Daten
Kommune
Bedburg
Größe
76 kB
Datum
15.12.2015
Erstellt
02.12.15, 18:03
Aktualisiert
02.12.15, 18:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Erste Änderungssatzung zur Satzung
über die Entsorgung des Inhaltes von
Grundstücksentwässerungsanlagen
in der Stadt Bedburg vom
Aufgrund der
- §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung 14.7.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni
2015 (GV. NRW. S. 495),
der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31.7.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585ff, zuletzt geändert durch Gesetz vom
31.August 2015 (BGBl. I S. 1474),
- des §§ 51ff., 53 Abs. 1 e Satz 1, 53 c, 65 LWG NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom
25.6.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.03.2013 (GV NRW
2013, S. 135ff.)
- der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom
25.06.2015 (GV. NRW., S. 495) sowie
- der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw - GV NRW 2013, S. 602 ff. – hier
bezeichnet als SüwVO Abw NRW 2013)
hat der Rat der Stadt Bedburg am
folgende Erste Änderungssatzung beschlossen:
Artikel I
§ 11 erhält folgende Fassung:
§ 11
Benutzungsgebühren
Für das Auspumpen und Abfahren der Inhaltsstoffe aus Grundstücksentwässerungsanlagen
und deren Beseitigung werden Gebühren nach der abgefahrenen Menge je cbm erhoben.
Hierbei gelten folgende Gebührensätze:
a)
b)
c)
d)
Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung von Abwasser aus einer
Grundstücksentwässerungsanlage mit einem CSB-Wert bis einschließlich 2.000
mg/l beträgt je cbm abgefahrenen Grubeninhalts 25,22 Euro.
Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung von Abwasser aus einer
Grundstücksentwässerungsanlage mit einem CSB-Wert über 2.000 mg/l bis
einschließlich 30.000 mg/l beträgt je cbm abgefahrenen Grubeninhalts 43,74 Euro.
Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung von Abwasser aus einer
Grundstücksentwässerungsanlage mit einem CSB-Wert über 30.000 mg/l beträgt je
cbm abgefahrenen Grubeninhalts 63,83 Euro.
Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung von Abwasser aus Chemietoiletten
beträgt je cbm abgefahrenen Grubeninhalts 86,88 Euro.
Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Zeitpunkt des Auspumpens.
Gebührenpflichtiger ist der Grundstückseigentümer, der Erbbauberechtigte oder der sonst
zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte, auf dessen Grundstück die
Entwässerungsanlage betrieben wird.
Artikel II
Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2016 in Kraft.