Daten
Kommune
Bedburg
Größe
106 kB
Datum
15.12.2015
Erstellt
14.12.15, 18:01
Aktualisiert
14.12.15, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Neuaufstellung des Landesentwicklungsplans
Stellungnahme der Stadt Bedburg zum zweiten Beteiligungsverfahren
Die Stadt Bedburg hat in dem ersten Beteiligungsverfahren im Februar 2014 bereits eine
Stellungnahme zur Neuaufstellung des Landesentwicklungsplans abgegeben. In der
Überarbeitung des Planentwurfs durch die Landesplanung wurden einige Punkte aus der
Stellungnahme berücksichtigt. Andere wurden leider nicht berücksichtigt. Daher bleiben die in dem
überarbeiteten Entwurf nicht berücksichtigten Anregungen der ersten Stellungnahme bestehen.
Darüber hinaus äußert sich die Stadt Bedburg zu dem überarbeiteten Entwurf des
Landesentwicklungsplans wie folgt:
Kapitel 6 - Siedlungsraum
Berücksichtigung des braunkohlebedingten Strukturwandels
Grundsätzlich wird es begrüßt, dass durch die überarbeiten Erläuterungen hinsichtlich des
Flächenbedarfs nunmehr offengelegt wird, wie der Flächenbedarf zu berechnen ist. Dennoch wird
durch die nunmehr dargelegte Methode weiterhin eine lokale begründete, bedarfsgerechte
Flächenentwicklung insbesondere in den vom Braunkohlentagebau betroffenen Gebieten nur
schwer ermöglicht. Durch eine reine Trendfortschreibung der Flächenentwicklung (siehe
Erläuterungen zu 6.1-1) wird verkannt, dass in der Vergangenheit in den Gebieten des
Braunkohlentagebaus dieser dazu geführt hat, dass die betroffenen Kommunen in der räumlichen
Entwicklungsmöglichkeit stark eingeschränkt waren. Hierdurch blieb die tatsächliche
Siedlungsentwicklung hinter dem Notwendigen aufgrund der deutlichen Flächenknappheit zurück
und schaffte dadurch bereits eine nur gebremste Entwicklung.
Hinzu kommt, dass der noch bestehende, weiter wandernde Braunkohletagebau derzeit für
Arbeitsmarkt und Gewerbe hinsichtlich der wirtschaftlichen Entwicklung die Bedeutung eines
großflächigen Industriegebietes haben. Nicht zuletzt ist auch die Tagebaufläche als Betriebsfläche
derzeit dem Freiraum entzogen. Durch Fortschreitung und Auslaufen des Tagebaus gehen somit
Betriebsflächen wie auch eine große Anzahl an Arbeitsplätzen sukzessive verloren.
Die Betriebsflächen werden für den Freiraum rekultiviert, während die Arbeitsplätze ersatzlos
entfallen werden. Somit sollte der nun in Aufstellung befindliche Landesentwicklungsplan den
laufenden Strukturwandel aktiv begleiten und unterstützen. Bisher bleibt der Entwurf eine solche
Entwicklungsrichtung jedoch schuldig bzw. ignoriert diese regional bedeutsame Aufgabe. Dabei
sollte bereits der Landesentwicklungsplan der Regionalplanung adäquate Instrumente an die Hand
geben, die die Bewältigung des Strukturwandels wirksam fördern.
Für den Beitrag der Braunkohleregion zum Flächensparen bedeutet die vergangene Entwicklung,
dass durch die Rekultivierung der Tagebaue in der Vergangenheit bereits ein bedeutender Anteil
zur flächensparenden Siedlungsentwicklung geleistet wurde und auch zukünftig geleistet wird.
Zum einen fand dies aufgrund einer gehemmten Gewerbeentwicklung und zum anderen
insbesondere im Falle Bedburgs durch die im Zusammenhang mit den Umsiedlungen erfolgte
Zusammenlegung von vielen zerstreuten Einzeldörfern und Splittersiedlungen zu kompakten
Siedlungsgebilden statt. Durch die landeseinheitliche Betrachtungsweise werden so die vom
Tagebau betroffenen Kommunen einseitig benachteiligt.
Insgesamt sollte daher die Berechnungsmethode nur einen grundsätzlichen Orientierungsrahmen
darstellt und für tatsächliche örtliche Entwicklungen und Bedarfe offen bleibt.
Räumliche Abgrenzung des ermittelten Bedarfs
Auch die vorgestellte Bedarfsberechnung, die sich in der Gebietskulisse mindestens auf
Kreisebene stützen soll, geht an sachgerechten Lösungsansätzen vorbei. Es soll eine
interkommunale Zusammenarbeit gefördert werden, die jedoch nicht zwingend einen ganzen Kreis
als Gebietskulisse fordert, sondern auch lediglich Teilräume hiervon umfassen kann. Eine
Abstellung auf den kreisweiten Bedarf bei der Begründung neuer Flächendarstellungen geht
hiermit jedoch nicht kongruent. Denn so können auch Bedarfe, die innerhalb eines
interkommunalen Kooperationsraumes bestehen, außerhalb dieser Gebiete angerechnet werden,
ohne dass die Kommunen hierauf einen hinreichenden Einfluss haben. Daher sollte auf die
Abstellung einer Mindestgröße bei der regionalen Bedarfskalkulation verzichtet werden.
Flexibilitätszuschlag
Der in der Gewerbeflächenberechnung genannte Flexibilitätszuschlag ist für eine Schaffung von
wirklichen Planungsalternativen zu gering. Sofern ein zusätzlicher Bedarf an Gewerbeflächen
besteht, dieser jedoch recht gering sein sollte, ergibt sich durch einen Flexibilitätszuschlag von
20 % jedoch keine flächenmäßige Planungsalternative, sollten bestimmte Flächen insbesondere
aufgrund nicht lösbarer Eigentumsverhältnisse auch langfristig nicht zu entwickeln sein. Vielmehr
sollten Instrumente angeboten werden, die wirkliche Planungsalternativen unterstützen, wie eine
großzügigere Flächendarstellung verbunden mit einer verbindlichen Entwicklungskontingentierung.
Mit der Beibehaltung des gewählten Modells verbunden mit einer restriktiven Flächenpolitik wird
eine zeitlich und räumlich akzeptable, marktgerechte Siedlungsflächenentwicklung verhindert.
Kapitel 10 Energieversorgung – Windenergie
Der Verzicht auf die Festlegung der verbindlichen Flächenvorgaben zur Ausweisung von
Windkonzentrationszonen als Ziel der Raumordnung wird begrüßt. Gleichwohl wird die geforderte
Darstellung von Vorranggebieten auf Ebene des Regionalplans für die Ausweisung von
Konzentrationszonen für Windenergieanlagen mit Bindungswirkungen für Darstellungen des
kommunalen FNP im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB abgelehnt. Zum einen stellt eine solche
Vorwegnahme der Planungsentscheidung einen nicht akzeptablen Eingriff in die kommunale
Planungshoheit dar. Zum anderen hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass auf der Ebene des
Regionalplans eine abschließende Abwägung der Belange zur Festlegung von Vorranggebieten
als Ziel der Raumordnung, insbesondere hinsichtlich der Prüfung der Artenschutzproblematik,
höchst fehlerbehaftet und nicht sachgerecht wäre. Es wird daher angeregt, auf verbindliche
Flächenvorgaben hinsichtlich der Ausweisung von Vorranggebieten für die Windenergie gänzlich
zu verzichten.