRW. S. 405), des § 7 Abs. 2 i. V. m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.
Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496), der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496), hat der Rat der Stadt
Bedburg in seiner Sitzung am 15.12.2015 folgende Fünfte Änderungssatzung zur Satzung
über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Bedburg beschlossen:
Artikel I
Der Gebührentarif als Bestandteil der Satzung lt. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Gebührentarif zu § 1 der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren
in der Stadt Bedburg vom 15.12.2010
in der Fassung der Fünften Änderungssatzung
1. Gebühren für Erwerb, Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten (je Grabstelle)
1.1. Erdreihengrab
1.2. Erdkindergrab (unter 5 Jahre)
1.3. Erdwahlgrab
1.4. anonymes Erdreihengrab
1.5. Urnenreihengrab
1.6. Urnenwahlgrab
1.7. anonymes Urnengrab
1.8. vorzeitige Rückgabe von Gräbern (je Jahr)
1.9. pflegefreies Urnenreihengrab
1.10. pflegefreies Urnenwahlgrab
1.11. pflegefreies Erdreihengrab
1.12. pflegefreies Erdwahlgrab
1.13. pflegefreies Baum-Urnenreihengrab
1.14. pflegefreies Baum-Urnenwahlgrab
1.15. Urnen-Stele (Doppelkammer)
1.650,00 €
660,00 €
1.925,00 €
2.000,00 €
600,00 €
675,00 €
675,00 €
25,00 €
675,00 €
750,00 €
2.000,00 €
2.275,00 €
675,00 €
750,00 €
1.130,00 €
Mit den Gebühren nach Ziffer 1.1,1.3 bis 1.7 und 1.9 bis 1.13 wird der Erwerb des
Nutzungsrechts für 25 Jahre abgegolten. Mit der Gebühr nach Ziffer 1.2 wird der
Erwerb für 15 Jahre abgegolten. Für den Wiedererwerb bzw. die Verlängerung
des Nutzungsrechts der Gebühren nach Ziffer 1.3,1.6,1.10 und 1.12 werden 1/25
der jeweiligen Gebühr pro Jahr festgesetzt.
2. Gebühren für die Grabanfertigung
2.1. Erdbestattung von montags bis freitags 12.00 Uhr
2.2. Erbestattung von freitags ab 12.00 Uhr sowie samstags
2.3. Erdbestattung an Sonn- und Feiertagen
2.4. Erdbestattung Kindergrab von montags bis freitags 12.00 Uhr
590,00 €
885,00 €
1.180,00 €
295,00 €
2.5. Erdbestattung Kindergrab von freitags ab 12.00 Uhr sowie
samstags
2.6. Erdbestattung Kindergrab an Sonn- und Feiertagen
2.7. Urnenbestattung von montags bis freitags 12.00 Uhr
2.8. Urnenbestattung von freitags ab 12.00 Uhr sowie samstags
2.9. Urnenbestattung an Sonn- und Feiertagen
443,00 €
590,00 €
118,00 €
177,00 €
236,00 €
3. Gebühren für Einebnungen
3.1.
3.2.
3.3.
3.4.
3.5.
3.6.
3.7.
3.8.
3.9.
3.10.
3.11.
Einebnung Erdgrab je Stelle
Entfernung Grabstein
Entfernung einer Einfassung für eine Grabstelle
Entfernung einer Einfassung für jede weitere Grabstelle
Entfernung einer Abdeckplatte
Berechtigungsscheine
Einebnung Urnengrab
Entfernung Grabstein
Entfernung einer Einfassung für eine Grabstelle
Entfernung einer Einfassung für jede weitere Grabstelle
Entfernung einer Abdeckplatte
73,00 €
146,00 €
146,00 €
73,00 €
146,00 €
18,00 €
37,00 €
73,00 €
73,00 €
37,00 €
73,00 €
4. Gebühren für die Genehmigung von Grabmalen und das Verlegen von Einfassungen
für jede Genehmigung, auch wenn mehrere in einem Bescheid
zusammengefasst werden
30,00 €
5. Gebühren für Umbettungen
5.1. Umbettungen von Erdbestattungen vor Ablauf der Ruhefrist sind grundsätzlich nur durch eine Fachfirma möglich. Deren Beauftragung erfolgt durch den
Nutzungsrechtinhaber.
5.2. Für sonstige Ausgrabungen werden Gebühren nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand erhoben. Der Stundensatz wird festgesetzt auf
42,00 €
6. Gebühren für Sonderleistungen
Werden auf Wunsch Sonderleistungen erbracht, die im vorstehenden Gebührentarif nicht vorgesehen sind, werden die tatsächlich entstehenden Kosten berechnet.
Artikel II
Diese Änderungssatzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2016 in Kraft.