Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
15 kB
Datum
02.07.2012
Erstellt
23.05.12, 14:44
Aktualisiert
23.05.12, 14:44
Stichworte
Inhalt der Datei
Entwurf
Vereinbarung
über Leistungen, Qualitätsentwicklung und Ziele der
Koordination der Vollzeitpflege im Kreis Euskirchen
Der Kreis Euskirchen, Abt. 51 – Jugend und Familie und der Deutsche Kinderschutzbund, Kreisverband Euskirchen e.V. (Träger)
schließen für die Koordination der Vollzeitpflege im Kreis Euskirchen (Aufgabe) auf
der Grundlage des Achten Sozialgesetzbuches – Kinder– und Jugendhilfe –
(SGB VIII)
eine Leistungsvereinbarung (Anl. 1)
eine Qualitätsentwicklungsvereinbarung (Anl. 2)
eine Zielvereinbarung – Kennzahlen/Controlling/Berichtswesen - (Anl. 3)
ab.
1. Die Leistungs- und Qualitätsvereinbarung basieren auf dem jeweiligen
Anforderungsprofil der Aufgabe durch die Fachabteilung sowie dem Leistungsund Qualitätsangebot durch den Träger. Die Zielvereinbarung mit den
entsprechenden Kennzahlen wird gemeinsam festgelegt.
2. Der Träger verpflichtet sich, jährlich bis zum 15. Juni eines jeden Jahres einen
Kosten- und Finanzierungsplan vorzulegen.
3. Die Vereinbarungen gelten vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2015.
4. Gefördert werden Personalkosten von 2,25 hauptamtlichen Fachkräften,
Sachkosten in Höhe des KGSt-Sachkostenrichtwertes sowie Gemeinkosten bis
zur Höhe von 20 % der Personalkosten.
Die Vergütung richtet sich nach dem Tarifrecht des Trägers. Die Eingruppierung
erfolgt bis zur Höhe von einer Vollzeitkraft bis zur Vergütungsgruppe IV a BAT
(vergleichbar Entgeltgruppe 10 TVöD), bezüglich der übrigen Stellenanteile bis
zur Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 10 BAT (vergleichbar Entgeltgruppe 9
TVöD). Findet ein anderes Tarifsystem Anwendung, so ist eine Besserstellung
gegenüber dem BAT auszuschließen.
Der Kreis leistet innerhalb der ersten 10 Werktage eines jeden Quartals eine
Vorauszahlung in Höhe von 25 v. H. der für das lfd. Haushaltsjahr vorgesehenen
Förderung (Zahlungsrhythmus).
5. Es ist ein ständiger Wirksamkeitsdialog zu führen.
6. Bei wesentlichen Änderungen, welche die bestehenden Vereinbarungen
betreffen, ist auf Verlangen einer Vereinbarungspartei neu zu verhandeln. Der
Kreistag entscheidet nach Vorberatung in den Fachausschüssen über die
geänderte Vereinbarung.
7. Die Verhandlungen über eine Weiterführung des in Ziffer 3 vereinbarten
Zeitraumes sind bis spätestens 6 Monate vor Ablauf abzuschließen. Die
endgültige Entscheidung obliegt dem Kreistag.
8. Der Träger legt dem Kreis bis zum 31.03. eines jeden Jahres einen
Verwendungsnachweis vor. Etwaige sich nach Prüfung des
Verwendungsnachweises ergebende Über- bzw. Minderzahlungen sind durch
den Vertragspartner auszugleichen.
Der Kreis behält sich vor, die entsprechende Verwendung insbesondere durch
Einsichtnahme in die Buchführung und Belege zu überprüfen.
Euskirchen,
Euskirchen,
Für den Kreis Euskirchen
Für den
Deutschen Kinderschutzbund
KV Euskirchen e.V.
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Bernd Kolvenbach
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Petra Kückelhaus
Anl. 1
Anl. 2
Anl. 3