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Beschlussvorlage (Bp 11.1. Lipp)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
393 kB
Datum
23.02.2016
Erstellt
10.02.16, 18:01
Aktualisiert
10.02.16, 18:01
Beschlussvorlage (Bp 11.1. Lipp)

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Inhalt der Datei

6 (3) ERLÄUTERUNGEN Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und § 1 Abs. 2 und 3 der BauNVO) 7 1 2 MD MD Dorfgebiete 1= überbaubare Flächen 2= nicht überbaubare Flächen 22 N Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und §§ 16 bis 21 der BauNVO) (2) 21 0,6 (1) M. 1:250 3.0 20 DN 28°/ 50° bei I DN 30° bei II 16 Sonstige Festsetzungen und Planzeichen Dn 28°- 50° bei I Dn 30° bei II 15 (2) .0 20 (1) 9 11 (2) (1) 13 (2) 29 27 17 26 (3) 28 23 TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 1. Die Dachneigung des Hauptdaches ist wie folgt zulässig: für I-geschossige Bauweise 28° - 50° für II-geschossige Bauweise max. 30° Untergeordnete Dachteile wie Zwerchgiebel, Gauben sowie Anbauten bis zu einer Fläche von einem Drittel der Gesamtgebäudegrundfläche sowie Nebenanlagen und Garagen dürfen auch mit einer geringeren Dachneigung oder als Flachdach ausgeführt werden. 2. Unabhängig von den festgesetzten Baugrenzen ist vor Garagen und überdachten Stellplätzen (Carports) bis zur erschließenden Verkehrsfläche im Bereich der Einfahrt als Stauraum ein Mindestabstand von 5,0 m einzuhalten. Garagen und überdachte Stellplätze (Carports) sind auch außerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen, soweit andere gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen. Kellergaragen sind ausgeschlossen. 3. Terrassenüberdachungen und verglaste Hausanbauten (Wintergärten - Glasanteil > 50 %) dürfen die Baugrenzen um maximal 2 m überschreiten. Landesrechtliche Regelungen bleiben hiervon unberührt. Vorgartenflächen sind hiervon ausgenommen. 4. Die Oberkante des Fertigfußbodens (OKFF) des straßenseitigen ersten Vollgeschosses darf im Mittel nicht höher als 0,5 m über der Straßenoberkante liegen. 25 15 (3) u a G e 24 t t ü h ls 42 - Grundstück Zur Gaulshütte 9 Aufstellungsbeschluss Offenlage Der Bebauungsplan Nr. 11, 1. Änderung ist gemäß § 2 (1) Dieser Plan hat im Entwurf entsprechend dem Beschluss BauGB durch Beschluss des Stadtentwicklungsausschus- vom . . . . . . gemäß § 3 (2) BauGB vom . . . . . . bis . . . . . . ses vom. . . . . . . . . . aufgestellt worden. öffentlich ausgelegen. 50181 Bedburg, den . . . . . . . . . . Die Offenlegung wurde am . . . . . . ortsüblich bekannt gemacht. 44 (3) r u Z Zulässige Dachneigung bei eingeschossiger Bebauung Maximal zulässige Dachneigung bei zweigeschossiger Bebauung Grenze des räumlichen Geltungsbereichs der 1. Änderung des Bebauungsplanes 7 (2) (1) (1) (1) Baugrenze 3 (1) Bebauungsplan Nr. 11/Lipp, 1. Änderung (vereinfachtes Verfahren gem § 13 Abs. 1 BauGB) offene Bauweise 5 18 MD II o 0,6 17 14 (1) .0 20 3.0 Grundflächenzahl (GRZ) (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB und §§ 22, 23 der BauNVO) (1) 19 Zahl der Vollgeschosse als Höchstgrenze Bauweise, Baulinie, Baugrenze 1 3.0 II z.B.: 5. Die Außenflächen sind zu verputzen bzw. zu verblenden. Dachaufbauten und Kniestöcke sind nur bei der eingeschossigen Bauweise mit einer Dachneigung zwischen 45° und 48° zulässig. Die Dachgaube darf einschließlich der Abschleppung nur in den unteren Zweidritteln der Dachfläche liegen und ihre Höhe, ohne die Abschleppung, 1,10 m nicht überschreiten. Dacheinschnitte zwecks Ausbildung einer stehenden Außenwand mit vorgelegter Terrasse sind zulässig. Bei Dacheinschnitten muss das oberste Drittel der Dachfläche geschlossen bleiben und in der normalen Dachneigung der gegenüberliegenden Dachfläche vorgesehen werden. Als Dacheindeckungen sind zulässig: Natur- oder dunkler Kunstschiefer oder Ziegelmaterial. Flachdächer sind mit heller Bekiesung vorzusehen. 6. Einfriedungen Grundstückseinfriedungen (Hausgarten) sind nur mit standorttypischen einheimischen Heckenpflanzungen kombiniert mit offenen Zaunkonstruktionen (Lochanteil > 50 %) bis 1,25 m Höhe zulässig. Bei Einfriedungen und Sicherungen (z.B. Zäune) jeglicher Art ist eine einwandfreie Übersicht der Ausfahrten und Ausgänge sowie der Straßen- und Wegeeinmündungen, insbesondere für Straßenverkehrsteilnehmer, zu wahren. ......................................... ( Bürgermeister ) Der Aufstellungsbeschluss ist am . . . . . . ortsüblich bekannt 50181 Bedburg, den . . . . . . . . . . gemacht worden. ......................................... ......................................... ( Bürgermeister ) ( Bürgermeister ) Trägerbeteiligung Satzungsbeschluss Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB vom Rat der § 4 (2) BauGB ist vom . . . . . . bis . . . . . . durchgeführt Stadt Bedburg am . . . . . . als Satzung beschlossen worden. worden. 50181 Bedburg, den . . . . . . . . . . 50181 Bedburg, den . . . . . . . . . . ......................................... ......................................... ( Bürgermeister ) ( Bürgermeister ) (Ratsmitglied) Bekanntmachung Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 (3) BauGB durch Bekanntmachung vom . . . . . . am . . . . . . als Satzung in Kraft getreten. 50181 Bedburg, den . . . . . . . . . . ......................................... ( Bürgermeister ) Rechtsgrundlagen 1. Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004(BGBI. I S. 2414, 1998 I S. 137) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBL. l S. 1748). 2. Verordnung über die Nutzung der Grundstücke vom 23.01.1990 (BGBI. I S. 132) (Baunutzungsverordnung, BauN VO) geändert durch Gesetz vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548). 3. Verordnung für die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhaltes (Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV 90) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.01.1991 (BGBI. I S. 58), geändert durch Gesetz vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509). 4. Gemeindeverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.12.2013 (GV. NRW. S. 878). HINWEISE Kampfmittelfunde Bei Auffinden von Bombenblindgängern/Kampfmitteln während der Erd-/Bauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen. In diesem Fall ist die zuständige Ordnungsbehörde, der Kampfmittelbeseitigungsdienst oder die nächstgelegene Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. ist grundsätzlich eine Sicherheitsdetektion durchzuführen. Die weitere Vorgehensweise ist dem Merkblatt ‚Sondierbohrungen' zu entnehmen. LA CITTÀ STADTPLANUNG 16.09.2015 DIPL. ING. ARCHITEKT UND STADTPLANER HEINRICH SCHNEIDER BROICHSTRASSE 10 41516 GREVENBROICH TEL.: 02182 / 6999481 FAX: 02182 / 6999482 schneider@la-citta.de