Daten
Kommune
Bedburg
Größe
130 kB
Datum
23.02.2016
Erstellt
10.02.16, 18:01
Aktualisiert
10.02.16, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Bebauungsplan der Innenentwicklung
Nr. 28 / Kaster, 14. Änderung
Bedburg Kaster
Begründung zum Satzungsbeschluss
(Stand: 20.01.2016)
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 28, 14. Änderung
Begründung
Der 14. Änderung des Bebauungsplans Nr. 28 / Kaster wird gemäß § 9 Abs. 8
BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, folgende Begründung beigegeben:
INHALTSVERZEICHNIS
1.
Städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1
1.2
1.3
1.4
Beschreibung des Plangebietes
Übergeordnete Planungen
Bebauungsplan Nr. 28 / Kaster
Planverfahren
2.
Ziel und Zweck der Planung
3.
Inhalte der Planung
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
3.7
3.8
Art der baulichen Nutzung
Maß der baulichen Nutzung, Höhenlage
Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
Höchstzahl der Wohnungen
Stellplätze und Garagen
Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern
Erschließung
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
4.
Umweltbelange
4.1
4.2
4.3
4.4
Immissionsschutz
Boden- und Wasserschutz
Artenschutz
Ausgleichsmaßnahmen
5.
Sonstige Hinweise
6.
Kosten
7.
Städtebauliche Kennwerte
8.
Ergebnis der Abwägung
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Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 28, 14. Änderung
1.
Städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1
Beschreibung des Plangebietes
Begründung
Das Plangebiet der 14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 28/Kaster
liegt innerhalb der Flur 6 in der Gemarkung Kaster und umfasst das bisher unbebaute Flurstück 315 zwischen der Jahnstraße und dem Landschaftsraum.
Der Geltungsbereich der 14. Änderung des Bebauungsplanes Nr.
28/Kaster wird im Süden durch die Verkehrsfläche der Jahnstraße, im
Westen durch die rückwärtigen Grundstücksgrenzen der Bebauung an
der Pannengasse, im Norden durch den parallel zur Jahnstraße verlaufenden Wirtschaftsweg entlang des Landschaftsrandes und im Osten
durch das Flurstück 314 (Landwirtschaftlicher Betrieb) begrenzt. Die
Plangebietsgröße beträgt insgesamt ca. 0,47 ha. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ist der Planzeichnung zu entnehmen.
Innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 28/Kaster wurde das Flurstück 315
als Dorfgebiet (MD) festgesetzt. Der gesamte Bereich zwischen der
Jahnstraße und dem nördlich gelegenen Wirtschaftsweg war seinerzeit
für insgesamt sieben größere nichtstörende Gewerbe- oder Nebenerwerbsbetriebe vorgesehen, wobei das Flurstück 315 hierfür nicht in Anspruch genommen wurde und derzeit weiterhin unbebaut ist. Der westlich angrenzende Bereich, zunächst für einen landwirtschaftlichen Betrieb vorgesehen, wurde mittlerweile in Doppelhausgrundstücke umgenutzt, die unmittelbar von der Pannengasse aus erschlossen werden.
Das südlich der Jahnstraße an der Pannengasse gelegene ehemalige
Flurstück 364 wurde ebenfalls auf der Grundlage der 12. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 28/Kaster in insgesamt neun Baugrundstücke mit
interner Stichstraßenerschließung aufgeteilt.
Die Flächen des Plangebietes liegen heute brach und weisen keinerlei
Gehölzbestände auf. Die heutigen Höhen entsprechen dem natürlichen
Verlauf des Geländes. Das Gelände fällt von Südwesten nach Nordosten um ca. 2 m ab. Da die westlich und östlich angrenzenden Grundstücke aufgeschüttet wurden, besteht heute zum östlichen Grundstück eine
maximal 2 m hohe Böschung, die teils auf dem Nachbargrundstück, teils
innerhalb des Plangebietes liegt. Die westlich angrenzenden Grundstücke wurden durch eine Böschungsmauer abgefangen.
