Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (1. Änderungssatzung)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
57 kB
Datum
15.12.2015
Erstellt
02.12.15, 18:03
Aktualisiert
02.12.15, 18:03
Beschlussvorlage (1. Änderungssatzung) Beschlussvorlage (1. Änderungssatzung) Beschlussvorlage (1. Änderungssatzung)

öffnen download melden Dateigröße: 57 kB

Inhalt der Datei

1 1. Änderungssatzung der Friedhofssatzung der Stadt Bedburg vom 13.11.2013 Der Rat der Stadt Bedburg hat aufgrund von § 4 des Gesetzes über das Friedhofsund Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Juli 2014 (GV. NRW. S. 405) und der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW S. 495) in seiner Sitzung am 15.12.2015 folgende Änderungssatzung der Friedhofssatzung der Stadt Bedburg beschlossen: Artikel 1 Im § 8 wird der Absatz (5) gestrichen. Artikel 2 § 13 Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten, b) Wahlgrabstätten, c) Urnenreihengrabstätten, d) Urnenwahlgrabstätten, e) Anonyme Urnenreihengrabstätten, f) Ehrengrabstätten. g) Anonyme Reihengrabstätten h) Gemeinschaftsgrabstätten i) Gräber der Opfer von Krieg und Gewalt j) Erbbegräbnisgrabstätten k) pflegefreie Reihengrabstätten l) pflegefreie Urnenreihengrabstätten m) pflegefreie Wahlgrabstätten n) pflegefreie Urnenwahlgrabstätten o) Pflegefreie Urnenreihengrabstätten als Baumgrabstätte p) Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten mit Pflegevertragsverpflichtung q) Wahl- und Reihengrabstätten mit Pflegevertragsverpflichtung r) Zweistellige Urnenstelenwahlgrabstätten 2 Artikel 3 § 15 Abs. (11) erhält folgende Fassung: (11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten grundsätzlich erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Eine Rückerstattung von Nutzungsgebühren erfolgt nicht. Artikel 4 § 16 Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a) Urnenreihengrabstätten, b) Urnenwahlgrabstätten, c) anonymen Urnenreihengräbern, d) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme von Reihengrabstätten, e) pflegefreie Urnenreihengrabstätten f) pflegefreie Urnenreihengrabstätten als Baumgrabstätte, g) pflegefreie Urnenwahlgrabstätten. h) zweistellige Urnenstelenwahlgrabstätten Artikel 5 § 28 Abs. 10 letzter Absatz erhält folgende Fassung (10)B Zur einheitlichen Gestaltung der Grabfelder gibt die Stadt Art und Güte der Grabsteinplatten vor. Grablichter und Grabschmuck dürfen nur in der Zeit vom 15. Oktober bis 31. März jeden Jahres auf die Grabsteinplatten abgelegt werden. Außerhalb dieses Zeitraumes abgelegter Grabschmuck wird von der Stadt entfernt und geht entschädigungslos in deren Eigentum über. Aufsetzbare Buchstaben aus Metall oder anderen Werkstoffen dürfen bei der Beschriftung der Grabsteinplatte nicht genutzt werden. § 28 Abs. 11 erhält folgende Fassung (11) An den Urnenbaumgrabstätten sind Grabmale in Form von Markierungsschildern in der Größe von 0,09 m x 0,05 m zulässig. Die Schilder können mit Namen sowie Geburts- und Sterbedaten beschriftet werden. Markierungsschilder sind keine Pflicht. Eine Kennzeichnung mit einem Grabstein oder Kreuz ist nicht zugelassen. Grablichter und Grabschmuck dürfen nur in der Zeit vom 15. Oktober bis 31. März jeden Jahres abgelegt werden. Außerhalb dieses Zeitraumes abgelegter Grabschmuck wird von der Stadt entfernt und geht entschädigungslos in deren Eigentum über. 3 In § 28 wird folgender Absatz (12) eingefügt: (12) An den Urnenstelen ist jegliche feste Anbringung von Grabschmuck durch Schrauben, Dübel, Nägel und Ähnlichem untersagt. Für Blumenschmuck und Kerzen ist nur der dafür vorgesehene Platz in der Nähe der Urnenstelen zu verwenden. Bei Zuwiderhandlung haftet der Nutzungsberechtigte für alle Schäden und Nachteile, die der Stadt dadurch entstehen. Für Beisetzungen in Urnenstelen ist als einzige Kennzeichnung die Anbringung einer einheitlichen, gravierten Verschlussplatte mit Namen, Vornamen, Geburtsnamen, Geburts- und Sterbedatum des/der dort Beigesetzten zulässig. Art und Größe der einheitlich zu gestaltenden Verschlussplatten werden durch den Bürgermeister festgelegt. Artikel 6 Inkrafttreten / Außerkrafttreten Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2016 in Kraft.