Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
16 kB
Datum
02.07.2012
Erstellt
14.05.12, 14:11
Aktualisiert
14.05.12, 14:11
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 267/2012
03.05.2012
Datum:
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr
23.05.2012
Kreisausschuss
20.06.2012
Kreistag
02.07.2012
ÖPNV-Pauschale (Ausbildungsverkehrspauschale) nach § 11 a des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW)
hier: 1. Änderung der allgemeinen Vorschrift zur Weiterleitung der Ausbildungsverkehrspauschale
Sachbearbeiter/in: Frau Klinkhammer
Tel.: 15 115
Abt.: 60.13
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
X Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
54701
Zeile: 2
gez.
HuthmacherSchmitz
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Produkt:
Zeile:
Kreiskämmerer
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt die erste Änderung der in der Sitzung vom 20.07.2011 beschlossenen Allgemeinen Vorschrift (Satzung) zur Weiterleitung der Ausbildungsverkehrspauschale nach § 11a Absatz
2 Satz 6 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG
NRW).
Begründung:
-2Nachfolgend werden die vorgeschlagenen Änderungen erläutert. Der Wortlaut der 1. Änderungssatzung ist als Anlage 1 beigefügt. Eine Gegenüberstellung der Änderungen zu der bisherigen Fassung
ergibt sich aus Anlage 2.
zu Artikel I der 1. Änderungssatzung
(Ziffer 3.3 der allgemeinen Vorschrift)
Gemäß § 11 a Abs. 2 Satz 3 ÖPNVG NRW müssen die von den Verkehrsunternehmen angewendeten Tarife für Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs ab dem 01.08.2012 die Tarife für die entsprechenden allgemeinen Zeitfahrausweise in ihrer Höhe mindestens um mehr als 20 % unterschreiten.
Dementsprechend ist in Ziffer 3.3 der zur Zeit geltenden allgemeinen Vorschrift geregelt, dass Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs ab dem 01.08.2012 gegenüber dem Referenztarif (= MonatsTicket Erwachsene des VRS-Gemeinschaftstarifs) um mehr als 20 % ermäßigt sein müssen.
Zwischen den Tarifprodukten des Ausbildungsverkehrs des VRS-Gemeinschaftstarifs (StarterTicket,
PrimaTicket, SchülerTicket, SemesterTicket) und den allgemeinen Zeitfahrausweisen bestehen zum
Teil abweichende tarifliche Nutzungsmöglichkeiten, die beim Vergleich mit dem Referenztarif zu bewerten sind.
Die mit der Erstellung der Satzung beauftragten Berater haben mit Vertretern der ÖPNV Aufgabenträger im VRS-Gebiet und Vertretern des Verkehrsverbundes Rhein-Sieg die Bewertung der Nutzungsunterschiede und den Nachweis für die Einhaltung der Mindestermäßigung abgestimmt. Die
vom Verkehrsverbund Rhein-Sieg beschlossenen ab 01.01.2012 geltenden Tarife erfüllen die gesetzlichen Vorgaben der Mindestermäßigung. Zur Umsetzung der allgemeinen Vorschrift ist die inhaltliche
Anpassung der Anlage 1 zu Ziffer 3.3 der allgemeinen Vorschrift erforderlich.
zu Artikel II der 1. Änderungssatzung
(Ziffer 11.3.2 der allgemeinen Vorschrift)
Die bisher geltende Fristenregelung hat sich in der Praxis nicht bewährt. Die Unternehmen konnten
die Fristen für die geforderten Nachweise wegen der Abhängigkeit von der letzten Jahresabschlussrechnung nicht einhalten. Die Fristen werden daher flexibler gestaltet.
zu Artikel III der 1. Änderungssatzung
(Ziffer 12.2 der allgemeinen Vorschrift)
Der dritte Teilabschlag der Ausgleichsleistung des Bewilligungsjahres 2011 in Höhe von 10 % würde
gemäß den zur Zeit geltenden Ziffern 11.3.3 , 12.1, und 12.2 der allgemeinen Vorschrift mit der
Schlussabrechnung frühestens ab Mai des 2. Folgejahres (2013) ausgezahlt. Diese Regelung orientiert sich an der Handreichung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr
des Landes NRW unter Berücksichtigung der Modalitäten zur Einnahmeaufteilung des Verkehrsverbundes Rhein-Sieg. Die endgültige Einahmeaufteilung liegt in der Regel erst im 2. Folgejahr vor und
ist Basis für die abschließende Festsetzung der Ausgleichsleistung.