Die östlich des Plangebietes gelegene Bestandsbebauung wurde auf
der Grundlage des Bebauungsplanes Nr. 28/Kaster als vorrangig giebelständige eingeschossige Einzelhausbebauung im vorderen Grundstücksbereich und als vorrangig traufständige Bebauung im rückwärtigen Bereich realisiert. Bei den vorderen Gebäuden handelt es sich jeweils um Wohngebäude. Die rückwärtigen Gebäude werden als Wirtschaftsgebäude genutzt und können unmittelbar von dem nördlich angrenzenden Wirtschaftsweg angefahren werden. Die westlich angrenzende Bebauung besteht aus drei eingeschossigen und traufständigen
Doppelhäusern und einem gleichartigen Einzelhaus. Bei der südlich gelegenen Bebauung im Geltungsbereich der 12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 28/Kaster handelt es sich vorrangig um eine eingeschossige Einzelhausbebauung, die jeweils traufständig zur Erschließungsstraße steht.
Das Plangebiet ist über die Jahnstraße / Pannengasse und über die
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Bebauungsplan Nr. 28, 14. Änderung
Begründung
Jahnstraße / Josef-Schnitzler-Straße an die ortsdurchquerende St.Rochus-Straße (K 36) und damit an das überörtliche Verkehrsnetz angebunden. Die Flächen der 14. Änderung des Bebauungsplanes Nr.
28/Kaster liegen im Einzugsbereich des Versorgungszentrums BedburgKaster und weisen aufgrund des angrenzenden Landschaftsrandes eine
sehr gute Lage zu Rekultivierung bzw. Naherholungsflächen auf.
1.2
Übergeordnete Planungen
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln weist den Geltungsbereich für die 14. Änderung des Bebauungsplans Nr. 28/Kaster als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) aus. Der heute gültige Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Bedburg entspricht den Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. 28/Kaster und stellt den Plangebietsbereich als
Gemischte Bauflächen (M) dar. Das Plangebiet liegt innerhalb des im
Zusammenhang bebauten Ortsteils im Bereich des Landschaftsplanes
Nr. 1 des Rhein-Erft-Kreises.
1.3
Bebauungsplan Nr. 28/Kaster
Die heutigen Ortsteile Kaster und Königshoven wurden ursprünglich als
Umsiedlungsstandorte konzipiert. Der Bebauungsplan folgte dem städtebaulichen Ziel, innerhalb des Plangebietes eine den Altorten entsprechende Nutzungsvielfalt anzubieten. Deshalb wurden folgerichtig am
Westrand des Umsiedlungsbereiches zwischen Allgemeinen Wohngebieten und Flächen für die Landwirtschaft Dorfgebiete festgesetzt, die
neben dem Wohnen auch Handwerksbetriebe und Nebenerwerbsstellen
zulassen. Voraussetzung für die Möglichkeit der Ansiedlung dieser flächenintensiven Nutzungen sind Grundstückstiefen bis zu 50 m und entsprechende überbaubare Flächen.
Im Geltungsbereich der 14. Änderung des Bebauungsplans Nr.
28/Kaster wurde seinerzeit eine überbaubare Fläche von ca. 50 m Tiefe
festgesetzt, die maximal dreigeschossig mit einer Grundflächenzahl von
0,4 bebaut werden kann.
1.4
Planverfahren
Bei der vorliegenden Bebauungsplanänderung handelt es sich um einen
Bebauungsplan der Innenentwicklung, weil die Fläche innerhalb des Innenbereiches liegt, an drei Seiten von bebauten Flächen begrenzt wird
und zudem Bestandteil eines bestehenden Bebauungsplanes ist. Die
deswegen mögliche Anwendung des beschleunigten Verfahrens gemäß
§ 13a i.V.m. § 13 Baugesetzbuch (BauGB) setzt voraus, dass keine
überbaubare Grundfläche von 20.000 m² vorliegt, dass die Zulässigkeit
von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, nicht vorbereitet und begründet werden und
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der im § 1 Abs. 6 Nr. 7
Buchstabe b) BauGB genannten Schutzgebiete von gemeinschaftlicher
Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete bzw. Natura 2000
Gebiete vorliegen. Alle vorgenannten Voraussetzungen für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens werden vorliegend erfüllt.
