Daten
Kommune
Bedburg
Größe
663 kB
Datum
15.12.2015
Erstellt
02.12.15, 18:03
Aktualisiert
02.12.15, 18:03
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Drucksache: WP9199/2015 1. Ergänzung
Fachdienst 2 - Finanzen
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Haupt- und Finanzausschuss
17.11.2015
Rat der Stadt Bedburg
15.12.2015
Abstimmungsergebnis:
Betreff:
Beratung und Beschlussfassung über die Kalkulation der Abfallbeseitigungsgebühren für
das Haushaltsjahr 2016
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bedburg beschließt auf einstimmige Empfehlung des Haupt- und
Finanzausschusses die vorgelegte Kalkulation der Abfallbeseitigungsgebühren für das
Haushaltsjahr 2016.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
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Begründung:
Gemäß § 6 Abs. 1 KAG sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung
oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient,
sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Im Übrigen können Gebühren
erhoben werden. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen
Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und bei Benutzungsgebühren in der
Regel decken.
Kosten im Sinne des § 6 Abs. 1 KAG sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen
ansatzfähigen Kosten.
Die Gebühr ist nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage
(Wirklichkeitsmaßstab) zu bemessen. Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich
nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in
einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf.
Hiermit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er für das Gebührenrecht die vom
Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht aus dem Wesen der Gebühr und aus
verfassungsrechtlichen Normen abgeleitete Äquivalenz (Verhältnismäßigkeit) zwischen
Gebühr und Gegenleistung fordert.
Das Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein- Westfalen sieht vor, dass
Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten 4
Jahre auszugleichen sind; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraums
ausgeglichen werden.
Für die Durchführung der Abfallbeseitigung bedient sich die Stadt Bedburg Dritter.
Die Kosten, die der Gebührenkalkulation zugrunde liegen, werden insbesondere durch die
Abfallmenge und die vertraglich vereinbarten Preise (Unternehmerentschädigung) sowie
die vom Rhein-Erft-Kreis festgesetzten Gebühren für die Entsorgung/Verbrennung
bestimmt.
Beschlussvorlage WP9-199/2015 1. Ergänzung
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STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 3
Da die Abfallmenge ein wesentlicher Faktor der Abfallbeseitigungsgebühren ist, wird die
Entwicklung der Abfallfraktionen nachstehend dargestellt.
Bei allen Abfallarten wird hinsichtlich der Abfallmengen mit den Durchschnittswerten der
letzten 5 Jahre kalkuliert:
Restabfall
Sperrgut
Bioabfall
Grünabfall
Papier
Schadstoffe
Wilder Müll
Großgeräte
3.420 t
1.020 t
4.050 t
480 t
1.680 t
30 t
150 t
2.740 Stück
Folgende Gebühren sind lt. Mitteilung des Rhein-Erft-Kreises für die Entsorgung der
Abfälle je Tonne für das Jahr 2016 zu zahlen:
Entsorgung der Restabfälle und von Sperrgut 158,63 €
Entsorgung der Grünabfälle 41,98 €
Entsorgung der Bioabfälle 53,28 €
Beschlussvorlage WP9-199/2015 1. Ergänzung
(158,70 € in 2015)
(27,76 € in 2015)
(50,60 € in 2015)
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Sitzungsvorlage
Seite: 4
Der starke Anstieg des Gebührensatzes für die Entsorgung der Grünabfälle wurde vom
Rhein-Erft-Kreis wie folgt begründet:
„Der Vertrag über die Entsorgung der Grünabfälle läuft Ende 2015 aus. Die im
vergangenen Jahr begonnene europaweite Ausschreibung führte zu stark gestiegenen
Entsorgungskosten. Dies ist auf die letzte Novellierung der Bioabfallverordnung zurück zu
führen. Hiernach müssen nun auch Grünabfälle vollständig hygienisiert werden, was zu
einem erhöhten Aufwand führt.“
Die gesamt zu zahlende Abfallgebühr an den Rhein-Erft-Kreis beträgt lt. vorliegender
Kalkulation 964.030 € und liegt damit etwas höher als die der Kalkulation des Vorjahres
(=933.360 €).
Im Jahr 2016 sind voraussichtlich Unternehmerentschädigungen für das Sammeln und
Abfahren der Abfälle in Höhe von 404.340 € zu zahlen. In der
Gebührenbedarfsberechnung 2015 waren es 385.500 €.
Beschlussvorlage WP9-199/2015 1. Ergänzung
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Seite: 5
Entwicklung der Unternehmerentschädigungen
160.000 €
140.000 €
120.000 €
100.000 €
80.000 €
60.000 €
40.000 €
20.000 €
0€
Restabfall
Sperrgut
2011
2012
2013
Grünabfall
2014
2015
Bioabfall
2016 Kalkulation
Restmüllgefäßgröße in l
80
120
240
770
1.100
70
Behälterbestand
5.673
3.045
617
28
70
400
Entleerungen je
Gefäßart
80.013
47.462
10.838
604
2.042
400
14
15
18
21
29
1
6.401.040
5.695.440
2.601.120
465.080
2.246.200
28.000
12
1
Durchschnitt
Jahresliteraufkommen
17.436.880,00
Kalkulation 2015: 17.915.082,00
Pflichtentleerungen
12
12
12
12
Der Betriebsabrechnungsbogen, der die einzelnen Kostenstellen und Kostenarten
ausweist, ist als Anlage beigefügt.
