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Beschlussvorlage (Friedhofswesen hier: 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Bedburg vom 13.11.2013)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
127 kB
Datum
15.12.2015
Erstellt
02.12.15, 18:03
Aktualisiert
02.12.15, 18:03
Beschlussvorlage (Friedhofswesen
hier: 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Bedburg vom 13.11.2013) Beschlussvorlage (Friedhofswesen
hier: 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Bedburg vom 13.11.2013) Beschlussvorlage (Friedhofswesen
hier: 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Bedburg vom 13.11.2013)

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Inhalt der Datei

Zu TOP:__________ Drucksache: WP9175/2015 1. Ergänzung Fachdienst 6 - Hochbau, Tiefbau, Bauhof Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Bauausschuss 03.11.2015 Rat der Stadt Bedburg 15.12.2015 Abstimmungsergebnis: Betreff: Friedhofswesen hier: 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Bedburg vom 13.11.2013 Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Bedburg stimmt der 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Bedburg vom 13.11.2013 zu. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Der Bauausschuss der Stadt Bedburg hat in seiner Sitzung vom 03.11.2015 dem Antrag der Eheleute Vieth auf Errichtung einer Urnenstele auf dem Friedhof in Kaster zugestimmt. Einzelheiten können der Sitzungsvorlage WP9-175/2015 entnommen werden. Durch diese neue Bestattungsform ist eine Änderung bzw. Ergänzung der Friedhofssatzung erforderlich (§§ 13 Abs. 2, 16 Abs. 1 und 28 Abs. 12). Eine Berücksichtigung in der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren ist bereits durch den FD 2 erfolgt und wurde im Haupt- und Finanzausschuss vorberaten. Die bisherige Regelung in § 8 Abs. 5 muss gestrichen werden, weil hier gesetzliche Regelungen im Bestattungsgesetz NRW die Fristen regeln. Neben dieser Änderung schlägt die Verwaltung vor, Ergänzungen zu den §§ 15 und 28 vorzunehmen. Auch wenn bei der Rückgabe von Nutzungsrechtgen bislang kein Antrag auf Erstattung der noch verbleibenden Nutzungsgebühren gestellt wurde, hält die Verwaltung eine Klarstellung in dieser Hinsicht für sinnvoll. Als sinnvoll wird auch eine Klarstellung im § 28 Abs. 10 und 11 der Friedhofssatzung bezüglich des Ablegens von Grabschmuck erachtet. Obwohl die Nutzungsberechtigten schriftlich erklären, dass Ihnen bekannt ist, dass auf den pflegefreien Grabfeldern und Urnenbaumgräbern kein Grabschmuck und kein Grablicht in der Zeit vom 01. April bis 14. Oktober eines jeden Jahres abgelegt werden darf, musste in der Vergangenheit festgestellt werden, dass diese Regelung oftmals nicht beachtet wird. Hierdurch entsteht bei den Pflegearbeiten für den Bauhof ein nicht unerheblicher Aufwand, der mit dieser Bestattungsform nicht verbunden sein sollte. Mit der vorgeschlagenen satzungsrechtlichen Ergänzung ist auch eine klare rechtliche Regelung verbunden. Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: Finanzielle Auswirkungen: Nein . Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers: Bedburg, den 24.11.2015 ----------------------------------- ----------------------------------Naujock ----------------------------------Solbach Sachbearbeiter(in) Fachdienstleiter Bürgermeister Beschlussvorlage WP9-175/2015 1. Ergänzung Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Beschlussvorlage WP9-175/2015 1. Ergänzung Seite: 3 Seite 3