Im beschleunigten Verfahren wird auf die Umweltprüfung gemäß § 2
Abs. 4 BauGB, auf den Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und auf die
zusammenfassende Erklärung verzichtet. Des Weiteren kann von der
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Bebauungsplan Nr. 28, 14. Änderung
Begründung
frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4
Abs. 1 BauGB abgesehen werden.
2.
Ziel und Zweck der Planung
Mit der 14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 28/Kaster soll der letzte
größere zusammenhängende und bisher unbebaute Bereich innerhalb
des Bebauungsplanes Nr. 28/Kaster einer Bebauung und damit einer
geordneten städtebaulichen und zukunftsfähigen Entwicklung zugeführt
werden. Die Fläche war aufgrund der Parzellierung und der Grundstücksgröße von ca. 0,47 ha bisher für einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb oder einen Gewerbebetrieb vorgesehen. Aufgrund
der nicht vorhandenen Nachfrage ist nunmehr geplant, durch eine Stichstraße in die Tiefe des Grundstücks die Erschließung für kleinere
Grundstücke bedarfsgerecht sicherzustellen. Damit wird eine Bebauung
mit insgesamt etwa acht Einzel- oder Doppelhäusern ermöglicht. Die
Festsetzungen zu Art und Maß der Nutzung und die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen orientieren sich an dem Ursprungsplan.
Die Inanspruchnahme der bisher für einen landwirtschaftlichen oder einen nicht störenden Gewerbebetrieb vorgesehenen Flächen entspricht
dem städtebaulichen Ziel, im Innenbereich brachliegende Flächen einer
Nutzung für Wohnzwecke zuzuführen und damit auf die Erschließung
zusätzlicher Bauflächen im Außenbereich zu verzichten.
3.
Inhalte der Planung
3.1
Art der baulichen Nutzung
Die Bauflächen werden entsprechend dem Ursprungsplan als Dorfgebiet
festgesetzt, um weiterhin eine einheitliche Nutzungsart im westlichen
Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 28/Kaster zu gewährleisten. Die
Beibehaltung der Gebietsausweisung Dorfgebiet dient auch der Planungssicherheit der östlich angrenzenden Betriebsflächen.
Gemäß § 1 Abs. 5 Baunutzungsverordnung (BauNVO) werden die allgemein zulässigen Nutzungen Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen, weil sie gestalterisch und funktional nicht in das Gebiet zu
integrieren sind. Die Hauptnutzung, Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe wird dahingehend eingeschränkt, dass wie im
Ursprungsplan Betriebe mit Intensivtierhaltung ausgeschlossen werden.
Damit soll eine Geruchsbeeinträchtigung von Wohnbebauungen verhindert werden. Zusätzlich werden allgemein zulässige Betriebe zur Beund Verarbeitung und Sammlung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse wie
im Ursprungsplan nur ausnahmsweise zugelassen, um die daraus resultierenden Geräuschemissionen zu reduzieren.
Ausnahmsweise zulässige Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen, weil sie sich funktional nicht in das Plangebiet einfügen würden.
Trotz Einschränkung der Hauptnutzungen wird das Baugebiet weiterhin
wie im Ursprungsplan entsprechend als Dorfgebiet festgesetzt, weil es
sich um eine kleine Teilfläche eines größeren zusammenhängenden
Dorfgebietes handelt, in dem die Realisierbarkeit der Hauptnutzung hinreichend gewährleistet ist.
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Bebauungsplan Nr. 28, 14. Änderung
3.2
Begründung
Maß der baulichen Nutzung
Für das Dorfgebiet wird gemäß dem Ziel, ein homogenes städtebauliches Erscheinungsbild zu schaffen, die Grundflächenzahl entsprechend
dem Ursprungsplan mit maximal 0,4 festgesetzt. Die gemäß § 19 Abs. 4
BauNVO mögliche Überschreitung der maximal überbaubaren Grundfläche durch Garagen, Stellplätze, Zuwegungen und Nebenanlagen wird
nicht eingeschränkt.