Bezogen auf die Gesamtliterzahl von 17.436.880 l und die ansatzfähigen Gesamtkosten
von 1.520.460 € ergibt sich ein Betrag je Volumenliter in Höhe von 0,0872 €.
Beschlussvorlage WP9-199/2015 1. Ergänzung
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Sitzungsvorlage
Seite: 6
Die Entwicklung der letzten Jahre stellt sich wie folgt dar:
Entwicklung des Behälterbestands
Das Gesamtlitervolumen nimmt dennoch stetig ab, wie folgende Grafik zeigt:
Dies liegt an der stetig sinkenden Entleerungshäufigkeit (insbesondere bei den großen
Gefäßen).
Das sinkende Litervolumen hat gebührenerhöhende Wirkung.
Beschlussvorlage WP9-199/2015 1. Ergänzung
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Aufgrund des errechneten Kostenaufwands je Volumenliter sowie der durchschnittlichen
Entleerungen, die als Vorausleistungen in 2016 zu zahlen sind, ergeben sich folgende
Gebührensätze:
Für die Gestellung einer zusätzlichen Biotonne sind ab dem 01.01.2016 nunmehr 50,19 €
zu zahlen. Für den Verzicht auf eine Biotonne werden dem Gebührenzahler folgende
Jahresabschläge gewährt:
80-l-Gefäß
120-l-Gefäß
240-l-Gefäß
770-l-Gefäß
1100-l-Gefäß
6,00 €
10,00 €
19,00 €
61,00 €
87,00 €
Die Gestellungsgebühr bleibt gefäßgrößenübergreifend bei 1,69 € je Restmüllgefäß und
Jahr.
Restabfallgefäßgröße in l
Gebühr je Entleerung
Gebühr bei Pflichtleerungen
Durchschnittliche Entleerungshäufigkeit
Vorausleistungen (durchschnittliche
Entleerungshäufigkeit)
Gebühr je Entleerung 2015
Gebühr bei Pflichtleerungen 2015
Durchschnittliche Entleerungshäufigkeit 2015
Vorausleistungen (durchschnittliche Entleerungshäufigkeit)
2015
Differenz Vorausleistungen 2016 zu 2015
Gebührenaufkommen (Vorausleistungen)
80
120
240
770
1100
70
6,98 €
10,46 €
20,93 €
67,14 €
95,92 €
83,76 €
125,52 €
251,16 €
14
15
18
97,72 €
156,90 €
6,19 €
9,28 €
18,56 €
74,28 €
111,36 €
222,72 €
15
16
19
92,85 €
148,48 €
4,73 €
8,42 €
6,10 €
805,68 € 1.151,04 €
21
29
1
376,74 € 1.409,94 € 2.781,68 €
6,10 €
59,55 €
85,07 €
5,41 €
714,60 € 1.020,84 €
21
30
1
352,64 € 1.250,55 € 2.552,10 €
5,41 €
23,92 €
159,39 €
554.366 € 477.761 € 232.449 €
39.478 €
229,29 €
194.718 € 2.440 €
1.501.211 €
Kostendeckungsgrad
98,73%
Die Entleerungshäufigkeit sinkt durchweg um 1 Entleerung pro Jahr. Ausnahme sind die
770-l-Gefäße, deren Entleerungen konstant bleiben.
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Der Gebührenanstieg hat insbesondere folgende Gründe:
Anstieg der Kosten um rd. 55 T€ (+ 3,67%)
Niedrigerer Überschuss aus dem Vorjahr von rd. 40 T€
o Somit Erhöhung der ansatzfähigen Kosten um rd. 136 T€ (+ 9,74%)
Reduziertes Litervolumen von rd. 478.000 Litern (- 2,67%)
Die Gebührenentwicklung der letzten 10 Jahre stellt sich wie folgt dar:
Jahr
Preis für einmalige Entleerung
eines 80-l-Gefäßes
2007
7,12 €
2008
7,47 €
2009
7,27 €
2010
7,48 €
2011
6,27 €
2012
6,18 €
2013
7,11 €
2014
6,83 €
2015
6,19 €
2016
6,98 €
Beschlussvorlage WP9-199/2015 1. Ergänzung
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Sitzungsvorlage
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Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
X
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
Bedburg, den 18.11.2015
----------------------------------Bremer
----------------------------------Eßer
----------------------------------Baum
Sachbearbeiter
Fachdienstleiter
Stadtkämmerer
----------------------------------Solbach
Bürgermeister
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