Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
60 kB
Datum
31.10.2012
Erstellt
17.10.12, 12:00
Aktualisiert
18.10.12, 04:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Z2/
Datum:
D 62/2012
12.10.2012
Zukunft der Energieversorgung im Kreis Euskirchen
hier:
1. Konsortialvertrag zwischen dem Kreis Euskirchen und der RWE Deutschland AG
2. Gründung der Energie Rur-Erft GmbH & Co. KG und der Komplementärgesellschaft
Energie Rur-Erft Verwaltungs-GmbH
3. Änderung der Gesellschaftsverträge der Energie Nordeifel GmbH & Co. KG und der
Komplementärgesellschaft Energie Nordeifel Beteiligungs-GmbH
4. Veräußerung von Anteilen an der Energie Rur-Erft GmbH & Co. KG und deren Komplementärgesellschaft Energie Rur-Erft Verwaltungs-GmbH
Bezug nehmend auf das Schreiben der Fraktion der Unabhängigen Wählervereinigung im Kreis Euskirchen vom 13.09.2012 (Anlage) wird verwaltungsseitig wie folgt Stellung genommen:
zu Nr. 1:
Der Kreistag hat am 20.07.2011 im Wege der Dringlichkeit (D 36/2011) den folgenden Beschluss gefasst:
„Der Kreis Euskirchen verfolgt das Ziel, die Aufgaben der Stromversorgung und mittel- bzw. langfristig
die übrige Energie- und Daseinsversorgung im Kreis Euskirchen im Rahmen der interkommunalen,
partnerschaftlichen Zusammenarbeit in einer kreisweiten Gesellschaft zu bündeln.
Der Kreis Euskirchen ist bereit, zur Umsetzung dieses Ziels die Mehrheitsverhältnisse im eneKonzern zu verändern.
Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen Schritte zur Umsetzung des Ziels zu initiieren bzw.
durchzuführen.“
Wie dem Wortlaut zu entnehmen ist, sollten nicht nur ausschließlich die Aufgaben der Stromversorgung gebündelt werden, sondern mittel- bzw. langfristig auch die Aufgaben der übrigen Energie- und
Daseinsvorsorge. Der Oberbegriff „Energieversorgung“ wird wie folgt definiert:
„Mit Energieversorgung wird in Wirtschaft und Technik die Belieferung von Verbrauchern mit
Nutzenergie bezeichnet. Die in Frage stehenden Energieformen und -Träger sind einerseits leitungsgebundene Energieträger wie elektrischer Strom bzw. flüssige oder gasförmige Energieträger wie
Erd- bzw. Ferngas und Fernwärme, andererseits feste Energieträger wie Kohle, Koks oder Holz.“
(Quelle: Wikipedia)
„Die Daseinsvorsorge umschreibt die staatliche Aufgabe zur Bereitstellung der für ein menschliches
Dasein als notwendig erachteten Güter und Leistungen − die so genannte Grundversorgung. Dazu
zählt als Teil der Leistungsverwaltung die Bereitstellung von öffentlichen Einrichtungen für die Allgemeinheit, also Verkehrs- und Beförderungswesen, Gas-, Wasser-, und Elektrizitätsversorgung, Müllabfuhr, Abwasserbeseitigung, Bildungs- und Kultureinrichtungen, Krankenhäuser, Friedhöfe, Bäder
usw. (Infrastruktur).“ (Quelle: Wikipedia)
Aus den vorstehenden Definitionen ist zu erkennen, dass weder die Bereiche Gas noch Wasser ausdrücklich ausgenommen wurden.
-2Der Konsortialvertrag sieht den Ausbau des Wassergeschäfts nicht ausdrücklich vor. § 6 sieht ausdrücklich vor, dass die bisherigen Unternehmensgrundsätze der ene fortgeführt werden. Ziel der
Gesellschafter der ene ist es, die ene zum integrierten Regionalversorger im Kreis Euskirchen weiterzuentwickeln.
Aus diesem Wortlaut ist erkennbar, dass die Aufgaben der Stromversorgung auch weiterhin im Vordergrund bleiben, während in den übrigen Bereichen eine Weiterentwicklung der ene angestrebt wird,
was den Begriffen „mittel- bzw. langfristig“ entspricht.
Unabhängig davon, dass hier kein Gegensatz zum oder ein Verstoß gegen den Kreistagsbeschluss
vom 20.07.2011 vorliegt, wird darauf hingewiesen, dass der Kreistag selbstverständlich berechtigt
wäre, diesen Beschluss zu ändern.
zu 2a):
Sowohl der Kreis als auch die RWE Deutschland AG möchten die gesamten Anteile (nicht nur 1/3)
ihrer Beteiligung an der neu zu gründenden Energie Rur-Erft GmbH & Co. KG an die Kommunen veräußern.
Aus Sicht der Verwaltung ist die Art und Weise der Beteiligung einer Kommune klar im Konsortialvertrag geregelt.
Gem. § 4 Abs. 1 des Konsortialvertrages sind die Gründungskommanditisten bereit, jeweils gleichmäßig ihre Kommanditanteile an der neuen Gesellschaft sukzessive an andere Kommunen aus dem
Kreis Euskirchen zu verkaufen. Abs. 3 legt als Kaufpreis je € Kommanditanteil den Wert von 646,40
€ fest.
