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Beschlussvorlage GB (Anlage 2 zur Beschlussvorlage GB V 267/2012)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
14 kB
Datum
02.07.2012
Erstellt
14.05.12, 14:11
Aktualisiert
14.05.12, 14:11
Beschlussvorlage GB (Anlage 2 zur Beschlussvorlage GB V 267/2012) Beschlussvorlage GB (Anlage 2 zur Beschlussvorlage GB V 267/2012)

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Inhalt der Datei

Anlage 2 zur Vorlage 267/2012 Allgemeine Vorschrift des Kreises Euskirchen zur Weiterleitung der AusbildungsverkehrsPauschale gem. § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW Art. - in der zur Zeit geltenden Fassung 1. Satzungsänderung (Kreistagsbeschluss vom 20.07.2011 V 188/2011) Keine textliche Änderungen I Ziffer 3.3 b) "Unterschiede in der Nutzbarkeit der jeweiligen (Die Anlage 1 zu Ziffer 3.3 der allgemeinen Zeitfahrausweise werden gemäß den in Vorschrift wird ersetzt durch die neue Anlage der Anlage 1 aufgeführten Kriterien 1, die inhaltlich an die ab 01.01.2012 berücksichtigt." geltenden Tarife des VRS angepasst wurde.) Ziffer 11.3.2 Vorläufiger Bewilligungsakt II Ziffer 11.3.2 Vorläufiger Bewilligungsakt Auf den Antrag des Betreibers ergeht innerhalb Auf den Antrag des Betreibers ergeht bis einer Frist von acht Wochen ab Eingang aller zum 31.03. des Bewilligungsjahres ein für den Geltungsbereich dieser allgemeinen vorläufiger Bewilligungsakt. Für das Vorschrift vollständig und fristgerecht Bewilligungsjahr 2011 wird der vorläufige eingereichten Anträge gemäß Ziff. 11.1 ein Bewilligungsakt abweichend hiervon vorläufiger Bewilligungsakt für das Jahr, für innerhalb einer Frist von acht Wochen das der Ausgleich begehrt wird nach Eingang aller für den Geltungs(Bewilligungsjahr). Der Bewilligungsakt soll bereich dieser allgemeinen Vorschrift dem Antragsteller spätestens zum 15.05. des vollständig und fristgerecht eingereichten Bewilligungsjahres zugehen, aber nicht vor Anträge gemäß Ziff. 11.1 erlassen. Rechtskraft des Bewilligungsbescheides der Bezirksregierung Köln an den Aufgabenträger. Ziffer 12.1 Abschläge/Teilzahlungen III Ziffer 12.1 Abschläge/Teilzahlungen Durch den vorläufigen Bewilligungsakt (Ziff. Durch den vorläufigen Bewilligungsakt 11.3.2) werden Abschläge/Teilzahlungen wie (Ziff. 11.3.2) werden folgt gewährt und durchgeführt: Abschläge/Teilzahlungen wie folgt gewährt und durchgeführt: - Zum 15.05. des Bewilligungsjahres 70 % auf den voraussichtlichen Bewilligungsbetrag, sofern der Bewilligungsakt bestandskräftig ist. Die Abschläge/Teilzahlungen im Sinne des vorstehenden Satzes, die sich auf das Bewilligungsjahr 2011 beziehen, werden abweichend, soweit der Betreiber einen Rechtsmittelverzicht erklärt hat, innerhalb von zwei Wochen nach Rechtsmittelverzicht geleistet ; andernfalls erfolgt die Auszahlung nach Bestandskraft des vorläufigen Bewilligungsakts. - Nach Bestandskraft des vorläufigen Bewilligungsakts 70 % auf den voraussichtlichen Bewilligungsbetrag frühestens zum 15.05. des Bewilligungsjahres. - Zum 15.10. des Bewilligungsjahres 20 % auf den voraussichtlichen Bewilligungsbetrag, sofern der Bewilligungsakt bestandskräftig ist. Die Abschläge/Teilzahlungen im Sinne des vorstehenden Satzes, die sich auf das Bewilligungsjahr 2011 beziehen, werden nicht vor dem 15.10.2011 und erst nach - Zum 15.10. des Bewilligungsjahres 20% auf den voraussichtlichen Bewilligungsbetrag, sofern der Bewilligungsakt bestandskräftig ist. Bestandskraft des vorläufigen Bewilligungsaktes (erreicht durch Rechtsmittelverzicht oder Ablauf der Rechtsmittelfrist) geleistet. - Die Zahlung der übrigen 10 % wird im Rahmen der Schlussabrechnung geregelt (Ziff. 12.2). - Die Zahlung der übrigen 10 % wird im Rahmen der Schlussabrechnung geregelt (Ziff. 12.2). Vorbehaltlich der Schlussabrechnung kann diese Teilzahlung mit der 2. Rate unter der Bedingung erfolgen, dass der Betreiber eine selbstschuldnerische Bürgschaft oder vergleichbare Gewährleistung einer Ausfallsicherheit (z.B. Einrichtung eines NotarAnderkontos) vorlegt. Auf die Gewährleistung der Ausfallsicherheit kann insbesondere verzichtet werden, -wenn der Anteil einen Betrag von 5.000 € unterschreitet, oder - für einen Linienverkehr im Zuständigkeitsbereich des Aufgabenträgers (Ziff. 2.2) ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag gem. Ziff. 7.2 Absatz 1 Satz 1 mit dem Aufgabenträger besteht. IV V Die Zahlung erfolgt mittels Überweisung auf ein vom Betreiber mit Antragstellung anzugebendes Konto. Ziffer 13.1 Inkrafttreten Diese Satzung tritt gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 KrO NRW mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft Ziffer 13.2 Anwendung der Ausgleichsregelung für das gesamte Kalenderjahr 2011 Die Weiterleitung der Ausbildungsverkehrs-Pauschale nach Maßgabe dieser Satzung erfolgt ungeachtet des Zeitpunkts des Inkrafttretens (Ziff. 13.1) gem. § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW bezogen auf das gesamte Kalenderjahr 2011 Die Zahlung erfolgt mittels Überweisung auf ein vom Betreiber mit Antragstellung anzugebendes Konto. Ziffer 13.1 Inkrafttreten Diese Änderungssatzung tritt gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 KrO NRW mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Artikel II und III dieser Änderungssatzung gelten ab dem Bewilligungsverfahren 2011. entfällt