Die gesetzlich festgelegte Frist zur Auszahlung der Ausgleichsleistung endet aber schon zum 30.06.
des auf die Bewilligung folgenden Jahres, demnach für die Ausgleichsleistung des Jahres 2011 zum
30.06.2012.
Bei Anwendung der bisherigen Satzungsregelung besteht somit das Risiko einer Rückforderung der
nicht rechtzeitig verausgabten Mittelanteile durch die Bezirksregierung Köln oder einer Prüfungsbeanstandung durch den Landesrechnungshof.
Die Satzung wird insofern ergänzt, als dass die dritte Teilauszahlung vor dem 30.06. des 1. Folgejahres zugelassen wird, allerdings unter dem grundsätzlichen Vorbehalt des Nachweises einer Ausfallsicherheit des Verkehrsunternehmens, z.B. in Form einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft. Hierauf kann der Kreis Euskirchen verzichten, wenn die Teilauszahlung unter der Bagatellgrenze von
-35.000 € liegt oder ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag i. S. des Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr.
1370/2007 zwischen dem Betreiber und dem Kreis Euskirchen besteht.
Hinweis zu einer eventuell erforderlichen Änderung von Ziffer 8.2.3 Absatz 1 der allgemeinen
Vorschrift:
Im Dezember 2011 hat der Kreis Euskirchen die Bescheide über die vorläufige Bewilligung der Ausgleichsleistung auf der Grundlage der bisherigen Satzung erlassen. Die RVE (Regionalverkehr MaasRhein) GmbH, eine Tochter des DB Konzerns, hat im Januar 2012 beim Verwaltungsgericht Aachen
Klage gegen den Bescheid des Kreises Euskirchen mit der Begründung erhoben, die Begrenzung der
Umsatzrendite von 3 % gemäß Ziffer 8.2.3 Absatz 1 der allgemeinen Vorschrift sei mit den Vorschriften des Anhangs der VO (EG) Nr. 1370/2007 nicht vereinbar. Die Höhe der angemessenen Kapitalverzinsung spielt im Rahmen der Überkompensationskontrolle eine Rolle, bei der geprüft wird, ob die
Kosten inklusive einer angemessenen Kapitalverzinsung über den Einnahmen liegen. Würden die
Einnahmen über den Kosten liegen, würde kein Ausgleich gewährt.
Eine detaillierte Klagebegründung muss bis zum 15.05.2012 vorgelegt werden.
Hintergrund der Klage der RVE ist, dass sich der DB Konzern dagegen wehrt, dass die Aufgabenträger "eigene" Festlegungen einer angemessenen Kapitalverzinsung treffen. Vielmehr müsse die EUKommission die Definition der angemessenen Kapitalverzinsung selbst vornehmen. Die Klage gegen
den Bescheid des Kreises Euskirchen und gegen Bescheide anderer Aufgabenträger sollen daher
letztendlich Druck gegenüber der EU-Kommission ausüben. Bedenken der RVE, dass bezogen auf
den Kreis Euskirchen bei Anwendung der bisherigen Umsatzrendite von 3% eine Überkompensation
vorliegt, bestehen nicht.
Eine verwaltungsseitig ursprünglich angedachte Ergänzung der Satzung um eine sogenannte Öffnungsklausel, die auf Nachweis auch einen höheren angemessenen Gewinn zulässt, würde die RVE
nach telefonischer Aussage nicht zu einer Rücknahme der Klage bewegen.
Die RVE schlägt statt dessen vor, den Nachweis einer angemessenen Kapitalverzinsung durch einen
Wirtschaftsprüfer erbringen zu lassen; eine Festlegung auf einen Wert, in welcher Höhe auch immer,
würde nicht akzeptiert.
Sie wird dem Kreis Euskirchen einen Lösungsvorschlag unterbreiten und möchte diesen auch in einem persönlichen Gespräch erörtern. Diese Gesprächsbereitschaft wird sie allerdings auch zum Anlass nehmen, bei Gericht eine Verlängerung der Frist für die Vorlage der Klagebegründung zu erbitten.
Die Verwaltung schlägt vor, zunächst den Lösungsvorschlag der RVE und das darauf aufbauende
Gespräch abzuwarten. In Abhängigkeit der Ergebnisse wird unter Umständen eine veränderte oder
ergänzende Formulierung der Ziff. 8.2.3 erforderlich, die bis zur Sitzung des Kreisausschusses vorgelegt wird.
gez. I. V. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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