Die festgesetzte maximale Zahl der Vollgeschosse wird gegenüber dem
Ursprungsplan von drei auf zwei reduziert. Zusätzlich werden die maximalen Höhen der baulichen Anlagen durch die Festsetzung der Firsthöhen bestimmt. Für die baulichen Anlagen wird eine Firsthöhe von maximal 10,00 m festgesetzt. Dieser Wert entspricht den festgesetzten Höhen im Bereich der 12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 28/Kaster
und den realisierten Höhen der Wohngebäude nördlich der Jahnstraße
und östlich der Pannengasse. Damit wird gewährleistet, dass sich die
zukünftige Bebauung in den Bestand einfügt.
Die Höhenfestsetzungen sollen sich jeweils auf die Oberkante der unmittelbar vor dem Grundstück liegenden endausgebauten Verkehrsflächen
der Planstraße 1 mittig an der Grundstücksgrenze beziehen. Die an diesen Stellen im Plan gekennzeichneten Höhen (BZH) geben die Höhendifferenzen zum Bezugspunkt 1 (BZP1) innerhalb der Jahnstraße an.
Aufgrund der Grundstücksaufschüttungen der westlich und östlich angrenzenden Grundstücke wird zur städtebaulich verträglichen Angleichung der Geländehöhen die Geländeoberfläche der privaten Grundstücke entsprechend der Bezugshöhe der vorgelagerten Verkehrsfläche
der Planstraße 1 festgesetzt.
Damit ist auch die Bezugshöhe für die Unterlagen der Bauanzeige und
insbesondere für die Ermittlung der Abstandflächen geregelt. Bauordnungsrechtlich wird festgesetzt, dass der vordere Bereich bis zur Bezugshöhe anzugleichen ist. Der rückwärtige Bereich ist mindestens bis
zu 1,00 m unterhalb der Bezugshöhe anzuschütten.
3.3
Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
Gegenüber den Festsetzungen des Ursprungsplanes wird die Bauweise
auf Einzel- und Doppelhäuser beschränkt. Damit entspricht die Festsetzung der vorhandenen Bebauung im Umfeld, in der keine geschlossene
Bauweise und keine Hausgruppen realisiert wurden.
Der Ursprungsplan sieht überbaubare Flächen in einer Tiefe von ca.
50 m über die gesamte Breite des Plangebietes vor. Die zukünftigen
überbaubaren Flächen werden auf zwei jeweils 12,50 m tiefe langgestreckte Baufenster reduziert, die im Abstand von jeweils 3,00 m parallel
zur Verkehrsfläche der Stichstraße angeordnet werden. Durch die geringe Tiefe der beiden Baufenster wird gewährleistet, dass ein ausreichender Abstand zur Bestandsbebauung an der Pannengasse und insbesondere zum Wirtschaftsgebäude des östlich angrenzenden Flurstückes
314 eingehalten wird. Zur Errichtung von Terrassenüberdachungen oder
verglasten Wintergärten wird eine Überschreitungsmöglichkeit der rückwärtigen Baugrenzen um maximal 2,00 m eingeräumt. Damit soll eine
den aktuellen Wohnwünschen gerecht werdende Nutzung ermöglicht
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Bebauungsplan Nr. 28, 14. Änderung
Begründung
werden.
3.4
Höchstzahl der Wohnungen
Zur Sicherstellung des Einfügens in den Bestand wird die Zahl der Wohnungen je Wohngebäude auf maximal zwei beschränkt. Durch diese
Festsetzung soll gleichzeitig ein erhöhtes Verkehrsaufkommen und ein
daraus resultierender erhöhter Stell- und Parkplatzbedarf vermieden
werden.
3.5
Stellplätze und Garagen
Die Unterbringung des ruhenden privaten Verkehrs erfolgt grundsätzlich
auf den Privatgrundstücken innerhalb der überbaubaren Flächen bis zu
2,00 m hinter der rückwärtigen Baugrenze. Damit soll die Durchgrünung
und die Wohnruhe auf den rückwärtigen Grundstücksteilen unterstützt
werden.
