Daten
Kommune
Bedburg
Größe
57 kB
Datum
15.12.2015
Erstellt
02.12.15, 18:03
Aktualisiert
02.12.15, 18:03
Stichworte
Inhalt der Datei
1
1. Änderungssatzung
der Friedhofssatzung der Stadt Bedburg vom 13.11.2013
Der Rat der Stadt Bedburg hat aufgrund von § 4 des Gesetzes über das Friedhofsund Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GV.
NRW. S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Juli 2014 (GV. NRW. S. 405)
und der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli
1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni
2015 (GV. NRW S. 495) in seiner Sitzung am 15.12.2015 folgende
Änderungssatzung der Friedhofssatzung der Stadt Bedburg beschlossen:
Artikel 1
Im § 8 wird der Absatz (5) gestrichen.
Artikel 2
§ 13 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Urnenreihengrabstätten,
d) Urnenwahlgrabstätten,
e) Anonyme Urnenreihengrabstätten,
f) Ehrengrabstätten.
g) Anonyme Reihengrabstätten
h) Gemeinschaftsgrabstätten
i) Gräber der Opfer von Krieg und Gewalt
j) Erbbegräbnisgrabstätten
k) pflegefreie Reihengrabstätten
l) pflegefreie Urnenreihengrabstätten
m) pflegefreie Wahlgrabstätten
n) pflegefreie Urnenwahlgrabstätten
o) Pflegefreie Urnenreihengrabstätten als Baumgrabstätte
p) Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten mit Pflegevertragsverpflichtung
q) Wahl- und Reihengrabstätten mit Pflegevertragsverpflichtung
r) Zweistellige Urnenstelenwahlgrabstätten
2
Artikel 3
§ 15 Abs. (11) erhält folgende Fassung:
(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten
Grabstätten grundsätzlich erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben
werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Eine
Rückerstattung von Nutzungsgebühren erfolgt nicht.
Artikel 4
§ 16 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten,
b) Urnenwahlgrabstätten,
c) anonymen Urnenreihengräbern,
d) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme von Reihengrabstätten,
e) pflegefreie Urnenreihengrabstätten
f) pflegefreie Urnenreihengrabstätten als Baumgrabstätte,
g) pflegefreie Urnenwahlgrabstätten.
h) zweistellige Urnenstelenwahlgrabstätten
Artikel 5
§ 28 Abs. 10 letzter Absatz erhält folgende Fassung
(10)B
Zur einheitlichen Gestaltung der Grabfelder gibt die Stadt Art und Güte der
Grabsteinplatten vor. Grablichter und Grabschmuck dürfen nur in der Zeit vom 15.
Oktober bis 31. März jeden Jahres auf die Grabsteinplatten abgelegt werden.
Außerhalb dieses Zeitraumes abgelegter Grabschmuck wird von der Stadt
entfernt und geht entschädigungslos in deren Eigentum über.
Aufsetzbare Buchstaben aus Metall oder anderen Werkstoffen dürfen bei der
Beschriftung der Grabsteinplatte nicht genutzt werden.
§ 28 Abs. 11 erhält folgende Fassung
(11) An den Urnenbaumgrabstätten sind Grabmale in Form von
Markierungsschildern in der Größe von 0,09 m x 0,05 m zulässig. Die Schilder
können mit Namen sowie Geburts- und Sterbedaten beschriftet werden.
Markierungsschilder sind keine Pflicht. Eine Kennzeichnung mit einem Grabstein
oder Kreuz ist nicht zugelassen. Grablichter und Grabschmuck dürfen nur in der
Zeit vom 15. Oktober bis 31. März jeden Jahres abgelegt werden. Außerhalb
dieses Zeitraumes abgelegter Grabschmuck wird von der Stadt entfernt und
geht entschädigungslos in deren Eigentum über.
3
In § 28 wird folgender Absatz (12) eingefügt:
(12) An den Urnenstelen ist jegliche feste Anbringung von Grabschmuck durch
Schrauben, Dübel, Nägel und Ähnlichem untersagt. Für Blumenschmuck und
Kerzen ist nur der dafür vorgesehene Platz in der Nähe der Urnenstelen zu
verwenden. Bei Zuwiderhandlung haftet der Nutzungsberechtigte für alle Schäden
und Nachteile, die der Stadt dadurch entstehen.
Für Beisetzungen in Urnenstelen ist als einzige Kennzeichnung die Anbringung
einer einheitlichen, gravierten Verschlussplatte mit Namen, Vornamen,
Geburtsnamen, Geburts- und Sterbedatum des/der dort Beigesetzten zulässig.
Art und Größe der einheitlich zu gestaltenden Verschlussplatten werden durch den
Bürgermeister festgelegt.
Artikel 6
Inkrafttreten / Außerkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2016 in Kraft.