Daten
Kommune
Bedburg
Größe
271 kB
Datum
23.02.2016
Erstellt
10.02.16, 18:01
Aktualisiert
10.02.16, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Zu TOP:__________
Drucksache: WP9-94/2014
3. Ergänzung
Fachdienst 5 - Stadtplanung,
Bauordnung, Wirtschaftsförderung
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Stadtentwicklungsausschuss
30.09.2014
Stadtentwicklungsausschuss
05.05.2015
Stadtentwicklungsausschuss
23.02.2016
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
Betreff:
Bebauungsplan Nr. 11 / Lipp, 1. vereinfachte Änderung
- Ortslage Oppendorf – Zur Gaulshütte hier: Beschluss über die weitere Vorgehensweise
Beschlussvorschlag:
Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt, das Bebauungsplanplanverfahren nicht
fortzuführen und den Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB vom 30.09.2014
aufzuheben.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Sachstand zur Sitzung vom 30.09.2014:
Der Stadt Bedburg liegt ein Antrag auf Änderung des Bebauungsplans Nr. 11/Lipp im Bereich der
Ortslage Oppendorf vor (siehe Anlage 1 - Plangeltungsbereich).
Inhalt des Antrages ist die zusätzliche Ausweisung einer überbaubaren Fläche in den rückwärtigen
Grundstücksbereichen der Straße „Zur Gaulshütte“ zur Errichtung einer Hinterlandbebauung.
Der hier rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 11/Lipp setzt für den Bereich an der Gaulshütte im
Wesentlichen eine straßenseitige Bebauung mit einer maximal zweigeschossigen Bebauung und
einer Bautiefe von maximal 20m fest (siehe Anlage 2 – bisheriger Stand BP 11 / Lipp). Für zwei
Grundstücke im südwestlichen Bereich ist auch eine Hinterlandbebauung als planerisch zulässig
festgesetzt und realisiert. Dies geschah jedoch nicht wie im Plan festgesetzt über eine öffentliche
Erschließungsstraße sondern mittels Erschließung über Privatflächen. Nunmehr soll auch auf den
übrigen Grundstücken eine entsprechende rückwärtige Bebauung ermöglicht werden.
Hierbei handelt es sich um eine Angebotsplanung, d.h. dass die rückwärtige Bebauung nur dort
erfolgt, wo dies von den jeweiligen Grundstückseigentümern gewünscht und aufgrund der
Grundstücksbreite realisierbar ist. Ggf. sind privatrechtliche Grundstücksteilungen und -verkäufe
zur Bebauung notwendig. Die Bebauung soll sich gestalterisch in die vorhandene Bebauung
einfügen, sodass Festsetzungen hinsichtlich der Geschossigkeit und Dachneigung übernommen
werden sollen. Die Erschließung muss jeweils seitlich an der straßenseitig gelegen Bebauung
entlang erfolgen.
Durch diese Änderung soll eine bedarfsgerechte und gleichzeitig verträgliche Nachverdichtung der
etwa 50m tiefen Grundstücke erfolgen damit der Stabilisierung und Zukunftsfähigkeit der Ortslage
Oppendorf dienen.
Das Verfahren wird als vereinfachte Änderung gemäß § 13 BauGB durchgeführt, da die
Grundzüge der Planung durch die Planänderung nicht berührt werden.
Sachstand zur Sitzung am 05.05.2015:
In der Informationsveranstaltung am 06. März 2015 teilte die Verwaltung den Anwohnern von
Oppendorf den Sach- und Rechtstand ausführlich mit. Dabei wurden die vielfältigen Möglichkeiten
einer Hinterlandbebauung im Plangebiet diskutiert. Insgesamt sprach sich ein Großteil der
Anwohner am Ende der Veranstaltung gegen die Idee der Nachverdichtung aus. Ablehnend
äußerten sich 16 Anwohner und interessiert an dieser Veränderung zeigten sich lediglich acht
Anwohner. Dies wird zusätzlich durch das Schreiben (mit einer Unterschriftsliste von 11 Parteien)
vom 31.03.2015 verdeutlicht. (siehe Anlage)
Eine Erschließung zur rückwärtigen Bebauung könnte aufgrund der aktuellen Interessenlage der
Anwohner lediglich über die jeweiligen Privatgrundstücke erfolgen.
