Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Anlage 1 - Stellungnahme Stadt Bedburg zum 2. Beteiligungsverfahren)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
106 kB
Datum
15.12.2015
Erstellt
14.12.15, 18:01
Aktualisiert
14.12.15, 18:01
Beschlussvorlage (Anlage 1 - Stellungnahme Stadt Bedburg zum 2. Beteiligungsverfahren) Beschlussvorlage (Anlage 1 - Stellungnahme Stadt Bedburg zum 2. Beteiligungsverfahren)

öffnen download melden Dateigröße: 106 kB

Inhalt der Datei

Neuaufstellung des Landesentwicklungsplans Stellungnahme der Stadt Bedburg zum zweiten Beteiligungsverfahren Die Stadt Bedburg hat in dem ersten Beteiligungsverfahren im Februar 2014 bereits eine Stellungnahme zur Neuaufstellung des Landesentwicklungsplans abgegeben. In der Überarbeitung des Planentwurfs durch die Landesplanung wurden einige Punkte aus der Stellungnahme berücksichtigt. Andere wurden leider nicht berücksichtigt. Daher bleiben die in dem überarbeiteten Entwurf nicht berücksichtigten Anregungen der ersten Stellungnahme bestehen. Darüber hinaus äußert sich die Stadt Bedburg zu dem überarbeiteten Entwurf des Landesentwicklungsplans wie folgt: Kapitel 6 - Siedlungsraum Berücksichtigung des braunkohlebedingten Strukturwandels Grundsätzlich wird es begrüßt, dass durch die überarbeiten Erläuterungen hinsichtlich des Flächenbedarfs nunmehr offengelegt wird, wie der Flächenbedarf zu berechnen ist. Dennoch wird durch die nunmehr dargelegte Methode weiterhin eine lokale begründete, bedarfsgerechte Flächenentwicklung insbesondere in den vom Braunkohlentagebau betroffenen Gebieten nur schwer ermöglicht. Durch eine reine Trendfortschreibung der Flächenentwicklung (siehe Erläuterungen zu 6.1-1) wird verkannt, dass in der Vergangenheit in den Gebieten des Braunkohlentagebaus dieser dazu geführt hat, dass die betroffenen Kommunen in der räumlichen Entwicklungsmöglichkeit stark eingeschränkt waren. Hierdurch blieb die tatsächliche Siedlungsentwicklung hinter dem Notwendigen aufgrund der deutlichen Flächenknappheit zurück und schaffte dadurch bereits eine nur gebremste Entwicklung. Hinzu kommt, dass der noch bestehende, weiter wandernde Braunkohletagebau derzeit für Arbeitsmarkt und Gewerbe hinsichtlich der wirtschaftlichen Entwicklung die Bedeutung eines großflächigen Industriegebietes haben. Nicht zuletzt ist auch die Tagebaufläche als Betriebsfläche derzeit dem Freiraum entzogen. Durch Fortschreitung und Auslaufen des Tagebaus gehen somit Betriebsflächen wie auch eine große Anzahl an Arbeitsplätzen sukzessive verloren. Die Betriebsflächen werden für den Freiraum rekultiviert, während die Arbeitsplätze ersatzlos entfallen werden. Somit sollte der nun in Aufstellung befindliche Landesentwicklungsplan den laufenden Strukturwandel aktiv begleiten und unterstützen. Bisher bleibt der Entwurf eine solche Entwicklungsrichtung jedoch schuldig bzw. ignoriert diese regional bedeutsame Aufgabe. Dabei sollte bereits der Landesentwicklungsplan der Regionalplanung adäquate Instrumente an die Hand geben, die die Bewältigung des Strukturwandels wirksam fördern. Für den Beitrag der Braunkohleregion zum Flächensparen bedeutet die vergangene Entwicklung, dass durch die Rekultivierung der Tagebaue in der Vergangenheit bereits ein bedeutender Anteil zur flächensparenden Siedlungsentwicklung geleistet wurde und auch zukünftig geleistet wird. Zum einen fand dies aufgrund einer gehemmten Gewerbeentwicklung und zum anderen insbesondere im Falle Bedburgs durch die im Zusammenhang mit den Umsiedlungen erfolgte Zusammenlegung von vielen zerstreuten Einzeldörfern und Splittersiedlungen zu kompakten Siedlungsgebilden statt. Durch die landeseinheitliche Betrachtungsweise werden so die vom Tagebau betroffenen Kommunen einseitig benachteiligt. Insgesamt sollte daher die Berechnungsmethode nur einen grundsätzlichen Orientierungsrahmen darstellt und für tatsächliche örtliche Entwicklungen und Bedarfe offen bleibt. Räumliche Abgrenzung des ermittelten Bedarfs Auch die vorgestellte Bedarfsberechnung, die sich in der Gebietskulisse mindestens auf Kreisebene stützen soll, geht an sachgerechten Lösungsansätzen vorbei. Es soll eine interkommunale Zusammenarbeit gefördert werden, die jedoch nicht zwingend einen ganzen Kreis als Gebietskulisse fordert, sondern auch lediglich Teilräume hiervon umfassen kann. Eine Abstellung auf den kreisweiten Bedarf bei der Begründung neuer Flächendarstellungen geht hiermit jedoch nicht kongruent. Denn so können auch Bedarfe, die innerhalb eines interkommunalen Kooperationsraumes bestehen, außerhalb dieser Gebiete angerechnet werden, ohne dass die Kommunen hierauf einen hinreichenden Einfluss haben. Daher sollte auf die Abstellung einer Mindestgröße bei der regionalen Bedarfskalkulation verzichtet werden. Flexibilitätszuschlag Der in der Gewerbeflächenberechnung genannte Flexibilitätszuschlag ist für eine Schaffung von wirklichen Planungsalternativen zu gering. Sofern ein zusätzlicher Bedarf an Gewerbeflächen besteht, dieser jedoch recht gering sein sollte, ergibt sich durch einen Flexibilitätszuschlag von 20 % jedoch keine flächenmäßige Planungsalternative, sollten bestimmte Flächen insbesondere aufgrund nicht lösbarer Eigentumsverhältnisse auch langfristig nicht zu entwickeln sein. Vielmehr sollten Instrumente angeboten werden, die wirkliche Planungsalternativen unterstützen, wie eine großzügigere Flächendarstellung verbunden mit einer verbindlichen Entwicklungskontingentierung. Mit der Beibehaltung des gewählten Modells verbunden mit einer restriktiven Flächenpolitik wird eine zeitlich und räumlich akzeptable, marktgerechte Siedlungsflächenentwicklung verhindert. Kapitel 10 Energieversorgung – Windenergie Der Verzicht auf die Festlegung der verbindlichen Flächenvorgaben zur Ausweisung von Windkonzentrationszonen als Ziel der Raumordnung wird begrüßt. Gleichwohl wird die geforderte Darstellung von Vorranggebieten auf Ebene des Regionalplans für die Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen mit Bindungswirkungen für Darstellungen des kommunalen FNP im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB abgelehnt. Zum einen stellt eine solche Vorwegnahme der Planungsentscheidung einen nicht akzeptablen Eingriff in die kommunale Planungshoheit dar. Zum anderen hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass auf der Ebene des Regionalplans eine abschließende Abwägung der Belange zur Festlegung von Vorranggebieten als Ziel der Raumordnung, insbesondere hinsichtlich der Prüfung der Artenschutzproblematik, höchst fehlerbehaftet und nicht sachgerecht wäre. Es wird daher angeregt, auf verbindliche Flächenvorgaben hinsichtlich der Ausweisung von Vorranggebieten für die Windenergie gänzlich zu verzichten.