Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
15 kB
Datum
02.07.2012
Erstellt
14.05.12, 14:11
Aktualisiert
14.05.12, 14:11
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1 zu V 267/2012
1. Änderungssatzung zur "Allgemeinen Vorschrift des Kreises Euskirchen zur
Weiterleitung der Ausbildungsverkehrs-Pauschale gem. § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW in
der vom Kreistag in der Sitzung vom 02.07.2012 als Satzung beschlossenen Fassung
Artikel I
Ziffer 3.3 der allg. Vorschrift (Referenztarif und Ermäßigung)
Die Anlage 1 zu Ziffer 3.3 der Allgemeinen Vorschrift (Schema zur Bewertung der
unterschiedlichen Nutzbarkeit der Fahrausweise im Ausbildungsverkehr) in der zur Zeit
geltenden Fassung wird durch die inhaltlich angepasste Anlage 1 *) entsprechend der ab
01.01.2012 im Verkehrsverbund Rhein Sieg geltenden Tarifbestimmungen ersetzt.
Artikel II
Ziffer 11.3.2 Vorläufiger Bewilligungsakt
Absatz 1 wird vollständig ersetzt durch folgenden Wortlaut:
Auf den Antrag des Betreibers ergeht innerhalb einer Frist von acht Wochen ab Eingang aller
für den Geltungsbereich dieser allgemeinen Vorschrift vollständig und fristgerecht
eingereichten Anträge gemäß Ziff. 11.1 ein vorläufiger Bewilligungsakt für das Jahr, für das
der Ausgleich begehrt wird (Bewilligungsjahr).
Der Bewilligungsakt soll dem Antragsteller spätestens zum 15.05. des Bewilligungsjahres
zugehen, aber nicht vor Rechtskraft des Bewilligungsbescheides der Bezirksregierung Köln
an den Aufgabenträger.
Artikel III
Ziffer 12.1 Abschläge/Teilzahlungen
erhält folgende Fassung:
Der Text des ersten Spiegelstriches wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
-
Nach Bestandskraft des vorläufigen Bewilligungsakts 70 % auf den voraussichtlichen
Bewilligungsbetrag, frühestens zum 15.05. des Bewilligungsjahres.
Satz 2 des zweiten Spiegelstrichs wird gestrichen.
Der Text des Spiegelstriches 3 wird um folgenden Wortlaut ergänzt:
-
Vorbehaltlich der Schlussabrechnung kann diese Teilzahlung zusammen mit der 2.
Rate unter der Bedingung erfolgen, dass der Betreiber eine selbstschuldnerische
Bürgschaft oder vergleichbare Gewährleistung einer Ausfallsicherheit (z.B. Einrichtung
eines Notar-Anderkontos) vorlegt. Auf die Gewährleistung der Ausfallsicherheit kann
insbesondere verzichtet werden,
- wenn der Anteil einen Betrag von 5 000 € unterschreitet, oder
- für einen Linienverkehr im Zuständigkeitsbereich des Aufgabenträgers ein
öffentlicher Dienstleistungsauftrag gem. Ziff. 7.2 Absatz 1 Satz 1 mit dem
Aufgabenträger besteht.
Artikel IV
Ziffer 13.1 Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 KrO NRW mit dem Tage nach der
Bekanntmachung in Kraft. Artikel II und III dieser Änderungssatzung gelten ab dem
Bewilligungsverfahren 2011.
Ziffer 13.2 (Anwendung der Ausgleichsregelungen für das gesamte Kalenderjahr 2011) wird
gestrichen.
*) Anlage 1 zu Ziffer 3.3 der allgemeinen Vorschrift gem. § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW
Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs (Ziff. 3.2 der allgemeinen Vorschrift) müssen
gemäß § 11a Abs. 2 Satz 3 ÖPNVG NRW ab dem 01.08.2012 gegenüber dem Referenztarif
(Ziff. 3.3 der allgemeinen Vorschrift) um mehr als 20,00 % ermäßigt sein. Bei dem Vergleich
von Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs mit dem Referenztarif werden ggf.
vorhandene unterschiedliche Nutzbarkeiten folgendermaßen bewertet:
Einschränkung der Nutzbarkeit
Bewertung (Abzug von der nominalen
Ermäßigung/Zuschlag auf die nominale
Ermäßigung, die der Zeitfahrausweis des
Ausbildungsverkehrs gegenüber dem
Referenztarif aufweist; in Prozentpunkten)*
Fehlende Übertragbarkeit
-1
Fehlende Mitnahmemöglichkeit
-1
Keine Gültigkeit nach 18 Uhr, Samstag nach
14 Uhr; keine Gültigkeit an Sonn-/Feiertagen
und an schulfreien Tagen; eingeschränkte
räumliche Nutzbarkeit
-2
Berechtigung zu Fahrten im erweiterten VRSNetz (Montag bis Freitag 19.00 bis 03:00
sowie Samstag, Sonntag und an Feiertagen)
+2
Summe **
max. -2/+ 2
* Soweit nur eine partielle Einschränkung der Nutzbarkeit gegeben ist, wird ein
entsprechend geringerer Abzug vorgenommen;
** Die Summe der Abzüge beträgt entsprechend der Hinweise der Arbeitsgemeinschaft der
kommunalen Spitzenverbände in Nordrhein-Westfalen und des Ministeriums für Wirtschaft,
Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11.05.2011 zur
Erstellung der allgemeinen Vorschrift nach § 11a Absatz 2 Satz 6 ÖPNVG NRW (maximal -2
Prozentpunkte. Äquivalent wird dies auch auf Zuschläge übertragen.