Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
14 kB
Datum
02.07.2012
Erstellt
14.05.12, 14:11
Aktualisiert
14.05.12, 14:11
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 2 zur Vorlage 267/2012
Allgemeine Vorschrift des Kreises Euskirchen zur Weiterleitung der AusbildungsverkehrsPauschale gem. § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW
Art. - in der zur Zeit geltenden Fassung
1. Satzungsänderung
(Kreistagsbeschluss vom 20.07.2011
V 188/2011)
Keine textliche Änderungen
I
Ziffer 3.3 b) "Unterschiede in der
Nutzbarkeit der jeweiligen
(Die Anlage 1 zu Ziffer 3.3 der allgemeinen
Zeitfahrausweise werden gemäß den in
Vorschrift wird ersetzt durch die neue Anlage
der Anlage 1 aufgeführten Kriterien
1, die inhaltlich an die ab 01.01.2012
berücksichtigt."
geltenden Tarife des VRS angepasst wurde.)
Ziffer 11.3.2 Vorläufiger Bewilligungsakt
II
Ziffer 11.3.2 Vorläufiger Bewilligungsakt
Auf den Antrag des Betreibers ergeht innerhalb
Auf den Antrag des Betreibers ergeht bis
einer Frist von acht Wochen ab Eingang aller
zum 31.03. des Bewilligungsjahres ein
für den Geltungsbereich dieser allgemeinen
vorläufiger Bewilligungsakt. Für das
Vorschrift vollständig und fristgerecht
Bewilligungsjahr 2011 wird der vorläufige
eingereichten Anträge gemäß Ziff. 11.1 ein
Bewilligungsakt abweichend hiervon
vorläufiger Bewilligungsakt für das Jahr, für
innerhalb einer Frist von acht Wochen
das der Ausgleich begehrt wird
nach Eingang aller für den Geltungs(Bewilligungsjahr). Der Bewilligungsakt soll
bereich dieser allgemeinen Vorschrift
dem Antragsteller spätestens zum 15.05. des
vollständig und fristgerecht eingereichten
Bewilligungsjahres zugehen, aber nicht vor
Anträge gemäß Ziff. 11.1 erlassen.
Rechtskraft des Bewilligungsbescheides der
Bezirksregierung Köln an den Aufgabenträger.
Ziffer 12.1 Abschläge/Teilzahlungen
III
Ziffer 12.1 Abschläge/Teilzahlungen
Durch den vorläufigen Bewilligungsakt (Ziff.
Durch den vorläufigen Bewilligungsakt
11.3.2) werden Abschläge/Teilzahlungen wie
(Ziff. 11.3.2) werden
folgt gewährt und durchgeführt:
Abschläge/Teilzahlungen wie folgt
gewährt und durchgeführt:
- Zum 15.05. des Bewilligungsjahres 70
% auf den voraussichtlichen
Bewilligungsbetrag, sofern der
Bewilligungsakt bestandskräftig ist.
Die Abschläge/Teilzahlungen im Sinne
des vorstehenden Satzes, die sich auf das
Bewilligungsjahr 2011 beziehen, werden
abweichend, soweit der Betreiber einen
Rechtsmittelverzicht erklärt hat, innerhalb
von zwei Wochen nach
Rechtsmittelverzicht geleistet ; andernfalls
erfolgt die Auszahlung nach Bestandskraft
des vorläufigen Bewilligungsakts.
- Nach Bestandskraft des vorläufigen
Bewilligungsakts 70 % auf den
voraussichtlichen Bewilligungsbetrag
frühestens zum 15.05. des Bewilligungsjahres.
- Zum 15.10. des Bewilligungsjahres
20 % auf den voraussichtlichen
Bewilligungsbetrag, sofern der
Bewilligungsakt bestandskräftig ist. Die
Abschläge/Teilzahlungen im Sinne des
vorstehenden Satzes, die sich auf das
Bewilligungsjahr 2011 beziehen, werden
nicht vor dem 15.10.2011 und erst nach
- Zum 15.10. des Bewilligungsjahres 20% auf
den voraussichtlichen Bewilligungsbetrag,
sofern der Bewilligungsakt bestandskräftig ist.
Bestandskraft des vorläufigen
Bewilligungsaktes (erreicht durch
Rechtsmittelverzicht oder Ablauf der
Rechtsmittelfrist) geleistet.
- Die Zahlung der übrigen 10 % wird im
Rahmen der Schlussabrechnung geregelt
(Ziff. 12.2).
- Die Zahlung der übrigen 10 % wird im
Rahmen der Schlussabrechnung geregelt (Ziff.
12.2).
Vorbehaltlich der Schlussabrechnung kann
diese Teilzahlung mit der 2. Rate unter der
Bedingung erfolgen, dass der Betreiber
eine selbstschuldnerische Bürgschaft oder
vergleichbare Gewährleistung einer
Ausfallsicherheit (z.B. Einrichtung eines NotarAnderkontos) vorlegt.
Auf die Gewährleistung der Ausfallsicherheit
kann insbesondere verzichtet werden,
-wenn der Anteil einen Betrag von 5.000 €
unterschreitet, oder
- für einen Linienverkehr im
Zuständigkeitsbereich des Aufgabenträgers
(Ziff. 2.2) ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag gem. Ziff. 7.2 Absatz 1 Satz 1 mit dem
Aufgabenträger besteht.
IV
V
Die Zahlung erfolgt mittels Überweisung
auf ein vom Betreiber mit Antragstellung
anzugebendes Konto.
Ziffer 13.1 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt gemäß § 5 Abs. 4 Satz
2 KrO NRW mit dem Tage nach der
Bekanntmachung in Kraft
Ziffer 13.2 Anwendung der Ausgleichsregelung für das gesamte Kalenderjahr
2011
Die Weiterleitung der Ausbildungsverkehrs-Pauschale nach Maßgabe dieser
Satzung erfolgt ungeachtet des Zeitpunkts
des Inkrafttretens (Ziff. 13.1) gem. § 11a
Abs. 2 ÖPNVG NRW bezogen auf das
gesamte Kalenderjahr 2011
Die Zahlung erfolgt mittels Überweisung auf
ein vom Betreiber mit Antragstellung
anzugebendes Konto.
Ziffer 13.1 Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt gemäß § 5 Abs.
4 Satz 2 KrO NRW mit dem Tage nach der
Bekanntmachung in Kraft. Artikel II und III
dieser Änderungssatzung gelten ab dem
Bewilligungsverfahren 2011.
entfällt