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Beschlussvorlage GB (ÖPNV-Pauschale (Ausbildungsverkehrspauschale) nach § 11 a des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) hier: 1. Änderung der allgemeinen Vorschrift zur Weiterleitung der Ausbildungsverkehrspauschale)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
16 kB
Datum
02.07.2012
Erstellt
14.05.12, 14:11
Aktualisiert
14.05.12, 14:11
Beschlussvorlage GB (ÖPNV-Pauschale (Ausbildungsverkehrspauschale) nach § 11 a des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW)
hier: 1. Änderung der allgemeinen Vorschrift zur Weiterleitung der Ausbildungsverkehrspauschale) Beschlussvorlage GB (ÖPNV-Pauschale (Ausbildungsverkehrspauschale) nach § 11 a des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW)
hier: 1. Änderung der allgemeinen Vorschrift zur Weiterleitung der Ausbildungsverkehrspauschale) Beschlussvorlage GB (ÖPNV-Pauschale (Ausbildungsverkehrspauschale) nach § 11 a des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW)
hier: 1. Änderung der allgemeinen Vorschrift zur Weiterleitung der Ausbildungsverkehrspauschale)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat V 267/2012 03.05.2012 Datum: X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr 23.05.2012 Kreisausschuss 20.06.2012 Kreistag 02.07.2012 ÖPNV-Pauschale (Ausbildungsverkehrspauschale) nach § 11 a des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) hier: 1. Änderung der allgemeinen Vorschrift zur Weiterleitung der Ausbildungsverkehrspauschale Sachbearbeiter/in: Frau Klinkhammer Tel.: 15 115 Abt.: 60.13 Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. X Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Produkt: 54701 Zeile: 2 gez. HuthmacherSchmitz Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt. Produkt: Zeile: Kreiskämmerer Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung. Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag beschließt die erste Änderung der in der Sitzung vom 20.07.2011 beschlossenen Allgemeinen Vorschrift (Satzung) zur Weiterleitung der Ausbildungsverkehrspauschale nach § 11a Absatz 2 Satz 6 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW). Begründung: -2Nachfolgend werden die vorgeschlagenen Änderungen erläutert. Der Wortlaut der 1. Änderungssatzung ist als Anlage 1 beigefügt. Eine Gegenüberstellung der Änderungen zu der bisherigen Fassung ergibt sich aus Anlage 2. zu Artikel I der 1. Änderungssatzung (Ziffer 3.3 der allgemeinen Vorschrift) Gemäß § 11 a Abs. 2 Satz 3 ÖPNVG NRW müssen die von den Verkehrsunternehmen angewendeten Tarife für Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs ab dem 01.08.2012 die Tarife für die entsprechenden allgemeinen Zeitfahrausweise in ihrer Höhe mindestens um mehr als 20 % unterschreiten. Dementsprechend ist in Ziffer 3.3 der zur Zeit geltenden allgemeinen Vorschrift geregelt, dass Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs ab dem 01.08.2012 gegenüber dem Referenztarif (= MonatsTicket Erwachsene des VRS-Gemeinschaftstarifs) um mehr als 20 % ermäßigt sein müssen. Zwischen den Tarifprodukten des Ausbildungsverkehrs des VRS-Gemeinschaftstarifs (StarterTicket, PrimaTicket, SchülerTicket, SemesterTicket) und den allgemeinen Zeitfahrausweisen bestehen zum Teil abweichende tarifliche Nutzungsmöglichkeiten, die beim Vergleich mit dem Referenztarif zu bewerten sind. Die mit der Erstellung der Satzung beauftragten Berater haben mit Vertretern der ÖPNV Aufgabenträger im VRS-Gebiet und Vertretern des Verkehrsverbundes Rhein-Sieg die Bewertung der Nutzungsunterschiede und den Nachweis für die Einhaltung der Mindestermäßigung abgestimmt. Die vom Verkehrsverbund Rhein-Sieg beschlossenen ab 01.01.2012 geltenden Tarife erfüllen die gesetzlichen Vorgaben der Mindestermäßigung. Zur Umsetzung der allgemeinen Vorschrift ist die inhaltliche Anpassung der Anlage 1 zu Ziffer 3.3 der allgemeinen Vorschrift erforderlich. zu Artikel II der 1. Änderungssatzung (Ziffer 11.3.2 der allgemeinen Vorschrift) Die bisher geltende Fristenregelung hat sich in der Praxis nicht bewährt. Die Unternehmen konnten die Fristen für die geforderten Nachweise wegen der Abhängigkeit von der letzten Jahresabschlussrechnung nicht einhalten. Die Fristen werden daher flexibler gestaltet. zu Artikel III der 1. Änderungssatzung (Ziffer 12.2 der allgemeinen Vorschrift) Der dritte