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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage WP9-212/2015)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
56 kB
Datum
15.12.2015
Erstellt
02.12.15, 18:03
Aktualisiert
02.12.15, 18:03
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Inhalt der Datei

ENTWURF Fünfte Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Bedburg vom xx.xx.2015 Aufgrund des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (BestG NRW) vom 17.06.2003 (GV. NRW. S. 313), geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV. NRW. S. 405), des § 7 Abs. 2 i. V. m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496), der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496), hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am 15.12.2015 folgende Fünfte Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Bedburg beschlossen: Artikel I Der Gebührentarif als Bestandteil der Satzung lt. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung: Gebührentarif zu § 1 der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Bedburg vom 15.12.2010 in der Fassung der Fünften Änderungssatzung 1. Gebühren für Erwerb, Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten (je Grabstelle) 1.1. Erdreihengrab 1.2. Erdkindergrab (unter 5 Jahre) 1.3. Erdwahlgrab 1.4. anonymes Erdreihengrab 1.5. Urnenreihengrab 1.6. Urnenwahlgrab 1.7. anonymes Urnengrab 1.8. vorzeitige Rückgabe von Gräbern (je Jahr) 1.9. pflegefreies Urnenreihengrab 1.10. pflegefreies Urnenwahlgrab 1.11. pflegefreies Erdreihengrab 1.12. pflegefreies Erdwahlgrab 1.13. pflegefreies Baum-Urnenreihengrab 1.14. pflegefreies Baum-Urnenwahlgrab 1.15. Urnen-Stele (Doppelkammer) 1.650,00 € 660,00 € 1.925,00 € 2.000,00 € 600,00 € 675,00 € 675,00 € 25,00 € 675,00 € 750,00 € 2.000,00 € 2.275,00 € 675,00 € 750,00 € 1.130,00 € Mit den Gebühren nach Ziffer 1.1,1.3 bis 1.7 und 1.9 bis 1.13 wird der Erwerb des Nutzungsrechts für 25 Jahre abgegolten. Mit der Gebühr nach Ziffer 1.2 wird der Erwerb für 15 Jahre abgegolten. Für den Wiedererwerb bzw. die Verlängerung des Nutzungsrechts der Gebühren nach Ziffer 1.3,1.6,1.10 und 1.12 werden 1/25 der jeweiligen Gebühr pro Jahr festgesetzt. 2. Gebühren für die Grabanfertigung 2.1. Erdbestattung von montags bis freitags 12.00 Uhr 2.2. Erbestattung von freitags ab 12.00 Uhr sowie samstags 2.3. Erdbestattung an Sonn- und Feiertagen 2.4. Erdbestattung Kindergrab von montags bis freitags 12.00 Uhr 590,00 € 885,00 € 1.180,00 € 295,00 € 2.5. Erdbestattung Kindergrab von freitags ab 12.00 Uhr sowie samstags 2.6. Erdbestattung Kindergrab an Sonn- und Feiertagen 2.7. Urnenbestattung von montags bis freitags 12.00 Uhr 2.8. Urnenbestattung von freitags ab 12.00 Uhr sowie samstags 2.9. Urnenbestattung an Sonn- und Feiertagen 443,00 € 590,00 € 118,00 € 177,00 € 236,00 € 3. Gebühren für Einebnungen 3.1. 3.2. 3.3. 3.4. 3.5. 3.6. 3.7. 3.8. 3.9. 3.10. 3.11. Einebnung Erdgrab je Stelle Entfernung Grabstein Entfernung einer Einfassung für eine Grabstelle Entfernung einer Einfassung für jede weitere Grabstelle Entfernung einer Abdeckplatte Berechtigungsscheine Einebnung Urnengrab Entfernung Grabstein Entfernung einer Einfassung für eine Grabstelle Entfernung einer Einfassung für jede weitere Grabstelle Entfernung einer Abdeckplatte 73,00 € 146,00 € 146,00 € 73,00 € 146,00 € 18,00 € 37,00 € 73,00 € 73,00 € 37,00 € 73,00 € 4. Gebühren für die Genehmigung von Grabmalen und das Verlegen von Einfassungen für jede Genehmigung, auch wenn mehrere in einem Bescheid zusammengefasst werden 30,00 € 5. Gebühren für Umbettungen 5.1. Umbettungen von Erdbestattungen vor Ablauf der Ruhefrist sind grundsätzlich nur durch eine Fachfirma möglich. Deren Beauftragung erfolgt durch den Nutzungsrechtinhaber. 5.2. Für sonstige Ausgrabungen werden Gebühren nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand erhoben. Der Stundensatz wird festgesetzt auf 42,00 € 6. Gebühren für Sonderleistungen Werden auf Wunsch Sonderleistungen erbracht, die im vorstehenden Gebührentarif nicht vorgesehen sind, werden die tatsächlich entstehenden Kosten berechnet. Artikel II Diese Änderungssatzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2016 in Kraft.