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Beschlussvorlage (Beratung und Beschlussfassung der Hebesatzsatzung der Stadt Bedburg für das Haushaltsjahr 2016)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
211 kB
Datum
15.12.2015
Erstellt
02.12.15, 18:03
Aktualisiert
02.12.15, 18:03
Beschlussvorlage (Beratung und Beschlussfassung der Hebesatzsatzung der Stadt Bedburg für das Haushaltsjahr 2016) Beschlussvorlage (Beratung und Beschlussfassung der Hebesatzsatzung der Stadt Bedburg für das Haushaltsjahr 2016) Beschlussvorlage (Beratung und Beschlussfassung der Hebesatzsatzung der Stadt Bedburg für das Haushaltsjahr 2016)

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Zu TOP:__________ Drucksache: WP9233/2015 Fachdienst 2 - Finanzen Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Rat der Stadt Bedburg Sitzungstermin: Abstimmungsergebnis: 15.12.2015 Betreff: Beratung und Beschlussfassung der Hebesatzsatzung der Stadt Bedburg für das Haushaltsjahr 2016 Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Bedburg beschließt die Hebesatzsatzung der Stadt Bedburg für das Haushaltsjahr 2016. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Der Rat der Stadt Bedburg hat mehrheitlich am 24.03.2015 die Haushaltssatzung 2015 einschließlich des Haushaltssicherungskonzeptes bis 2022 beschlossen. Das Haushaltssicherungskonzept (HSK) sieht unter Punkt 5) folgende Hebesatzerhöhungen für das Haushaltsjahr 2016 vor:   Grundsteuer A Grundsteuer B von 350 v.H. auf 380 v.H. von 550 v.H. auf 590 v.H. Hierdurch sollen Mehrerträge gegenüber 2015 in Höhe von 21 T€ bei der Grundsteuer A und rd. 350 T€ bei der Grundsteuer B erzielt werden. Der Hebesatz der Gewerbesteuer soll mit 495 v.H. unverändert bleiben. Bereits bei der Verabschiedung des Doppelhaushaltes 2013/2014 ist exakt diese Entwicklung der Realsteuerhebesätze im damaligen HSK festgelegt sowie den Bürgerinnen und Bürgern angekündigt worden. Die Festsetzung der Realsteuerhebesätze erfolgt in der Regel in § 6 der Haushaltssatzung des jeweiligen Haushaltsjahres. Die Haushaltssatzung 2016 wird voraussichtlich erst am 05. April 2016 beschlossen. An die Beschlussfassung schließt sich das Genehmigungsverfahren durch die Aufsichtsbehörde an, so dass mit einem Inkrafttreten der Haushaltssatzung vor Anfang/Mitte Mai nicht zu rechnen ist. Ggf. kann sich das Genehmigungsverfahren auch noch länger hinziehen. Die Aufsichtsbehörde ist an keine Frist gebunden. Der Beschluss über die Festsetzung bzw. Änderung der Grundsteuerhebesätze ist gemäß § 25 Grundsteuergesetz bzw. § 16 Gewerbesteuergesetz bis zum 30.06. eines Jahres mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahres zu fassen. Ist die Haushaltssatzung zu Beginn eines Haushaltsjahres nicht beschlossen, kann die Gemeinde die Realsteuern nach den Sätzen des Vorjahres erheben. Würden die o.g. erhöhten Hebesätze erst mit der Haushaltssatzung im April 2016 beschlossen, hätte dies zur Folge, dass entweder erst nach Inkrafttreten der Haushaltssatzung die Grundsteuern per Bescheid erhoben werden können oder aber Anfang des Jahres Abgabenbescheide mit den Hebesätzen des Vorjahres verschickt werden, die dann nach Inkrafttreten der Haushaltssatzung durch Änderungsbescheide korrigiert werden müssten. Die erste Variante hat den Nachteil, dass voraussichtlich an zwei Hebeterminen (15.02 und ggf. auch 15.05) die Grundsteuern ausfallen und somit erhebliche Liquiditätsausfälle (rd. 2,6 Mio. €) zu verkraften wären. Die zweite Variante hätte neben einem leichteren Liquiditätsausfall den Nachteil, dass zweimal Bescheide verschickt werden müssen, was personelle Kapazitäten bindet und zusätzlich Portokosten (rd. 5.000 €) verursacht. Um die Möglichkeit zu haben, bereits Anfang des Jahres 2016 Abgabenbescheide mit erhöhten Hebesätzen verschicken zu können, müsste eine Hebesatzsatzung nach § 7 GO NRW i.V.m. §§ 25 Grundsteuergesetz bzw. 16 Gewerbesteuergesetz erlassen werden. Die Verwaltung empfiehlt daher, die im Haushaltssicherungskonzept 2015 bis 2023 festgelegten Erhöhungen der Grundsteuerhebesätze sowie den unveränderten Hebesatz der Gewerbesteuer per Hebesatzsatzung (s. Anlage) zu beschließen. Beschlussvorlage WP9-233/2015 Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Bereits in den Jahren 2004, Hebesatzsatzung festgesetzt. Seite: 3 2006 und 2012 wurden die Realsteuerhebesätze per Eine Änderung der per Hebesatzsatzung festgesetzten Hebesätze wäre im Zuge der Beratung bzw. Beschlussfassung über die Haushaltssatzung 2016 noch gegeben. Eine Erhöhung der Realsteuerhebesätze wäre allerdings – wie oben bereits erwähnt – nur bis zum 30.06. möglich. Eine Senkung der Realsteuerhebesätze wäre auch über den 30.06. hinaus denkbar, wobei sich dies mit Blick auf die Erreichung eines schnellstmöglichen Haushaltsausgleichs innerhalb des HSK-Zeitraums verbieten sollte. Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja X Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers: Bedburg, den 19.11.2015 ----------------------------------Spohr ----------------------------------Eßer ----------------------------------Baum Sachbearbeiter(in) Fachdienstleiter Stadtkämmerer ----------------------------------Solbach Bürgermeister Beschlussvorlage WP9-233/2015 Seite 3