Teilabschlag der Ausgleichsleistung des Bewilligungsjahres 2011 in Höhe von 10 % würde gemäß den zur Zeit geltenden Ziffern 11.3.3 , 12.1, und 12.2 der allgemeinen Vorschrift mit der Schlussabrechnung frühestens ab Mai des 2. Folgejahres (2013) ausgezahlt. Diese Regelung orientiert sich an der Handreichung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes NRW unter Berücksichtigung der Modalitäten zur Einnahmeaufteilung des Verkehrsverbundes Rhein-Sieg. Die endgültige Einahmeaufteilung liegt in der Regel erst im 2. Folgejahr vor und ist Basis für die abschließende Festsetzung der Ausgleichsleistung. Die gesetzlich festgelegte Frist zur Auszahlung der Ausgleichsleistung endet aber schon zum 30.06. des auf die Bewilligung folgenden Jahres, demnach für die Ausgleichsleistung des Jahres 2011 zum 30.06.2012. Bei Anwendung der bisherigen Satzungsregelung besteht somit das Risiko einer Rückforderung der nicht rechtzeitig verausgabten Mittelanteile durch die Bezirksregierung Köln oder einer Prüfungsbeanstandung durch den Landesrechnungshof. Die Satzung wird insofern ergänzt, als dass die dritte Teilauszahlung vor dem 30.06. des 1. Folgejahres zugelassen wird, allerdings unter dem grundsätzlichen Vorbehalt des Nachweises einer Ausfallsicherheit des Verkehrsunternehmens, z.B. in Form einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft. Hierauf kann der Kreis Euskirchen verzichten, wenn die Teilauszahlung unter der Bagatellgrenze von -35.000 € liegt oder ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag i. S. des Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 zwischen dem Betreiber und dem Kreis Euskirchen besteht. Hinweis zu einer eventuell erforderlichen Änderung von Ziffer 8.2.3 Absatz 1 der allgemeinen Vorschrift: Im Dezember 2011 hat der Kreis Euskirchen die Bescheide über die vorläufige Bewilligung der Ausgleichsleistung auf der Grundlage der bisherigen Satzung erlassen. Die RVE (Regionalverkehr MaasRhein) GmbH, eine Tochter des DB Konzerns, hat im Januar 2012 beim Verwaltungsgericht Aachen Klage gegen den Bescheid des Kreises Euskirchen mit der Begründung erhoben, die Begrenzung der Umsatzrendite von 3 % gemäß Ziffer 8.2.3 Absatz 1 der allgemeinen Vorschrift sei mit den Vorschriften des Anhangs der VO (EG) Nr. 1370/2007 nicht vereinbar. Die Höhe der angemessenen Kapitalverzinsung spielt im Rahmen der Überkompensationskontrolle eine Rolle, bei der geprüft wird, ob die Kosten inklusive einer angemessenen Kapitalverzinsung über den Einnahmen liegen. Würden die Einnahmen über den Kosten liegen, würde kein Ausgleich gewährt. Eine detaillierte Klagebegründung muss bis zum 15.05.2012 vorgelegt werden. Hintergrund der Klage der RVE ist, dass sich der DB Konzern dagegen wehrt, dass die Aufgabenträger "eigene" Festlegungen einer angemessenen Kapitalverzinsung treffen. Vielmehr müsse die EUKommission die Definition der angemessenen Kapitalverzinsung selbst vornehmen. Die Klage gegen den Bescheid des Kreises Euskirchen und gegen Bescheide anderer Aufgabenträger sollen daher letztendlich Druck gegenüber der EU-Kommission ausüben. Bedenken der RVE, dass bezogen auf den Kreis Euskirchen bei Anwendung der bisherigen Umsatzrendite von 3% eine Überkompensation vorliegt, bestehen nicht. Eine verwaltungsseitig ursprünglich angedachte Ergänzung der Satzung um eine sogenannte Öffnungsklausel, die auf Nachweis auch einen höheren angemessenen Gewinn zulässt, würde die RVE nach telefonischer Aussage nicht zu einer Rücknahme der Klage bewegen. Die RVE schlägt statt dessen vor, den Nachweis einer angemessenen Kapitalverzinsung durch einen Wirtschaftsprüfer erbringen zu lassen; eine Festlegung auf einen Wert, in welcher Höhe auch immer, würde nicht akzeptiert. Sie wird dem Kreis Euskirchen einen Lösungsvorschlag unterbreiten und möchte diesen auch in einem persönlichen Gespräch erörtern. Diese Gesprächsbereitschaft wird sie allerdings auch zum Anlass nehmen, bei Gericht eine Verlängerung der Frist für die Vorlage der Klagebegründung zu erbitten. Die Verwaltung schlägt vor, zunächst den Lösungsvorschlag der RVE und das darauf aufbauende Gespräch abzuwarten. In Abhängigkeit der Ergebnisse wird unter Umständen eine veränderte oder ergänzende Formulierung der Ziff. 8.2.3 erforderlich, die bis zur Sitzung des Kreisausschusses vorgelegt wird. gez. I. V. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)