Die Tiefe der Garagen- und der Carportzufahrten muss ab der Straßenbegrenzungslinie mindestens 5,00m betragen. Dieser Abstand ermöglicht das Warten vor der zu öffnenden Garage auf privater Fläche oder
auch das Abstellen eines weiteren Pkw und gewährleistet damit einen
reibungslosen Verkehrsfluss auf der Planstraße 1.
Zur Entlastung der öffentlichen Verkehrsflächen vom Stellplatzverkehr
wird festgesetzt, dass pro Wohngebäude zwei voneinander unabhängig
anfahrbare Stellplätze oder Garagen einzurichten sind. Ein zweiter Stellplatz darf vor dem Gebäude unabhängig von der Garagenzufahrt realisiert werden.
3.6
Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern
Zur Schaffung eines grüngeprägten Übergangs zum nördlich angrenzenden Landschaftsraum wird festgesetzt, dass entlang der nördlichen
Grundstücksgrenzen des heutigen Flurstücks 315 eine einreihige Hecke
aus standorttypischen und einheimischen Heckenpflanzungen vorzunehmen ist. Dabei ist die hier vorhandene Hangsituation zu beachten.
3.7
Erschließung
Der Geltungsbereich der 14. Änderung des Bebauungsplanes Nr.
28/Kaster ist über die Jahnstraße / Pannengasse und über die Jahnstraße / Josef-Schnitzler-Straße an die K 36 und damit an das örtliche
und überörtliche Verkehrsnetz angebunden. Die Erschließung der zukünftigen Grundstücke erfolgt über eine geradlinige und 6,50 m breite
Stichstraße, die mit einer einfachen Wendeanlage abgeschlossen und
als Fuß- und Radweg bis zum nördlich angrenzenden Wirtschaftsweg
verlängert wird. Die Verkehrsfläche soll als Mischfläche ausgebaut werden. Die Grundstückszufahrt kann jeweils nur von der Planstraße 1 (Erschließungsanlage) aus erfolgen, weil zur Jahnstraße eine Einfahrtsbeschränkung festgesetzt wird. Damit soll vermieden werden, dass der
großzügige Vorbereich zwischen der möglichen Neubebauung und der
Jahnstraße durch Garagen beeinträchtigt wird. Eine Zufahrt vom Wirtschaftsweg ist aufgrund der vorzunehmenden Heckenpflanzung ausgeschlossen.
Die zukünftige Bebauung wird über die Planstraße 1 an das vorhandene
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Bebauungsplan Nr. 28, 14. Änderung
Begründung
Kanalnetz unterhalb der Jahnstraße angeschlossen. Durch die vorzunehmende Grundstücksanschüttung kann das notwendige Gefälle für
den Kanal hergestellt werden. Aufgrund des vorhandenen Bebauungsplanes sowie der Berücksichtigung beim Generalentwässerungsplan
und dem Ausbau des Gruppenklärwerks „Kaster - Mühlenerft“ werden
die notwendigen Klärkapazitäten bereits vorgehalten.
Abwässer aus diesem Bereich werden in das Regenüberlaufbecken
(RÜB) 3 („Alt-Kaster“) geleitet, welches nicht nur dem aktuellen Stand
der Technik entspricht, sondern zusätzlich auch mittels Bodenfiltersystems im Falle von Abschlägen in die „Kasterer Mühlenerft“ entsprechende Filtertechnik aufweist. Hierdurch wird auch der europäischen Richtlinie 2000/60/EG ‚Wasserrahmenrichtlinie‘ nicht widersprochen.
Durch die teilweise humosen und lehmhaltigen Bodenschichten ist eine
Versickerung des Niederschlagswassers innerhalb des Plangebietes
unwirtschaftlich bis ausgeschlossen. Eine Möglichkeit zur Einleitung in
ein ortsnahes Gewässer ist nicht gegeben. Deswegen soll das anfallende Niederschlagswasser ebenfalls in den vorhandenen Mischwasserkanal eingeleitet werden. Die versiegelten Flächen erhöhen sich innerhalb
des Plangebietes aufgrund der anzulegenden Verkehrsflächen gegenüber dem Ursprungsplan geringfügig um ca. 200 m².
