Daten
Kommune
Bedburg
Größe
393 kB
Datum
23.02.2016
Erstellt
10.02.16, 18:01
Aktualisiert
10.02.16, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
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(3)
ERLÄUTERUNGEN
Art der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und § 1 Abs. 2 und 3 der BauNVO)
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1
2
MD
MD
Dorfgebiete
1= überbaubare Flächen
2= nicht überbaubare Flächen
22
N
Maß der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und §§ 16 bis 21 der BauNVO)
(2)
21
0,6
(1)
M. 1:250
3.0
20
DN 28°/ 50° bei I
DN 30° bei II
16
Sonstige Festsetzungen
und Planzeichen
Dn 28°- 50° bei I
Dn 30° bei II
15
(2)
.0
20
(1)
9
11
(2)
(1)
13
(2)
29
27
17
26
(3)
28
23
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
1. Die Dachneigung des Hauptdaches ist wie folgt zulässig:
für I-geschossige Bauweise 28° - 50°
für II-geschossige Bauweise max. 30°
Untergeordnete Dachteile wie Zwerchgiebel, Gauben sowie Anbauten
bis zu einer Fläche von einem Drittel der Gesamtgebäudegrundfläche
sowie Nebenanlagen und Garagen dürfen auch mit einer geringeren
Dachneigung oder als Flachdach ausgeführt werden.
2. Unabhängig von den festgesetzten Baugrenzen ist vor Garagen und
überdachten Stellplätzen (Carports) bis zur erschließenden Verkehrsfläche im Bereich der Einfahrt als Stauraum ein Mindestabstand von
5,0 m einzuhalten.
Garagen und überdachte Stellplätze (Carports) sind auch außerhalb
der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen,
soweit andere gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen.
Kellergaragen sind ausgeschlossen.
3. Terrassenüberdachungen und verglaste Hausanbauten (Wintergärten - Glasanteil > 50 %) dürfen die Baugrenzen um maximal 2 m
überschreiten. Landesrechtliche Regelungen bleiben hiervon unberührt. Vorgartenflächen sind hiervon ausgenommen.
4. Die Oberkante des Fertigfußbodens (OKFF) des straßenseitigen
ersten Vollgeschosses darf im Mittel nicht höher als 0,5 m über der
Straßenoberkante liegen.
25
15
(3)
u
a
G
e
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t
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ls
42
- Grundstück Zur Gaulshütte 9 Aufstellungsbeschluss
Offenlage
Der Bebauungsplan Nr. 11, 1. Änderung ist gemäß § 2 (1)
Dieser Plan hat im Entwurf entsprechend dem Beschluss
BauGB durch Beschluss des Stadtentwicklungsausschus-
vom . . . . . . gemäß § 3 (2) BauGB vom . . . . . . bis . . . . . .
ses vom. . . . . . . . . . aufgestellt worden.
öffentlich ausgelegen.
50181 Bedburg, den . . . . . . . . . .
Die Offenlegung wurde am . . . . . . ortsüblich bekannt
gemacht.
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(3)
r
u
Z
Zulässige Dachneigung bei
eingeschossiger Bebauung
Maximal zulässige Dachneigung
bei zweigeschossiger Bebauung
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs
der 1. Änderung des Bebauungsplanes
7
(2)
(1)
(1)
(1)
Baugrenze
3
(1)
Bebauungsplan Nr. 11/Lipp,
1. Änderung (vereinfachtes Verfahren gem § 13 Abs. 1 BauGB)
offene Bauweise
5
18
MD II o 0,6
17
14
(1)
.0
20
3.0
Grundflächenzahl (GRZ)
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB und §§ 22, 23 der BauNVO)
(1)
19
Zahl der Vollgeschosse als Höchstgrenze
Bauweise, Baulinie, Baugrenze
1
3.0
II
z.B.:
5. Die Außenflächen sind zu verputzen bzw. zu verblenden.
Dachaufbauten und Kniestöcke sind nur bei der eingeschossigen
Bauweise mit einer Dachneigung zwischen 45° und 48° zulässig. Die
Dachgaube darf einschließlich der Abschleppung nur in den unteren
Zweidritteln der Dachfläche liegen und ihre Höhe, ohne die
Abschleppung, 1,10 m nicht überschreiten.
Dacheinschnitte zwecks Ausbildung einer stehenden Außenwand mit
vorgelegter Terrasse sind zulässig. Bei Dacheinschnitten muss das
oberste Drittel der Dachfläche geschlossen bleiben und in der normalen Dachneigung der gegenüberliegenden Dachfläche vorgesehen
werden.
Als Dacheindeckungen sind zulässig: Natur- oder dunkler Kunstschiefer oder Ziegelmaterial. Flachdächer sind mit heller Bekiesung
vorzusehen.
6. Einfriedungen
Grundstückseinfriedungen (Hausgarten) sind nur mit standorttypischen
einheimischen Heckenpflanzungen kombiniert mit offenen Zaunkonstruktionen (Lochanteil > 50 %) bis 1,25 m Höhe zulässig.
Bei Einfriedungen und Sicherungen (z.B. Zäune) jeglicher Art ist eine
einwandfreie Übersicht der Ausfahrten und Ausgänge sowie der
Straßen- und Wegeeinmündungen, insbesondere für Straßenverkehrsteilnehmer, zu wahren.
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( Bürgermeister )
Der Aufstellungsbeschluss ist am . . . . . . ortsüblich bekannt
50181 Bedburg, den . . . . . . . . . .
gemacht worden.
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( Bürgermeister )
( Bürgermeister )
Trägerbeteiligung
Satzungsbeschluss
Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß
Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB vom Rat der
§ 4 (2) BauGB ist vom . . . . . . bis . . . . . . durchgeführt
Stadt Bedburg am . . . . . . als Satzung beschlossen worden.
worden.
50181 Bedburg, den . . . . . . . . . .
50181 Bedburg, den . . . . . . . . . .
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.........................................
( Bürgermeister )
( Bürgermeister )
(Ratsmitglied)
Bekanntmachung
Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 (3) BauGB durch
Bekanntmachung vom . . . . . . am . . . . . . als Satzung in
Kraft getreten.
50181 Bedburg, den . . . . . . . . . .
.........................................
( Bürgermeister )
Rechtsgrundlagen
1. Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004(BGBI. I S.
2414, 1998 I S. 137) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBL.
l S. 1748).
2. Verordnung über die Nutzung der Grundstücke vom 23.01.1990 (BGBI. I S. 132)
(Baunutzungsverordnung, BauN VO) geändert durch Gesetz vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548).
3. Verordnung für die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhaltes
(Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV 90) in der Fassung der Bekanntmachung vom
22.01.1991 (BGBI. I S. 58), geändert durch Gesetz vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509).
4. Gemeindeverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
19.12.2013 (GV. NRW. S. 878).
HINWEISE
Kampfmittelfunde
Bei Auffinden von Bombenblindgängern/Kampfmitteln während der
Erd-/Bauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen. In diesem Fall ist die zuständige Ordnungsbehörde, der
Kampfmittelbeseitigungsdienst oder die nächstgelegene Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie
Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. ist grundsätzlich eine
Sicherheitsdetektion durchzuführen. Die weitere Vorgehensweise ist
dem Merkblatt ‚Sondierbohrungen' zu entnehmen.
LA CITTÀ STADTPLANUNG
16.09.2015
DIPL. ING. ARCHITEKT UND STADTPLANER
HEINRICH SCHNEIDER
BROICHSTRASSE 10 41516 GREVENBROICH
TEL.: 02182 / 6999481
FAX: 02182 / 6999482
schneider@la-citta.de