Daten
Kommune
Bedburg
Größe
211 kB
Datum
15.12.2015
Erstellt
02.12.15, 18:03
Aktualisiert
02.12.15, 18:03
Stichworte
Inhalt der Datei
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Drucksache: WP9233/2015
Fachdienst 2 - Finanzen
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Bedburg
Sitzungstermin:
Abstimmungsergebnis:
15.12.2015
Betreff:
Beratung und Beschlussfassung der Hebesatzsatzung der Stadt Bedburg für das
Haushaltsjahr 2016
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bedburg beschließt die Hebesatzsatzung der Stadt Bedburg für das
Haushaltsjahr 2016.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Der Rat der Stadt Bedburg hat mehrheitlich am 24.03.2015 die Haushaltssatzung 2015
einschließlich des Haushaltssicherungskonzeptes bis 2022 beschlossen.
Das Haushaltssicherungskonzept (HSK) sieht unter Punkt 5) folgende Hebesatzerhöhungen für
das Haushaltsjahr 2016 vor:
Grundsteuer A
Grundsteuer B
von 350 v.H. auf 380 v.H.
von 550 v.H. auf 590 v.H.
Hierdurch sollen Mehrerträge gegenüber 2015 in Höhe von 21 T€ bei der Grundsteuer A und rd.
350 T€ bei der Grundsteuer B erzielt werden.
Der Hebesatz der Gewerbesteuer soll mit 495 v.H. unverändert bleiben.
Bereits bei der Verabschiedung des Doppelhaushaltes 2013/2014 ist exakt diese Entwicklung der
Realsteuerhebesätze im damaligen HSK festgelegt sowie den Bürgerinnen und Bürgern
angekündigt worden.
Die Festsetzung der Realsteuerhebesätze erfolgt in der Regel in § 6 der Haushaltssatzung des
jeweiligen Haushaltsjahres. Die Haushaltssatzung 2016 wird voraussichtlich erst am 05. April 2016
beschlossen. An die Beschlussfassung schließt sich das Genehmigungsverfahren durch die
Aufsichtsbehörde an, so dass mit einem Inkrafttreten der Haushaltssatzung vor Anfang/Mitte Mai
nicht zu rechnen ist. Ggf. kann sich das Genehmigungsverfahren auch noch länger hinziehen. Die
Aufsichtsbehörde ist an keine Frist gebunden.
Der Beschluss über die Festsetzung bzw. Änderung der Grundsteuerhebesätze ist gemäß § 25
Grundsteuergesetz bzw. § 16 Gewerbesteuergesetz bis zum 30.06. eines Jahres mit Wirkung vom
Beginn des Kalenderjahres zu fassen.
Ist die Haushaltssatzung zu Beginn eines Haushaltsjahres nicht beschlossen, kann die Gemeinde
die Realsteuern nach den Sätzen des Vorjahres erheben.
Würden die o.g. erhöhten Hebesätze erst mit der Haushaltssatzung im April 2016 beschlossen,
hätte dies zur Folge, dass entweder erst nach Inkrafttreten der Haushaltssatzung die
Grundsteuern per Bescheid erhoben werden können oder aber Anfang des Jahres
Abgabenbescheide mit den Hebesätzen des Vorjahres verschickt werden, die dann nach
Inkrafttreten der Haushaltssatzung durch Änderungsbescheide korrigiert werden müssten.
Die erste Variante hat den Nachteil, dass voraussichtlich an zwei Hebeterminen (15.02 und ggf.
auch 15.05) die Grundsteuern ausfallen und somit erhebliche Liquiditätsausfälle (rd. 2,6 Mio. €) zu
verkraften wären.
Die zweite Variante hätte neben einem leichteren Liquiditätsausfall den Nachteil, dass zweimal
Bescheide verschickt werden müssen, was personelle Kapazitäten bindet und zusätzlich
Portokosten (rd. 5.000 €) verursacht.
Um die Möglichkeit zu haben, bereits Anfang des Jahres 2016 Abgabenbescheide mit erhöhten
Hebesätzen verschicken zu können, müsste eine Hebesatzsatzung nach § 7 GO NRW i.V.m. §§
25 Grundsteuergesetz bzw. 16 Gewerbesteuergesetz erlassen werden.
Die Verwaltung empfiehlt daher, die im Haushaltssicherungskonzept 2015 bis 2023 festgelegten
Erhöhungen der Grundsteuerhebesätze sowie den unveränderten Hebesatz der Gewerbesteuer
per Hebesatzsatzung (s. Anlage) zu beschließen.
Beschlussvorlage WP9-233/2015
Seite 2
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Bereits in den Jahren 2004,
Hebesatzsatzung festgesetzt.
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2006 und 2012 wurden die Realsteuerhebesätze per
Eine Änderung der per Hebesatzsatzung festgesetzten Hebesätze wäre im Zuge der Beratung
bzw. Beschlussfassung über die Haushaltssatzung 2016 noch gegeben.
Eine Erhöhung der Realsteuerhebesätze wäre allerdings – wie oben bereits erwähnt – nur bis zum
30.06. möglich.
Eine Senkung der Realsteuerhebesätze wäre auch über den 30.06. hinaus denkbar, wobei sich
dies mit Blick auf die Erreichung eines schnellstmöglichen Haushaltsausgleichs innerhalb des
HSK-Zeitraums verbieten sollte.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
X
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
Bedburg, den 19.11.2015
----------------------------------Spohr
----------------------------------Eßer
----------------------------------Baum
Sachbearbeiter(in)
Fachdienstleiter
Stadtkämmerer
----------------------------------Solbach
Bürgermeister
Beschlussvorlage WP9-233/2015
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