Daten
Kommune
Bedburg
Größe
191 kB
Datum
15.12.2015
Erstellt
02.12.15, 18:03
Aktualisiert
02.12.15, 18:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Zu TOP:__________
Drucksache: WP9216/2015
Fachdienst 1 - Personal, Organisation,
Ratsangelegenheiten
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Bedburg
Sitzungstermin:
Abstimmungsergebnis:
15.12.2015
Betreff:
Anregung gemäß § 24 GO NRW
hier: Anregung der Republikaner NRW bzgl. der Verleihung der Ehrenbürgerschaft an
Viktor Orbán
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bedburg nimmt die Anregung der Republikaner NRW vom 14.10.2015
zur Kenntnis und weist sie als unzulässig zurück.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Die Republikaner NRW haben per Email vom 25.09.2015 sowie zur Wahrung der
Schriftform ergänzend mit Schreiben vom 14.10.2015 gemäß § 24 der Gemeindeordnung
NRW (GO) angeregt, den Regierungschef der Republik Ungarn, Herrn Viktor Orbán, zum
Ehrenbürger der Stadt Bedburg zu ernennen. Die Anregung ist der Sitzungsvorlage als
Anlage 1 beigefügt.
Gemäß § 24 GO in Verbindung mit § 6 der Hauptsatzung der Stadt Bedburg hat jeder das
Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder
Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat zu wenden. Anregungen und
Beschwerden müssen Angelegenheiten betreffen, die in den Aufgabenbereich der Stadt
fallen.
Auch wenn gemäß § 6 Absatz 4 der Hauptsatzung für die Erledigung von Anregungen und
Beschwerden in der Stadt Bedburg grundsätzlich der Haupt- und Finanzausschuss
zuständig ist, wird die Anregung aufgrund der Zuständigkeit des Rates hinsichtlich der
Entscheidung über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts gemäß § 41 Absatz 1
Buchstabe d) GO unmittelbar dem Rat der Stadt Bedburg vorgelegt.
Da die Anregung offenbar an alle Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen gerichtet
war, hat der Städte- und Gemeindebund NRW in einer Stellungnahme vom 29.09.2015
klargestellt, dass die Anregung dem Rat bzw. dem zuständigen Ausschuss vorzulegen ist,
die Eingabe dann aber als unzulässig zurück gewiesen werden kann. Die Stellungnahme
ist der Sitzungsvorlage als Anlage 2 beigefügt.
Der Antrag wird insbesondere deshalb als unzulässig betrachtet, weil es der Partei „Die
Republikaner“ nicht um ein Sachanliegen geht, sondern vielmehr um eine
rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme öffentlicher Stellen, um den Ansichten der Partei
Publizität zu verschaffen.
Hinzu kommt, dass es im vorliegenden Sachverhalt an einer irgendwie gearteten
persönlichen Beziehung zwischen der Gebietskörperschaft – hier der Stadt Bedburg – und
dem Anregungsführer, wie sie die Regelung in § 24 GO NRW immanent voraussetzt,
fehlt.
Darüber hinaus ist vorliegend auch die Voraussetzung des § 34 GO nicht erfüllt, wonach
das Ehrenbürgerrecht nur dann verliehen werden kann, wenn besondere Verdienste für
die Stadt vorliegen und die betreffende Person sich damit außergewöhnlich und weit über
das übliche Maß hinaus für die Stadt eingesetzt hat. Die besonderen Verdienste müssen
sich also auf die Stadt beziehen, die das Ehrenbürgerrecht verleihen will. Besondere
Verdienste um die Stadt Bedburg liegen im Zusammenhang mit der Person Viktor Orbán
nicht vor.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Keine
Beschlussvorlage WP9-216/2015
Seite 2
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 3
Finanzielle Auswirkungen:
Nein X
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
Bedburg, den 24.11.2015
----------------------------------Koehl
----------------------------------Stolz
----------------------------------Solbach
Stellv. Fachdienstleiter
Fachdienstleiterin
Bürgermeister
Beschlussvorlage WP9-216/2015
Seite 3