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Beschlussvorlage GB (Anlage 3 zur Beschlussvorlage GB V 264/2012)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
15 kB
Datum
02.07.2012
Erstellt
23.05.12, 14:44
Aktualisiert
23.05.12, 14:44
Beschlussvorlage GB (Anlage 3 zur Beschlussvorlage GB V 264/2012) Beschlussvorlage GB (Anlage 3 zur Beschlussvorlage GB V 264/2012)

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Inhalt der Datei

Entwurf Vereinbarung über Leistungen, Qualitätsentwicklung und Ziele der Koordination der Tagespflege im Kreis Euskirchen Der Kreis Euskirchen, Abt. 51 – Jugend und Familie und der Deutsche Kinderschutzbund, Kreisverband Euskirchen e.V. (Träger) schließen für die Koordination der Tagespflege im Kreis Euskirchen (Aufgabe) auf der Grundlage des Achten Sozialgesetzbuches – Kinder– und Jugendhilfe – (SGB VIII) š š š eine Leistungsvereinbarung (Anl. 1) eine Qualitätsentwicklungsvereinbarung (Anl. 2) eine Zielvereinbarung – Kennzahlen/Controlling/Berichtswesen - (Anl. 3) ab. 1. Die Leistungs- und Qualitätsvereinbarung basieren auf dem jeweiligen Anforderungsprofil der Aufgabe durch die Fachabteilung sowie dem Leistungsund Qualitätsangebot durch den Träger. Die Zielvereinbarung mit den entsprechenden Kennzahlen wird gemeinsam festgelegt. 2. Der Träger verpflichtet sich, jährlich bis zum 15. Juni eines jeden Jahres einen Kosten- und Finanzierungsplan vorzulegen. 3. Die Vereinbarungen gelten vom 01.07.2013 bis zum 31.12.2015. 4. Gefördert werden Personalkosten von 1,25 hauptamtlichen Fachkräften, Sachkosten in Höhe des KGSt-Sachkostenrichtwertes sowie Gemeinkosten bis zur Höhe von 20 % der Personalkosten. Die Vergütung richtet sich nach dem Tarifrecht des Trägers. Die Eingruppierung erfolgt bis zur Entgeldgruppe 9 TVöD. Findet ein anderes Tarifsystem Anwendung, so ist eine Besserstellung gegenüber dem TVöD auszuschließen. Der Kreis leistet innerhalb der ersten 10 Werktage eines jeden Quartals eine Vorauszahlung in Höhe von 25 v. H. der für das lfd. Haushaltsjahr vorgesehenen Förderung (Zahlungsrhythmus). 5. Es ist ein ständiger Wirksamkeitsdialog zu führen. 6. Bei wesentlichen Änderungen, welche die bestehenden Vereinbarungen betreffen, ist auf Verlangen einer Vereinbarungspartei neu zu verhandeln. Der Kreistag entscheidet nach Vorberatung in den Fachausschüssen über die geänderte Vereinbarung. 7. Die Verhandlungen über eine Weiterführung des in Ziffer 3 vereinbarten Zeitraumes sind bis spätestens 6 Monate vor Ablauf abzuschließen. Die endgültige Entscheidung obliegt dem Kreistag. 8. Der Träger legt dem Kreis bis zum 31.03. eines jeden Jahres einen Verwendungsnachweis vor. Etwaige sich nach Prüfung des Verwendungsnachweises ergebende Über- bzw. Minderzahlungen sind durch den Vertragspartner auszugleichen. Der Kreis behält sich vor, die entsprechende Verwendung insbesondere durch Einsichtnahme in die Buchführung und Belege zu überprüfen. Euskirchen, Euskirchen, Für den Kreis Euskirchen Für den Deutschen Kinderschutzbund KV Euskirchen e.V. ____________________ _______________________ Bernd Kolvenbach ____________________ _______________________ Petra Kückelhaus Anl. 1 Anl. 2 Anl. 3