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Beschlussvorlage GB (Anlage 1 zur Beschlussvorlage GB V 267/2012)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
15 kB
Datum
02.07.2012
Erstellt
14.05.12, 14:11
Aktualisiert
14.05.12, 14:11
Beschlussvorlage GB (Anlage 1 zur Beschlussvorlage GB V 267/2012) Beschlussvorlage GB (Anlage 1 zur Beschlussvorlage GB V 267/2012)

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Inhalt der Datei

Anlage 1 zu V 267/2012 1. Änderungssatzung zur "Allgemeinen Vorschrift des Kreises Euskirchen zur Weiterleitung der Ausbildungsverkehrs-Pauschale gem. § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW in der vom Kreistag in der Sitzung vom 02.07.2012 als Satzung beschlossenen Fassung Artikel I Ziffer 3.3 der allg. Vorschrift (Referenztarif und Ermäßigung) Die Anlage 1 zu Ziffer 3.3 der Allgemeinen Vorschrift (Schema zur Bewertung der unterschiedlichen Nutzbarkeit der Fahrausweise im Ausbildungsverkehr) in der zur Zeit geltenden Fassung wird durch die inhaltlich angepasste Anlage 1 *) entsprechend der ab 01.01.2012 im Verkehrsverbund Rhein Sieg geltenden Tarifbestimmungen ersetzt. Artikel II Ziffer 11.3.2 Vorläufiger Bewilligungsakt Absatz 1 wird vollständig ersetzt durch folgenden Wortlaut: Auf den Antrag des Betreibers ergeht innerhalb einer Frist von acht Wochen ab Eingang aller für den Geltungsbereich dieser allgemeinen Vorschrift vollständig und fristgerecht eingereichten Anträge gemäß Ziff. 11.1 ein vorläufiger Bewilligungsakt für das Jahr, für das der Ausgleich begehrt wird (Bewilligungsjahr). Der Bewilligungsakt soll dem Antragsteller spätestens zum 15.05. des Bewilligungsjahres zugehen, aber nicht vor Rechtskraft des Bewilligungsbescheides der Bezirksregierung Köln an den Aufgabenträger. Artikel III Ziffer 12.1 Abschläge/Teilzahlungen erhält folgende Fassung: Der Text des ersten Spiegelstriches wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: - Nach Bestandskraft des vorläufigen Bewilligungsakts 70 % auf den voraussichtlichen Bewilligungsbetrag, frühestens zum 15.05. des Bewilligungsjahres. Satz 2 des zweiten Spiegelstrichs wird gestrichen. Der Text des Spiegelstriches 3 wird um folgenden Wortlaut ergänzt: - Vorbehaltlich der Schlussabrechnung kann diese Teilzahlung zusammen mit der 2. Rate unter der Bedingung erfolgen, dass der Betreiber eine selbstschuldnerische Bürgschaft oder vergleichbare Gewährleistung einer Ausfallsicherheit (z.B. Einrichtung eines Notar-Anderkontos) vorlegt. Auf die Gewährleistung der Ausfallsicherheit kann insbesondere verzichtet werden, - wenn der Anteil einen Betrag von 5 000 € unterschreitet, oder - für einen Linienverkehr im Zuständigkeitsbereich des Aufgabenträgers ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag gem. Ziff. 7.2 Absatz 1 Satz 1 mit dem Aufgabenträger besteht. Artikel IV Ziffer 13.1 Inkrafttreten Diese Änderungssatzung tritt gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 KrO NRW mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Artikel II und III dieser Änderungssatzung gelten ab dem Bewilligungsverfahren 2011. Ziffer 13.2 (Anwendung der Ausgleichsregelungen für das gesamte Kalenderjahr 2011) wird gestrichen. *) Anlage 1 zu Ziffer 3.3 der allgemeinen Vorschrift gem. § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs (Ziff. 3.2 der allgemeinen Vorschrift) müssen gemäß § 11a Abs. 2 Satz 3 ÖPNVG NRW ab dem 01.08.2012 gegenüber dem Referenztarif (Ziff. 3.3 der allgemeinen Vorschrift) um mehr als 20,00 % ermäßigt sein. Bei dem Vergleich von Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs mit dem Referenztarif werden ggf. vorhandene unterschiedliche Nutzbarkeiten folgendermaßen bewertet: Einschränkung der Nutzbarkeit Bewertung (Abzug von der nominalen Ermäßigung/Zuschlag auf die nominale Ermäßigung, die der Zeitfahrausweis des Ausbildungsverkehrs gegenüber dem Referenztarif aufweist; in Prozentpunkten)* Fehlende Übertragbarkeit -1 Fehlende Mitnahmemöglichkeit -1 Keine Gültigkeit nach 18 Uhr, Samstag nach 14 Uhr; keine Gültigkeit an Sonn-/Feiertagen und an schulfreien Tagen; eingeschränkte räumliche Nutzbarkeit -2 Berechtigung zu Fahrten im erweiterten VRSNetz (Montag bis Freitag 19.00 bis 03:00 sowie Samstag, Sonntag und an Feiertagen) +2 Summe ** max. -2/+ 2 * Soweit nur eine partielle Einschränkung der Nutzbarkeit gegeben ist, wird ein entsprechend geringerer Abzug vorgenommen; ** Die Summe der Abzüge beträgt entsprechend der Hinweise der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände in Nordrhein-Westfalen und des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11.05.2011 zur Erstellung der allgemeinen Vorschrift nach § 11a Absatz 2 Satz 6 ÖPNVG NRW (maximal -2 Prozentpunkte. Äquivalent wird dies auch auf Zuschläge übertragen.