3.8
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
Die verträgliche Einbindung in die stadträumliche Struktur soll über die
textlichen und zeichnerischen Festsetzungen sichergestellt und durch
die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen ergänzt werden. Dabei dienen die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen insbesondere dem Ziel,
Verunstaltungen im städtebaulichen Maßstab zu minimieren und ein
homogenes Erscheinungsbild zu schaffen.
Die Homogenität soll dabei vorrangig über die weithin sichtbare Dachform und Dachgestalt hergestellt werden. Damit sich die neue Bebauung
in den umgebenden Bestand einfügt, werden als mögliche Dachformen
nur Sattel-, Walm-, Zelt- und Pultdächer zugelassen. Für Pultdächer wird
zusätzlich die Neigungsrichtung vorgegeben. Ansonsten werden die
Dachneigung und die Farbgebung der Dächer entsprechend der Bebauung in der näheren Umgebung festgesetzt. Die möglichen Dachaufbauten werden begrenzt.
Zur Vereinheitlichung der Grundstückseinfriedungen sind diese zu öffentlichen Verkehrsflächen hin aus standorttypischen einheimischen Heckenpflanzungen herzustellen.
Zur Schaffung einer aufeinander angestimmten Geländegestaltung wird
festgesetzt, dass Vorgartenbereiche bis auf das angrenzende Straßenniveau anzuschütten sind. Rückwärtige Grundstücksflächen sind aus
dem gleichen Grund mindestens auf 1,00 m unterhalb der Bezugshöhe
anzuschütten. Verbleibende Geländeunterschiede dürfen durch Stützmauern in maximal 1,00 m Höhe ausgeglichen werden.
4.
Umweltbelange
4.1
Immissionsschutz
Aufgrund der Lage innerhalb eines Dorfgebietes sind nicht erhebliche
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Bebauungsplan Nr. 28, 14. Änderung
Begründung
Lärm- und Geruchsimmissionen durch landwirtschaftliche und gewerbliche Betriebe nicht ausgeschlossen. Des Weiteren ist durch die Nachbarschaft zu ackerbaulich genutzten landwirtschaftlichen Flächen von
jahreszeitlich bedingten landwirtschaftlichem Betriebslärm und entsprechenden Geruchsbelästigungen (Düngemittel) auszugehen.
Aufgrund der geringen Anzahl von zusätzlichen Wohneinheiten wird
durch die planungsrechtlichen Festsetzungen der 14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 28/Kaster kein zusätzlicher Verkehrslärm zugelassen
oder erzeugt, der die schalltechnischen Orientierungswerte weder für ein
Dorfgebiet noch für ein Allgemeines Wohngebiet überschreitet. Das bereits vorhandene Verkehrsaufkommen auf der Jahnstraße ist ebenfalls
als unerheblich einzustufen.
4.2
Boden- und Wasserschutz
Der westliche Teilbereich des Plangebietes wird aufgrund der humosen
Böden gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB als Fläche gekennzeichnet, bei
deren Bebauung gegebenenfalls besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind. Es wird darauf hingewiesen, dass die Bauvorschriften der DIN 1054 ‚Baugrund – Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau‘, der DIN 18196 ‚Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke‘ sowie die Bestimmungen der Bauordnung (BauO) des Landes Nordrhein-Westfalen zu
beachten sind.
Durch Sümpfungsmaßnahmen im Rahmen des Braunkohletagebaus
liegt der derzeitige Grundwasserspiegel unterhalb des natürlichen
Grundwasserspiegels. Um eine dauerhafte Vernässung der Gebäude im
Raum Bedburg zu vermeiden, soll der Grundwasserstand langfristig voraussichtlich unter dem natürlichen Grundwasserstand gehalten werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass besondere bauliche Maßnahmen zur
Bauwerksabdichtung für den Fall des Wiederanstiegs des Grundwassers auf das natürliche Niveau erforderlich sind.
