Daten
Kommune
Bedburg
Größe
214 kB
Datum
15.12.2015
Erstellt
14.12.15, 18:59
Aktualisiert
14.12.15, 18:59
Stichworte
Inhalt der Datei
Zu TOP:__________
Drucksache: WP9243/2015
Fachdienst 1 - Personal, Organisation,
Ratsangelegenheiten
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Bedburg
Sitzungstermin:
Abstimmungsergebnis:
15.12.2015
Betreff:
Einspruch der CDU-Fraktion gemäß § 28 der Geschäftsordnung des Rates der Stadt
Bedburg gegen die Beschlüsse des Stadtentwicklungsausschusses vom 01.12.2015 zu
den Tagesordnungspunkten 4, 5, 6 und 7
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bedburg weist den Einspruch der CDU-Fraktion gegen die Beschlüsse
des Stadtentwicklungsausschusses vom 01.12.2015 zu den Tagesordnungspunkten 4, 5,
6 und 7 zurück und bestätigt ausdrücklich die gefassten Beschlüsse.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Mit Schreiben vom 03.12.2015, hier eingegangen am 04.12.2015, legt die CDU-Fraktion
Einspruch gegen die Beschlüsse des Stadtentwicklungsausschusses zu den
Tagesordnungspunkten 4, 5, 6 und 7 der Sitzung vom 01.12.2015 ein. Als Begründung
wird angeführt, die Beschlüsse seien weder sachgerecht noch bürgerfreundlich. Auf das
als Anlage 1 beigefügte Schreiben wird verwiesen.
Gemäß § 57 Absatz 4 Gemeindeordnung NRW (GO) können Beschlüsse von
Ausschüssen mit Entscheidungsbefugnis erst durchgeführt werden, wenn innerhalb einer
in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Frist weder vom Bürgermeister noch von
einem Fünftel der Ausschussmitglieder Einspruch eingelegt worden ist. Über den
Einspruch entscheidet der Rat.
§ 28 der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Bedburg greift diese Regelung auf und
legt als Frist, innerhalb der ein entsprechender Einspruch eingelegt werden kann, drei
Tage, den Tag der Beschlussfassung nicht eingerechnet, fest.
Die Frist wurde vorliegend gewahrt, der Einspruch ist am dritten Tage (04.12.2015)
nach der Beschlussfassung (01.12.2015) hier eingegangen.
§ 28 der Geschäftsordnung besagt weiterhin, dass der Einspruch entweder vom
Bürgermeister oder von einem Fünftel der Ausschussmitglieder eingelegt werden muss.
In der Kommentierung Kleerbaum/Palmen wird diesbezüglich ausgeführt, dass das
Gesetz das Einspruchsrecht zwingend an das erforderliche Quorum bindet, sodass weder
einem einzelnen Ausschussmitglied noch einem einzelnen Ratsmitglied das
Einspruchsrecht zusteht.
Der Kommentar Held/Winkel/Wansleben ergänzt, dass ein Einspruch im übrigen dann
nicht vorliegt, wenn ein Ausschussmitglied angibt, im Namen oder im Einverständnis
anderer Ratsmitglieder zu handeln, es sei denn, dieses Ratsmitglied bringt innerhalb der
von der Geschäftsordnung für den Einspruch bestimmten Frist die Erklärung des
Einverständnisses oder die Vollmacht von mindestens einem Fünftel der
Ausschussmitglieder zweifelsfrei bei.
Der Vorsitzende der CDU-Fraktion, Herr Olpen, ist nicht Mitglied des
Stadtentwicklungsausschusses und hat auch keinerlei Einverständniserklärungen oder
Vollmachten anderer Ausschussmitglieder vorgelegt.
Das erforderliche Quorum (ein Fünftel der Ausschussmitglieder;
Ausschussmitgliedern also 3) ist somit vorliegend nicht erfüllt.
bei
15
Trotz der Tatsache, dass das erforderliche Quorum nicht erfüllt wird, wird der Einspruch
dennoch zugelassen, um zeitnah eine abschließende Entscheidung in der Sache
herbeiführen zu können – insbesondere vor dem Hintergrund möglicher weiterer
rechtlicher Auseinandersetzungen und Fragestellungen.
Beschlussvorlage WP9-243/2015
Seite 2
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 3
Verfahren bei Einspruch
Zum weiteren Verfahren ist festzuhalten, dass über einen Einspruch der Rat entscheidet,
und zwar nach Möglichkeit in seiner nächsten ordentlichen Sitzung. Weist der Rat den
Einspruch zurück, ist der Ausschussbeschluss durchzuführen. Sollte der Rat dem
Einspruch hingegen stattgeben, darf der Beschluss des Ausschusses nicht vollzogen
werden und die Angelegenheit ist an den zuständigen Fachausschuss zurück zu
verweisen.
Die Tagesordnungspunkte des Stadtentwicklungsausschusses vom 01.12.2015, gegen
die die CDU-Fraktion Einspruch eingelegt hat, sind nachfolgend aufgelistet:
- Bebauungsplan Nr. 20/Kaster (TOP 4 des Stadtentwicklungsausschusses)
-Gebiet zwischen Burgstraße/Erkelenzer Straße, L 279 und Steifensandstraßea) Aufhebungsbeschluss
b) Beschluss zur Aufstellung einer Gestaltungssatzung gem. § 86 BauO NRW
c) Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr.. 3a/Lipp
- Bebauungsplan Nr. 19/Kaster (TOP 5 des Stadtentwicklungsausschusses)
-Ortslage Kaster um die „Morkener Straße“ / „Schützendelle“hier: Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1
BauGB
- Bebauungsplan Nr. 27/Kaster (TOP 6 des Stadtentwicklungsausschusses)
-Ortslage Königshoven um die „Josef-Schnitzler-Straße“ / obere „Talstraße“
hier: Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1
BauGB
Gestaltungssatzung
gem.
§
86
Abs.
BauO
NRW
(TOP
7
des
Stadtentwicklungsausschusses)
-Teilgebiet von Königshoven und Kaster
Bereiche der Plangebiete der – aufzuhebenden – Bebauungspläne Nr. 19/Kaster
und Nr. 27/Kaster
Die
Sitzungsvorlagen
zu
den
vorgenannten
Tagesordnungspunkten
des
Stadtentwicklungsausschusses sind dieser Sitzungsvorlage als Anlagen 2 bis 5 zur
Kenntnis beigefügt. Auf die Ausführungen in den Sitzungsvorlagen wird vollinhaltlich
verwiesen. Die Beschlüsse in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses vom
01.12.2015 wurden jeweils mit Stimmenmehrheit gefasst.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Keine.
Beschlussvorlage WP9-243/2015
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STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
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Finanzielle Auswirkungen:
Nein X
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
----------------------------------Koehl
----------------------------------Solbach
Stellv. Fachdienstleiter
Bürgermeister
Beschlussvorlage WP9-243/2015
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