Daten
Kommune
Bedburg
Größe
131 kB
Datum
23.02.2016
Erstellt
10.02.16, 18:01
Aktualisiert
10.02.16, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Bebauungsplan der Innenentwicklung
Nr. 28 / Kaster, 14. Änderung
Bedburg Kaster
Textliche Festsetzungen
(Stand: 13.10.2015)
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 28, 14. Änderung
Textliche Festsetzungen
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN DES BEBAUUNGSPLANES NR. 28,
14. ÄNDERUNG, BEDBURG-KASTER
Gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) und der Bauordnung NRW (BauO NRW), jeweils in der derzeit geltenden Fassung wird festgesetzt:
1.
Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB)
Dorfgebiete (MD) (§ 5 BauNVO)
1.1
Innerhalb des Dorfgebietes (MD) sind gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO allgemein zulässige Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse nur ausnahmsweise zugelassen.
1.2
Allgemein zulässige landwirtschaftliche Betriebe mit Intensivtierhaltung,
Gartenbaubetriebe und Tankstellen sind gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO
nicht zulässig.
1.3
Ausnahmsweise zulässige Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a
Abs. 3 Nr. 2 BauNVO werden gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
2.
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB)
Höhe baulicher Anlagen (§ 9 (2) BauGB; § 18 BauNVO)
Höhenlage im Baugebiet (§ 9 (3) BauGB)
2.1
Die Höhenlage der baulichen Anlagen wird durch Festsetzung der Firsthöhen gemäß Einschrieb bestimmt. Bezugshöhen der Höhenfestsetzungen sind die im Plan angegebenen Höhen (BZH).
2.2
Die im Plan angegebenen Werte der Bezugshöhen (BZH) beziehen sich
auf die Höhe des Bezugspunktes 1 (BZP1) innerhalb der Jahnstraße.
2.3
Das Maß der Firsthöhe ergibt sich aus der Differenz zwischen der Bezugshöhe und der Höhe des obersten Gebäudeabschlusses.
2.4
Das Maß der Höhenlage des Baugrundstücks entspricht der Höhe der
jeweils im Plan angegebenen Bezugshöhe (BZH).
3.
Überbaubare Grundstücksflächen
(§ 9 (1) Nr. 2 BauGB, § 23 (3) BauNVO)
Die rückwärtigen Baugrenzen der überbaubaren Flächen dürfen für Terrassenüberdachungen und für verglaste Wintergärten um maximal
2,00 m überschritten werden.
Die gemäß Landesbauordnung notwendigen Abstandflächen bleiben
davon unberührt.
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4.
Textliche Festsetzungen
Beschränkung der Zahl der Wohnungen
(§ 9 (1) Nr. 6 BauGB)
Innerhalb des Dorfgebietes sind maximal 2 Wohnungen (Wohneinheiten) je Gebäude zulässig.
Die Doppelhaushälfte gilt dabei als ein Gebäude.
5.
Flächen für Stellplätze und Garagen
(§ 9 (1) Nr. 4 BauGB, § 12 (6) BauNVO)
5.1
Überdachte Stellplätze und Garagen müssen von ihrer Zufahrtsseite
mindestens 5,00 m hinter der Straßenbegrenzungslinie zurückliegen.
5.2
Überdachte Stellplätze, Stellplätze und Garagen sind nur innerhalb der
überbaubaren Flächen und bis zu 2,00 m hinter der rückwärtigen Baugrenze zulässig.
5.3
Pro Gebäude sind zwei unabhängig voneinander anfahrbare Stellplätze
oder Garagen herzustellen. Dies gilt nicht für Doppelhaushälften.
5.4
Im Bereich zwischen der Straßenbegrenzungslinie der Planstraße 1 und
der vorderen Baugrenze ist pro Gebäude abweichend von 5.2 neben der
Nutzung der Garagenzufahrt die Anlage eines weiteren offenen Stellplatzes möglich.
6.
Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern
(§ 9 (1) Nr. 25a BauGB)
Die Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ist einzeilig mit
einheimischen Heckenpflanzungen 3 Stck. / lfm, 2 x verpflanzt,
60-100 cm zu bepflanzen und dauerhaft zu erhalten. Folgende Pflanzungen sind zulässig:
Hainbuche
Rotbuche
Liguster
Hasel
Eibe
Feldahorn
Carpinus betulus
Fagus sylavatica
Ligustrum vulgare
Corylus avellana
Taxus baccata
Acer campestre
7.
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
(§ 9 (4) BauGB, § 86 (4) BauO NRW)
7.1
Für Hauptdächer der Hauptanlagen sind nur Sattel-, Walm-, Zelt- oder
Pultdächer mit einer Dachneigung von 20 - 40° zugelassen. Untergeordnete Dachteile wie Zwerchgiebel, Gauben sowie Anbauten bis zu einer
Fläche von 1/3 der Gesamtgebäudegrundfläche sowie Nebenanlagen
und Garagen dürfen auch mit einer geringeren Dachneigung oder als
Flachdach ausgeführt werden.
