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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage WP9-206/2015)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
76 kB
Datum
15.12.2015
Erstellt
02.12.15, 18:03
Aktualisiert
02.12.15, 18:03
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Erste Änderungssatzung zur Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Stadt Bedburg vom Aufgrund der - §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung 14.7.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 495), der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.7.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585ff, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.August 2015 (BGBl. I S. 1474), - des §§ 51ff., 53 Abs. 1 e Satz 1, 53 c, 65 LWG NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.6.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.03.2013 (GV NRW 2013, S. 135ff.) - der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2015 (GV. NRW., S. 495) sowie - der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw - GV NRW 2013, S. 602 ff. – hier bezeichnet als SüwVO Abw NRW 2013) hat der Rat der Stadt Bedburg am folgende Erste Änderungssatzung beschlossen: Artikel I § 11 erhält folgende Fassung: § 11 Benutzungsgebühren Für das Auspumpen und Abfahren der Inhaltsstoffe aus Grundstücksentwässerungsanlagen und deren Beseitigung werden Gebühren nach der abgefahrenen Menge je cbm erhoben. Hierbei gelten folgende Gebührensätze: a) b) c) d) Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung von Abwasser aus einer Grundstücksentwässerungsanlage mit einem CSB-Wert bis einschließlich 2.000 mg/l beträgt je cbm abgefahrenen Grubeninhalts 25,22 Euro. Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung von Abwasser aus einer Grundstücksentwässerungsanlage mit einem CSB-Wert über 2.000 mg/l bis einschließlich 30.000 mg/l beträgt je cbm abgefahrenen Grubeninhalts 43,74 Euro. Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung von Abwasser aus einer Grundstücksentwässerungsanlage mit einem CSB-Wert über 30.000 mg/l beträgt je cbm abgefahrenen Grubeninhalts 63,83 Euro. Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung von Abwasser aus Chemietoiletten beträgt je cbm abgefahrenen Grubeninhalts 86,88 Euro. Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Zeitpunkt des Auspumpens. Gebührenpflichtiger ist der Grundstückseigentümer, der Erbbauberechtigte oder der sonst zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte, auf dessen Grundstück die Entwässerungsanlage betrieben wird. Artikel II Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2016 in Kraft.