Die gemäß § 51a Landeswassergesetz (LWG) notwendige Versickerung, Verrieselung oder Einleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer gilt für Grundstücke, die erstmals bebaut werden. Für den Bereich des Plangebietes wird aufgrund der Bodenverhältnisse und der bereits ausgebauten angrenzenden Jahnstraße davon ausgegangen, dass
das Niederschlagswasser in den vorhandenen Mischwasserkanal der
Jahnstraße eingeleitet wird. Die gemäß planungsrechtlicher Festsetzungen versiegelbaren Flächen erhöhen sich innerhalb des Plangebietes
gegenüber dem Ursprungsplan geringfügig um ca. 200 m². Die Zunahme resultiert bei gleichbleibender Grundflächenzahl von 0,4 aus der zusätzlichen Verkehrsfläche. Im Gegenzug ist davon auszugehen, dass bei
einer Wohnbebauung die Überschreitungsmöglichkeit der Grundflächenzahl gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO eher nicht in Anspruch genommen wird. Bei landwirtschaftlichen Betrieben hingegen ist ein größerer
Anteil an Erschließungsflächen auf dem Grundstück anzunehmen.
Die anfallenden Abwässer sollen in das Regenüberlaufbecken (RÜB 3)
‚Alt-Kaster‘ bzw. ‚Kaster-Mühlenerft‘ geführt werden. Diese Anlage entspricht dem aktuellen Stand der Technik und ein modernes Bodenfiltersystem auf, um ggbf. Abschläge in die Kasterer Mühlenerft entspre9
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 28, 14. Änderung
Begründung
chend vorbehandelt abzuschlagen.
Die Bodenverhältnisse sind aufgrund des hohen Lehmanteils sowie humoser Bodenschichten nicht hinreichend für eine naturnahe Versickerung geeignet. Der wirtschaftliche Aufwand zur Erreichung entsprechender versickerungsfähiger Bodenschichten steht in keinem Verhältnis zuden prognostizierten Wassermengen.
4.3
Artenschutz
Aufgrund des bereits bestehenden Bebauungsplanes, der vorhandenen
angrenzenden Nutzungen und der daraus resultierenden isolierten Lage
des Plangebietes und des nicht vorhandenen Gehölzbestandes liegen
keine Strukturen vor, die das Vorkommen gesetzlich geschützter Arten
vermuten lassen.
4.4
Ausgleichsmaßnahmen
Aufgrund des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a BauGB werden
durch die Bebauungsplanänderung keine Eingriffe in den Naturhauhalt
vorbereitet, die ausgleichsrelevant sind. Da die Dichte innerhalb der 14.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 28/Kaster gegenüber dem Stammplan ohnehin nicht erhöht wird, wäre bei einem nicht beschleunigten Verfahren lediglich eine Fläche von ca. 200 m² auszugleichen, die durch die
Anlage einer zusätzlichen Verkehrsfläche (Planstraße 1) versiegelt wird.
5.
Sonstige Hinweise
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Bodenbewegungen und Baumaßnahmen archäologische Funde nicht ausgeschlossen und die Bestimmungen des Denkmalschutzes NRW, insbesondere die Anzeigenpflicht
zu beachten sind.
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass beim Auffinden von Bombenblindgängern oder Kampfmitteln die Erdarbeiten unverzüglich einzustellen und umgehend die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der
Kampfmittelräumdienst zu verständigen sind. Bei Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen.
Gemäß der ‚Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen‘ der Bundesrepublik Deutschland, Bundesland NRW, Juni 2006,
befindet sich das Plangebiet in der Erdbebenzone 2 der Untergrundklasse S.
Bei nicht auszuschließenden Näherungen von Bepflanzungen an unterirdischen Versorgungsleitungen ist die DVGW Richtlinie GW 125 „Bepflanzungen im Bereich unterirdischer Versorgungsanlagen“ zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind notwendig werdende Schutzmaßnahmen
mit der Westnetz GmbH in 50126 Bergheim abzustimmen.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie
Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. empfehle ich eine
Sicherheitsdetektion. Beachten Sie in diesem Fall auf unserer Internetseite das Merkblatt für Baugrundeingriffe.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Landes NRW
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Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 28, 14. Änderung
Begründung
bei der Bezirksregierung Düsseldorf unter:
www.brd.nrw.de/ordnung_gefahrenabwehr/kampfmittelbeseitigung/index
.jsp
6.