7.2
Die Summe der Zwerchgiebel, Gauben, sonstigen Dachaufbauten und
Dacheinschnitte darf zwei Drittel der jeweiligen Trauflänge nicht überschreiten.
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Textliche Festsetzungen
7.3
Die Dacheindeckungen sind in den Farbtönen der RAL-Skala ‚dunkelbraun‘ bis ‚schwarz‘ oder ‚grau‘ bis ‚schwarz‘ zulässig. Andere Farbtöne
können als Ausnahme zugelassen werden.
7.4
Solar- und Fotovoltaikanlagen sind zulässig, sofern sie in die Dachkonstruktion und die Dacheindeckung integriert werden. Eine zusätzliche
Aufständerung ist nicht zulässig.
7.5
Grundstückseinfriedungen zu öffentlichen Verkehrsflächen im in der
Planzeichnung dargestellten Vorgartenbereich sind ausschließlich aus
standorttypischen einheimischen Heckenpflanzungen in maximal 0,90 m
Höhe vorzusehen. An der südlichen Plangrenze sind zur bestehenden
Jahnstraße ausnahmsweise Einfriedungen als offene Zaunkonstruktionen bis zu 2,00 m Höhe zulässig. Als offene Zaunkonstruktionen gelten
solche mit einem Lochanteil von mindestens 50 % pro m² Zaunfläche.
7.6
Stützmauern zum Ausgleich von Geländeunterschieden dürfen die Höhe
von 1,00 m nicht überschreiten.
7.7
Nicht überbaute Bereiche zwischen den Verkehrsflächen (Planstraße 1
und Jahnstraße) und den parallel liegenden rückwärtigen Baugrenzen
sind bis auf die Höhe der jeweiligen Bezugshöhe BZH niveaugleich aufzuschütten.
7.8
Flächen zwischen den überbaubaren Flächen und rückwärtigen Grundstücksgrenzen sind mindestens bis zu 1,00 m unterhalb der jeweiligen
Bezugshöhe (BZH), maximal bis zur Bezugshöhe anzuschütten.
Kennzeichnungen
Baugrundverhältnisse
Der westliche Teilbereich des Plangebietes wird aufgrund der humosen
Böden gemäß § 9 (5) Nr. 1 BauGB als Fläche gekennzeichnet, bei deren
Bebauung besondere bauliche Maßnahmen erforderlich sind.
Hinweise
1.
Baugrundverhältnisse
Wegen der humosen Böden sind im gekennzeichneten Teilbereich bei
der Bauwerksgründung ggf. besondere Maßnahmen, insbesondere im
Gründungsbereich, erforderlich. Hier sind die Bauvorschriften der DIN
1054 ‚Baugrund-Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau‘, der DIN
18196 ‚Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke‘ sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes NordrheinWestfalen zu beachten.
2.
Grundwasserabsenkung
Das Plangebiet liegt im Bereich der durch den Braunkohletagebau bedingten Grundwasserabsenkung. Nach Beendigung der Sümpfungsmaßnahmen steigt der Grundwasserstand wieder an. Bei den Abdich4
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tungsmaßnahmen ist der Wiederanstieg des Grundwassers auf das natürliche Niveau zu berücksichtigen. Die Vorschriften der DIN 18195
‚Bauwerksabdichtungen’ sind zu beachten.
3.
Bodendenkmäler
Die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes NRW - insbesondere
die Anzeigenpflicht gemäß §§ 15 und 16 DSchG NRW - sind bei Bodenbewegungen und Baumaßnahmen zu beachten. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Telefon 02425 /
9039-0, Fax 02425 / 9039-199 unverzüglich zu informieren. Die Weisung
des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der
Arbeiten ist abzuwarten.
4.
Kampfmittel
Beim Auffinden von Bombenblindgängern oder Kampfmitteln sind Erdarbeiten unverzüglich einzustellen und umgehend die nächste Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst bei der Bezirksregierung Düsseldorf zu benachrichtigen.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie
Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc., wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen. Es wird auf die Beachtung des Merkblattes für
Baugrundeingriffe gemäß der Internetseite des Kampfmittelbeseitigungsdienstes verwiesen. Weitere Informationen unter:
www.brd.nrw.de/ordnung_gefahrenabwehr/kampfmittelbeseitigung/index
.jsp
5.
Niederschlagswasser
Nichtbelastetes Niederschlagswasser der Dachflächen kann in Zisternen
gesammelt und dem Brauchwasserkreislauf zugeführt werden.
6.
Erdbebengefährdung
Das Plangebiet liegt in der Erdbebenzone 2 in der Untergrundklasse S
gemäß der ‚Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland, Bundesland NRW’, Juni 2006.
Die Vorgaben der DIN 4149 sind zu beachten.
7.
Bepflanzungen im Bereich unterirdischer Versorgungsanlagen
Bei Bepflanzungen im Bereich unterirdischer Versorgungsanlagen ist die
Richtlinie GW 125 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches
e.V. (DVGW) zu berücksichtigen.
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