Durch diese Regelung im Konsortialvertrag wird für den Erwerb von Kommanditanteilen durch die
Kommunen ausschließlich die Erbringung von Liquidität vorgesehen.
Nur für den Fall, dass es Kommunen wünschen, z.B. weil es anders nicht möglich ist, die entsprechenden liquiden Mittel bereit zu stellen, bietet § 5 des Konsortialvertrages den Kommunen die Möglichkeit, Vermögensgegenstände, welche in das bisherige Geschäftsfeld der ene fallen, an die ene zu
verkaufen. Weitere Voraussetzung muss sein, dass der Kauf die ene wirtschaftlich nicht belastet und
der Kaufpreis drittvergleichsfähig ist. Mit den liquiden Mitteln, welche die Kommune aus der Veräußerung erhält, kann sie nun entsprechend den Regelungen im Konsortialvertrag Kommanditanteile an
der Energie Rur-Erft GmbH & Co. KG erwerben.
Die Vorgabe, dass es sich um Vermögensgegenstände handeln muss, die in das bisherige Geschäftsfeld der ene passen, versteht sich von selbst und bedarf aus Sicht der Verwaltung keiner weiteren Erklärung.
zu 2b):
§ 4 Abs. 5 Konsortialvertrag legt fest, dass die Aufnahme neuer Gesellschafter in die Energie Rur-Erft
GmbH & Co. KG nicht zu einer Kapitalerhöhung führen soll. Weiterhin soll eine Beteiligung an dieser
Vorschaltgesellschaft nicht im Wege der Sacheinlage erfolgen, da als Gesellschaftszweck der Energie Rur-Erft GmbH & Co. KG das Halten einer Beteiligung an der ene vorgesehen ist. Ein operatives
Geschäft ist für die Vorschaltgesellschaft nicht vorgesehen.
zu 2 c):
vgl. Ausführungen zu 1.
Der Unternehmensgegenstand der ene definiert sich gem. dem bestehenden Gesellschaftsvertrag
wie folgt:
„… das Erbringen von Dienstleistungen im Rahmen der Energieerzeugung und -versorgung auf dem
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, wie zum Beispiel: Planung und Durchführung von Energieeffizienzprojekten, die Planung, der Erwerb, die Anpachtung, Anmietung, Wartung, Instandhaltung
-3und Bau von Energieerzeugungs-, Energieversorgungs- und Energieverbrauchsanlagen einschließlich der Vermietung, Verpachtung von Transformatorenstationen, Schaltanlagen, das Energiecontrakting sowie Energielieferungen.“
Entsprechend den Vorgaben des Gesellschaftsvertrages wäre bereits jetzt ein Tätigwerden im Bereich der Gasversorgung möglich.
Die Erweiterung des Unternehmensgegenstandes der ene auf den Bereich der Wasserversorgung
erfolgt vor dem Hintergrund des Auftrages aus dem Kreistagsbeschluss vom 20.07.2011.
zu 2d):
Die Energie Rur-Erft GmbH & Co. KG ist am Festkapital der ene (25.000 €) mit einem Kommanditanteil von 8.300 € beteiligt. In diesem Verhältnis wird das zur Ausschüttung vorgesehene Jahresergebnis auch an diese ausgeschüttet. Der Energie Rur-Erft GmbH & Co. KG fließen somit Mittel zu, die
wiederum entsprechend den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der Energie Rur-Erft GmbH
& Co. KG verwendet werden. Mit Verlusten der Gesellschaft wird nicht gerechnet. Dass aus einem
etwaigen Steigen der Beteiligung eine Nachschusspflicht resultiert, kann seitens der Verwaltung nicht
nachvollzogen werden.
Wie bereits zu Ziffer 2a) ausgeführt, können die Kommunen einen Anteil von 100 % (nicht nur 1/3) an
der neuen Gesellschaft erwerben. Diese ist zu 1/3 an der ene beteiligt.
Sollten sich nicht alle in der Anlage 3 zum Konsortialvertrag aufgeführten Kommunen bis zum
31.12.2015 an der Energie Rur-Erft GmbH & Co. KG beteiligen, wird den Mitgesellschaftern dann bis
zum 30.06.2016 die Gelegenheit gegeben, weitere Anteile vom Kreis und der RWE AG zu erwerben.
Diese Bestimmung legt die Absicht der Gründungskommanditisten nochmals klar dar, sich aus dieser
Gesellschaft komplett zurückzuziehen.
„Fairer Anteil der Kommunen“
Die Vertreter der RWE Deutschland AG haben zum Ausdruck gebracht, dass man 1/3 als Untergrenze betrachte und nicht gewillt ist, den Anteil weitergehend zu reduzieren.
Zum Kreisanteil sei angemerkt, dass auch der Kreis Euskirchen den „Kommunen“ zuzurechnen ist.
Die Dividende für das eingesetzte Kapital des Kreises kommt allen kreisangehörigen Kommunen
mittelbar über die ÖPNV-Umlage zugute.
Der sogenannte „faire Anteil“ mag politisch definiert werden, objektiv ist ein solcher nicht herleitbar.
gez. Rosenke