Es bleibt zu diskutieren, ob dennoch das Planverfahren durchgeführt werden soll oder ob der
Status Quo des bestehenden Bebauungsplans unverändert bleibt. Eine „briefmarkenartige“
Änderung von mehreren Teilbereichen sollte jedoch aus gestalterischen Gründen vermieden
werden.
Aktueller Sachstand zur Sitzung am 23.02.2016:
Die öffentliche Auslegung der Planung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB hat in der Zeit vom 14.10.2015
bis 13.11.2015 stattgefunden. Die Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
mit Schreiben vom 05.10.2015 beteiligt. Es wurden keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen
abgegeben, sondern primär zustimmende bzw. hinweisende Aussagen getätigt.
Hingegen
zeigt
sich
durch
die
Äußerungen
und
Abstimmungsergebnisse
der
Informationsveranstaltung sowie zusätzlich zweier Schreiben und einer an den Bürgermeister der
Beschlussvorlage WP9-94/2014 3. Ergänzung
Seite 2
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 3
Stadt Bedburg adressierten Unterschriftenliste (siehe Anlage), dass der Großteil der Anwohner
eine negative Einstellung gegenüber einer möglichen Hinterlandbebauung hat und daher das
Bebauungsplanverfahren stoppen möchte. Es wird von Seiten der Anwohner betont, dass
insbesondere die offenen und weiten Gärten den Charme der ländlichen Siedlung darstellen und
diese zu Erholungszwecken genutzte Flächen keiner Überplanung zugeführt werden sollten.
Zudem wird die nur ein einzelnes Grundstück betreffende „Einzelfallplanung“ moniert, der
jegliches städtebauliche Erfordernis fehle und die bei Umsetzung als negatives Vorbild für weitere
Bauanfragen im Hinterlandbereich angesehen werden könne.
Zusammenfassend kann konstatiert werden, dass die Belange einer nachhaltigen
Stadtentwicklung, zu der maßgeblich eine behutsame Nachverdichtung im Bestand zu zählen ist gestärkt durch die Baugesetzbuch Novelle aus dem Jahre 2013 (u.a. vorrangige Ausrichtung der
Bauleitplanung auf die Innenentwicklung gemäß § 1 Abs. 5 BauGB) - den Belangen der Anwohner
mit o.g. Befürchtungen gegenüber stehen.
Eine Gegenüberstellung der betroffenen Belange zeigt, dass auch vor dem Hintergrund möglicher
Klageverfahren gegen die Bebauungsplanänderung, das städtebauliche Erfordernis dieser
avisierten Planung schwer zu begründen ist, insbesondere im Hinblick auf die Überplanung
lediglich eines Grundstücks. Zu sehr überwiegen in diesem Fall nachbarliche Interessen und das
tatsächliche Erscheinungsbild mit gewachsenen ländlichen Strukturen inklusive großzügiger
Gärten vor Ort. Vor diesem Hintergrund erscheint es angebracht, das Bebauungsplanverfahren
zur 1. Änderung einzustellen und den Aufhebungsbeschluss aufzuheben.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Die zusätzliche Bebaubarkeit der großen Grundstücke schafft Baumöglichkeiten für weitere Gebäude und trägt damit
zur Stärkung Bedburgs als Wohnstandort bei.
Finanzielle Auswirkungen:
Nein x
Ja – Aufgrund der Vielzahl der betroffenen Grundstücke werden die Planungskosten
bei Fortführung der Planung durch die Stadt Bedburg getragen.
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
Bedburg, den 26.01.2016
----------------------------------Dirk Meyer
----------------------------------Rainer Köster
----------------------------------Sascha Solbach
Sachbearbeiter
Fachdienstleiter
Bürgermeister
Beschlussvorlage WP9-94/2014 3. Ergänzung
Seite 3
STADT BEDBURG
Beschlussvorlage WP9-94/2014 3. Ergänzung
Sitzungsvorlage
Seite: 4
Seite 4