Kosten
Die Kosten für die städtebauliche Planung, die Erschließung und die
Vermessung werden von einem Erschließungsträger finanziert. Für die
Stadt Bedburg entstehen aus der 14. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 28/Kaster Kosten für die verwaltungsseitige Begleitung des Planverfahrens.
7.
Städtebauliche Kennwerte
Plangebiet
●
Dorfgebiet
●
Verkehrsflächen
●
●
8.
max. Hauseinheiten
max. Wohneinheiten
100,0 %
89,2 %
10,8 %
4.725 m²
4.217 m²
508 m²
8 EH
16 WE
Ergebnis der Abwägung
Die eingegangen Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB und der öffentlichen Auslegung gemäß §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB wurden tabellarisch in einer Abwägungsliste zusammengestellt. Auf dieser Grundlage wurde die
Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB vollzogen und die öffentlichen und
privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen.
Als Ergebnis bleibt festzuhalten, dass seitens der Öffentlichkeit keine
Anregungen oder Bedenken geäußert wurden.
Träger öffentlicher Belange und Behörden äußerten überwiegend keine
Bedenken, zum Teil wurden Hinweise zur Berücksichtigung gegeben. So
wurden in Abstimmung z.B. Fragen bezüglich der Versickerung von Niederschlagswasser nach § 51a LWG NRW geklärt und mögliche Anstiege des Grundwasserspiegels mit einhergehenden Bodenbewegungen
thematisiert. Der Planbereich befindet sich innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils und wird von drei Seiten durch realisierte Bebauung umschlossen. Bereits frühzeitig wurde durch entsprechende
Darstellung im Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg als auch im
Landesentwicklungsplan durch Ausweisung als ASB bzw. „Siedlungsschwerpunkt“ eine entsprechende Bebauung im Rahmen des Generalentwässerungsplanes berücksichtigt. Eine darüberhinausgehende zusätzliche Flächenversiegelung und damit verbundene erhebliche Belastungen sind somit nicht zu erwarten. Einen negativen Einfluss oder gar
Verstöße gegen das Verschlechterungsverbot der Europäische Wasserrahmenrichtlinie, auch unter Würdigung des Urteils des Europäischen
Gerichtshofs (C-461/13) vom 01.07.2015, sind nicht zu befürchten. Dies
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Bebauungsplan Nr. 28, 14. Änderung
Begründung
lässt sich bedenkenlos prognostizieren, da die Abwässer aus diesem
Bereich in das Regenüberlaufbecken (RÜB) 3 („Alt-Kaster“) geführt werden, welches nicht nur dem aktuellen Stand der Technik entspricht, sondern zusätzlich auch mittels Bodenfiltersystems im Falle von Abschlägen
in die „Kasterer Mühlenerft“ entsprechende Filtertechnik aufweist. Darüber hinaus wurden die Anforderungen aus der o.g. europäischen Wasserrahmenrichtlinie bei der erst vor kurzem durchgeführten Erweiterung
der Kläranlage Bedburg („Mühlenerft“) im Prüfungsverfahren hinlänglich berücksichtigt. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass aus diversen Bodengutachten umliegender Bereiche bekannt ist, dass die dort vorzufindenden Bodenschichten für die Aufbettung mit Rigolen aufgrund von
hoher Lehmanteilen sowie humosen Böden nicht hinreichend gut für
solche naturnahen Versickerungen geeignet sind. Der wirtschaftliche
Aufwand aufgrund erheblicher Bodenbewegungen zur Erreichung entsprechender Bodenschichten steht außer Verhältnis zu den prognostizierten Wassermengen.
Insgesamt betrachtet, führen die Stellungnahmen aber zu keiner Änderung der Planung und das Verfahren kann planmäßig fortgesetzt werden.
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